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§ 32 EG-K 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2023

Genehmigung nach anderen Rechtsvorschriften

§ 32.

Bei Anlagen, zu deren Errichtung, Inbetriebnahme oder Änderung nach den gewerbe-, berg- oder abfallwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen eine Genehmigung erforderlich ist, entfällt eine gesonderte Genehmigung nach den Bestimmungen des § 12 Abs. 1 und der §§ 13 bis 29, es sind jedoch deren materiellrechtliche Bestimmungen bei Erteilung der betreffenden Genehmigung anzuwenden. Eine solche Genehmigung gilt auch als Genehmigung im Sinne des § 12 Abs. 1.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20008506

Dokumentnummer

NOR40258037

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