6. Bundesgesetz, mit dem das Passgesetz 1992, das Gebührengesetz 1957 und das Konsulargebührengesetz 1992 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 Änderung des Passgesetzes 1992
Artikel 2 Änderung des Gebührengesetzes 1957
Artikel 3 Änderung des Konsulargebührengesetzes 1992
Artikel 1
Änderung des Passgesetzes 1992
Das Passgesetz 1992, BGBl. Nr. 839, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2006, wird wie folgt geändert:
1. In den §§ 3 Abs. 2 und 26 wird das Wort „auswärtige“ durch die Wortfolge „europäische und internationale“ ersetzt.
2. In § 3 Abs. 5 wird nach dem Wort „Lichtbild“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „Papillarlinienabdrücke von zwei Fingern“ eingefügt sowie als letzter Satz „Darüber hinaus ist sicher zu stellen, dass die Papillarlinienabdrücke nur durch Inhaber eines eigens dafür vorgesehenen, nach internationalen Standards erstellten Zertifikates ausgelesen werden können.“ angefügt.
3. In § 3 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 5a eingefügt:
„(5a) Papillarlinienabdrücke werden nur elektronisch abgenommen; die konkrete Vorgangsweise dafür wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festgelegt.“
4. In § 4a Abs. 1 wird in der Z 3 der Punkt durch das Wort “oder“ ersetzt und folgende Z 4 angefügt:
„4. die Abnahme der Papillarlinienabdrücke der Finger einer oder beider Hände vorübergehend nicht möglich ist.“
5. In § 8 Abs. 1 wird dem letzten Satz vor dem Punkt die Wortfolge „und gilt für alle Verfahrenshandlungen“ eingefügt.
6. In § 9 Abs. 5 Z 1 wird nach dem Wort „Reisepaß“ die Wortfolge „, ausgenommen solche gemäß § 4a,“ eingefügt.
7. § 11 Abs. 3 entfällt.
8. In § 14 Abs. 1 lautet die Z 1:
„1. der Passwerber seine Identität nicht zweifelsfrei nachzuweisen vermag oder die erforderliche Mitwirkung verweigert,“
9. In § 14 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Allein das Vorliegen eines voraussichtlich länger als drei Monate dauernden Hinderungsgrundes für die Abnahme von Papillarlinienabdrücken der Finger einer oder beider Hände steht der Ausstellung eines gewöhnlichen Reisepasses oder eines Dienst- oder Diplomatenpasses nicht entgegen.“
10. In § 15 Abs. 2 Z 1 wird nach dem zweiten Beistrich die Wortfolge „ sofern es sich nicht um einen zeitlich nach der Passausstellung entstandenen Verlust von Gliedmaßen handelt,“ angefügt.
11. In § 15 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Dienst- oder Diplomatenpässe sind zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für eine Ausstellung nicht mehr vorliegen.“
12. § 15 Abs. 3 lautet:
„(3) Unbeschadet der Abs. 1, 2 und 2a ist ein nicht zur Entwertung vorgelegter Reisepass (§ 10a) zu entziehen.“
13. § 16 Abs. 1 und 2 lauten:
- „(1. Amtshandlungen obliegen im Zusammenhang mit
- 1. gewöhnlichen Reisepässen im Inland den Bezirksverwaltungsbehörden, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion dem Bürgermeister, im Ausland den Vertretungsbehörden;
- 2. Dienstpässen dem Bundesminister für Inneres;
- 3. Diplomatenpässen dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten.
(2) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich im Inland nach dem Hauptwohnsitz und in Ermangelung eines solchen nach dem Aufenthalt im Bundesgebiet. Beantragt eine Person eine passbehördliche Amtshandlung bei einer sachlich zuständigen Inlandsbehörde, in deren Sprengel sie sich aufhält, obliegt dieser die Amtshandlung.“
14. In § 16 Abs. 3 lauten der vierte und der fünfte Satz:
„Der Bürgermeister hat den Antrag sowie Papillarlinenabdrücke an die Behörde weiterzuleiten. Er ist in solchen Fällen darüber hinaus dazu ermächtigt, sich die Identität des Passwerbers nachweisen zu lassen, Papillarlinienabdrücke abzunehmen, bisher im Besitz des Passwerbers befindliche Reisepässe gegebenenfalls zu entwerten sowie die Erledigung durch Ausfolgung zuzustellen.“
15. § 16 Abs. 5 lautet:
„(5) Unbeschadet des Abs. 4 kann der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten bestimmte Vertretungsbehörden zur Vornahme antragsbedürftiger passbehördlicher Amtshandlungen ermächtigen, wenn dies im Interesse der besseren Erreichbarkeit oder in besonders berücksichtigungswürdigen Einzelfällen geboten ist.“
16. § 17 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Behörden haben über Anträge auf Ausstellung, Erweiterung des Geltungsbereiches und Änderung von gewöhnlichen Reisepässen binnen drei Monaten zu entscheiden, widrigenfalls gilt § 73 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51.“
17. § 19 Abs. 3 lautet:
„(3) In einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 2 ist vorzusehen, dass sich Personalausweise für Minderjährige, die bei der Antragstellung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, farblich von anderen Personalausweisen unterscheiden.“
18. In § 19 Abs. 5 wird nach dem Wort „Bürgermeister“ ein Strichpunkt gesetzt und die Wortfolge „die Ausstellung“ eingefügt.
19. § 19 Abs. 7 und 8 entfallen.
20. In § 22a Abs. 1 wird nach lit. j die Wortgruppe „k) die Papillarlinienabdrücke zweier Finger,“ eingefügt und die bisherigen lit. k bis m erhalten die Bezeichnungen „l, m, n“.
21. Dem § 22a Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Gemäß Abs. 1 lit. k verarbeitete Papillarlinienabdrücke dürfen ausschließlich für die Identifizierung des Passinhabers und die Prüfung der Authentizität des Dokuments in Vollziehung dieses Gesetzes verwendet werden.“
22. In § 22a wird nach Abs. 5 folgender Abs. 5a eingefügt:
„(5a) Die Daten nach Abs. 1 lit. k sind spätestens zwei Monate nach Versendung des Dokuments (§ 3 Abs. 6), und spätestens vier Monate nach Versendung des Dokuments unter Einbindung des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten, zu löschen, sonst mit wirksamer Zurückziehung oder rechtskräftiger Zurück- oder Abweisung des Antrages.“
23. In § 22b Abs. 1 wird nach der Paragraphenbezeichnung „§ 22a Abs. 1“ die Wortfolge „mit Ausnahme der lit. k“ eingefügt.
24. Nach § 22c wird folgender § 22d samt Überschrift eingefügt:
„Zurverfügungstellung von Zertifikaten
§ 22d. (1) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, den Sicherheitsbehörden zur Prüfung der Authentizität des Reisepasses und zur Überprüfung der Identität des Passinhabers sowie - im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten - den Behörden anderer Staaten das Auslesen der auf den Datenträgern in den Reisepässen gespeicherten Papillarlinienabdrücke durch die Zurverfügungstellung entsprechender Zertifikate zu ermöglichen.
(2) Zertifikate dürfen an Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Verfügung gestellt werden, wenn die dafür auf Gemeinschaftsebene festgelegten Rahmenbedingungen vom betreffenden Mitgliedstaat eingehalten werden. Anderen Staaten dürfen sie nur zur Verfügung gestellt werden, wenn der Staat angemessene Datenschutzstandards einhält, sich den innergemeinschaftlichen Rahmenbedingungen vergleichbaren Regelungen unterwirft und verpflichtet, diese Daten nur für Zwecke der Grenzkontrolle zu verwenden.“
25. Der mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2006 in § 25 angefügte Abs. 8 erhält die Absatzbezeichnung „(9)“, der bisherige Abs. 9 erhält die Absatzbezeichnung „(10)“ und es wird folgender Abs. 11 angefügt:
„(11) Die §§ 3 Abs. 2, 5 und 5a, 4a Abs. 1 Z 3 und 4, 8 Abs. 1, 9 Abs. 5 Z 1, 14 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4, 15 Abs. 2 Z 1, Abs. 2a und 3, 16 Abs. 1, 2, 3 und 5, 17 Abs. 1, 19 Abs. 3 und 5, 22a Abs. 1, 3 und 5a, 22b Abs. 1, 22d samt Überschrift und 26 treten mit dem gemäß § 3 Abs. 8 festzulegenden Zeitpunkt in Kraft, gleichzeitig treten § 11 Abs. 3 und § 19 Abs. 7 und 8 außer Kraft. Mit Kundmachung dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 6/2009 darf ein Testbetrieb durchgeführt werden; die allein für den Testbetrieb verwendeten personenbezogenen Daten sind nach diesem unverzüglich zu löschen, spätestens jedoch mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.“
26. In dem § 1 vorangestellten Inhaltsverzeichnis wird nach der Überschrift „§ 22c zentrale Evidenz; Auskunftssperre und Löschung“ die Überschrift „§ 22d Zurverfügungstellung von Zertifikaten“ ergänzt.
Artikel 2
Änderung des Gebührengesetzes 1957
Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2007, wird wie folgt geändert:
1. § 14 Tarifpost 9 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 wird nach der Z 1 folgende Z 1a eingefügt:
„1a. Personalausweis gemäß § 19 Abs. 3 Passgesetz 1992 ......................26,30 Euro“
b) In Abs. 5 lautet der letzte Satz:
„In den Fällen des Abs. 1 Z 3 und 4 sowie des Abs. 2 Z 1a und 2 steht der Gebietskörperschaft der gesamte Betrag zu.“
2. In § 37 wird folgender Abs. 21 angefügt:
„(21) § 14 Tarifpost 9 Abs. 2 Z 1a und Abs. 5, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2009, tritt gleichzeitig mit dem Bundesgesetz, mit dem das Passgesetz 1992 geändert wird, BGBl. I Nr. 6/2009, in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Konsulargebührengesetzes 1992
Das Konsulargebührengesetz 1992, BGBl. Nr. 100, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2008, wird wie folgt geändert:
1. Tarifpost 6 in der Anlage zu § 1 wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Ausstellung eines Personalausweises gemäß § 19 Abs. 2 Passgesetz 1992 ………..57 Euro“
b) Es wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Ausstellung eines Personalausweises gemäß § 19 Abs. 3 Passgesetz 1992 ……….27 Euro“
2. In § 17 wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) Tarifpost 6 in der Anlage zu § 1, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2009, tritt gleichzeitig mit dem Bundesgesetz, mit dem das Passgesetz 1992 geändert wird, BGBl. I Nr. 6/2009, in Kraft.“
Fischer
Faymann
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