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§ 36 EG-K 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2023

5. Hauptstück

Pflichten des Betreibers Allgemeines

§ 36.

(1) Jeder Betreiber einer Anlage hat für ihren ordnungsgemäßen Betrieb und für die Einhaltung der in diesem Bundesgesetz, den hiezu ergangenen Durchführungsverordnungen und im Genehmigungsbescheid festgesetzten Grenzwerte für die Emissionen, für die Einhaltung etwaiger im Genehmigungsbescheid gemachter Auflagen sowie dafür zu sorgen, dass alle Ausrüstungsteile richtig gewartet und hinsichtlich ihrer Funktion laufend kontrolliert werden.

(2) Der Betreiber einer Anlage hat die Überprüfung der Anlage gemäß § 33 Abs. 1, die Emissionsmessungen gemäß § 35 und gegebenenfalls die Besichtigung gemäß § 30 rechtzeitig zu veranlassen. Er hat die Kosten der Überprüfungen, Emissionsmessungen und der Besichtigung zu tragen.

(3) Der Betreiber hat der Behörde oder den hiezu beauftragten Sachverständigen während der Betriebszeit den Zutritt zu der Anlage zu gestatten und Einsicht in alle die Emissionen der Anlage betreffenden Aufzeichnungen zu gewähren, die in einem Anlagenbuch zusammenzufassen sind.

(4) Bei allen Vorfällen oder Unfällen mit erheblichen Umweltauswirkungen hat der Betreiber unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zur Begrenzung der Umweltauswirkungen und zur Vermeidung weiterer möglicher Vorfälle oder Unfälle zu ergreifen. Der Betreiber hat die Behörde sowohl über den Vorfall oder Unfall als auch über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich schriftlich zu informieren. Die Behörde hat dem Betreiber erforderlichenfalls binnen angemessener Frist zusätzliche Maßnahmen aufzutragen, die zur Begrenzung der Umweltauswirkungen und zur Vermeidung weiterer möglicher Vorfälle oder Unfälle notwendig sind. Wird den von der Behörde angeordneten Maßnahmen nicht fristgerecht entsprochen, hat die Behörde den Betrieb der Anlage mittels Bescheid solange einzuschränken oder auszusetzen, bis den von der Behörde aufgetragenen Maßnahmen entsprochen wird.

(4a) Bei Nichteinhaltung der Genehmigungsauflagen, insbesondere der Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Emissionsgrenzwerte, hat der Betreiber unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Einhaltung der Anforderungen so schnell wie möglich wiederhergestellt wird. Die Beurteilung der Nichteinhaltung der Emissionsgrenzwerte bei kontinuierlichen Messungen ist bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 50 MW gemäß Anlage 3 Teil 2 Z 8.2 FAV 2019 und bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr gemäßAnlage 5 Abschnitt 2 durchzuführen. Der Betreiber hat die Behörde sowohl über die Nichteinhaltung als auch über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich schriftlich zu informieren. Die Behörde hat dem Betreiber erforderlichenfalls binnen angemessener Frist zusätzliche Maßnahmen aufzutragen, damit die Anforderungen ohne vermeidbare Verzögerung wieder eingehalten werden. Wird den von der Behörde angeordneten Maßnahmen nicht fristgerecht entsprochen, hat die Behörde den Betrieb der Anlage mittels Bescheid solange einzuschränken oder auszusetzen, bis den von der Behörde aufgetragenen Maßnahmen entsprochen wird.

(5) Der Ausfall von Abgasreinigungseinrichtungen, der voraussichtlich innerhalb von 24 Stunden nicht behoben werden kann, ist der Behörde unverzüglich, spätestens innerhalb von 48 Stunden zu melden.

(6) Treten im Betrieb der Anlage Störungen auf, die eine Überschreitung der zulässigen Emissionen verursachen, so hat der Betreiber die Behebung der Störung unverzüglich zu veranlassen. Ist absehbar, dass durch die Störung die festgesetzten Emissionsgrenzwerte länger als 24 Stunden erheblich überschritten werden, so hat der Betreiber unverzüglich den Betrieb der Anlage einzuschränken oder zu unterbrechen oder auf schadstoffärmere Brennstoffe umzustellen. Sofern eine Abgasreinigungsanlage vorhanden ist, darf die gesamte Zeitdauer des Betriebes der Anlage ohne funktionstüchtige Abgasreinigungsanlage innerhalb eines 12-Monate-Zeitraumes höchstens 120 Stunden betragen.

(7) Die Behörde kann auf Antrag abweichend zu Abs. 6 im Einzelfall unter Berücksichtigung der Immissionssituation die Frist von 24 Stunden bzw. 120 Stunden erstrecken, wenn nach Auffassung der Behörde ein vorrangiges Bedürfnis für die Aufrechterhaltung der Energieversorgung gegeben ist, oder die Anlage, in der der Ausfall der Abgasreinigungsanlage aufgetreten ist, für einen begrenzten Zeitraum durch eine andere Anlage ersetzt würde, die einen Gesamtanstieg der Emissionen verursachen würde.

(8) Abweichend von Abs. 6 und 7 kann der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für Anlagen, die Abfälle einsetzen, gesonderte Anforderungen durch Verordnung treffen.

(9) Wird eine Anlage endgültig stillgelegt, hat der Betreiber der Behörde die gemäß § 29 ergriffenen oder vorgesehenen Maßnahmen mitzuteilen.

(10) Bei mittelgroßen Anlagen, in denen zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte eine sekundäre Emissionsminderungsvorrichtung verwendet wird, hat der Betreiber Aufzeichnungen hinsichtlich des effektiven kontinuierlichen Betriebes dieser Minderungsvorrichtung zu führen oder Informationen zum diesbezüglichen Nachweis bereitzustellen. Hierbei sind die für die sekundäre Emissionsminderung maßgebenden Größen einer kontinuierlichen Messung mit Datenaufzeichnung zu unterziehen.

(11) Der Betreiber einer mittelgroßen Anlage hat folgende Unterlagen und Informationen zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen ohne vermeidbare Verzögerung in Kopie zu übermitteln:

  1. 1. Genehmigungsbescheid und Registrierungsnachweis samt zugehöriger Unterlagen;
  2. 2. Überwachungsergebnisse gemäß § 33 Abs. 1 und Informationen gemäß Abs. 10;
  3. 3. falls die Zulässigkeit einer Emissionsgrenzwert-Überschreitung gemäß § 9 Abs. 1 FAV 2019 (§ 6 Abs. 11a Z 6) an bestimmte Betriebsstunden geknüpft ist, Aufzeichnungen über die Betriebsstunden;
  4. 4. Aufzeichnungen über die Art und Menge der in der Anlage verwendeten Brennstoffe und über etwaige Störungen oder Ausfälle der sekundären Emissionsminderungsvorrichtung;
  5. 5. Aufzeichnungen über Fälle von Nichteinhaltung der Anforderungen und die diesbezüglich ergriffenen Maßnahmen gemäß Abs. 4a.

(12) Die An- und Abfahrzeiten mittelgroßer Anlagen sind möglichst kurz zu halten.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20008506

Dokumentnummer

NOR40258040