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Art. 1 § 13 OzonG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2003

Maßnahmen zur Einhaltung der Zielwerte und langfristigen Ziele

§ 13.

(1) Die Bundesregierung hat für jene Ozon-Überwachungsgebiete, für die in den Jahresberichten gemäß § 4 Abs. 3 für das Jahr 2003 eine Überschreitung eines Zielwerts gemäß Anlage 2 ausgewiesen wurde, oder gegebenenfalls für das gesamte Bundesgebiet, ein Programm auszuarbeiten, um die Zielwerte ab dem Jahr 2010 einzuhalten. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft führt die Koordination durch. Die Landeshauptleute, insbesondere jener Bundesländer, in denen die von den Überschreitungen betroffenen Ozon-Überwachungsgebiete liegen, sind um Vorschläge für entsprechende Maßnahmen zu ersuchen. In dem Programm sind insbesondere die Maßnahmen des Programms, das gemäß Art. 1 § 6 EG-L zu erstellen ist, zu berücksichtigen. Bei der Auswahl von Maßnahmen sind die Grundsätze des § 11 IG-L sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Bundesregierung hat für jene Ozon-Überwachungsgebiete, für die in den Jahresberichten gemäß § 4 Abs. 3 für das Jahr 2003 eine Überschreitung eines langfristigen Ziels gemäß Anlage 3 ausgewiesen wurde, oder gegebenenfalls für das gesamte Bundesgebiet einen Plan auszuarbeiten, um diese Ziele langfristig einzuhalten. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft führt die Koordination durch. Der Plan muss zumindest mit allen im Programm gemäß Abs. 1 vorgesehenen Maßnahmen im Einklang stehen und sich auf relevante Regelungen der Europäischen Gemeinschaft stützen.

(3) Wird in den Jahresberichten gemäß § 4 Abs. 3 für die Jahre nach 2003 eine Überschreitung eines Zielwerts gemäß Anlage 2 oder eines langfristigen Ziels gemäß Anlage 3 für ein Ozon-Überwachungsgebiet ausgewiesen, für das bis dahin noch keine Überschreitung ausgewiesen worden war, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft das Programm gemäß Abs. 1 bzw. den Plan gemäß Abs. 2 auf allfällige notwendige Ergänzungen zu prüfen; gegebenenfalls hat die Bundesregierung das Programm gemäß Abs. 1 bzw. den Plan gemäß Abs. 2 zu ergänzen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft führt die Koordination durch.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft stellt das Programm gemäß Abs. 1 und den Plan gemäß Abs. 2 sowie allfällige Ergänzungen gemäß Abs. 3 der Öffentlichkeit sowie relevanten Organisationen, wie Umweltorganisationen, zur Verfügung. Das Programm muss zumindest alle in Anhang IV der Richtlinie 1996/62/EG vom 27. September 1996 genannten Informationen enthalten.

(5) Die Bundesregierung hat geeignete Maßnahmen zur Umsetzung des Programmes gemäß Absatz 1 und des Planes gemäß Absatz 2 zu ergreifen.

(6) In den Ozon-Überwachungsgebieten, in denen keine Überschreitungen der langfristigen Ziele gemäß Anlage 3 auftreten, ist die Ozonkonzentration in der Luft durch Maßnahmen der Gebietskörperschaften unter den langfristigen Zielen zu halten, soweit dies meteorologische Faktoren und der grenzüberschreitende Charakter der Ozonbelastung zulassen.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010692

Dokumentnummer

NOR40041783