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BGBl I 97/2008

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

97. Bundesgesetz: Änderung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes
(NR: GP XXIII RV 541 AB 560 S. 63 . BR: 7952 AB 7969 S. 757.)
[CELEX-Nr.: 32000L0043 , 32000L0078 ]

97. Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 100/1993, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 2/2008, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 10 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„§ 10a. Gebot der sprachlichen Gleichbehandlung“

2. Im Inhaltsverzeichnis zu § 12 und in der Überschrift zu § 12 wird die Bezeichnung „Bundesministerin oder den Bundesminister für Frauen, Medien und öffentlichen Dienst“ durch die Bezeichnung „Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler“ ersetzt.

3. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 16a betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„§ 16b. Berichtswesen“

4. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 19 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„§ 19a. Mehrfachdiskriminierung“

5. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 45 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„§ 45a. Übergangsbestimmung für die Vertretung von Frauen in Kommissionen“

6. § 8 Abs. 2 lautet:

„(2) Sexuelle Belästigung liegt vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird, das die Würde einer Person beeinträchtigt oder dies bezweckt, für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht, entwürdigend, beleidigend oder anstößig ist und

  1. 1. eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt oder
  2. 2. bei dem der Umstand, dass die betroffene Person ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten seitens einer Vertreterin oder eines Vertreters des Dienstgebers oder einer Kollegin oder eines Kollegen zurückweist oder duldet, ausdrücklich oder stillschweigend zur Grundlage einer Entscheidung mit Auswirkungen auf den Zugang dieser Person zur Aus- und Weiterbildung, Beschäftigung, Weiterbeschäftigung, Beförderung oder Entlohnung oder zur Grundlage einer anderen Entscheidung über das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemacht wird.“

7. § 8a Abs. 2 lautet:

„(2) Geschlechtsbezogene Belästigung liegt vor, wenn ein geschlechtsbezogenes Verhalten gesetzt wird, das die Würde einer Person beeinträchtigt oder dies bezweckt, für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht, entwürdigend, beleidigend oder anstößig ist und

  1. 1. eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt oder
  2. 2. bei dem der Umstand, dass die betroffene Person eine geschlechtsbezogene Verhaltensweise seitens einer Vertreterin oder eines Vertreters des Dienstgebers oder einer Kollegin oder eines Kollegen zurückweist oder duldet, ausdrücklich oder stillschweigend zur Grundlage einer Entscheidung mit Auswirkungen auf den Zugang dieser Person zur Aus- und Weiterbildung, Beschäftigung, Weiterbeschäftigung, Beförderung oder Entlohnung oder zur Grundlage einer anderen Entscheidung über das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemacht wird.“

8. § 10 Abs. 1 lautet:

„(1) Bei der Zusammensetzung von in den Dienstrechtsvorschriften vorgesehenen Kommissionen, Senaten, Kollegialorganen und Beiräten, die zur Vorbereitung von Entscheidungen oder zur Entscheidung in Personalangelegenheiten berufen sind, hat von den vom Dienstgeber zu bestellenden Mitgliedern mindestens ein Mitglied weiblich und ein Mitglied männlich zu sein. Die oder der Vorsitzende der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen oder eine von ihr oder ihm namhaft gemachte Bedienstete oder ein von ihr oder ihm namhaft gemachter Bediensteter hat das Recht, an den Sitzungen der Kommission oder des betreffenden Senates, des Kollegialorgans oder Beirates mit beratender Stimme teilzunehmen. Die Bestimmungen über die Mitgliedschaft und Vertraulichkeit gelten auch für Bedienstete mit beratender Stimme.“

9. Nach § 10 wird folgender § 10a samt Überschrift eingefügt:

„Gebot der sprachlichen Gleichbehandlung

§ 10a. (1) Die Ausschreibungen von Arbeitsplätzen und Funktionen sowie an Bedienstete gerichtete Schriftstücke in allgemeinen Personalangelegenheiten haben Personenbezeichnungen in weiblicher und männlicher oder geschlechtsneutraler Form zu enthalten. Für Schriftstücke in individuellen Personalangelegenheiten ist jene Formulierung zu verwenden, die dem jeweiligen Geschlecht entspricht.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Ausschreibungen, bei denen ein bestimmtes Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit ist.“

10. In § 12 Abs. 1 wird die Bezeichnung „Bundesministerin oder dem Bundesminister für Frauen, Medien und öffentlichen Dienst“ durch die Bezeichnung „Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler“ ersetzt.

11. In § 12 Abs. 2, § 22 Abs. 5, § 22b Abs. 3 und § 32 Abs. 4 wird jeweils die Bezeichnung „Bundesministerin oder der Bundesminister für Frauen, Medien und öffentlichen Dienst“ durch die Bezeichnung „Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler“ ersetzt.

12. In § 12 Abs. 3, § 22 Abs. 4 wird jeweils die Bezeichnung „Bundesministerin oder vom Bundesminister für Frauen, Medien und öffentlichen Dienst“ durch die Bezeichnung „Bundeskanzlerin oder vom Bundeskanzler“ ersetzt.

13. § 16 Abs. 2 lautet:

„(2) Belästigung liegt vor, wenn eine unerwünschte Verhaltensweise, die mit einem der Gründe nach § 13 in Zusammenhang steht, gesetzt wird,

  1. 1. die die Würde der betroffenen Person beeinträchtigt oder dies bezweckt,
  2. 2. die für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist und
  3. 3. die eine einschüchternde, feindselige, entwürdigende, beleidigende oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt.“

14. Nach § 16a wird folgender § 16b samt Überschrift eingefügt:

„Berichtswesen

§ 16b. § 12 Abs. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der von der Bundeskanzlerin oder vom Bundeskanzler der Bundesregierung vorzulegende Bericht auch anonymisierte Angaben über die dieses Hauptstück betreffende Tätigkeit der Gleichbehandlungskommission zu enthalten hat.“

15. § 18c lautet:

§ 18c. (1) Ist das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis oder ein Probedienstverhältnis der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers wegen eines im § 4 oder § 13 Abs. 1 genannten Grundes gekündigt, vorzeitig beendet oder aufgelöst worden (§ 4 Z 7 oder § 13 Abs. 1 Z 7), so ist die Kündigung, Entlassung oder Auflösung auf Grund eines Antrages oder einer Klage der betroffenen Dienstnehmerin oder des betroffenen Dienstnehmers nach den für das betreffende Dienst- oder Ausbildungsverhältnis geltenden Verfahrensvorschriften für rechtsunwirksam zu erklären.

(2) Ist ein befristetes, auf Umwandlung in ein unbefristetes Dienstverhältnis angelegtes, Dienstverhältnis wegen eines im § 4 oder § 13 Abs. 1 genannten Grundes durch Zeitablauf beendet worden, so kann auf Feststellung des unbefristeten Bestehens des Dienstverhältnisses geklagt werden.

(3) Lässt die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer die Beendigung gegen sich gelten, so hat sie oder er Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.“

16. Nach § 19 wird folgender § 19a samt Überschrift eingefügt:

„Mehrfachdiskriminierung

§ 19a. Liegt eine Mehrfachdiskriminierung aus in § 4 oder § 13 Abs. 1 genannten Gründen vor, so ist darauf bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung Bedacht zu nehmen.“

17. § 20 Abs. 1 und 2 lautet:

„(1) Ansprüche von Bewerberinnen oder Bewerbern nach § 17 und von vertraglichen Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern nach § 18 sind binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen. Die Frist für die Geltendmachung der Ansprüche nach den §§ 17 und 18 beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Bewerberin, der Bewerber, die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer Kenntnis von der Ablehnung der Bewerbung oder Beförderung erlangt hat. Ansprüche von vertraglichen Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern nach § 19 infolge Belästigung nach §§ 8, 8a und 16 sind binnen eines Jahres gerichtlich geltend zu machen. Eine Anfechtung einer Kündigung, Entlassung oder Auflösung eines Probedienstverhältnisses der vertraglichen Dienstnehmerin oder des vertraglichen Dienstnehmers gemäß § 18c Abs. 1 oder § 20b, sowie die Einbringung einer Feststellungsklage nach § 18c Abs. 2 oder § 20b hat binnen 14 Tagen ab ihrem Zugang bei Gericht zu erfolgen. Ansprüche von vertraglichen Dienstnehmerinnen oder vertraglichen Dienstnehmern nach § 18c Abs. 3 sind binnen sechs Monaten ab Zugang der Kündigung, Entlassung oder Auflösung des Probedienstverhältnisses oder der Beendigung eines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf gerichtlich geltend zu machen. Für Ansprüche nach §§ 17a bis 17c und 18b gilt die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 1486 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches.

(2) Ansprüche von Beamtinnen oder Beamten gegenüber dem Bund nach § 18a sind binnen sechs Monaten, Ansprüche nach § 19 infolge Belästigung nach §§ 8, 8a und 16 binnen eines Jahres mit Antrag bei der für sie zuständigen Dienstbehörde geltend zu machen. Ansprüche von Beamtinnen oder Beamten gegenüber der Belästigerin oder dem Belästiger nach § 19 infolge Belästigung nach §§ 8, 8a und 16 sind binnen eines Jahres gerichtlich geltend zu machen. Die Frist für die Geltendmachung des Anspruches nach § 18a beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Beamtin oder der Beamte Kenntnis von der Ablehnung der Bewerbung oder Beförderung erlangt hat.“

18. § 20 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Antrag auf Erklärung der Rechtsunwirksamkeit der Kündigung einer provisorischen Beamtin oder eines provisorischen Beamten gemäß § 18c Abs. 1 oder § 20b ist binnen 14 Tagen bei der für sie oder ihn zuständigen Dienstbehörde zu stellen. Der Antrag auf Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung einer provisorischen Beamtin oder eines provisorischen Beamten gemäß § 18c Abs. 3 ist binnen sechs Monaten bei der für sie oder ihn zuständigen Dienstbehörde zu stellen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Beamtin oder der Beamte von der Kündigung Kenntnis erlangt hat.“

19. In § 23a Abs. 1 wird die Wortfolge „damit befasste“ durch die Wortfolge „dafür zuständige“ ersetzt.

20. § 23a Abs. 4 lautet:

„(4) Die Antragstellerin oder der Antragsteller nach Abs. 2 Z 1 oder 2 hat das Recht, sich durch eine Person ihres oder seines Vertrauens, insbesondere durch eine Vertreterin oder einen Vertreter einer Interessenvertretung oder einer Nichtregierungsorganisation, im Verfahren vor der Kommission vertreten zu lassen. Der Senat hat auf Antrag der von der Diskriminierung betroffenen Person eine Vertreterin oder einen Vertreter einer von dieser Person namhaft gemachten Nichtregierungsorganisation als Auskunftsperson gemäß § 24 Abs. 4a beizuziehen.“

21. In § 23a Abs. 9 wird das Zitat „Abs. 7“ durch das Zitat „Abs. 8“ ersetzt.

22. In § 24 Abs. 4a wird das Wort „beziehen“ durch das Wort „beiziehen“ ersetzt.

23. In § 24 Abs. 6 und § 30 Abs. 2 wird die Bezeichnung „Bundesministerin oder des Bundesministers für Frauen, Medien und öffentlichen Dienst“ jeweils durch die Bezeichnung „Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers“ ersetzt.

24. § 25 Abs. 4 und 5 lautet:

„(4) Soweit keine Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit entgegensteht, sind den Senaten der Kommission die Kopien der für die Entscheidung des konkreten Falles notwendigen Bewerbungsunterlagen, Akten oder Aktenbestandteile binnen drei Wochen zu übermitteln, deren Kenntnis für die Entscheidung des konkreten Falles erforderlich ist.

(5) Von der Übermittlung ausgenommen sind Aktenbestandteile, soweit deren Kenntnis durch die Kommission eine Schädigung berechtigter Interessen einer Dienstnehmerin oder eines Dienstnehmers oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.“

25. In § 36 Abs. 1 wird das Wort „Hauptstück“ durch das Wort „Hauptstückes“ ersetzt.

26. Nach § 45 wird folgender § 45a samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmung für die Vertretung von Frauen in Kommissionen

§ 45a. Auf die Zusammensetzung von am 1. September 2008 bestehenden nach Dienstrechtsvorschriften vorgesehenen Kommissionen ist bis zum Ablauf der Funktionsdauer ihrer Mitglieder § 10 in der bis zum Ablauf des 31. August 2008 geltenden Fassung anzuwenden.“

27. Dem § 47 wird folgender Abs. 17 angefügt:

„(17) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2008 treten in Kraft:

  1. 1. Die die §§ 10a, 12, 16b, 19a und 45a betreffenden Zeilen des Inhaltsverzeichnisses, § 8 Abs. 2, § 8a Abs. 2, § 10 Abs. 1 (nicht für den Militärischen Dienst), § 10a samt Überschrift, § 12 samt Überschrift, § 16 Abs. 2, § 16b samt Überschrift, § 18c, § 19a samt Überschrift, § 20 Abs. 1 bis 3, § 22 Abs. 4 und 5, § 22b Abs. 3, § 23a Abs. 1, 4 und 9, § 24 Abs. 4a und 6, § 25 Abs. 4 und 5, § 30 Abs. 2, § 32 Abs. 4, § 36 Abs. 1 und § 45a mit 1. September 2008,
  2. 2. § 10 Abs. 1 für den Militärischen Dienst mit 1. September 2009.“

Fischer

Gusenbauer

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