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§ 3a Lehrbeauftragtengesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.7.2016

Fremdsprachenassistenz

§ 3a

(1) Auf die gemäß bilateralen Vereinbarungen ausgewählten und von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung und Frauen zur Unterstützung des Fremdsprachenunterrichts an mittleren und höheren Schulen sowie der einschlägigen Studienveranstaltungen an Pädagogischen Hochschulen bestellten Personen („Fremdsprachenassistenz“) sind die Abs. 2 bis 11 anzuwenden.

(2) Die Aufgabe der Fremdsprachenassistenz besteht in der Sprachvermittlung im Ausmaß von 13 Wochenstunden im Rahmen des lehrplanmäßigen Fremdsprachenunterrichts oder fremdsprachlicher Studienveranstaltungen, die gemeinsam mit bzw. unter Anleitung und Aufsicht der verantwortlichen Fachlehrkraft und ohne Verpflichtung zur Leistungsbeurteilung und zur Korrektur schriftlicher Arbeiten zu leisten ist. Im Zuge der Tätigkeit ist der Fremdsprachenassistenz Gelegenheit zu bieten, die Sprachkompetenz zu festigen und pädagogische Fähigkeiten weiter zu entwickeln.

(3) Die Bestellung umfasst den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Mai des Folgejahres und kann auch für mehrere Bildungseinrichtungen gemäß Abs. 1 erfolgen.

(4) Durch die Bestellung zur Fremdsprachenassistenz wird kein Dienstverhältnis zum Bund begründet.

(5) Der Fremdsprachenassistenz gebührt für jeden vollen Monat ihrer Tätigkeit ein Beitrag im Ausmaß von 74,99% des Monatsentgelts, das einem Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe l 2b 1, Entlohnungsstufe 3 für den ersten Monat des Bestellungszeitraumes (Abs. 3) gebührt. Der Beitrag ist zum 15. des Monats auszuzahlen.

(6) Der Beitrag ist der durch Krankheit oder Unfall an der Aufgabenerfüllung verhinderten Fremdsprachenassistenz unter den Bedingungen und in der Höhe fortzuzahlen, die für die Fortzahlung des Monatsentgelts der Vertragsbediensteten gemäß § 24 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, maßgebend sind.

(7) Auf den Beitrag gemäß Abs. 5 ist § 2 anzuwenden.

(8) Die Fremdsprachenassistenz hat Anspruch auf Freistellung zu Erholungszwecken während der schulfreien (lehrveranstaltungsfreien) Tage. § 19 des Bundesgesetzes über das Unterrichtspraktikum, BGBl. Nr. 145/1988, ist anzuwenden. Aus wichtigen persönlichen Gründen kann der Fremdsprachenassistenz zusätzlich eine Freistellung im Ausmaß bis zu einer Kalenderwoche gewährt werden.

(9) Auf die weibliche Fremdsprachenassistenz sind die §§ 3 bis 9 des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, anzuwenden.

(10) Die Fremdsprachenassistenz unterliegt:

  1. 1. der Versicherungspflicht in der Kranken- und Unfallversicherung nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967,
  2. 2. der Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955,
  3. 3. der Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609.

(11) Die Fremdsprachenassistenz endet

  1. 1. mit Zeitablauf oder
  2. 2. durch Austritt mit Ablauf des Monats, in dem der Austritt erklärt worden ist, sofern in der Erklärung nicht ein späterer Monat bestimmt ist oder
  3. 3. durch einen von der für die Bildungseinrichtung zuständigen Dienstbehörde erster Instanz verfügten Ausschluss wegen Verlustes der Eignung, unbefriedigenden Arbeitserfolges oder pflichtwidrigen Verhaltens.

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