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§ 33 EG-K 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2023

4. Hauptstück

Überwachung Allgemeines

§ 33.

(1) Die in Betrieb befindlichen Anlagen

  1. 1. für feste oder flüssige Brennstoffe sowie für Beheizung mittels Abwärme mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 0,1 MW und
  2. 2. für gasförmige Brennstoffe mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 0,6 MW

sind hinsichtlich ihrer Emissionen in die Luft periodisch zu überwachen. Die Überwachung umfasst eine jährliche Besichtigung der Anlage und deren Komponenten, soweit sie für die Emissionen oder deren Begrenzung von Bedeutung sind, verbunden mit der Kontrolle vorhandener Messergebnisse oder Messregistrierungen sowie Emissionsmessungen gemäß § 35 Abs. 1 hinsichtlich der Einhaltung der Grenzwerte sowie der Verwendung des zulässigen Brennstoffes.

(2) Die Überwachung gemäß Abs. 1 hat durch vom Betreiber aus der in § 34 Abs. 4 angeführten Liste zu wählende Sachverständige zu erfolgen. Die Sachverständigen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen bei der Ausübung ihres Dienstes bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere über die gegenüber ihnen als geheim bezeichneten Einrichtungen, Verfahren und Eigentümlichkeiten der Betriebe verpflichtet. Sie haben jedoch der Behörde oder dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft auf Verlangen über ihre Tätigkeiten und die Erfüllung der für sie geltenden Anforderungen Auskunft zu erteilen.

(3) Die Sachverständigen haben über die Überwachungsergebnisse schriftliche Befunde auszustellen, die insbesondere festgestellte Mängel sowie Vorschläge zu deren Behebung zu enthalten haben. Die Befunde sind dem Betreiber binnen drei Wochen nach erfolgter Überprüfung zu übermitteln. Der Betreiber hat die Befunde im Original mindestens sechs Jahre aufzubewahren. Die Befunde sind der Behörde auf ihr Verlangen jederzeit zur Einsichtnahme vorzuweisen oder in Kopie zu übermitteln. Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann Inhalt, Form und Bereitstellung der Befunde durch Verordnung näher regeln.

(4) Die jährlich aktualisierten validierten Umwelterklärungen von Betreibern eines Umweltmanagementsystems und Umweltbetriebsprüfungssystems gemäß § 34 Abs. 6 sind den schriftlichen Befunden der Sachverständigen gleichgestellt.

(5) Befunde für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr sind vom Betreiber unverzüglich der Behörde auf elektronischem Wege zu übermitteln. Von der Behörde als ausreichend bewertete Befunde, gegebenenfalls ergänzt mit Meldungen gemäß Abs. 7, können als Berichte über die Vor‑Ort-Besichtigung hinsichtlich der Luftreinhaltung entsprechend dem Umweltinspektionsplan gemäß § 39 Abs. 2 herangezogen werden. Die Behörde hat die bewerteten Befunde, gegebenenfalls in zusammengefasster Form, binnen vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung auf elektronischem Wege zugänglich zu machen.

(6) Hält die Behörde auf Grund von Beschwerden oder Anbringen von Nachbarn, amtlicher Wahrnehmungen, Bewertung von Befunden oder baulicher oder verfahrenstechnischer Änderungen an der genehmigten Anlage eine zusätzliche Überprüfung für erforderlich, so hat sie diese binnen sechs Monaten durchzuführende Überprüfung dem Betreiber unter Beiziehung eines Sachverständigen in sinngemäßer Anwendung der Abs. 2 und 3 aufzutragen oder selbst vorzunehmen.

(7) Ergeben sich bei den Überprüfungen Abweichungen vom konsensgemäßen Zustand der Anlage und kann der konsensgemäße Zustand nicht sofort hergestellt werden, so hat der Sachverständige hierüber unverzüglich die Behörde zu unterrichten.

(7a) Wenn

  1. 1. die Emissionen der Anlage die festgesetzten Grenzwerte überschreiten und
  1. a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn gefährden oder
  2. b) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn im Sinne des § 77 Abs. 2 GewO 1994 führen oder
  1. 2. die Emissionen der Anlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr die festgesetzten Grenzwerte überschreiten und eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt darstellen oder
  2. 3. die Emissionen der mittelgroßen Anlage die festgesetzten Grenzwerte überschreiten und eine erhebliche Verschlechterung der Luftqualität vor Ort verursachen,
  1. hat die Behörde mit Bescheid unverzüglich anzuordnen, dass der Betrieb der Anlage solange eingeschränkt oder eingestellt wird, bis der vorschriftsmäßige Betrieb wieder möglich ist.

(8) Die Behörde hat die Stilllegung der Anlage mit Bescheid anzuordnen, wenn der Betreiber oder seine gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52, verantwortlichen Personen trotz mehrmaliger jedoch mindestens dreimaliger Bestrafung gemäß § 44 weiterhin gegen die dort angegebenen gesetzlichen Bestimmungen verstoßen.

(9) Die Behörde hat die Einhaltung der Bestimmungen des Abs. 1 zu kontrollieren. Der Betreiber hat der Behörde den Termin der Besichtigung einer Anlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr spätestens vier Wochen im Voraus bekanntzugeben und der Behörde die Teilnahme an der Besichtigung zu ermöglichen. Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr kann die Behörde Vor-Ort-Besichtigungen und nichtroutinemäßige Umweltinspektionen entsprechend dem Umweltinspektionsplan gemäß § 39 Abs. 2 hinsichtlich der Luftreinhaltung selbst vornehmen. Binnen vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung sind schriftliche Befunde unter Anwendung der Verordnung gemäß Abs. 3 zu erstellen und auf elektronischem Wege zugänglich zu machen.

(10) Für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr erfolgt die Festlegung der Überwachung von Emissionen in Wasser und Boden nach den hiefür geltenden Verwaltungsvorschriften.

Schlagworte

Geschäftsgeheimnis

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20008506

Dokumentnummer

NOR40258038

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