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§ 34 EG-K 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2023

Anforderungen an Sachverständige

§ 34.

(1) Die Sachverständigen haben den sie beauftragenden Betreibern von Anlagen in schriftlicher Form zu bestätigen, dass sie die angeführten Erfordernisse gemäß Abs. 2 bis 4 in Bezug auf die zu überwachende Anlage erfüllen.

(2) Sachverständige sind folgende Personen oder Einrichtungen, welche zusätzlich die Anforderungen der Abs. 3 und 4 erfüllen:

  1. 1. Akkreditierte Stellen gemäß dem Akkreditierungsgesetz 2012 (AkkG 2012), BGBl. I Nr. 28, entsprechend dem Umfang ihrer Akkreditierung;
  2. 2. Ziviltechniker einschlägiger Befugnis;
  3. 3. Technische Büros/Ingenieurbüros des einschlägigen Fachgebietes;
  4. 4. Gewerbetreibende für Anlagen, sofern sie zur Ausübung dieser Überprüfungen (§ 33) befugt sind; nur für Anlagen, deren Brennstoffwärmeleistung 10 MW nicht übersteigt;
  5. 5. Sachverständige gemäß Abs. 5.

(3) Sachverständige bzw. ihre verantwortlichen Organe erfüllen zusätzliche Anforderungen zur Ausübung der Überwachungstätigkeit, wenn die erforderliche Ausstattung und das notwendige Fachwissen für die jeweiligen Messungen und Untersuchungen vorhanden ist, eine mindestens einjährige Erfahrung im Bereich der jeweiligen Analytik besteht, keine Interessenskonflikte vorliegen, insbesondere kein Abhängigkeitsverhältnis zum Anlagenbetreiber oder -inhaber gegeben ist, nur validierte Messmethoden verwendet werden, ein Qualitätssicherungssystem eingerichtet ist und die Messungen und Überwachungsergebnisse nachvollziehbar dokumentiert werden. Für die Überwachung von Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von höchstens 10 MW sind anstelle eines Qualitätssicherungssystems qualitätssichernde Maßnahmen ausreichend. Die Qualitätssicherungssysteme bzw. die qualitätssichernden Maßnahmen haben für die Durchführung der Messungen die Regeln der Technik zu berücksichtigen, die insbesondere aus europäischen Normen (§ 2 Z 3 NormG 2016, BGBl. I Nr. 153/2015) abzuleiten sind; sofern keine geeigneten europäischen Normen zur Verfügung stehen, sind internationale oder rein österreichische Normen (§ 2 Z 2 und Z 1 lit. a NormG 2016) heranzuziehen mit denen sichergestellt werden kann, dass Daten von gleicher wissenschaftlicher Qualität ermittelt werden.

(4) Sachverständige haben dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft vorab die Erfüllung der Anforderungen gemäß Abs. 2, 3 und gegebenenfalls 5 zu bestätigen und mitzuteilen, ab welchem Zeitpunkt sie für die Überwachungstätigkeit zur Verfügung stehen. Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hat eine Liste dieser Sachverständigen zu führen und auf der Website des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft zu veröffentlichen. Stellt ein Sachverständiger die Ausübung der Überwachungstätigkeit ein, hat er dies dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft unverzüglich mitzuteilen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten auch für Sachverständige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Staates, der Vertragspartei des EWR‑Abkommens, BGBl. Nr. 909/1993, ist. Diese Sachverständigen müssen mit den einschlägigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vertraut und in ihrem Mitgliedstaat für gleichartige Tätigkeiten staatlich anerkannt sein.

(6) Der Betreiber einer Anlage entspricht seiner Verpflichtung gemäß § 33 Abs. 1 auch dann, wenn

  1. 1. er ein Umweltmanagementsystem und Umweltbetriebsprüfungssystem gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG , ABl. Nr. L 342 vom 22.12.2009 S. 1, betreibt,
  2. 2. die Unterlagen über die Umweltbetriebsprüfung nicht älter als drei Jahre sind,
  3. 3. aus den Unterlagen über die Umweltbetriebsprüfung hervorgeht, dass im Rahmen dieser Prüfung auch die Übereinstimmung der Anlage mit dem Genehmigungsbescheid überprüft wurde und
  4. 4. von geeignetem fachlich kompetenten Personal oder Stellen im Sinne des Abs. 3, welche innerhalb des Unternehmens organisatorisch abgegrenzt sein müssen, die Überwachung gemäß § 33 durchgeführt wird.

(7) Nähere Bestimmungen über die Anforderungen an Sachverständige sowie die schriftliche Bestätigung gemäß Abs. 1 und 4 können vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft mit Verordnung getroffen werden.

(8) Abweichend von Abs. 1 bis 6 kann der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für Anlagen, die Abfälle einsetzen, zur Berücksichtigung abfallspezifischer Aufgaben, durch Verordnung auch andere Sachverständige benennen und gesonderte Anforderungen für diese treffen.

(9) Sachverständige, die gemäß § 14 Abs. 2 Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen (EG‑K), BGBl. I Nr. 150/2004, zur Ausübung ihrer Tätigkeit befugt waren, sind berechtigt die Überwachungstätigkeiten gemäß § 33 dieses Bundesgesetzes entsprechend ihrer Befugnis auszuüben.

Schlagworte

Anlageinhaber, CEN-Norm

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20008506

Dokumentnummer

NOR40258039

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