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§ 30 EG-K 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2023

6. Abschnitt

Anzeigeverfahren, Genehmigungsentfall Genehmigungsfreistellung

§ 30.

Bei Anlagen für

  1. 1. Heizöl extra leicht, Heizöl leicht oder
  2. 2. handelsübliche Flüssiggase Propan und Butan sowie deren Gemische oder
  3. 3. Erdgas, das einem Erdgas entspricht mit welchem Erdgasleitungsanlagen gemäß Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011), BGBl. I Nr. 107, betrieben werden,
  1. mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 1 MW entfällt unbeschadet der Bestimmungen des § 32 die Verpflichtung zur Einholung der Genehmigung nach § 12 Abs. 1. Solche Anlagen sind jedoch durch einen Sachverständigen gemäß § 34 Abs. 2 vor ihrer Inbetriebnahme zu besichtigen. Der Befund über diese Besichtigung ist der Behörde zu übermitteln. Eine Zweitschrift des Befundes ist dem Betreiber der Anlage auszufolgen, der sie zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde aufzubewahren hat. Ergibt sich auf Grund des Befundes, dass die Anlage den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nicht entspricht, so hat die Behörde sinngemäß nach den Bestimmungen des § 33 Abs. 7a und des § 36 Abs. 4a vorzugehen.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20008506

Dokumentnummer

NOR40258036