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BGBl I 105/2007

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

105. Bundesgesetz: Änderung des Gebührengesetzes 1957, des Abgabenverwaltungs­organisationsgesetzes, des Tabaksteuergesetzes 1995, des Tabakmonopolgesetzes 1996 und des Tabakgesetzes
(NR: GP XXIII AB 392 S. 42 . BR: AB 7863 S. 751 .)

105. Bundesgesetz, mit dem das Gebührengesetz 1957, das Abgabenverwaltungs­organisationsgesetz, das Tabaksteuergesetz 1995, das Tabakmonopolgesetz 1996 und das Tabakgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Gebührengesetzes 1957

Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 24/2007, wird wie folgt geändert:

1. In § 35 wird als Abs. 6 angefügt:

„(6) Schriften, die unmittelbar durch die Geburt eines Kindes veranlasst sind (insbesondere Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Reisedokument), sofern sie innerhalb von zwei Jahren ab der Geburt ausgestellt werden, sind von den Stempelgebühren und den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit; dies gilt auch für jene ausländischen Schriften, die in diesem Zusammenhang zum amtlichen Gebrauch vorgelegt werden. Die Befreiung ist auf Schriften gemäß § 14 Tarifpost 2 Abs. 1 Z 3 nicht anzuwenden.“

2. In § 37 wird als Abs. 20 angefügt:

„(20) § 35 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2007 tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft und ist auf alle Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 verwirklicht werden.“

Artikel 2

Änderung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes

Das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2007, wird wie folgt geändert:

1. In § 17a Abs. 1 entfällt die Wortfolge samt vorangehendem Beistrich „, soweit nicht Abs. 2 anderes bestimmt“ und entfällt der Abs. 2.

2. In § 17b wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) § 17a Abs. 1 und 2 jeweils in der Fassung des BGBl. I Nr. 105/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Tabaksteuergesetzes 1995

Das Bundesgesetz, mit dem die Tabaksteuer an das Gemeinschaftsrecht angepasst wird (Tabaksteuergesetz 1995), BGBl. Nr. 704/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 47/2006, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 1 Z 1 lautet:

  1. „1. für Zigaretten 43% des Kleinverkaufspreises (§ 5) und 26,69 € je 1 000 Stück;“

2. § 44f Abs. 2 lautet:

„(2) § 29a in der Fassung des BGBl. I Nr. 124/2003 tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik, der Republik Ungarn, der Republik Slowenien, der Republik Polen, der Republik Estland, der Republik Lettland und der Republik Litauen zur Europäischen Union in Kraft und gilt für

  1. 1. die Tschechische Republik
    1. a) für Zigaretten bis zu dem Zeitpunkt, zu dem dieser Mitgliedstaat erstmals eine globale Verbrauchsteuer gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 92/79/EWG , in der Fassung der Richtlinie 2002/10/EG des Rates vom 12. Februar 2002 (ABl. EG Nr. L 46, S 26) anwendet;
    2. b) bis 31. Dezember 2006 für die sonstigen im § 29a Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 genannten Tabakwaren;
  2. 2. die Slowakische Republik, die Republik Ungarn, die Republik Slowenien, die Republik Polen, die Republik Lettland und die Republik Litauen bis zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Mitgliedstaaten erstmals eine globale Verbrauchsteuer gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 92/79/EWG , in der Fassung der Richtlinie 2002/10/EG , anwenden.
  3. 3. die Republik Estland
    1. a) für Zigaretten bis zu dem Zeitpunkt, zu dem dieser Mitgliedstaat erstmals eine globale Verbrauchsteuer gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 92/79/EWG , in der Fassung der Richtlinie 2002/10/EG , anwendet;
    2. b) für Rauchtabak bis zu dem Zeitpunkt, zu dem dieser Mitgliedstaat erstmals eine globale Verbrauchsteuer gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 92/80/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuern auf andere Tabakwaren als Zigaretten (ABl. EG Nr. L 316, S 10), in der Fassung der Richtlinie 2002/10/EG , anwendet.“

3. Nach § 44g wird folgender § 44h eingefügt:

§ 44h. § 4 Abs. 1 Z 1 und § 44f Abs. 2 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Tabakmonopolgesetzes 1996

Das Bundesgesetz, mit dem das Tabakmonopol neu geregelt wird, und mit dem das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Opferfürsorgegesetz und das Heeresversorgungsgesetz geändert werden (Tabakmonopolgesetz 1996 - TabMG 1996), BGBl. Nr. 830/1995, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 47/2006, wird wie folgt geändert:

1. In § 8 Abs. 5 lautet der zweite Satz:

„Das Anbieten und Gewähren direkter und indirekter Vorteile, wie Rabatte, Skonti, Zugaben jeder Art und Zahlungsziele, durch Großhändler oder Dritte ist im Zusammenhang mit der Lieferung von Tabakwaren verboten.“

2. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:

§ 14a. (1) Bei der Monopolverwaltung GmbH wird ein Solidaritätsfonds zur Erbringung von Leistungen an in wirtschaftliche Schwierigkeiten geratene Tabaktrafikanten eingerichtet.

(2) Der Solidaritätsfonds dient der Einhebung, Verwaltung und Ausschüttung der gemäß § 38a Abs. 1 während des Zeitraumes vom 1. Jänner 2008 bis zum 31. Dezember 2010 eingehobenen Zuschläge. Er erlangt mit der Veröffentlichung der Solidaritätsfondsordnung (§ 38a Abs. 2) im Amtsblatt zur Wiener Zeitung eigene Rechtspersönlichkeit. Nach der vollständigen Ausschüttung des Fondsvermögens erlischt der Fonds. Das Erlöschen wird von der Monopolverwaltung GmbH im Amtsblatt zur Wiener Zeitung veröffentlicht.

(3) Die Monopolverwaltung GmbH hat für die Aufgaben des Solidaritätsfonds einen Beirat zu bilden. Diesem Beirat gehören je ein Vertreter

  1. 1. des Bundesministeriums für Finanzen, der rechtskundig sein muss,
  2. 2. der Monopolverwaltung GmbH und
  3. 3. des Bundesgremiums der Tabaktrafikanten

an.

Den Vorsitz führt das vom Bundesministerium für Finanzen namhaft gemachte Mitglied.

(4) Die Monopolverwaltung GmbH dient als Geschäftsstelle des Solidaritätsfonds. Sie hat für ihre Leistungen als Geschäftsstelle Entgelte zu erhalten. Die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 und 2 sind sinngemäß anzuwenden.“

3. § 36 Abs. 10 lautet:

„(10) Tabaktrafikanten dürfen von Großhändlern oder von Dritten die Gewährung von direkten oder indirekten Vorteilen, wie Rabatte, Skonti, unzulässige Zahlungsziele und Zugaben jeder Art, wenn diese im Zusammenhang mit der Lieferung von Tabakerzeugnissen stehen, weder fordern noch dürfen sie diesbezügliche Angebote annehmen.“

4. Nach § 38 wird folgender § 38a eingefügt:

§ 38a. (1) Für Tabakwareneinkäufe der Tabaktrafikanten beim Großhandel im Zeitraum vom 1. Jänner 2008 bis zum 31. Dezember 2010 hat der Großhändler einen Zuschlag, der 10% der auf diese Einkäufe entfallenden Handelsspannen gemäß § 38 entspricht, spätestens bis zum 25. des Kalendermonats, der dem Monat der Lieferung folgt, abzuführen. Dieser Zuschlag ist dem Solidaritätsfonds für Tabaktrafikanten (§ 14a) gewidmet und an diesen abzuführen.

(2) Die Einhebung, die Verwaltung und die Ausschüttung des Solidaritätszuschlags sowie die Aufgaben des Beirats gemäß § 14a Abs. 3 sind in einer vom Solidaritätsfonds mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen zu erlassenden Solidaritätsfondsordnung so festzulegen, dass der Fonds seine gesetzlichen Aufgaben erfüllen kann. Die Solidaritätsfondsordnung und jede Änderung sind vom Solidaritätsfonds im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen. Darin sind auch die für den Großhändler verbindlichen Bestimmungen über die Form der Abfuhr des Solidaritätszuschlags zu regeln.

(3) Auf Zuwendungen aus dem Solidaritätsfonds besteht kein Rechtsanspruch.

(4) Der Großhändler und der Tabaktrafikant sind verpflichtet, über Verlangen des Solidaritätsfonds die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.“

5. Nach § 47b wird folgender § 47c eingefügt:

§ 47c. § 8 Abs. 5, zweiter Satz, § 14a, § 36 Abs. 10 und § 38a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2007, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Tabakgesetzes

Das Bundesgesetz über das Herstellen und das In-Verkehrbringen von Tabakerzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und den Nichtraucherschutz (Tabakgesetz), BGBl. Nr. 431/1995, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 47/2006 und 6/2007, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 2 Z 10 lautet:

  1. „10. Hier finden Sie Hilfe, wenn Sie das Rauchen aufgeben möchten: Kontaktieren Sie das Rauchertelefon (0810 810 013 zum Ortstarif oder www.rauchertelefon.at ). Befragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker.“

2. Nach § 7 wird folgender § 7a samt Überschrift eingefügt:

„Private Einfuhr

§ 7a. Tabakerzeugnisse, die eine natürliche Person außerhalb des Bundesgebietes erwirbt und nur für private und nicht für gewerbliche Zwecke bestimmt sind, dürfen, sofern die auf diesen Tabakerzeugnissen aufgebrachten Warnhinweise den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht entsprechen, nur unter den nachstehenden Beschränkungen in das Inland verbracht und im Inland in Gewahrsame gehalten werden:

  1. 1. Zigaretten im Ausmaß von höchstens 200 Stück,
  2. 2. Zigarren im Ausmaß von höchstens 50 Stück,
  3. 3. Zigarillos im Ausmaß von höchstens 100 Stück,
  4. 4. Rauchtabak im Ausmaß von höchstens 250 Gramm oder
  5. 5. eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren bis zu höchstens 250 Gramm.“

3. Im § 14 Abs. 1 wird nach der Z 1 folgende Z 1a eingefügt:

„1a. entgegen § 7a Tabakerzeugnisse in das Inland verbringt oder im Inland in Gewahrsame hält,“

4. Dem § 17 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:

„(5) § 5 Abs. 2 Z 10 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2007 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft.

(6) § 7a und § 14 Abs. 1 Z 1a dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.“

5. Dem § 18 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

„(3) Tabakerzeugnisse, die dem § 5 Abs. 2 Z 10 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2007 nicht entsprechen und vor Ablauf des 30. Juni 2008 vermarktet worden sind, dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 in Verkehr gebracht werden.

(4) Tabakerzeugnisse, die im Zeitraum zwischen dem 1. Jänner 2008 und dem 31. Dezember 2010 den Gegenstand einer nach § 14 Abs. 1 Z 1a strafbaren Handlung bilden, sind einzuziehen.“

Fischer

Molterer

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