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BGBl I 48/2009

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

48. Bundesgesetz: Änderung des Paßgesetzes 1992 und des Konsulargebührengesetzes 1992
(NR: GP XXIV AB 204 S. 21 . BR: AB 8111 S. 771 .)

48. Bundesgesetz, mit dem das Paßgesetz 1992 und das Konsulargebührengesetz 1992 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Änderung des Paßgesetzes 1992

Artikel 2 Änderung des Konsulargebührengesetzes 1992

Artikel 1

Änderung des Paßgesetzes 1992

Das Bundesgesetz betreffend das Paßwesen für österreichische Staatsbürger (Paßgesetz 1992), BGBl. Nr. 839, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 8 Abs. 5 lautet:

„(5) Für Minderjährige bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres sind Reisepässe ohne Papillarlinienabdrücke auszustellen.“

2. Die Überschrift des § 9 lautet:

„Miteingetragene Minderjährige“

3. In § 9 entfallen die Abs. 1 bis 4.

4. § 17 Abs. 2 lautet:

„(2) Bedient sich die Passbehörde bei der Einbringung der Daten in einen gewöhnlichen Reisepass eines Dienstleisters (§ 3 Abs. 6 und 7), kann der Antragssteller erklären, dass er eine beschleunigte Zustellung des Dokuments wünscht (Expresspass). Weiters kann der Antragssteller eine darüber hinaus beschleunigte Zustellung durch besondere Zustelldienste verlangen (Ein-Tages-Expresspass), sobald der Bundesminister für Inneres den Dienstleister dazu durch Verordnung ermächtigt. In diesen Fällen ist der Reisepass im Produktionsprozess vorrangig zu behandeln und beschleunigt auszustellen. Die beschleunigte Zustellung ist nur im Inland möglich.“

5. Dem § 25 werden folgende Abs. 12 und 13 angefügt:

„(12) § 8 Abs. 5, die Überschrift des § 9 und § 17 Abs. 2 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2009 treten mit 15. Juni 2009 in Kraft; gleichzeitig tritt § 9 Abs. 1 bis 4 außer Kraft.

(13) In § 15a entfallen mit Ablauf des 14. Juni 2012 in Abs. 1 die Z 2 und in Abs. 2 Z 2 der erste Halbsatz; zu diesem Zeitpunkt bestehende Miteintragungen werden ungültig.“

6. Im Inhaltsverzeichnis wird die Überschrift des § 9 „Miteintragung von Minderjährigen“ ersetzt durch „Miteingetragene Minderjährige“.

Artikel 2

Änderung des Konsulargebührengesetzes 1992

Das Konsulargebührengesetz 1992, BGBl. Nr. 100, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2009, wird wie folgt geändert:

1. In der Anlage zu § 1 des Konsulargebührengesetzes 1992 wird in Tarifpost 6 Abs. 2 das Zitat „ohne Datenträger“ durch das Zitat „gemäß § 8 Abs. 5 Passgesetz“ und die Wortfolge „25 Euro“ durch die Wortfolge „30 Euro“ ersetzt.

2. In § 17 wird der mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2009, Art. 3 Z 2 eingefügte Abs. 10 in Abs. 11 umbenannt und folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) Tarifpost 6 Abs. 2 in der Anlage zu § 1, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2009, tritt mit 15. Juni 2009 in Kraft.“

Fischer

Faymann

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