83. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Notarversicherungsgesetz 1972, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz und das Bundesbahn-Pensionsgesetz geändert werden (2. Sozialrechts-Änderungsgesetz 2009 - 2. SRÄG 2009)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Art. Gegenstand
1 Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
2 Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
3 Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
4 Änderung des Allgemeinen Pensionsgesetzes
5 Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes
6 Änderung des Notarversicherungsgesetzes 1972
7 Änderung des Pensionsgesetzes 1965
8 Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes
9 Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes
Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (69. Novelle zum ASVG)
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3, und das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2009, wird wie folgt geändert:
1. Im § 4 Abs. 1 wird der Strichpunkt am Ende der Z 6 durch einen Beistrich ersetzt; folgender Halbsatz wird angefügt:
„alle diese, soweit sie auf Grund ihrer Tätigkeit als Vorstandsmitglied (GeschäftsleiterIn) nicht schon nach Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 pflichtversichert sind;“
2. § 4 Abs. 4 lit. c lautet:
- „c) dass eine selbständige Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer der Kammern der freien Berufe begründet, ausgeübt wird oder“
3. Im § 5 Abs. 1 wird nach der Z 3b folgende Z 3c eingefügt:
- „3c. die zur Fremdsprachenassistenz nach § 3a des Lehrbeauftragtengesetzes, BGBl. Nr. 656/1987, bestellten Personen;“
4. Im § 5 Abs. 1 Z 11 Einleitung wird der Ausdruck „Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305,“ durch den Ausdruck „Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146,“ ersetzt.
5. § 5 Abs. 1 Z 13 lautet:
- „13. ErntehelferInnen hinsichtlich einer bewilligten Beschäftigung im Rahmen einer Verordnung nach § 5 Abs. 1 Z 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975;“
6. § 7 Z 1 lit. f lautet:
- „f) die im Rahmen einer Verordnung nach § 5 Abs. 1 Z 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes bewilligt beschäftigten ErntehelferInnen;“
7. Im § 8 Abs. 1 Z 1 lit. c wird der Ausdruck „der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990“ durch den Ausdruck „des Wehrgesetzes 2001“ ersetzt.
8. Im § 8 Abs. 1 Z 2 wird nach der lit. h folgende lit. i eingefügt:
- „i) die zur Fremdsprachenassistenz nach § 3a des Lehrbeauftragtengesetzes bestellten Personen;“
9. Im § 8 Abs. 1 Z 5 wird der Klammerausdruck „(§§ 33 bzw. 41 Abs. 4 des Wehrgesetzes 1978)“ durch den Klammerausdruck „(§ 63 des Wehrgesetzes 2001)“ ersetzt.
10. Im § 8 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Abs. 1 Z 2 lit. d, e und g ist nicht auf Personen in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis (§ 308 Abs. 2) anzuwenden, die
- 1. nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind und vor dem 1. Jänner 2005 in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis aufgenommen wurden;
- 2. nach dem 31. Dezember 2004 in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis aufgenommen wurden.“
11. Im § 12 Abs. 6 wird der Ausdruck „der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990“ durch den Ausdruck „des Wehrgesetzes 2001“ ersetzt.
12. Im § 14 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 12 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 13 wird eingefügt:
- „13. wenn sie nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. i als zur Fremdsprachenassistenz bestellte Personen versichert sind.“
13. Im § 17 Abs. 5 lit. d wird der Ausdruck „der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990“ durch den Ausdruck „des Wehrgesetzes 2001“ ersetzt.
14. Im § 31b Abs. 2 vorletzter Satz wird nach dem Klammerausdruck „(Hauptverband)“ der Ausdruck „nach Maßgabe des Abs. 2a“ eingefügt.
15. Im § 31b wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Bei den Kosten für die Finanzierung einer Gesellschaft nach Abs. 2 ist zwischen Errichtungskosten, Entwicklungskosten und laufenden Betriebskosten zu unterscheiden. Die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates ist von der Beteiligung an der Tragung der laufenden Betriebskosten sowie künftiger Entwicklungskosten ausgenommen.“
16. Im § 36 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 17 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 18 wird eingefügt:
- „18. für die nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. i pflichtversicherten Fremdsprachenassistentinnen und Fremdsprachenassistenten dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur.“
17. § 41a Abs. 4 erster Satz lautet:
„Für die Sozialversicherungsprüfung gelten die für Außenprüfungen (§ 147 der Bundesabgabenordnung) maßgeblichen Vorschriften der Bundesabgabenordnung.“
18. § 44 Abs. 1 Z 5 lautet:
- „5. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. i pflichtversicherten Personen der nach § 3a Abs. 5 des Lehrbeauftragtengesetzes gebührende Beitrag;“.
19. Im § 44 Abs. 1 letzter Satz wird der Ausdruck „des Betrages von 1 350 €“ durch den Ausdruck „des in den Z 15, 16 und 18 genannten Betrages“ ersetzt.
20. Im § 49 Abs. 3 Z 1 letzter Satz wird der Ausdruck „sowie Tagesgelder gemäß § 3 Abs. 1 Z 16b Einkommensteuergesetz 1988“ durch den Ausdruck „sowie Tages- und Nächtigungsgelder nach § 3 Abs. 1 Z 16b des Einkommensteuergesetzes 1988“ ersetzt.
21. § 49 Abs. 3 Z 18 lit. b lautet:
- „b) Beiträge, die DienstgeberInnen für ihre (freien) DienstnehmerInnen im Sinne des § 2 Z 1 des Betriebspensionsgesetzes oder im Sinne der §§ 6 und 7 BMSVG oder vergleichbarer österreichischer Rechtsvorschriften leisten, soweit diese Beiträge nach § 4 Abs. 4 Z 1 lit. c oder Z 2 lit. a EStG 1988 oder nach § 26 Z 7 EStG 1988 nicht der Einkommen(Lohn)steuerpflicht unterliegen;“
22. Im § 49 Abs. 3 wird der Punkt am Ende der Z 27 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 28 wird angefügt:
- „28) pauschale Fahrt- und Reiseaufwandsentschädigungen, die Sportvereine (Sportverbände) an SportlerInnen oder Schieds(wettkampf)richterInnen oder SportbetreuerInnen (z. B. TrainerInnen, Masseure und Masseurinnen) leisten, und zwar bis zu 30 € pro Einsatztag, höchstens aber bis zu 540 € pro Kalendermonat der Tätigkeit, sofern diese nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle der Einnahmen bildet und Steuerfreiheit nach § 3 Abs. 1 Z 16c zweiter Satz EStG 1988 zusteht.“
23. Im § 52 Abs. 4 wird der Punkt am Ende der Z 4 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 5 wird eingefügt:
- „5. für Teilversicherte nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. i wie in § 51 Abs. 3 Z 2, wobei als Dienstgeber das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur gilt.“
24. Im § 56a Abs. 1 wird der Ausdruck „der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990“ durch den Ausdruck „des Wehrgesetzes 2001“ ersetzt.
25. § 68a Abs. 2 lautet:
„(2) Die nach Abs. 1 vorzuschreibenden Beiträge sind für den Zeitraum ab der ursprünglichen Fälligkeit bis zur Vorschreibung zu vervielfachen, und zwar mit dem Produkt der Aufwertungszahlen nach Anlage 2 zum APG; ab dem Jahr 2006 ist die Reihe dieser Aufwertungszahlen um die Aufwertungszahlen nach § 108a Abs. 1 zu ergänzen.“
26. § 77 Abs. 6 erster Satz lautet:
„Für Weiterversicherte nach § 17, die aus der Pflichtversicherung ausgeschieden sind, um einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Landespflegegeldgesetzen unter gänzlicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung zu pflegen, sind die Beiträge zur Gänze aus Mitteln des Bundes zu tragen.“
27. § 77 Abs. 8 lautet:
„(8) Für die nach § 18b Selbstversicherten sind die Beiträge zur Gänze aus Mitteln des Bundes zu tragen.“
28. § 77 Abs. 9 wird aufgehoben.
29. Im § 89a wird der Ausdruck „der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990“ durch den Ausdruck „des Wehrgesetzes 2001“ ersetzt.
30. Im § 122 Abs. 2 Z 2 lit. a wird der Ausdruck „der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990“ durch den Ausdruck „des Wehrgesetzes 2001“ ersetzt.
31. Im § 143 Abs. 1 Z 6 wird der Ausdruck „Wehrgesetzes 1990“ durch den Ausdruck „Wehrgesetzes 2001“ ersetzt.
32. § 225 Abs. 1 Z 1 lautet:
- „1. Zeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung mit Ausnahme der in Z 2 bezeichneten Zeiten, und zwar
- a) von jenem Tag einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung oder eines Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses an, ab dem für diese Zeiten das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen noch nicht verjährt war (§ 68 Abs. 1),
- b) sonst von jenem Tag einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung oder eines Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses an, ab dem für diese Zeiten verjährte Beiträge wirksam (§ 230) nachentrichtet worden sind (§ 68a);“
33. Im § 227 Abs. 1 Z 7 und 8 wird der Ausdruck „der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990“ jeweils durch den Ausdruck „des Wehrgesetzes 2001“ ersetzt.
34. Im § 234 Abs. 2 entfällt der Ausdruck „und Zeiten der im Abs. 1 Z 11 lit. b bezeichneten Art nur bis zum Höchstausmaß der letzten 36 solcher Monate“.
35. § 235 Abs. 3 lit. c lautet:
- „c) der Versicherungsfall die Folge einer anerkannten Dienstbeschädigung im Sinne der versorgungsrechtlichen Vorschriften für Präsenz- oder Ausbildungsdienst Leistende ist.“
36. Im § 238 Abs. 2 Z 2 wird nach dem Ausdruck „nach den §§ 14a und 14b AVRAG“ der Ausdruck „oder nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen“ eingefügt.
37. Im § 248c Abs. 1 wird nach dem Klammerausdruck „(Knappschaftsalterspension)“ der Ausdruck „ab dem Monatsersten nach Erreichung des Regelpensionsalters“ eingefügt.
38. Dem § 248c Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Fällt der Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.“
39. § 251a Abs. 4 lit. b lautet:
- „b) sind Versicherungsmonate, die sich zeitlich decken, nur einfach zu zählen, wobei folgende Reihenfolge gilt:
- Beitragsmonat der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit und Beitragsmonat nach § 115 Abs. 1 Z 2 GSVG,
- leistungswirksamer Ersatzmonat - mit Ausnahme von Ersatzmonaten nach den §§ 227a und 228a - sowie Monat der Pflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis g und nach § 225 Abs. 1 Z 8,
- Beitragsmonat der freiwilligen Versicherung,
- Ersatzmonat nach den §§ 227a und 228a,
- leistungsunwirksamer Ersatzmonat;
bei Versicherungsmonaten gleicher Art gilt nachstehende Reihenfolge:
- Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz,
- Pensionsversicherung nach dem GSVG,
- Pensionsversicherung nach dem BSVG.“
40. Im § 265 Abs. 1 wird der Ausdruck „haben“ durch den Ausdruck „hat“ ersetzt.
41. Im § 292 Abs. 4 wird der Punkt am Ende der lit. o durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende lit. p wird angefügt:
- „p) Zins- und Kapitalerträge nach Abzug der Kapitalertragsteuer (§ 95 EStG 1988), soweit diese den Betrag von 50 € jährlich nicht übersteigen; an die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2010, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag, gerundet auf volle Euro.“
42. § 294 Abs. 5 wird aufgehoben.
42a. Im § 306 Abs. 4 erster Satz wird der Ausdruck „Arbeitslosengeld nach dem AlVG“ durch den Ausdruck „Geldleistungen nach dem AlVG, ausgenommen die Notstandshilfe,“ ersetzt.
43. § 360 Abs. 3 erster Satz lautet:
„Die Sozialversicherungsträger und der Hauptverband sind berechtigt, auf automationsunterstütztem Weg Einsicht in das Grundbuch, das Adressregister, das zentrale Gewerberegister und das Firmenbuch zu nehmen, soweit dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben, insbesondere zur Erbringung von Leistungen und zur Durchführung des Versicherungs-, Melde- und Beitragswesens, notwendig ist.“
44. Dem § 360 Abs. 6 werden folgende Sätze angefügt:
„Abfragen der Sozialversicherungsträger und des Hauptverbandes aus dem Zentralen Melderegister sind auch nach dem Auswahlkriterium der Anschrift (Wohnadresse) zulässig, und zwar zur Überprüfung von Angaben über das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, soweit dies für die Feststellung eines Leistungsanspruches notwendig ist. Die Ergebnisse solcher Abfragen stellen lediglich einen Anhaltspunkt bei der Ermittlung des Tatbestandes des gemeinsamen Haushaltes dar.“
45. § 434 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Vertretungsbefugnis natürlicher Personen wird durch eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde oder einen Auszug aus dem die sonstigen Betroffenen erfassenden Teil des Ergänzungsregisters (§ 6 Abs. 4 in Verbindung mit § 2 Z 7 des E-Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004) nachgewiesen.“
46. Im § 459c Abs. 1 Z 2 wird der Ausdruck „zwei Kalenderjahren“ durch den Ausdruck „vier Kalenderjahren“ ersetzt.
47. Im § 459c Abs. 3 wird nach dem Wort „Möglichkeiten“ der Ausdruck „durch Verordnung“ eingefügt.
47a. Nach § 502 Abs. 6 erster Satz wird folgender Satz eingefügt:
„Der erste Satz ist auch auf Personen anzuwenden, die nach dem 12. März 1938 und spätestens am 8. Mai 1945 geboren wurden und als Verfolgte im Gebiet der Republik Österreich oder in einem anderen Land gelebt haben, wenn zumindest ein Elternteil der betroffenen Person am 12. März 1938 seinen Wohnsitz im Gebiet der Republik Österreich hatte.“
48. § 506a letzter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Als Tagesbeitragsgrundlage für die Bemessung der Beiträge und für die Leistungen der Pensionsversicherung gilt der 360. Teil der Summe der Beitragsgrundlagen des letzten Kalenderjahres vor dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung, wenn die Pflichtversicherung das gesamte Kalenderjahr hindurch bestanden hat; ist dies nicht der Fall, so ist anstelle des 360. Teiles die Anzahl der Tage der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr maßgeblich. Hat die versicherte Person Beitragszeiten der Pflichtversicherung nur in dem Kalenderjahr des Beginnes der Anhaltung erworben, so ist dieses Kalenderjahr heranzuziehen.“
49. Im § 585 entfällt der Ausdruck „und mit 30. Juni 2010 außer Kraft“.
50. Im § 625 Abs. 12 wird der Punkt am Ende der Z 3 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 4 wird eingefügt:
- „4. 5 % des Aufwandes für Bedienstete,
- a) denen die Sachverhaltsfeststellung in Melde-, Versicherungs- und Beitragsangelegenheiten sowie in Leistungssachen überwiegend durch Erhebungen an Ort und Stelle, z. B. in Betrieben der DienstgeberInnen, übertragen ist;
- b) denen die Überprüfung der Einhaltung der Melde- und Beitragspflicht nach § 42 Abs. 1 eigenverantwortlich obliegt;
- c) die nach § 41a dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 86 Abs. 1 EStG 1988 mit der Sozialversicherungs-, Lohn- und Kommunalsteuerprüfung betraut sind.“
51. Nach § 643 wird folgender § 644 samt Überschrift angefügt:
§ 644. (1) Es treten in Kraft:
- 1. mit 1. August 2009 die §§ 4 Abs. 1 Z 6 sowie Abs. 4 lit. c, 5 Abs. 1 Z 11 und 13, 7 Z 1 lit. f, 8 Abs. 1 Z 1 lit. c und Z 5, 12 Abs. 6, 17 Abs. 5 lit. d, 41a Abs. 4, 44 Abs. 1 letzter Satz, 49 Abs. 3 Z 27 und 28, 56a Abs. 1, 68a Abs. 2, 77 Abs. 6 und 8, 89a, 122 Abs. 2 Z 2 lit. a, 143 Abs. 1 Z 6, 225 Abs. 1 Z 1, 227 Abs. 1 Z 7 und 8, 234 Abs. 2, 235 Abs. 3 lit. c, 238 Abs. 2 Z 2, 248c Abs. 1, 251a Abs. 4 lit. b, 265 Abs. 1, 306 Abs. 4, 360 Abs. 3 und 6, 434 Abs. 2, 459c Abs. 1 und 3, 502 Abs. 6 sowie 585 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2009;
- 2. rückwirkend mit 1. Jänner 2009 die §§ 31b Abs. 2 und 2a, 49 Abs. 3 Z 1 letzter Satz sowie 292 Abs. 4 lit. o und p in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2009;
- 3. rückwirkend mit 1. Oktober 2008 die §§ 5 Abs. 1 Z 3c, 8 Abs. 1 Z 2 lit. i, 14 Abs. 1 Z 12 und 13, 36 Abs. 1 Z 17 und 18, 44 Abs. 1 Z 5 sowie 52 Abs. 4 Z 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2009;
- 4. rückwirkend mit 1. Jänner 2008 § 49 Abs. 3 Z 18 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2009;
- 5. rückwirkend mit 1. Jänner 2005 die §§ 8 Abs. 1a und 506a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2009.
(2) Die §§ 77 Abs. 9 und 294 Abs. 5 treten mit Ablauf des 31. Juli 2009 außer Kraft.
(3) § 225 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2009 ist erstmals für Beitragszeiträume ab 1. August 2004 anzuwenden.
(4) Für Personen, die erst auf Grund des § 502 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2009 Beiträge nachentrichten können, ist § 502 Abs. 4 so anzuwenden, dass auch für die Zeit nach dem 31. März 1959 Beiträge für insgesamt höchstens 180 Versicherungsmonate nachentrichtet werden können.
(5) Für Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, ist § 506a in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(6) § 625 Abs. 12 Z 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2009 tritt mit dem Monatsersten in Kraft, der der zustimmenden Kenntnisnahme des Sanierungskonzeptes nach § 1 des Bundesgesetzes betreffend den Verzicht auf Bundesforderungen gegenüber Gebietskrankenkassen, BGBl. I Nr. 83/2009, durch die Bundesregierung folgt.“
Artikel 2
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (34. Novelle zum GSVG)
Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3, und das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2009, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 4 lautet:
„(4) Abs. 3 Z 1, 2 und 4 ist nicht auf Personen in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis (§ 308 Abs. 2 ASVG) anzuwenden, die
- 1. nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind und vor dem 1. Jänner 2005 in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis aufgenommen wurden;
- 2. nach dem 31. Dezember 2004 in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis aufgenommen wurden.“
2. Im § 4 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 7 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 8 wird angefügt:
- „8. Personen hinsichtlich ihrer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 sowie Personen hinsichtlich der nach § 2 Abs. 1 Z 4 festgestellten Pflichtversicherung, wenn für sie weder eine Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes vorliegt noch eine zustellbevollmächtigte Person bestellt ist und seit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherungsträger von der Aufgabe der zuletzt bekannten Abgabestelle Kenntnis erhielt, sechs Monate abgelaufen sind, für die weitere Dauer des unbekannten Aufenthaltes.“
3. Im § 8 Abs. 1 lit. c wird der Ausdruck „der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305,“ durch den Ausdruck „des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146,“ ersetzt.
4. Im § 12 Abs. 4 lit. c wird der Ausdruck „der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990“ durch den Ausdruck „des Wehrgesetzes 2001“ ersetzt.
5. Im § 26a letzter Satz wird der Ausdruck „des Betrages von 1 350 €“ durch den Ausdruck „des im ersten Satz genannten Betrages“ ersetzt.
6. Im § 28 Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990“ durch den Ausdruck „des Wehrgesetzes 2001“ ersetzt.
7. § 33 Abs. 9 erster Satz lautet:
„Für Weiterversicherte nach § 12, die aus der Pflichtversicherung ausgeschieden sind, um einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Landespflegegeldgesetzen unter gänzlicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung zu pflegen, sind die Beiträge zur Gänze aus Mitteln des Bundes zu tragen.“
8. § 33 Abs. 10 wird aufgehoben.
9. § 35 Abs. 3 zweiter Satz entfällt.
10. § 40a Abs. 2 lautet:
„(2) Die nach Abs. 1 vorzuschreibenden Beiträge sind für den Zeitraum ab der ursprünglichen Fälligkeit bis zur Vorschreibung zu vervielfachen, und zwar mit dem Produkt der Aufwertungszahlen nach Anlage 2 zum APG; ab dem Jahr 2006 ist die Reihe dieser Aufwertungszahlen um die Aufwertungszahlen nach § 47 zu ergänzen.“
11. Im § 44 Abs. 2 Z 2 wird der Ausdruck „zuzüglich der Überweisungen aus dem Steueraufkommen gemäß § 34 Abs. 1“ durch den Ausdruck „nach § 27 Abs. 1 Z 2“ ersetzt.
12. Im § 59 wird der Ausdruck „der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990“ durch den Ausdruck „des Wehrgesetzes 2001“ ersetzt.
13. Im § 116 Abs. 1 Z 3 wird der Ausdruck „der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990“ durch den Ausdruck „des Wehrgesetzes 2001“ ersetzt.
14. Im § 127b Abs. 4 entfällt der Ausdruck „binnen sechs Monaten“.
15. § 129 Abs. 4 lit. b lautet:
- „b) sind Versicherungsmonate, die sich zeitlich decken, nur einfach zu zählen, wobei folgende Reihenfolge gilt:
- Beitragsmonat der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit und Beitragsmonat nach § 115 Abs. 1 Z 2,
- leistungswirksamer Ersatzmonat - mit Ausnahme von Ersatzmonaten nach den §§ 116a und 116b - sowie Monat der Pflichtversicherung nach § 3 Abs. 3,
- Beitragsmonat der freiwilligen Versicherung,
- Ersatzmonat nach den §§ 116a und 116b,
- leistungsunwirksamer Ersatzmonat;
bei Versicherungsmonaten gleicher Art gilt nachstehende Reihenfolge:
- Pensionsversicherung nach dem ASVG,
- Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz,
- Pensionsversicherung nach dem BSVG.“
16. Im § 143 Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „Alterspension“ der Ausdruck „ab dem Monatsersten nach Erreichung des Regelpensionsalters“ eingefügt.
17. Dem § 143 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Fällt der Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.“
18. Im § 149 Abs. 4 wird der Punkt am Ende der lit. o durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende lit. p wird angefügt:
- „p) Zins- und Kapitalerträge nach Abzug der Kapitalertragsteuer (§ 95 EStG 1988), soweit diese den Betrag von 50 € jährlich nicht übersteigen; an die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2010, der unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 47) vervielfachte Betrag, gerundet auf volle Euro.“
19. § 151 Abs. 5 wird aufgehoben.
19a. Im § 164 Abs. 4 erster Satz wird der Ausdruck „Arbeitslosengeld nach dem AlVG“ durch den Ausdruck „Geldleistungen nach dem AlVG, ausgenommen die Notstandshilfe,“ ersetzt.
20. § 207 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Vertretungsbefugnis natürlicher Personen wird durch eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde oder einen Auszug aus dem die sonstigen Betroffenen erfassenden Teil des Ergänzungsregisters (§ 6 Abs. 4 in Verbindung mit § 2 Z 7 des E-Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004) nachgewiesen.“
21. Im § 219 Abs. 2a Einleitung wird der Ausdruck „Genehmigung nach Abs. 3“durch den Ausdruck „Genehmigung nach Abs. 1a“ ersetzt.
22. Dem § 229a Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Als Einkünfte nach den Z 2 bis 4 gelten auch ausländische Einkünfte, die im Inland zu besteuern sind oder unter Progressionsvorbehalt steuerbefreit sind. Von den Einkünften nach Z 2 sind auch Einkünfte auf Grund einer land- und forstwirtschaftlichen unternehmerischen Tätigkeit nach Anlage 2 zum BSVG umfasst.“
23. Im § 229d Abs. 1 Z 2 wird der Ausdruck „zwei Kalenderjahren“ durch den Ausdruck „vier Kalenderjahren“ ersetzt.
24. Im § 229d Abs. 3 wird nach dem Wort „Möglichkeiten“ der Ausdruck „durch Verordnung“ eingefügt.
25. Nach § 325 wird folgender § 326 samt Überschrift angefügt:
§ 326. (1) Es treten in Kraft:
- 1. mit 1. August 2009 die §§ 4 Abs. 1 Z 7 und 8, 8 Abs. 1 lit. c, 12 Abs. 4 lit. c, 26a, 28 Abs. 1, 33 Abs. 9, 35 Abs. 3, 40a Abs. 2, 44 Abs. 2 Z 2, 59, 116 Abs. 1 Z 3, 129 Abs. 4 lit. b, 143 Abs. 1, 164 Abs 4, 207 Abs. 2, 219 Abs. 2a, 229a Abs. 1 sowie 229d Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2009;
- 2. rückwirkend mit 1. Jänner 2009 § 149 Abs. 4 lit. o und p in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2009;
- 3. rückwirkend mit 18. April 2008 § 127b Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2009;
- 4. rückwirkend mit 1. Jänner 2005 § 3 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2009.
(2) Die §§ 33 Abs. 10 und 151 Abs. 5 treten mit Ablauf des 31. Juli 2009 außer Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (34. Novelle zum BSVG)
Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3, und das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 33/2009, wird wie folgt geändert:
1. Im § 2 Abs. 1 Z 1 wird das Wort „und“ am Ende der lit. b durch einen Beistrich ersetzt.
2. Im § 2 Abs. 1 Z 1 wird nach dem Beistrich am Ende der lit. c das Wort „und“ sowie folgende lit. d eingefügt:
- „d) Tätigkeiten nach § 5 Abs. 5 lit. g des Landarbeitsgesetzes 1984,“
3. Im § 2 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 1 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 1a wird eingefügt:
- „1a. die GesellschafterInnen einer offenen Gesellschaft und die unbeschränkt haftenden GesellschafterInnen einer Kommanditgesellschaft, sofern die Führung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes im Sinne des Landarbeitsgesetzes 1984 zum Unternehmensgegenstand der Gesellschaft zählt; Z 1 zweiter bis vierter Satz sind entsprechend anzuwenden;“
4. Im § 3 Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck „§ 2 Abs. 1 Z 1“ durch den Ausdruck „§ 2 Abs. 1 Z 1 und 1a“ ersetzt.
5. Im § 4 Z 2 wird der Ausdruck „der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305,“ durch den Ausdruck „des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146,“ ersetzt.
6. Der bisherige Text des § 4a erhält die Bezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Abs. 1 Z 1, 2 und 4 ist nicht auf Personen in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis (§ 308 Abs. 2 ASVG) anzuwenden, die
- 1. nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind und vor dem 1. Jänner 2005 in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis aufgenommen wurden;
- 2. nach dem 31. Dezember 2004 in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis aufgenommen wurden.“
7. Im § 8 Abs. 1 lit. c wird der Ausdruck „der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990“ durch den Ausdruck „des Wehrgesetzes 2001“ ersetzt.
8. Im § 9 Abs. 4 lit. c wird der Ausdruck „der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990“ durch den Ausdruck „des Wehrgesetzes 2001“ ersetzt.
9. Im § 16 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 2 Abs. 1 Z 1“ durch den Ausdruck „§ 2 Abs. 1 Z 1 und 1a“ ersetzt.
10. Die Überschrift zu § 20 lautet:
11. Im § 20 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 wird der Ausdruck „§ 2 Abs. 1 Z 1“ jeweils durch den Ausdruck „§ 2 Abs. 1 Z 1 und 1a“ ersetzt.
12. § 20 Abs. 1 zweiter Satz lautet:
„Sie haben innerhalb derselben Frist auf Verlangen des Versicherungsträgers auch alle Belege und Aufzeichnungen zur Einsicht vorzulegen oder den gehörig ausgewiesenen Bediensteten des Versicherungsträgers während dessen Amtsstunden Einsicht in alle Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeichnungen an ihrem Betriebssitz oder an einem gemeinsam vereinbarten Ort zu gewähren, sofern diese Unterlagen für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung sind.“
13. Im § 20 Abs. 2 Z 2 wird der Ausdruck „31. März“ durch den Ausdruck „30. April“ ersetzt.
14. Im § 20 Abs. 3 erster Satz wird nach dem Ausdruck „nicht rechtzeitig nach“ der Ausdruck „oder vereitelt sie die Prüfung von Unterlagen durch Bedienstete des Versicherungsträgers an ihrem Betriebssitz oder an einem gemeinsam vereinbarten Ort“ eingefügt.
15. Dem § 20 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) EigentümerInnen eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes oder einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche im Sinne des Landarbeitsgesetzes 1984 haben auf Anfrage des Versicherungsträgers binnen zwei Wochen hinsichtlich dieser Betriebs- oder Flächenbewirtschaftung Folgendes mitzuteilen:
- 1. das jeweilige Flächenausmaß und die jeweilige Kulturart;
- 2. ob Eigenbewirtschaftung oder eine Überlassung an dritte Personen vorliegt;
- 3. im Fall einer Überlassung nach Z 2 den Namen und die Anschrift der bewirtschaftenden Person sowie den Rechtstitel für die jeweilige Bewirtschaftung.“
16. Im § 23 Abs. 1 Einleitung, Abs. 9 lit. a und Abs. 10 lit. a wird der Ausdruck „§ 2 Abs. 1 Z 1“ jeweils durch den Ausdruck „§ 2 Abs. 1 Z 1 und 1a“ ersetzt.
17. Im § 23 Abs. 1a zweiter Satz und Abs. 1b zweiter und dritter Satz wird der Ausdruck „31. März“ jeweils durch den Ausdruck „30. April“ ersetzt.
18. Im § 23a letzter Satz wird der Ausdruck „des Betrages von 1 350 €“ durch den Ausdruck „des im ersten Satz genannten Betrages“ ersetzt.
19. Im § 25 Abs. 1 und 3 erster Satz wird der Ausdruck „der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990“ jeweils durch den Ausdruck „des Wehrgesetzes 2001“ ersetzt.
20. § 28 Abs. 6 erster Satz lautet:
„Für Weiterversicherte nach § 9, die aus der Pflichtversicherung ausgeschieden sind, um einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Landespflegegeldgesetzen unter gänzlicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung zu pflegen, sind die Beiträge zur Gänze aus Mitteln des Bundes zu tragen.“
21. § 28 Abs. 7 wird aufgehoben.
22. Im § 33 Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „§ 2 Abs. 1 Z 1“ durch den Ausdruck „§ 2 Abs. 1 Z 1 und 1a“ ersetzt.
23. § 39a Abs. 2 lautet:
„(2) Die nach Abs. 1 vorzuschreibenden Beiträge sind für den Zeitraum ab der ursprünglichen Fälligkeit bis zur Vorschreibung zu vervielfachen, und zwar mit dem Produkt der Aufwertungszahlen nach Anlage 2 zum APG; ab dem Jahr 2006 ist die Reihe dieser Aufwertungszahlen um die Aufwertungszahlen nach § 45 zu ergänzen.“
24. Im § 55 wird der Ausdruck „der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990“ durch den Ausdruck „des Wehrgesetzes 2001“ ersetzt.
25. Im § 107 Abs. 1 Z 3 wird der Ausdruck „der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990“ durch den Ausdruck „des Wehrgesetzes 2001“ ersetzt.
26. Im § 118b Abs. 4 entfällt der Ausdruck „binnen sechs Monaten“.
27. § 120 Abs. 4 lit. b lautet:
- „b) sind Versicherungsmonate, die sich zeitlich decken, nur einfach zu zählen, wobei folgende Reihenfolge gilt:
- Beitragsmonat der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit und Beitragsmonat nach § 115 Abs. 1 Z 2 GSVG,
- leistungswirksamer Ersatzmonat - mit Ausnahme von Ersatzmonaten nach den §§ 107a und 107b - sowie Monat der Pflichtversicherung nach § 4a,
- Beitragsmonat der freiwilligen Versicherung,
- Ersatzmonat nach den §§ 107a und 107b,
- leistungsunwirksamer Ersatzmonat;
bei Versicherungsmonaten gleicher Art gilt nachstehende Reihenfolge:
- Pensionsversicherung nach dem ASVG,
- Pensionsversicherung nach dem GSVG,
- Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz.“
28. Im § 134 Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „Alterspension“ der Ausdruck „ab dem Monatsersten nach Erreichung des Regelpensionsalters“ eingefügt.
29. Dem § 134 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Fällt der Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.“
30. Im § 140 Abs. 4 wird der Punkt am Ende der lit. o durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende lit. p wird angefügt:
- „p) Zins- und Kapitalerträge nach Abzug der Kapitalertragsteuer (§ 95 EStG 1988), soweit diese den Betrag von 50 € jährlich nicht übersteigen; an die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2010, der unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) vervielfachte Betrag, gerundet auf volle Euro.“
31. § 142 Abs. 5 wird aufgehoben.
31a. Im § 156 Abs. 4 erster Satz wird der Ausdruck „Arbeitslosengeld nach dem AlVG“ durch den Ausdruck „Geldleistungen nach dem AlVG, ausgenommen die Notstandshilfe,“ ersetzt.
32. Im § 186 Abs. 3 zweiter Satz wird der Ausdruck „Abs. 2 zweiter und dritter Satz“ durch den Ausdruck „Abs. 2a fünfter und sechster Satz“ ersetzt.
33. Im § 186 Abs. 5 zweiter Satz wird der Ausdruck „Abs. 5“ durch den Ausdruck „Abs. 4“ ersetzt.
34. § 195 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Vertretungsbefugnis natürlicher Personen wird durch eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde oder einen Auszug aus dem die sonstigen Betroffenen erfassenden Teil des Ergänzungsregisters (§ 6 Abs. 4 in Verbindung mit § 2 Z 7 des E-Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004) nachgewiesen.“
35. Im § 207 Abs. 2a Einleitung wird der Ausdruck „Genehmigung nach Abs. 3“durch den Ausdruck „Genehmigung nach Abs. 1a“ ersetzt.
36. Im § 217 Abs. 2 zweiter und dritter Satz wird der Ausdruck „Abs. 1a“ jeweils durch den Ausdruck „Abs. 1a oder 1b“ ersetzt.
37. Im § 217b Abs. 1 Z 2 wird der Ausdruck „zwei Kalenderjahren“ durch den Ausdruck „vier Kalenderjahren“ ersetzt.
38. Im § 217b Abs. 3 wird nach dem Wort „Möglichkeiten“ der Ausdruck „durch Verordnung“ eingefügt.
39. Nach § 316 wird folgender § 317 samt Überschrift angefügt:
§ 317. (1) Es treten in Kraft:
- 1. mit 1. August 2009 die §§ 2 Abs. 1 Z 1 und 1a, 3 Abs. 1 Z 1, 4 Z 2, 8 Abs. 1 lit. c, 9 Abs. 4 lit. c, 16 Abs. 1, 20 samt Überschrift sowie Abs. 1 bis 3 und 8, 23 Abs. 1, 1a, 1b sowie Abs. 9 lit. a und Abs. 10 lit. a, 23a, 25 Abs. 1 und 3, 28 Abs. 6, 33 Abs. 1, 39a Abs. 2, 55, 107 Abs. 1 Z 3, 120 Abs. 4 lit. b, 134 Abs. 1, 156 Abs. 4, 186 Abs. 3 und 5, 195 Abs. 2, 207 Abs. 2a, 217 Abs. 2, 217b Abs. 1 und 3 sowie Anlage 2 Z 3.1 und Z 10 bis 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2009;
- 2. rückwirkend mit 1. Jänner 2009 § 140 Abs. 4 lit. o und p in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2009;
- 3. rückwirkend mit 18. April 2008 § 118b Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2009;
- 4. rückwirkend mit 1. Jänner 2005 § 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2009.
(2) Die §§ 28 Abs. 7 und 142 Abs. 5 treten mit Ablauf des 31. Juli 2009 außer Kraft.“
40. In der Anlage 2 Z 3.1 wird nach dem Wort „Mostbuschenschank“ der Ausdruck „und Tätigkeiten nach § 2 Abs. 4 Z 10 GewO 1994 (Almausschank)“ eingefügt.
41. Der Anlage 2 werden folgende Z 10 bis 13 angefügt:
- „10. Tätigkeiten nach § 5 Abs. 5 lit. g des Landarbeitsgesetzes 1984 § 23 Abs. 1 Z 3
- 11. Verarbeitung von Wein zu Sekt (Obstschaumwein), wenn dies durch eine/n gewerblich befugte/n SchaumweinerzeugerIn im Lohnverfahren erfolgt (§ 2 Abs. 4 Z 2 GewO 1994) § 23 Abs. 1 Z 3
- 12. Abbau der eigenen Bodensubstanz (§ 2 Abs. 4 Z 3 GewO 1994) § 23 Abs. 1 Z 3
- 13. Betrieb von Anlagen zur Erzeugung und Lieferung von Wärme aus Biomasse mit einer Brennstoffwärmeleistung bis einschließlich 4 Megawatt unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 Z 9 GewO 1994 § 23 Abs. 1 Z 3“
Artikel 4
Änderung des Allgemeinen Pensionsgesetzes (5. Novelle zum APG)
Das Allgemeine Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 142/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/2007 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3, wird wie folgt geändert:
1. Im § 9 Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „vor Erreichung“ durch den Ausdruck „vor dem Monatsersten nach der Erreichung“ ersetzt.
2. Dem § 9 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Fällt der Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.“
3. Im § 9 Abs. 2 wird der Ausdruck „Bei Erreichung“ durch den Ausdruck „Zum Monatsersten nach der Erreichung“ ersetzt.
4. Dem § 9 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Fällt der Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.“
5. In der Überschrift zur Anlage 2 wird der Ausdruck „Bewertung der Zeiten für Kindererziehung sowie Präsenz- bzw. Zivildienst“ durch den Ausdruck „Bewertung der Zeiten für Kindererziehung sowie Präsenz- und Ausbildungsdienst bzw. Zivildienst“ ersetzt.
6. In der Anlage 2 werden der ersten Zeile folgende Zeilen vorangestellt:
1950 | 1,146 | 44,33 | 1,48 | 1,78 | 79,47 | 39,73 |
1951 | 1,275 | 56,52 | 1,88 | 1,78 | 101,33 | 50,65 |
1952 | 1,136 | 64,21 | 2,14 | 1,78 | 115,11 | 57,54 |
1953 | 0,993 | 63,76 | 2,13 | 1,78 | 114,30 | 57,14 |
1954 | 1,026 | 65,42 | 2,18 | 1,78 | 117,27 | 58,63 |
1955 | 1,025 | 67,06 | 2,24 | 1,78 | 120,20 | 60,10 |
7. Nach § 20 wird folgender § 21 samt Überschrift angefügt:
§ 21. § 9 Abs. 1 und 2 sowie die Anlage 2 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2009 treten mit 1. August 2009 in Kraft.“
Artikel 5
Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (35. Novelle zum B-KUVG)
Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2008 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3, wird wie folgt geändert:
1. Im § 1 Abs. 1 Z 18 wird nach dem Ausdruck „einer Tätigkeit nach Z 19“ der Ausdruck „oder Z 23“ eingefügt.
2. Im § 1 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 22 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 23 wird angefügt:
- „23. die zur Fremdsprachenassistenz nach § 3a des Lehrbeauftragtengesetzes, BGBl. Nr. 656/1987, bestellten Personen.“
3. Im § 1 Abs. 2 Z 2 wird der Ausdruck „und 19“ durch den Ausdruck „ , 19 und 23“ ersetzt.
4. Im § 5 Abs. 1 Z 4 wird der Ausdruck „und 19“ durch den Ausdruck „ , 19 und 23“ ersetzt.
5. Im § 6 Abs. 1 Z 3 wird der Ausdruck „und 19“ durch den Ausdruck „ , 19 und 23“ ersetzt.
6. Im § 13 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der Z 3 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 4 wird eingefügt:
- „4. bezüglich der in § 1 Abs. 1 Z 23 genannten Versicherten dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur.“
7. Im § 19 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 7 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 8 wird eingefügt:
- „8. für die in § 1 Abs. 1 Z 23 genannten Versicherten der Beitrag nach § 3a Abs. 5 des Lehrbeauftragtengesetzes.“
8. Im § 26 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 5 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 6 wird eingefügt:
- „6. für die in § 1 Abs. 1 Z 23 genannten Versicherten der Beitrag nach § 3a Abs. 5 des Lehrbeauftragtengesetzes.“
9. Im Ersten Teil wird in der Überschrift zu Abschnitt VI der Ausdruck „ , 21 und 22“ durch den Ausdruck „und 21 bis 23“ ersetzt.
10. Im § 30a Einleitung wird der Ausdruck „ , 21 und 22“ durch den Ausdruck „und 21 bis 23“ ersetzt.
11. Im Zweiten Teil, Abschnitt II wird in der Überschrift zum 3. Unterabschnitt der Ausdruck „Z 17 bis 22“ durch den Ausdruck „Z 17 bis 23“ ersetzt.
12. Im § 84 Abs. 1 Einleitung wird der Ausdruck „ , 21 und 22“ durch den Ausdruck „und 21 bis 23“ ersetzt.
13. § 145 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Vertretungsbefugnis natürlicher Personen wird durch eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde oder einen Auszug aus dem die sonstigen Betroffenen erfassenden Teil des Ergänzungsregisters (§ 6 Abs. 4 in Verbindung mit § 2 Z 7 des E-Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004) nachgewiesen.“
14. Nach § 219 wird folgender § 220 samt Überschrift angefügt:
§ 220. Es treten in Kraft:
- 1. mit 1. August 2009 § 145 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2009;
- 2. rückwirkend mit 1. Oktober 2008 die §§ 1 Abs. 1 Z 18, 22 und 23 sowie Abs. 2 Z 2, 5 Abs. 1 Z 4, 6 Abs. 1 Z 3, 13 Abs. 2 Z 3 und 4, 19 Abs. 1 Z 7 und 8, 26 Abs. 1 Z 5 und 6, 30a, 84 Abs. 1 sowie die Überschriften zu Abschnitt VI des Ersten Teiles und zum 3. Unterabschnitt des Abschnittes II des Zweiten Teiles in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2009.“
Artikel 6
Änderung des Notarversicherungsgesetzes 1972 (13. Novelle zum NVG 1972)
Das Notarversicherungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 66, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2006 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Z 16 lautet:
„16. Kanzleiablöse: Leistungen jedweder Art, die für die Übertragung der Notariatskanzlei, wie zB deren Räumlichkeiten, Einrichtung - auch technische Einrichtung -, der verwahrten Urkunden, des Mandant/inn/enstockes sowie Handakten, oder die für die Aufgabe/Abtretung einer Beteiligung an einer Notar-Partnerschaft im Sinne der §§ 22 und 29 der Notariatsordnung erbracht werden. Dazu zählen auch Leib-/Zeitrenten.“
1a. § 2 Z 19 lautet:
„19. Fremdleistungen: Leistungen jedweder Art, wie zB die Überlassung der Einrichtung - auch der technischen Einrichtung - und sonstiger Büroinfrastruktur sowie des Personals, die Durchführung von Anderkontobuchhaltungs-, Schreib- und sonstigen Büroarbeiten, deren sich die versicherte Person oder die Notar-Partnerschaft, der die versicherte Person angehört, zur Durchführung der Tätigkeit im Notariat (§ 2 Z 6) bedient und die vom Unternehmen eines/einer Dritten, wie zB von einer Besitz-, Betriebs- oder Managementgesellschaft, erbracht werden.“
1b. Nach § 2 wird folgender § 2a samt Überschrift eingefügt:
§ 2a. Soweit im Folgenden personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.“
1c. Im § 5 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Bedienen sich die versicherte Person oder die Notar-Partnerschaft, der die versicherte Person angehört, Fremdleistungen (§ 2 Z 19) und werden diese durch ein Unternehmen, an dessen Vermögen oder Gewinn die versicherte Person und/oder ein/e nahe/r Angehörige/r (im Sinne des § 25 der Bundesabgabenordnung) insgesamt mit mehr als 10 % unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, erbracht, so haben die versicherte Person bzw. die an der Notar-Partnerschaft beteiligten Versicherten dies der Versicherungsanstalt unverzüglich zu melden.“
1d. § 5 Abs. 3 erster Satz lautet:
„Die Meldungen nach den Abs. 1, 2 und 2a haben alle wesentlichen Angaben zu enthalten, die für die Durchführung der Versicherung notwendig sind.“
1e. § 5a lautet:
„§ 5a. Versicherte und ehemalige Versicherte haben Leistungsverpflichtungen und Empfangsansprüche aus einer Kanzleiablöse (§ 2 Z 16) binnen zwei Wochen nach deren Vereinbarung der Versicherungsanstalt zu melden und dieser sämtliche für die Feststellung der daraus resultierenden Beitragspflicht wesentlichen Unterlagen und Informationen zu übermitteln.“
1f. § 7 lautet:
„§ 7. (1) Die Versicherten und ehemaligen Versicherten sowie die ZahlungsempfängerInnen haben der Versicherungsanstalt auf Verlangen längstens binnen zwei Wochen alle für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände mitzuteilen und alle Urkunden und Belege vorzulegen, die für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung sind. Insbesondere haben sie alle für die Feststellung der Grundlage für die Berechnung der Beiträge und der Leistungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die als Grundlage für die Ermittlung der Veranlagungsdaten im Zuge der Einkommensteuerveranlagung dienten. Überdies haben die Versicherten und ehemaligen Versicherten der Versicherungsanstalt auf Verlangen längstens binnen zwei Wochen die Umsätze aus ihrer Tätigkeit im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 2 sowie gegebenenfalls die von der Notar-Partnerschaft, der sie angehören bzw. angehörten, erzielten Umsätze und die hievon auf sie entfallenden Anteile bekannt zu geben und die Umsatzsteuerbescheide vorzulegen.
(2) Zur Feststellung der Grundlage für die Berechnung der Beiträge aus selbständiger Tätigkeit (§ 10 Abs. 1 Z 2) kann die Versicherungsanstalt bei Versicherten und ehemaligen Versicherten auch Bucheinsicht nehmen und sich hiezu auf deren Kosten eines/einer Buchsachverständigen bedienen.“
1g. Im § 9 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:
„(4a) Empfänge und Erlöse aus einer Kanzleiablöse (§ 2 Z 16) gelten auch dann als Einkünfte der versicherten Person im letzten Beitragsmonat und sind daher Teil der Beitragsgrundlage (§§ 10 Abs. 1 Z 2 und 14 Abs. 2), wenn die Versicherungspflicht zum Zeitpunkt der Vereinbarung der Kanzleiablöse durch die ehemalige versicherte Person bereits weggefallen ist (§ 9 Abs. 4).“
1h. § 10 lautet:
„§ 10. (1) Beitragsgrundlage sind die Monatseinkünfte der versicherten Person aus ihrer Tätigkeit im Notariat. Als Monatseinkünfte gelten:
- 1. bei Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit alle Geld- und Sachbezüge im Beitragsmonat aus der Tätigkeit im Notariat wie das Gehalt, Zuschläge und Zulagen zum Gehalt (zB 13., 14. Gehalt, Urlaubs- und Weihnachtszulagen, Überstundenentlohnung), Substitutionshonorare, Belohnungen und Remunerationen; ausgenommen sind hiebei Abfertigungen, auf die ein gesetzlicher Anspruch besteht, und nicht steuerpflichtige Auslagenersätze (zB Fahrtkostenvergütungen, Tages- und Nächtigungsgelder) sowie von den Finanzbehörden anerkannte Werbungskosten (einschließlich der Beiträge zur Krankenversicherung), soweit diese in unmittelbarem Zusammenhang mit der Tätigkeit im Notariat stehen. Die Bewertung der Sachbezüge richtet sich nach der auf Grund des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes geltenden Bewertung;
- 2. bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit sämtliche nach den Vorschriften über die Einkommensteuer steuerpflichtigen Einkünfte des Beitragsmonates. Zu den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit im Notariat zählen auch Einkünfte aus Substitutionen, Kuratelen, Sachwalterschaften, Masse-, Ausgleichs- und Zwangsverwaltungen, Verteidigungen in Strafsachen, Dolmetsch- und Übersetzungstätigkeiten, Testamentsvollstreckungen, Vermögens- insbesondere Hausverwaltungen, Tätigkeiten als MediatorIn und als SchlichterIn, als Stiftungsvorstand und in Aufsichts-, Verwaltungs- und Beiratsgremien, als Vortragende/r und AutorIn sowie Funktionsgebühren im Sinne des § 29 Z 4 EStG 1988 und Empfänge bzw. Erlöse aus einer Kanzleiablöse (§ 2 Z 16). Kanzleiablösen sind mit dem Wert ihrer zivilrechtlich vereinbarten Gegenleistung exklusive Umsatzsteuer abzüglich der einkommensteuerlichen Buchwerte des übertragenen Anlagevermögens zu erfassen.
(2) Bedient sich eine versicherte Person oder eine Notar-Partnerschaft, der die versicherte Person angehört, einer Fremdleistung (§ 2 Z 19) und wird diese durch ein Unternehmen im Sinne des § 5 Abs. 2a erbracht, so kann die versicherte Person nur 75 % des hiefür von ihr bezahlten bzw. auf sie anteilig entfallenden, von den Finanzbehörden als Betriebsausgabe anerkannten Betrages exklusive Umsatzsteuer als Minderung der Beitragsgrundlage geltend machen. Weist die versicherte Person nach, dass die dem/der ErbringerIn der Fremdleistung zu deren Erbringung entstandenen Aufwendungen, ausgenommen die an die versicherte Person bezahlten Geschäftsführungsvergütungen exklusive Umsatzsteuer höher als 75 % der von der versicherten Person oder der Notar-Partnerschaft für diese Fremdleistung an den/die ErbringerIn bezahlten Gegenleistung exklusive Umsatzsteuer sind, so kann die versicherte Person hiefür einen entsprechend höheren Betrag als Minderung der Beitragsgrundlage geltend machen, höchstens aber den von den Finanzbehörden als Betriebsausgabe anerkannten Betrag.
(3) Werden in einem Kalenderjahr Einkünfte aus unselbständiger und aus selbständiger Tätigkeit erzielt, so ist für die Ermittlung der Beitragsgrundlage Abs. 1 Z 1 neben Abs. 1 Z 2 anzuwenden.
(4) Kommt die versicherte Person ihrer Beitragspflicht nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig nach, so hat die Versicherungsanstalt die Beitragsgrundlage festzusetzen. Hiezu kann sie ein Gutachten der zuständigen Notariatskammer einholen.
(5) Als Beitragsmonat gilt jeweils der Kalendermonat, für den die Beiträge zu entrichten sind.“
1i. § 13 samt Überschrift lautet:
§ 13. (1) Versicherte und ehemalige Versicherte, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, haben den jeweils letzten Einkommensteuerbescheid unverzüglich nach Eintritt der Rechtskraft der Versicherungsanstalt vorzulegen.
(2) Anlässlich der Vorlage sind schriftliche Erklärungen abzugeben
- 1. über die im Zuge der Einkommensteuerveranlagung erfassten Einkünfte nach § 10 Abs. 1 Z 2,
- 2. über die im Zuge der Einkommensteuerveranlagung als Betriebsausgaben anerkannten Beiträge zur Pensionsversicherung und allfälligen Verzugszinsen (§ 15 Abs. 3),
- 3. über die im Zuge der Einkommensteuerveranlagung anerkannten Werbungskosten (§ 10 Abs. 1 Z 1),
- 4. über die im Zuge der Einkommensteuerveranlagung anerkannten Betriebsausgaben für Fremdleistungen, soweit auf diese § 10 Abs. 2 anzuwenden ist, sowie
- 5. über die im Zuge der Einkommensteuerveranlagung gewinnmindernd anerkannten Investitions- und sonstigen steuerlichen Freibeträge für Gewinne.
Versicherte und ehemalige Versicherte, die einer Notar-Partnerschaft angehören bzw. angehört haben, haben in der Erklärung jeweils den Gesamtbetrag und den auf sie entfallenden Anteil an den im Zuge der Feststellung der Einkünfte der Notar-Partnerschaft gewinnmindernd anerkannten Beträgen in die Erklärung aufzunehmen.
(3) Die als DienstgeberInnen in Betracht kommenden Versicherten haben die Abschriften der Lohnkonten der Notariatskandidat/inn/en unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres, im Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses binnen Monatsfrist, der Versicherungsanstalt vorzulegen.“
1j. § 14 Abs. 1 Z 1 lautet:
- „1. im Falle des § 10 Abs. 1 Z 1 auf Grund der danach in Betracht kommenden Einkünfte, die sich nach den vorzulegenden Abschriften der Lohnkonten und dem vorzulegenden Einkommensteuerbescheid für das betreffende Kalenderjahr ergeben;“
1k. § 14 Abs. 1 Z 2 lautet:
- „2. im Falle des § 10 Abs. 1 Z 2 auf Grund der danach in Betracht kommenden Einkünfte, die sich nach dem vorzulegenden Einkommensteuerbescheid für das betreffende Kalenderjahr ergeben,
- a) nicht vermindert um außergewöhnliche Belastungen und Sonderausgaben,
- b) zuzüglich jener für Fremdleistungen (§ 2 Z 19) bezahlten Beträge, die die versicherte Person nach § 10 Abs. 2 nicht als Minderung der Beitragsgrundlage geltend machen kann,
- c) zuzüglich der im Zuge der Einkommensteuerveranlagung als Betriebsausgaben anerkannten Beiträge zur Pensionsversicherung und allfälligen Verzugszinsen (§ 15 Abs. 3),
- d) zuzüglich gewinnmindernd anerkannter Investitions- und sonstiger steuerlicher Freibeträge für Gewinne sowie
- e) vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn nach den Vorschriften über die Einkommensteuer entfallenden Beträge, wenn die versicherte Person es beantragt.
Ist ein steuerlicher Freibetrag (lit. d) gewinnerhöhend aufgelöst worden, so sind die darauf entfallenden Beträge, soweit sie schon einmal bei der Ermittlung einer Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz berücksichtigt worden sind, bei Ermittlung der Beitragsgrundlage im Jahr der Auflösung auf Antrag außer Ansatz zu lassen. Ein solcher Antrag bzw. ein Antrag auf Minderung der Beitragsgrundlage um einen Sanierungsgewinn (lit. e) sind mit Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides, spätestens bis zur Rechtskraft der Neuberechnung der Beiträge (§ 14 Abs. 1), für das betreffende Kalenderjahr zu stellen.“
1l. § 14 Abs. 2 lautet:
„(2) Im Kalenderjahr, in dem die Versicherungspflicht endet, und in dem diesem vorangehenden Kalenderjahr sind der Neuberechnung der Beiträge zu Grunde zu legen:
- 1. die nach Abs. 1 in Betracht kommenden Einkünfte aus dem dem Kalenderjahr, in dem die Versicherungspflicht endet, zweitvorangegangenen Kalenderjahr, mindestens jedoch der Durchschnitt der nach Abs. 1 in Betracht kommenden Einkünfte der ersten fünf der letzten sieben Kalenderjahre vor dem Ende der Versicherungspflicht, sowie
- 2. Empfänge und Erlöse aus einer Kanzleiablöse (§ 2 Z 16) mit dem Wert ihrer zivilrechtlich vereinbarten Gegenleistung exklusive Umsatzsteuer abzüglich der einkommensteuerlichen Buchwerte des übertragenen Anlagevermögens.“
1m. Im § 14 Abs. 3 zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 10 Abs. 3“ durch den Ausdruck „§ 10 Abs. 4“ ersetzt.
1n. Dem § 14 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Hat die Versicherungspflicht geendet, so haben die ehemalige versicherte Person oder deren RechtsnachfolgerIn die in Folge einer Neuberechnung vorgeschriebenen Beiträge ungeachtet dessen zu entrichten, dass die ehemalige versicherte Person zum Zeitpunkt der Vorschreibung bzw. Fälligkeit dieser Beiträge nicht mehr der Versicherungspflicht nach diesem Bundesgesetz unterliegt.“
1o. § 15 Abs. 1 lautet:
„(1) Sind auf Grund einer Neuberechnung der Beiträge von der Versicherungsanstalt Beiträge nachträglich vorzuschreiben, so sind diese mit Ablauf des Kalendermonates fällig, in dem die Zustellung des Bescheides erfolgt. Hinsichtlich dieser Beiträge gelten die Bestimmungen über die Einzahlung der Beiträge, die Beitragslast und die Beitragsschuld entsprechend. Ergibt die Neuberechnung, dass Beiträge zu Ungebühr entrichtet worden sind, so sind diese dem Einzahler/der Einzahlerin unverzinst zurückzuzahlen.“
1p. § 20a lautet:
„§ 20a. (1) Erreicht eine Pension in der Höhe des jeweiligen Mindestbetrages nach den §§ 48 Abs. 8 und 9, 55 Abs. 5 und 58 auf Grund der Anpassung mit dem Anpassungsfaktor nach § 20 nicht die fiktive Erhöhung der Pension nach den Verbraucherpreisen nach Abs. 2, so gebühren zur Wertsicherung dieser Pensionen Einmalzahlungen in der Höhe der Differenz zwischen der mit dem Anpassungsfaktor angepassten Pension und der entsprechend der Verbraucherpreise nach Abs. 2 erhöhten Pension. Die Einmalzahlungen sind nicht Pensionsbestandteil, sie sind zu Pensionen bzw. zu den Sonderzahlungen auszuzahlen.
(2) Die Erhöhung der Verbraucherpreise ist auf Grund der durchschnittlichen Erhöhung in zwölf Kalendermonaten bis zum Juli des Jahres, das dem Anpassungsjahr vorangeht, zu ermitteln, wobei der von der Statistik Austria veröffentlichte Verbraucherpreisindex 2005 oder ein an seine Stelle tretender Index heranzuziehen ist. Der so errechnete Wert ist auf Cent zu runden.“
1q. Dem § 35 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Auf Verlangen der Versicherungsanstalt haben die Anspruchsberechtigten Lebens- oder Witwen(Witwer)schaftsbestätigungen beizubringen. Solange diese Bestätigungen nicht beigebracht sind, können Pensionen zurückgehalten werden.“
1r. Im § 42 Abs. 1 Z 4 wird der Ausdruck „der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305,“ durch den Ausdruck „des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146,“ ersetzt und entfällt der Ausdruck „soweit diese Zeiten nach der Notariatsordnung (§ 6 der Notariatsordnung) angerechnet werden und“
2. Im § 42 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 4 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 5 wird angefügt:
- „5. Zeiten der Kindererziehung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g ASVG.“
3. Im § 45 Abs. 2 Z 3 wird der Ausdruck „der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990“ durch den Ausdruck „des Wehrgesetzes 2001“ ersetzt.
3a. § 48 Abs. 2 lautet:
„(2) Für die Bemessung der Zusatzpension gilt:
- 1. Als Zusatzpension gebühren monatlich 17,80 % der durchschnittlichen monatlichen Beitragsgrundlage (§ 14) aus den Beitragsmonaten während der letzten 24 Kalenderjahre vor dem Stichtag (Durchrechnungszeitraum). Ist der Durchrechnungszeitraum nicht zur Gänze mit Beitragsmonaten ausgefüllt, so ist für die Ermittlung der Zusatzpension die durchschnittliche monatliche Beitragsgrundlage aus den im Durchrechnungszeitraum erworbenen Beitragsmonaten zu bilden.
- 2. Die Zusatzpension gebührt ohne Kürzung bis zum Eineinhalbfachen der Summe aus Grund- und Steigerungsbetrag. Als Grundbetrag ist hiebei der Betrag ohne Berücksichtigung einer Kürzung nach Abs. 4 und als Steigerungsbetrag der für das Höchstausmaß an Versicherungsmonaten nach Abs. 1 ermittelte Betrag, jedoch ohne Berücksichtigung einer Erhöhung nach Abs. 5, heranzuziehen. Liegt der Stichtag im Jahr 2010, so gebühren von dem diese Summe übersteigenden Teil der Zusatzpension bis zum Zweifachen der Summe aus Grundbetrag und Steigerungsbetrag monatlich 56 %, über dem Zweifachen bis zum Zweieinhalbfachen der Summe aus Grundbetrag und Steigerungsbetrag monatlich 46 % und über dem Zweieinhalbfachen der Summe aus Grundbetrag und Steigerungsbetrag monatlich 32 % der Zusatzpension zusätzlich. Für Stichtage ab dem Jahr 2011 gebühren von dem diese Summe übersteigenden Teil der Zusatzpension bis zum Zweifachen der Summe aus Grundbetrag und Steigerungsbetrag monatlich 55 %, über dem Zweifachen bis zum Zweieinhalbfachen der Summe aus Grundbetrag und Steigerungsbetrag monatlich 45 % und über dem Zweieinhalbfachen der Summe aus Grundbetrag und Steigerungsbetrag monatlich 30 % der Zusatzpension zusätzlich.
- 3. Für Stichtage ab dem Jahr 2011 sind bei der Berechnung der Zusatzpension folgende Pensionsprozentsätze und Durchrechnungszeiträume anzuwenden:
Stichtag | Pensionsprozentsatz | Durchrechnungszeitraum |
2011 | 17,50 | 25 Kalenderjahre |
2012 | 17,20 | 26 Kalenderjahre |
2013 | 16,90 | 27 Kalenderjahre |
2014 | 16,60 | 28 Kalenderjahre |
2015 | 16,30 | 29 Kalenderjahre |
ab 2016 | 16,00 | 30 Kalenderjahre |
3b. § 48 Abs. 3 wird aufgehoben.
4. § 57 lautet:
„§ 57. (1) Anspruch auf Waisenpension haben nach dem Tod der versicherten Person die Kinder. Über das vollendete 18. Lebensjahr hinaus wird die Waisenpension nur auf besonderen Antrag gewährt.
(2) Als Kinder gelten bis zum vollendeten 18. Lebensjahr:
- 1. die ehelichen, die legitimierten Kinder und die Wahlkinder der versicherten Person;
- 2. die unehelichen Kinder einer weiblichen Versicherten;
- 3. die unehelichen Kinder eines männlichen Versicherten, wenn seine Vaterschaft durch Urteil oder durch Anerkenntnis festgestellt ist (§ 163b ABGB);
- 4. die Stiefkinder;
- 5. die Enkel.
Die in den Z 4 und 5 genannten Personen gelten nur dann als Kinder, wenn und solange sie mit der versicherten Person ständig in Hausgemeinschaft leben, die in Z 5 genannten Personen überdies nur dann, wenn und solange sie gegenüber der versicherten Person im Sinne des § 141 ABGB unterhaltsberechtigt sind und sie und die versicherte Person ihren Wohnsitz im Inland haben. Die ständige Hausgemeinschaft besteht weiter, wenn sich das Kind nur vorübergehend oder wegen schulmäßiger (beruflicher) Ausbildung oder zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Das gleiche gilt, wenn sich das Kind auf Veranlassung der versicherten Person und überwiegend auf deren Kosten oder auf Anordnung der Jugendfürsorge oder des Pflegschaftsgerichtes in Obsorge eines/einer Dritten befindet. Stiefkinder im Sinne der Z 4 sind die nicht von der versicherten Person abstammenden leiblichen Kinder deren Ehegattin/Ehegatten, und zwar auch dann, wenn der andere leibliche Elternteil des Kindes noch lebt. Die Stiefkindschaft besteht nach Auflösung oder Nichtigerklärung der sie begründenden Ehe weiter.
(3) Die Kindeseigenschaft besteht auch nach der Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn und solange das Kind
- 1. sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres; die Kindeseigenschaft von Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, verlängert sich nur dann, wenn für sie
- a) entweder Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezogen wird oder
- b) zwar keine Familienbeihilfe bezogen wird, sie jedoch ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992 betreiben;
- 2. seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des in Z 1 genannten Zeitraumes infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist.“
4a. § 63 Abs. 2 lautet:
„(2) Abs. 1 gilt auch in allen übrigen Fällen des Ausscheidens aus der Pensionsversicherung, ausgenommen in den Fällen, in denen
- 1. der Tod der versicherten Person oder
- 2. die Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- bzw. Zivildienstes oder
- 3. bei Notariatskandidat/inn/en die Stellenlosigkeit (§ 45 Abs. 2 Z 4) oder
- 4. bei Notariatskandidat/inn/en die Karenz nach den §§ 15 ff. des Mutterschutzgesetzes, BGBl. Nr. 221/1979, oder nach den §§ 2 ff. des Väterkarenzgesetzes, BGBl. Nr. 651/1989,
die Ursache des Ausscheidens ist oder nach dem Ausscheiden eine Berufsunfähigkeits(Alters)pension oder ein Berufsunfähigkeitsgeld gebührt. Gebührt nach dem Ausscheiden eine dieser Leistungen oder wird Präsenz- oder Ausbildungs- bzw. Zivildienst geleistet oder war der Notariatskandidat/die Notariatskandidatin stellenlos, so gilt Abs. 1 erst nach dem nicht durch den Tod bedingten Wegfall der Leistungen bzw. nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- bzw. Zivildienstes bzw. nach dem Ende der Stellenlosigkeit, spätestens aber nach deren sechsmonatiger ununterbrochenen Dauer, es sei denn, dass der/die Ausgeschiedene in diesen Fällen unmittelbar danach nach diesem Bundesgesetz wieder versicherungspflichtig wird; im Fall der Karenz gilt Abs. 1 nach deren Beendigung, es sei denn, dass der/die Ausgeschiedene in diesem Fall unmittelbar danach nach diesem Bundesgesetz wieder versicherungspflichtig wird.“
5. Im § 64 Z 2 zweiter Halbsatz wird nach dem Ausdruck „gelten“der Ausdruck „oder wenn es sich um Zeiten einer Teilpflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. d, e oder g ASVG handelt“ eingefügt.
6. § 64 Z 3 erster Halbsatz lautet:
„dem Überweisungsbetrag sind Zeiten nach Z 2 - mit Ausnahme der Zeiten einer Teilpflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. d, e oder g ASVG - nur bis zu einem Höchstausmaß von 48 unmittelbar vor dem Ausscheiden liegenden Monaten zugrunde zu legen;“.
6a. Nach § 64c wird folgender § 64d samt Überschrift eingefügt:
§ 64d. Die Versicherten und ZahlungsempfängerInnen haben der Anstalt Ansprüche nach § 64a Abs. 1 unverzüglich zu melden und ihr auf ihr Verlangen jeweils binnen zwei Wochen über alle für die Prüfung bzw. Durchsetzung der Ansprüche maßgebenden Umstände Auskünfte zu erteilen und alle diesbezüglich erforderlichen Urkunden und Belege vorzulegen.“
6b. Nach § 65 wird folgender § 65a samt Überschrift eingefügt:
§ 65a. (1) Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.
(2) Durch den Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, wie zB die Versicherungs- oder Beitragspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.
(3) Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.
(4) Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.
(5) Die Grundsätze, nach denen
- 1. die wirtschaftliche Betrachtungsweise,
- 2. Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie
- 3. die Zurechnung
nach den §§ 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind.“
6c. Im § 67 Abs. 5 Z 1 wird der Ausdruck „§ 3 Abs. 1 Z 5“ durch den Ausdruck „§ 3 Abs. 1 Z 4“ ersetzt.
6d. § 72a Abs. 1 lautet:
„(1) Von den ehemaligen Notaren/Notarinnen werden für eine Amtsdauer (§ 70) zehn ehemalige Notare/Notarinnen in die Hauptversammlung gewählt. Dabei soll auf eine angemessene regionale Verteilung geachtet werden.“
6e. § 87 Abs. 2 lautet:
„(2) Zum Zweck der Bemessung der Beiträge nach diesem Bundesgesetz haben die Abgabenbehörden des Bundes der Versicherungsanstalt auf deren Verlangen im Einzelfall den Umsatzsteuerbescheid sowie alle von der versicherten oder ehemaligen versicherten Person der jeweiligen Abgabenbehörde vorgelegten Erklärungen und Beilagen zu übermitteln. Überdies ist die Versicherungsanstalt berechtigt, bei den Abgabenbehörden des Bundes Auskünfte betreffend das diesbezügliche Abgabenverfahren der versicherten Person einzuholen.“
6f. Nach § 87 wird folgender § 87a samt Überschrift eingefügt:
§ 87a. (1) Die Abgabenbehörden des Bundes haben der Versicherungsanstalt auf deren Verlangen nach Maßgabe des Abs. 2 folgende, zur Bemessung der Beiträge nach diesem Bundesgesetz erforderliche Daten zu übermitteln:
- 1. Vorname, Familienname, Anschrift, Finanzamtsnummer, Steuernummer, Versicherungsnummer und Geburtsdatum der versicherten Person;
- 2. Einkünfte aus selbständiger Arbeit;
- 3. sonstige Einkünfte (im Sinne des § 29 Z 4 EStG 1988);
- 4. gewinnmindernd anerkannte Investitions- und sonstige steuerliche Freibeträge für Gewinne.
(2) Das Verfahren der Übermittlung und der Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung der in Abs. 1 genannten Daten sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten durch Verordnung zu bestimmen.“
6g. Im § 107 Abs. 2 entfällt der Ausdruck „und mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft“.
7. Nach § 112 wird folgender § 113 samt Überschrift angefügt:
§ 113. (1) Es treten in Kraft:
- 1. mit 1. August 2009 § 45 Abs. 2 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2009;
- 2. mit 1. Jänner 2010 die §§ 2 Z 16 und 19, 2a samt Überschrift, 5 Abs. 2a und 3 erster Satz, 5a, 7, 9 Abs. 4a, 10, 13 samt Überschrift, 14 Abs. 1 bis 4, 15 Abs. 1, 20a, 35 Abs. 5, 48 Abs. 2, 57, 63 Abs. 2, 64d samt Überschrift, 65a samt Überschrift, 67 Abs. 5 Z 1, 72a Abs. 1, 87 Abs. 2, 87a samt Überschrift und 107 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2009;
- 3. rückwirkend mit 1. Jänner 2005 die §§ 42 Abs. 1 Z 4 und 5 sowie 64 Z 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2009.
(2) § 48 Abs. 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.
(3) § 14 Abs. 1 Z 2 lit. d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2009 ist erstmals für die Neuberechnung der für das Jahr 2009 zu entrichtenden Beiträge anzuwenden.
(4) Die §§ 42 Abs. 1 Z 4 und 5 sowie 64 Z 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2009 gelten nur für Versicherungszeiten, die nach dem 31. Dezember 2004 liegen; auf Versicherungszeiten vor dem 1. Jänner 2005 sind diese Bestimmungen weiterhin in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung anzuwenden.“
Artikel 7
Änderung des Pensionsgesetzes 1965
Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3, und das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 15/2009, wird wie folgt geändert:
1. Im § 100 Abs. 3 wird nach der Z 1 folgende Z 1a eingefügt:
- „1a. § 11 Z 2 APG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beitragsgrundlagensumme lediglich für Zeiten nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. d, e und g ASVG zu erfassen ist. § 8 Abs. 1a Z 1 ASVG ist nicht anzuwenden. Die in § 52 ASVG (§ 27e GSVG, § 24e BSVG) für diese Zeiten vorgesehenen Beiträge sind - rückwirkend ab 1. Jänner 2005 - an den Bundesminister für Finanzen zu überweisen.“
2. Dem § 105 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Die §§ 8 Abs. 1a Z 2 und 310 ASVG sind nicht anzuwenden. Die in § 52 ASVG (§ 27e GSVG, § 24e BSVG) für Zeiten nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. d, e und g ASVG vorgesehenen Beiträge sind - rückwirkend ab 1. Jänner 2005 - an den Bundesminister für Finanzen zu überweisen.“
3. Dem § 109 wird folgender Abs. 64 angefügt:
„(64) Die §§ 100 Abs. 3 und 105 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2009 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“
Artikel 8
Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes
Das Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 147/2008 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3, wird wie folgt geändert:
1. Im § 20 Abs. 3 wird nach der Z 1 folgende Z 1a eingefügt:
- „1a. § 11 Z 2 APG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beitragsgrundlagensumme lediglich für Zeiten nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. d, e und g ASVG und nach Art. II Abschnitt 2a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609, zu erfassen ist. § 8 Abs. 1a Z 1 ASVG ist nicht anzuwenden. Die in § 52 ASVG (§ 27e GSVG, § 24e BSVG) für diese Zeiten vorgesehenen Beiträge sind - rückwirkend ab 1. Jänner 2005 - an den Bundesminister für Finanzen zu überweisen.“
2. Dem § 22 wird folgender Abs. 33 angefügt:
„(33) § 20 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2009 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“
Artikel 9
Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes
Das Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2001, zuletzt geändert durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3, und das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 15/2009, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 62 wird folgender Abs. 21 angefügt:
„(21) § 67 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2009 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“
2. § 67 Abs. 3 lautet:
„(3) Abschnitt 3 des APG ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
- 1. An die Stelle der Beitragsgrundlagensumme tritt die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG.
- 2. § 11 Z 2 APG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beitragsgrundlagensumme lediglich für Zeiten nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. d, e und g ASVG und nach Art. II Abschnitt 2a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609, zu erfassen ist. § 8 Abs. 1a Z 1 ASVG ist nicht anzuwenden. Die in § 52 ASVG (§ 27e GSVG, § 24e BSVG) für diese Zeiten vorgesehenen Beiträge sind - rückwirkend ab 1. Jänner 2005 - an den Bundesminister für Finanzen zu überweisen.“
Fischer
Faymann
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