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BGBl I 90/2009

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

90. Bundesgesetz: Arbeitsmarktpaket 2009
(NR: GP XXIV IA 679/A AB 249 S. 31 . BR: AB 8153 S. 774 .)

90. Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Sonderunterstützungsgesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Landarbeitsgesetz 1984, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957 und das Nachtschwerarbeitsgesetz geändert werden (Arbeitsmarktpaket 2009)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 12/2009, wird wie folgt geändert:

1. Im § 6 Abs. 2 Z 4 wird der Ausdruck „Pensionsversicherung“ durch den Ausdruck „Krankenversicherung und Pensionsversicherung“ ersetzt.

2. Im § 18 Abs. 7 wird der Punkt am Ende der Z 2 durch den Ausdruck „oder“ ersetzt und folgende Z 3 angefügt:

  1. „3. durch die kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber oder auch der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit außergewöhnlichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten vor allem zur Ausbildung junger Arbeitsloser.“

3. § 21 Abs. 1 achter Satz lautet:

„Sind die heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen zum Zeitpunkt der Geltendmachung älter als ein Jahr, so sind diese mit den Aufwertungsfaktoren gemäß § 108 Abs. 4 ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten.“

4. Im § 27 Abs. 2 Z 2 wird der Ausdruck „20 vH“ durch den Ausdruck „40 vH“ ersetzt.

5. Dem § 27 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Korridorpension gemäß § 4 Abs. 2 APG steht dem Anspruch auf Altersteilzeitgeld für den Zeitraum von einem Jahr, längstens bis zur Erreichung der Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, nicht entgegen.“

6. § 27 Abs. 4 lautet:

„(4) Das Altersteilzeitgeld hat dem Arbeitgeber einen Anteil des zusätzlichen Aufwandes, der durch einen Lohnausgleich bis zur Höchstbeitragsgrundlage in der Höhe von 50 vH des Unterschiedsbetrages zwischen dem im gemäß Abs. 2 Z 3 lit. a maßgeblichen Zeitraum vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit gebührenden Entgelt und dem der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt sowie durch die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit entrichteten Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung (Pensions-, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung einschließlich IESG-Zuschlag) und den dem Entgelt (einschließlich Lohnausgleich) entsprechenden Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung entsteht, abzugelten. Die Abgeltung hat in monatlichen Teilbeträgen gleicher Höhe unter anteiliger Berücksichtigung der steuerlich begünstigten Sonderzahlungen zu erfolgen. Lohnerhöhungen sind durch Anpassung der monatlichen Teilbeträge zu berücksichtigen. Kollektivvertragliche Lohnerhöhungen sind ab 2010 entsprechend dem Tariflohnindex zu berücksichtigen. Darüber hinausgehende Lohnerhöhungen sind nach entsprechender Mitteilung zu berücksichtigen, sofern der Unterschied zwischen dem tatsächlichen Lohn und dem der Altersteilzeitgeldberechnung zu Grunde gelegten indexierten Lohn mehr als 20 € monatlich beträgt. Der abzugeltende Anteil beträgt 90 vH des zusätzlichen Aufwandes bei kontinuierlicher Arbeitszeitverkürzung und 55 vH bei Blockzeitvereinbarungen. Als kontinuierliche Arbeitszeitzeitvereinbarungen gelten Vereinbarungen, wenn die Schwankungen der Arbeitszeit in einem Durchrechnungszeitraum von längstens einem Jahr ausgeglichen werden oder die Abweichungen jeweils nicht mehr als 20 vH der Normalarbeitszeit betragen und insgesamt ausgeglichen werden. Als Blockzeitvereinbarungen gelten Vereinbarungen, wenn der Durchrechnungszeitraum mehr als ein Jahr beträgt oder die Abweichungen mehr als 20 vH der Normalarbeitszeit betragen. Zeiträume einer Kurzarbeit (§ 37b und § 37c AMSG) sind bei der Beurteilung der Voraussetzungen für das Altersteilzeitgeld und des Entgeltes entsprechend der für den jeweiligen Zeitraum vereinbarten Normalarbeitszeit zu betrachten. Wird der Anspruch auf Altersteilzeitgeld erst nach Beginn der Altersteilzeitbeschäftigung geltend gemacht, so gebührt das Altersteilzeitgeld rückwirkend bis zum Höchstausmaß von drei Monaten.“

7. § 27 Abs. 5 Z 3 lautet:

  1. „3. die Freizeitphase im Rahmen einer Blockzeitvereinbarung nicht mehr als zweieinhalb Jahre beträgt.“

8. In der Überschrift zu § 34 wird der Ausdruck „Pensionsversicherungsanspruch“ durch den Ausdruck „Kranken- und Pensionsversicherungsanspruch“ ersetzt.

9. Im § 34 wird dem bisherigen Text die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt, der Ausdruck „Pensionsversicherung“ jeweils durch den Ausdruck „Kranken- und Pensionsversicherung“ ersetzt und folgender Absatz angefügt:

„(2) Der Anspruch auf Krankenversicherung gemäß Abs. 1 gilt nicht für Personen, für die

  1. 1. gemäß § 123 ASVG ein Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung besteht und
  2. 2. gemäß § 51d Abs. 3 ASVG kein Zusatzbeitrag einzuheben ist.“

10. Im § 39a Abs. 1 wird der Ausdruck „2004 bis 2006“ durch den Ausdruck „2004 bis 2010“ ersetzt.

11. § 39a Abs. 7 lautet:

„(7) Für Personen, die das frühestmögliche Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension gemäß § 253a ASVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2001 erst nach 2010 erfüllen, gelten die Abs. 1 bis 6 ab Erreichung folgenden Mindestalters

  1. 1. im Jänner bis April 2011 für Frauen 56 Jahre 9 Monate und für Männer 61 Jahre 9 Monate,
  2. 2. im Mai bis August 2011 für Frauen 57 Jahre und für Männer 62 Jahre,
  3. 3. im September bis Dezember 2011 für Frauen 57 Jahre 3 Monate und für Männer 62 Jahre 3 Monate,
  4. 4. im Jänner bis April 2012 für Frauen 57 Jahre 6 Monate und für Männer 62 Jahre 6 Monate,
  5. 5. im Mai bis August 2012 für Frauen 57 Jahre 9 Monate und für Männer 62 Jahre 9 Monate,
  6. 6. im September bis Dezember 2012 für Frauen 58 Jahre und für Männer 63 Jahre,
  7. 7. im Jänner bis April 2013 für Frauen 58 Jahre 3 Monate und für Männer 63 Jahre 3 Monate,
  8. 8. im Mai bis August 2013 für Frauen 58 Jahre 6 Monate und für Männer 63 Jahre 6 Monate,
  9. 9. im September bis Dezember 2013 für Frauen 58 Jahre 9 Monate und für Männer 63 Jahre 9 Monate,
  10. 10. im Jänner bis April 2014 für Frauen 59 Jahre und für Männer 64 Jahre,
  11. 11. im Mai bis August 2014 für Frauen 59 Jahre 3 Monate und für Männer 64 Jahre 3 Monate,
  12. 12. im September bis Dezember 2014 für Frauen 59 Jahre 6 Monate und für Männer 64 Jahre 6 Monate,
  13. 13. im Jänner bis April 2015 für Frauen 59 Jahre 9 Monate und für Männer 64 Jahre 9 Monate.“

12. § 41 Abs. 4 lautet:

„(4) Leistungen der Krankenversicherung werden auf Antrag der Arbeitslosen, der Krankenversicherungsträger oder der Spitalserhalter nach Entscheidung der zuständigen Landesgeschäftsstelle direkt getragen und ein entsprechender Kostenersatz geleistet, wenn

  1. 1. Arbeitslosen auf Grund eines Versehens des Arbeitsmarktservice unberechtigt ein Leistungsbezug oder ein Versicherungsschutz nach diesem Bundesgesetz zuerkannt und später widerrufen wurde,
  2. 2. Leistungen der Krankenversicherung in Anspruch genommen wurden,
  3. 3. kein Krankenversicherungsschutz auf Grund sonstiger gesetzlicher Bestimmungen besteht und
  4. 4. ein Krankenversicherungsträger, ein Spital oder ein Spitalserhalter den Ersatz der Kosten begehrt.“

13. Dem § 42 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Die Aufwendungen der Träger der Krankenversicherung für an gemäß § 34 in der Krankenversicherung versicherte Personen zu erbringende Leistungen sind mit der Maßgabe, dass an die Stelle der im § 43a Abs. 1 Z 1 genannten Tage die Tage der Krankenversicherung gemäß § 34 treten, gemäß § 43a Abs. 1 abzugelten.“

14. Im § 43 wird nach dem Ausdruck „Leistungsbezieher“ der Ausdruck „und gemäß § 34 in der Krankenversicherung versicherte Personen“ sowie vor dem Ausdruck „ausscheiden“ der Ausdruck „oder aus der Krankenversicherung gemäß § 34“ eingefügt.

15. Dem § 79 werden folgende Abs. 100 bis 103 angefügt:

„(100) § 18 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2009 tritt rückwirkend mit 1. Juni 2009 in Kraft.

(101) § 6 Abs. 2 Z 4, § 34 samt Überschrift, § 39a, § 41 Abs. 4, § 42 Abs. 6 und § 43 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2009 treten mit 1. August 2009 in Kraft.

(102) § 21 Abs. 1 und § 27 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2009 treten mit 1. September 2009 in Kraft.

(103) § 27 Abs. 2, 4 und 5 sowie § 82 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2009 treten mit 1. September 2009 in Kraft und gelten für Ansprüche auf Altersteilzeitgeld auf Grund von Vereinbarungen, deren Laufzeit nach dem 31. August 2009 beginnt. Für Ansprüche auf Altersteilzeitgeld, die auf Grund von Vereinbarungen, deren Laufzeit vor dem 1. September 2009 begonnen hat, vor dem Ablauf des 31. August 2009 geltend gemacht wurden, gilt § 27 mit Ausnahme des Abs. 3 in der bisher anzuwendenden Fassung weiter, hinsichtlich der Zahlungsweise und der Anpassung an Lohnerhöhungen jedoch mit der Maßgabe, dass diese ab 1. Jänner 2010 entsprechend den im § 27 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2009 vorgesehenen Regelungen zu erfolgen hat.“

16. § 82 Abs. 2 lautet ab Z 6:

  1. „6. in den Jahren 2009 bis 2010 für Frauen, die den 636. und für Männer, die den 696. Lebensmonat vollendet haben, längstens bis zum Ablauf des Kalendermonates nach Erreichung des frühestmöglichen Pensionsanfallsalters,
  2. 7. im Jahr 2011 für Frauen, die den 642. und für Männer, die den 702. Lebensmonat vollendet haben, längstens bis zum Ablauf des Kalendermonates nach Erreichung des frühestmöglichen Pensionsanfallsalters,
  3. 8. im Jahr 2012 für Frauen, die den 648. und für Männer, die den 708. Lebensmonat vollendet haben, längstens bis zum Ablauf des Kalendermonates nach Erreichung des frühestmöglichen Pensionsanfallsalters,
  4. 9. im Jahr 2013 für Frauen, die den 654. und für Männer, die den 714. Lebensmonat vollendet haben, längstens bis zum Ablauf des Kalendermonates nach Erreichung des frühestmöglichen Pensionsanfallsalters.“

17. § 82 Abs. 3 entfällt; die bisherigen Abs. 4 und 5 werden als Abs. 3 und 4 bezeichnet.

Artikel 2

Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes

Das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 315/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 12/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 8 lautet:

„(8) Für Personen, die der Pflichtversicherung unterliegen und das 58. Lebensjahr vollendet haben oder das 57. Lebensjahr vor dem 1. September 2009 vollendet haben, ist der Arbeitslosenversicherungsbeitrag ab dem Beginn des auf die Erreichung des jeweiligen Lebensalters folgenden Kalendermonates aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung zu tragen.“

2. Die §§ 5a bis 5c samt Überschriften entfallen.

3. Dem § 10 wird folgender Abs. 39 angefügt:

„(39) § 2 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2009 tritt mit 1. September 2009 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft. Mit 1. Jänner 2014 tritt § 2 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2009 wieder in Kraft.“

4. Im § 11 wird dem bisherigen Text die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt und folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 90/2009 bestimmte Entfall der §§ 5a bis 5c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2004 tritt mit 1. September 2009 in Kraft und gilt für Einstellungen und Freisetzungen Älterer nach dem Ablauf des 31. August 2009.“

Artikel 3

Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes

Das Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2008, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 4 wird folgender Abs. 4 angefügt:

“(4) Richtlinien, deren Erlassung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, vorgesehen ist, sind im Internet kundzumachen."

2. Dem § 31 werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt:

„(7) Bei der Maßnahmenplanung hat das Arbeitsmarktservice darauf zu achten, dass für Personengruppen, die besonders von Arbeitslosigkeit bedroht sind, geeignete Unterstützungsleistungen angeboten werden.

(8) Die Maßnahmen sollen insbesondere die Erhaltung und den Ausbau marktfähiger Qualifikationen der Arbeitnehmer fördern. Das Arbeitsmarktservice kann sich an Maßnahmen anderer Rechtsträger zur Verbesserung der Rahmenbedingungen zur langfristigen Aufrechterhaltung der Gesundheit beteiligen.“

3. § 37a Abs. 1 Z 2 lautet:

  1. „2. als Ersatzarbeitskräfte Personen eingestellt werden, die
    1. a) vor der Einstellung Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen haben oder
    2. b) aus einer überbetrieblichen Lehrausbildung in ein betriebliches Lehrverhältnis übernommen werden und“

4. Dem § 37b Abs. 3 und dem § 37c Abs. 4 wird jeweils folgender Satz angefügt:

„Unter der Voraussetzung, dass bis spätestens Ende 2010 eine Beihilfe gewährt wurde, erhöht sich die Beihilfe ab dem siebenten Monat um die auf Grund der besonderen Beitragsgrundlage erhöhten Aufwendungen des Dienstgebers für die Beiträge zur Sozialversicherung.“

5. Im § 37b Abs. 4 und im § 37c Abs. 6 wird nach dem vierten Satz jeweils folgender Satz eingefügt:

„Unter der Voraussetzung, dass bis spätestens Ende 2010 eine Beihilfe gewährt wurde, sind Verlängerungen bis zu einer Gesamtdauer des Beihilfenbezuges von insgesamt 24 Monaten zulässig.“

6. Im § 37b Abs. 5 und im § 37c Abs. 7 wird vor dem Punkt am Ende des Absatzes jeweils die Wortfolge „, wenn diese höher ist als die aktuelle Beitragsgrundlage“ eingefügt.

7. Im § 38b wird vor dem Ausdruck „beziehen“ der Ausdruck „oder Sonderunterstützung“ eingefügt.

8. Dem § 78 werden folgende Abs. 23 und 24 angefügt:

„(23) Die §§ 37b Abs. 3, 4 und 5 sowie 37c Abs. 4, 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2009 treten mit 1. Juli 2009 in Kraft.

(24) Die §§ 4 Abs. 4, 31 Abs. 7 und 8, 37a Abs. 1 Z 2 sowie 38b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2009 treten mit 1. August 2009 in Kraft.“

9. Dem § 79 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 37b Abs. 3 letzter Satz und § 37c Abs. 4 letzter Satz sowie § 37b Abs. 4 fünfter Satz und § 37c Abs. 6 fünfter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2009 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Sonderunterstützungsgesetzes

Das Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2008, wird wie folgt geändert:

1. Im § 4 Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „Bestimmungen“ der Ausdruck „des Allgemeinen Pensionsgesetzes, “ eingefügt.

2. Im § 13 erster Satz wird der Ausdruck „§§ 8, 9, 10, 11, 12, 21a und 22 Abs. 1“ durch den Ausdruck „§§ 7 bis 12, 21a, 22 Abs. 1 und 3, 39a Abs. 1 dritter bis fünfter Satz sowie 49“ ersetzt.“

3. Dem Art. V werden folgende Abs. 21 und 22 angefügt:

„(21) § 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2009 tritt mit 1. August 2009 in Kraft.

(22) § 4 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft und gilt für Ansprüche, deren Anfallstag nach dem 31. Dezember 2009 liegt.“

Artikel 5

Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes

Das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, BGBl. Nr. 459/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 104/2007, wird wie folgt geändert:

1. § 11 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Arbeitnehmer und Arbeitgeber können eine Bildungskarenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr vereinbaren, sofern das Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat.“

2. Im § 11 Abs. 1 dritter Satz wird der Ausdruck „mindestens drei Monate“ durch den Ausdruck „mindestens zwei Monate“ ersetzt.

3. Im § 11 Abs. 1a wird der Ausdruck „mindestens drei Monaten“ durch den Ausdruck „mindestens zwei Monaten“ und der Ausdruck „im Ausmaß von mindestens einem Jahr“ durch den Ausdruck „im Ausmaß von mindestens sechs Monaten“ ersetzt.

4. Dem § 19 Abs. 1 wird folgende Z 22 angefügt:

  1. „22. § 11 Abs. 1 erster und dritter Satz und Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2009 tritt mit 1. August 2009 in Kraft und gilt für nach dem 31. Juli 2009 bis längstens 31. Dezember 2011 vereinbarte Bildungskarenzen. Für ab dem 1. Jänner 2012 vereinbarte Bildungskarenzen gelten diese Bestimmungen in der Fassung vor diesem Bundesgesetz.“

Artikel 6

Änderung des Landarbeitsgesetzes 1984

Das Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 12/2009, wird wie folgt geändert:

1. (Grundsatzbestimmung) § 39e Abs. 1 erster Satz lautet:

„Dienstnehmer und Dienstgeber können eine Bildungskarenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr vereinbaren, sofern das Dienstverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat.“

2. (Grundsatzbestimmung) In § 39e Abs. 1 dritter Satz wird der Ausdruck „mindestens drei Monate“ durch den Ausdruck „mindestens zwei Monate“ ersetzt.

3. (Grundsatzbestimmung) In § 39e Abs. 1a wird der Ausdruck „mindestens drei Monaten“ durch den Ausdruck „mindestens zwei Monaten“ und der Ausdruck „im Ausmaß von mindestens einem Jahr“ durch den Ausdruck „im Ausmaß von mindestens sechs Monaten“ ersetzt.

4. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht und Grundsatzbestimmung) Dem § 285 werden folgende Abs. 37 und 38 angefügt:

„(37) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 39e Abs. 1 und 1a, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2009, sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.

(38) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetzgebung hat vorzusehen, dass die Ausführungsbestimmungen zu § 39e Abs. 1 und 1a, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2009, nur auf Bildungskarenzen zur Anwendung kommen, die ab dem Inkrafttreten dieser Ausführungsbestimmungen vereinbart werden. Weiters hat die Ausführungsgesetzgebung vorzusehen, dass die Ausführungsbestimmungen zu diesen Bestimmungen für ab dem 1. Jänner 2012 vereinbarte Bildungskarenzen in der Fassung vor diesen Änderungen gelten.“

Artikel 7

Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes

Das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG), BGBl. Nr. 324/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2008, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 6 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Die Berechtigung zur Antragstellung kommt nur dem Anspruchsberechtigten zu. Werden der Anspruch auf Insolvenz-Entgelt oder die nach § 1 Abs. 2 gesicherten Ansprüche gepfändet, verpfändet oder übertragen, ist der Anspruchsberechtigte zur Antragstellung hinsichtlich des pfändbaren Teils der gesicherten Ansprüche verpflichtet. Kommt der Anspruchsberechtigte der Verpflichtung zur Antragstellung nicht innerhalb der Antragsfrist nach Abs. 1 nach, so ist der Gläubiger zur Antragstellung hinsichtlich des pfändbaren Teils der gesicherten Ansprüche berechtigt, wenn er gegen den Anspruchsberechtigten einen rechtskräftigen Exekutionstitel betreffend die Verpflichtung zur Antragstellung erwirkt hat und diesen gemeinsam mit einem den Erfordernissen des Abs. 2 entsprechenden Antrag binnen sechs Monaten nach dem Ende der Antragsfrist nach Abs. 1 vorlegt. Die Verfahrensrechte und -pflichten eines antragsberechtigten Gläubigers entsprechen jener des Anspruchsberechtigten. Der Ablauf der Antragsfrist des Gläubigers ist während des Verfahrens zur Erlangung des Exekutionstitels betreffend die Verpflichtung des Anspruchsberechtigten zur Antragstellung gehemmt. Eine durch Nachsicht ermöglichte verspätete Antragstellung des betroffenen Anspruchsberechtigten ist auf jenen Teil der gesicherten Ansprüche beschränkt, der nicht bereits anderen Personen zuerkannt wurde.“

2. Im § 12 Abs. 5 und im § 19 Abs. 4 wird jeweils die Bezeichnung „Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds“ durch die Bezeichnung „Insolvenz-Entgelt-Fonds“ ersetzt.

3. Im § 13a Abs. 1 wird die Bezeichnung „Insolvenz-Ausfallgeld“ durch die Bezeichnung „Insolvenz-Entgelt“ ersetzt.

4. § 13e Abs. 1 lautet:

„(1) Der Insolvenz-Entgelt-Fonds hat dem Bund jährlich zum Zweck der besonderen Förderung der Ausbildung und Beschäftigung Jugendlicher Mittel im Ausmaß der bei einem Zuschlag in der Höhe von 0,2 vH erzielten jährlichen Einnahmen aus den Zuschlägen zur Verfügung zu stellen. Diese Mittel können zur Gewährung von Beihilfen gemäß § 19c des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, durch die Lehrlingsstellen (§ 19 BAG) und nach Maßgabe des Abs. 4 auch zur Finanzierung von Maßnahmen in einer Einrichtung gemäß § 18 Abs. 7 Z 3 AlVG verwendet werden. Werden die Mittel nicht zur Gänze ausgeschöpft, sind diese einer zweckgebundenen Rücklage zuzuführen. Darüber hinaus kann der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz den Insolvenz-Entgelt-Fonds anweisen, für diesen Zweck weitere Mittel aus vorhandenem Finanzvermögen zur Verfügung zu stellen.“

5. Dem § 13e wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) In den Jahren 2009 und 2010 sind Mittel in Höhe von insgesamt 3 Mio. € zur Finanzierung von Maßnahmen in einer Einrichtung gemäß § 18 Abs. 7 Z 3 AlVG zur Verfügung zu stellen.“

6. § 21 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Ersetzung der Bezeichnungen in § 1 Abs. 1, 3, 4a, 5 und 6, § 1a Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Z 2, in der Überschrift vor § 1b, im § 1b Abs. 1 bis 4, in der Überschrift vor § 3, § 3 Abs. 1 bis 3, § 3a Abs. 1 bis 5, § 3b, § 3c, § 3d Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2, § 4, § 5 Abs. 4 und 5, § 6 Abs. 1 und 7, § 7 Abs. 2, 6, 6a, 7 und 8, § 8 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 1, § 10, § 11, § 12 Abs. 1 Einleitungssatz, Z 1 und Z 4, Abs. 2 und Abs. 4, in der Überschrift vor § 13, im § 13 Abs. 1, Abs. 4, Abs. 4a und Abs. 8 Z 5, § 13a Abs. 2, § 13b Abs. 1, § 13c Abs. 1, § 14 Abs. 1, 3, 4 und 5, § 14a, § 16 Abs. 3 und § 19 Abs. 4 sowie die Anfügung des § 14 Abs. 6 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft.“

7. Nach § 21 wird folgender § 22 samt Überschrift angefügt:

„Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 90/2009

§ 22. (1) § 13e Abs. 1 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2009 tritt rückwirkend mit 1. Juni 2009 in Kraft.

(2) § 6 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2009 tritt mit 1. August 2009 in Kraft.

(3) Die Bezeichnungsänderungen im § 12 Abs. 5, § 13a Abs. 1 und § 19 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2009 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft.“

Artikel 8

Änderung des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957

Das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 129, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2007, wird wie folgt geändert:

1. Im § 20 wird der Ausdruck „2007 bis 2009“ durch den Ausdruck „2007 bis 2011“ ersetzt.

2. Dem § 19 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2009 tritt mit 1. August 2009 in Kraft.“

Artikel 9

Änderung des Nachtschwerarbeitsgesetzes

Das Nachtschwerarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 354/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 114/2005, wird wie folgt geändert:

Art. XIII Abs. 12 lautet:

„(12) Art. XI Abs. 5 ist in den Kalenderjahren 1997 bis 2012 nicht anzuwenden.“

Fischer

Faymann

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