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BGBl I 129/2008

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

129. Bundesgesetz: Sozialrechts-Änderungsgesetz 2008 - SRÄG 2008
(NR: GP XXIII IA 889/A S. 72. BR: 8013 AB 8022 S. 760.)

129. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Opferfürsorgegesetz, das Heeresversorgungsgesetz und das Verbrechensopfergesetz geändert werden (Sozialrechts-Änderungsgesetz 2008 - SRÄG 2008)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2008, wird wie folgt geändert:

1. Im § 108h Abs. 1 entfällt der letzte Satz.

2. Im § 607 Abs. 12 erster Satz erster Halbsatz wird der Ausdruck „1. Jänner 1951“ durch den Ausdruck „1. Jänner 1954“ und der Ausdruck „1. Jänner 1956“ durch den Ausdruck „1. Jänner 1959“ ersetzt.

3. Im § 607 Abs. 12 wird der Punkt am Ende des dritten Teilstriches durch einen Beistrich ersetzt; folgender Ausdruck wird eingefügt:

4. Im § 607 Abs. 12 drittletzter Satz wird der Ausdruck „31. Dezember 2010“ durch den Ausdruck „31. Dezember 2013“ ersetzt.

5. Im § 607 Abs. 12 vorletzter Satz wird der Ausdruck „1. Jänner 2011“ durch den Ausdruck „1. Jänner 2014“ ersetzt.

6. Im § 607 Abs. 14 erster Satz wird der Ausdruck „31. Dezember 1950“ durch den Ausdruck „31. Dezember 1953“ und der Ausdruck „31. Dezember 1955“ durch den Ausdruck „31. Dezember 1958“ ersetzt.

6a. Im § 634 Abs. 12 Z 1 wird der Ausdruck „55 %“ durch den Ausdruck „60 %“ ersetzt und nach dem Ausdruck „überschreiten,“ der Ausdruck „für das Kalenderjahr 2009 mit dem Faktor 1,034 und für das Kalenderjahr 2010“ eingefügt.

6b. Im § 634 Abs. 12 Z 2 wird der Ausdruck „55 %“ durch den Ausdruck „60 %“ und der Ausdruck „mit dem Anpassungsfaktor“ durch den Ausdruck „mit dem Faktor 1,034 für das Kalenderjahr 2009 und mit dem Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 2010“ ersetzt.

7. § 636 Abs. 2 lautet:

„(2) Pensionen mit einem Stichtag 1. November 2008 und 1. Dezember 2008 sind mit Wirksamkeit ab ihrer Zuerkennung nach den Bestimmungen für die Pensionsanpassung für das Jahr 2009 zu erhöhen.“

8. Nach § 636 wird folgender § 637 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2008

§ 637. (1) Die §§ 108h Abs. 1, 607 Abs. 12 und 14 sowie 636 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2008 treten rückwirkend mit 1. August 2008 in Kraft.

(2) Werden die Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension (vorzeitige Knappschaftsalterspension) nach § 607 Abs. 12 erst unter Berücksichtigung der im vierten und fünften Teilstrich dieser Bestimmung in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2008 genannten Ersatzzeiten als Beitragszeiten erfüllt, so fällt die Leistung abweichend von § 86 Abs. 3 Z 2 jedenfalls auch dann mit dem Monatsersten an, an dem die Voraussetzungen erfüllt werden oder der der Erfüllung der Voraussetzungen nachfolgt, frühestens jedoch mit 1. August 2008, wenn die Leistung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 beantragt wird. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.“

9. Nach § 637 wird folgender § 638 samt Überschrift angefügt:

„Zuschuss zu den Energiekosten

§ 638. (1) Personen, die im November 2008 eine Ausgleichszulage zu einer Pension aus der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz beziehen, gebührt in diesem Monat zur Pension ein Zuschuss zu den Energiekosten für die Monate Oktober 2008 bis April 2009. Dieser Zuschuss beträgt 210 €. Haben beide Eheleute Anspruch auf Ausgleichszulage und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so gebührt der Zuschuss nur zur höheren Pension; haben BezieherInnen einer Witwen(Witwer)pension und von Waisenpensionen Anspruch auf Ausgleichszulage und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so gebührt der Zuschuss nur zur Witwen(Witwer)pension.

(2) Personen, die erstmalig im Zeitraum Dezember 2008 bis April 2009 eine Ausgleichszulage beziehen, gebührt der Zuschuss zu den Energiekosten im aliquoten Ausmaß, und zwar in der Höhe von 30 € je Monat ab dem erstmaligen Ausgleichszulagenbezug bis einschließlich April 2009.

(3) Der Zuschuss zu den Energiekosten ist zu den im November 2008 laufenden Pensionen in diesem Monat, sonst zugleich mit der Aufnahme der laufenden Pensionszahlungen oder dem erstmaligen Ausgleichszulagenbezug in einem Gesamtbetrag flüssig zu machen. Die Zuschussbeträge nach Abs. 1 und 2 gelten für Zwecke der Bemessung des Bundesbeitrages als Aufwendungen.

(4) Der Zuschuss zu den Energiekosten gilt nicht als Nettoeinkommen im Sinne des § 292 Abs. 3.

(5) Ein Bescheid ist nur bei Ablehnung des Zuschusses und auch dann nur auf Verlangen der berechtigten Person zu erlassen.“

9. Nach § 637 wird folgender § 639 samt Überschrift angefügt:

„Einmalzahlung für das Jahr 2008

§ 639. (1) Allen Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im Oktober 2008 Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen haben, gebührt für das Jahr 2008 eine Einmalzahlung. Beträgt das Gesamtpensionseinkommen einer Person

  1. 1. bis zu 747 €, so beläuft sich die Einmalzahlung auf 20 % des Gesamtpensionseinkommens;
  2. 2. mehr als 747 € bis zu 1 000 € oder hat die Person Anspruch auf Ausgleichszulage, so beläuft sich die Einmalzahlung auf 150 €;
  3. 3. mehr als 1 000 € bis zu 2 000 €, so beläuft sich die Einmalzahlung auf eine Höhe, die zwischen den genannten Werten von 150 € auf 50 € linear absinkt;
  4. 4. mehr als 2 000 € bis zu 2 800 €, so beläuft sich die Einmalzahlung auf 50 €.

Gesamtpensionseinkommen ist die Summe aller Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die eine Person im Oktober 2008 Anspruch hat.

(2) Die Einmalzahlung ist kein Pensionsbestandteil, sie ist aber zusammen mit der (höchsten) laufenden Pensionszahlung zum 1. November 2008 auszuzahlen.

(3) Die Einmalzahlung gilt nicht als Nettoeinkommen im Sinne des § 292 Abs. 3. Von der Einmalzahlung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten.“

Artikel 2

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2008, wird wie folgt geändert:

1. Im § 50 Abs. 1 entfällt der letzte Satz.

2. Im § 298 Abs. 12 erster Satz erster Halbsatz wird der Ausdruck „1. Jänner 1951“ durch den Ausdruck „1. Jänner 1954“ und der Ausdruck „1. Jänner 1956“ durch den Ausdruck „1. Jänner 1959“ ersetzt.

3. Im § 298 Abs. 12 wird der Punkt am Ende des dritten Teilstriches durch einen Beistrich ersetzt; folgender Ausdruck wird eingefügt:

4. Im § 298 Abs. 12 drittletzter Satz wird der Ausdruck „31. Dezember 2010“ durch den Ausdruck „31. Dezember 2013“ ersetzt.

5. Im § 298 Abs. 12 vorletzter Satz wird der Ausdruck „1. Jänner 2011“ durch den Ausdruck „1. Jänner 2014“ ersetzt.

6. Im § 298 Abs. 13a erster Satz wird der Ausdruck „31. Dezember 1950“ durch den Ausdruck „31. Dezember 1953“ und der Ausdruck „31. Dezember 1955“ durch den Ausdruck „31. Dezember 1958“ ersetzt.

6a. Im § 319 Abs. 7 Z 1 der Ausdruck „55 %“ durch den Ausdruck „60 %“ ersetzt und nach dem Ausdruck „überschreiten,“ der Ausdruck „für das Kalenderjahr 2009 mit dem Faktor 1,034 und für das Kalenderjahr 2010“ eingefügt.

6b. Im § 319 Abs. 7 Z 2 wird der Ausdruck „55 %“ durch den Ausdruck „60 %“ und der Ausdruck „mit dem Anpassungsfaktor“ durch den Ausdruck „mit dem Faktor 1,034 für das Kalenderjahr 2009 und mit dem Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 2010“ ersetzt.

7. § 320 Abs. 2 lautet:

„(2) Pensionen mit einem Stichtag 1. November 2008 und 1. Dezember 2008 sind mit Wirksamkeit ab ihrer Zuerkennung nach den Bestimmungen für die Pensionsanpassung für das Jahr 2009 zu erhöhen.“

8. Nach § 320 wird folgender § 321 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2008

§ 321. (1) Die §§ 50 Abs. 1, 298 Abs. 12 und 13a sowie 320 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2008 treten rückwirkend mit 1. August 2008 in Kraft.

(2) Werden die Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension nach § 298 Abs. 12 erst unter Berücksichtigung der im vierten und fünften Teilstrich dieser Bestimmung in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2008 genannten Ersatzzeiten als Beitragszeiten erfüllt, so fällt die Leistung abweichend von § 55 Abs. 2 Z 2 jedenfalls auch dann mit dem Monatsersten an, an dem die Voraussetzungen erfüllt werden oder der der Erfüllung der Voraussetzungen nachfolgt, frühestens jedoch mit 1. August 2008, wenn die Leistung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 beantragt wird. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.“

9. Nach § 321 wird folgender § 322 samt Überschrift angefügt:

„Zuschuss zu den Energiekosten

§ 322. (1) Personen, die im November 2008 eine Ausgleichszulage zu einer Pension aus der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz beziehen, gebührt in diesem Monat zur Pension ein Zuschuss zu den Energiekosten für die Monate Oktober 2008 bis April 2009. Dieser Zuschuss beträgt 210 €. Haben beide Eheleute Anspruch auf Ausgleichszulage und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so gebührt der Zuschuss nur zur höheren Pension; haben BezieherInnen einer Witwen(Witwer)pension und von Waisenpensionen Anspruch auf Ausgleichszulage und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so gebührt der Zuschuss nur zur Witwen(Witwer)pension.

(2) Personen, die erstmalig im Zeitraum Dezember 2008 bis April 2009 eine Ausgleichszulage beziehen, gebührt der Zuschuss zu den Energiekosten im aliquoten Ausmaß, und zwar in der Höhe von 30 € je Monat ab dem erstmaligen Ausgleichszulagenbezug bis einschließlich April 2009.

(3) Der Zuschuss zu den Energiekosten ist zu den im November 2008 laufenden Pensionen in diesem Monat, sonst zugleich mit der Aufnahme der laufenden Pensionszahlungen oder dem erstmaligen Ausgleichszulagenbezug in einem Gesamtbetrag flüssig zu machen. Die Zuschussbeträge nach Abs. 1 und 2 gelten für Zwecke der Bemessung des Bundesbeitrages als Aufwendungen.

(4) Der Zuschuss zu den Energiekosten gilt nicht als Nettoeinkommen im Sinne des § 149 Abs. 3.

(5) Ein Bescheid ist nur bei Ablehnung des Zuschusses und auch dann nur auf Verlangen der berechtigten Person zu erlassen.“

9. Nach § 321 wird folgender § 323 samt Überschrift angefügt:

„Einmalzahlung für das Jahr 2008

§ 323. (1) Allen Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im Oktober 2008 Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen haben, gebührt für das Jahr 2008 eine Einmalzahlung. Beträgt das Gesamtpensionseinkommen einer Person

  1. 1. bis zu 747 €, so beläuft sich die Einmalzahlung auf 20 % des Gesamtpensionseinkommens;
  2. 2. mehr als 747 € bis zu 1 000 € oder hat die Person Anspruch auf Ausgleichszulage, so beläuft sich die Einmalzahlung auf 150 €;
  3. 3. mehr als 1 000 € bis zu 2 000 €, so beläuft sich die Einmalzahlung auf eine Höhe, die zwischen den genannten Werten von 150 € auf 50 € linear absinkt;
  4. 4. mehr als 2 000 € bis zu 2 800 €, so beläuft sich die Einmalzahlung auf 50 €.

Gesamtpensionseinkommen ist die Summe aller Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die eine Person im Oktober 2008 Anspruch hat.

(2) Die Einmalzahlung ist kein Pensionsbestandteil, sie ist aber zusammen mit der (höchsten) laufenden Pensionszahlung zum 1. November 2008 auszuzahlen.

(3) Die Einmalzahlung gilt nicht als Nettoeinkommen im Sinne des § 149 Abs. 3. Von der Einmalzahlung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten.“

Artikel 3

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2008, wird wie folgt geändert:

1. Im § 46 Abs. 1 entfällt der letzte Satz.

2. Im § 287 Abs. 12 erster Satz erster Halbsatz wird der Ausdruck „1. Jänner 1951“ durch den Ausdruck „1. Jänner 1954“ und der Ausdruck „1. Jänner 1956“ durch den Ausdruck „1. Jänner 1959“ ersetzt.

3. Im § 287 Abs. 12 wird der Punkt am Ende des dritten Teilstriches durch einen Beistrich ersetzt; folgender Ausdruck wird eingefügt:

4. Im § 287 Abs. 12 drittletzter Satz wird der Ausdruck „31. Dezember 2010“ durch den Ausdruck „31. Dezember 2013“ ersetzt.

5. Im § 287 Abs. 12 vorletzter Satz wird der Ausdruck „1. Jänner 2011“ durch den Ausdruck „1. Jänner 2014“ ersetzt.

6. Im § 287 Abs. 13a erster Satz wird der Ausdruck „31. Dezember 1950“ durch den Ausdruck „31. Dezember 1953“ und der Ausdruck „31. Dezember 1955“ durch den Ausdruck „31. Dezember 1958“ ersetzt.

6a. Im § 309 Abs. 7 Z 1 wird der Ausdruck „55 %“ durch den Ausdruck „60 %“ ersetzt und nach dem Ausdruck „überschreiten,“ der Ausdruck „für das Kalenderjahr 2009 mit dem Faktor 1,034 und für das Kalenderjahr 2010“ eingefügt.

6b. Im § 309 Abs. 7 Z 2 wird der Ausdruck „55 %“ durch den Ausdruck „60 %“ und der Ausdruck „mit dem Anpassungsfaktor“ durch den Ausdruck „mit dem Faktor 1,034 für das Kalenderjahr 2009 und mit dem Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 2010“ ersetzt.

7. § 310 Abs. 2 lautet:

„(2) Pensionen mit einem Stichtag 1. November 2008 und 1. Dezember 2008 sind mit Wirksamkeit ab ihrer Zuerkennung nach den Bestimmungen für die Pensionsanpassung für das Jahr 2009 zu erhöhen.“

8. Nach § 310 wird folgender § 311 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2008

§ 311. (1) Die §§ 46 Abs. 1, 287 Abs. 12 und 13a sowie 310 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2008 treten rückwirkend mit 1. August 2008 in Kraft.

(2) Werden die Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension nach § 287 Abs. 12 erst unter Berücksichtigung der im vierten und fünften Teilstrich dieser Bestimmung in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2008 genannten Ersatzzeiten als Beitragszeiten erfüllt, so fällt die Leistung abweichend von § 51 Abs. 2 Z 2 jedenfalls auch dann mit dem Monatsersten an, an dem die Voraussetzungen erfüllt werden oder der der Erfüllung der Voraussetzungen nachfolgt, frühestens jedoch mit 1. August 2008, wenn die Leistung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 beantragt wird. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.“

9. Nach § 311 wird folgender § 312 samt Überschrift angefügt:

„Zuschuss zu den Energiekosten

§ 312. (1) Personen, die im November 2008 eine Ausgleichszulage zu einer Pension aus der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz beziehen, gebührt in diesem Monat zur Pension ein Zuschuss zu den Energiekosten für die Monate Oktober 2008 bis April 2009. Dieser Zuschuss beträgt 210 €. Haben beide Eheleute Anspruch auf Ausgleichszulage und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so gebührt der Zuschuss nur zur höheren Pension; haben BezieherInnen einer Witwen(Witwer)pension und von Waisenpensionen Anspruch auf Ausgleichszulage und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so gebührt der Zuschuss nur zur Witwen(Witwer)pension.

(2) Personen, die erstmalig im Zeitraum Dezember 2008 bis April 2009 eine Ausgleichszulage beziehen, gebührt der Zuschuss zu den Energiekosten im aliquoten Ausmaß, und zwar in der Höhe von 30 € je Monat ab dem erstmaligen Ausgleichszulagenbezug bis einschließlich April 2009.

(3) Der Zuschuss zu den Energiekosten ist zu den im November 2008 laufenden Pensionen in diesem Monat, sonst zugleich mit der Aufnahme der laufenden Pensionszahlungen oder dem erstmaligen Ausgleichszulagenbezug in einem Gesamtbetrag flüssig zu machen. Die Zuschussbeträge nach Abs. 1 und 2 gelten für Zwecke der Bemessung des Bundesbeitrages als Aufwendungen.

(4) Der Zuschuss zu den Energiekosten gilt nicht als Nettoeinkommen im Sinne des § 140 Abs. 3.

(5) Ein Bescheid ist nur bei Ablehnung des Zuschusses und auch dann nur auf Verlangen der berechtigten Person zu erlassen.“

9. Nach § 311 wird folgender § 313 samt Überschrift angefügt:

„Einmalzahlung für das Jahr 2008

§ 313. (1) Allen Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im Oktober 2008 Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen haben, gebührt für das Jahr 2008 eine Einmalzahlung. Beträgt das Gesamtpensionseinkommen einer Person

  1. 1. bis zu 747 €, so beläuft sich die Einmalzahlung auf 20 % des Gesamtpensionseinkommens;
  2. 2. mehr als 747 € bis zu 1 000 € oder hat die Person Anspruch auf Ausgleichszulage, so beläuft sich die Einmalzahlung auf 150 €;
  3. 3. mehr als 1 000 € bis zu 2 000 €, so beläuft sich die Einmalzahlung auf eine Höhe, die zwischen den genannten Werten von 150 € auf 50 € linear absinkt;
  4. 4. mehr als 2 000 € bis zu 2 800 €, so beläuft sich die Einmalzahlung auf 50 €.

Gesamtpensionseinkommen ist die Summe aller Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die eine Person im Oktober 2008 Anspruch hat.

(2) Die Einmalzahlung ist kein Pensionsbestandteil, sie ist aber zusammen mit der (höchsten) laufenden Pensionszahlung zum 1. November 2008 auszuzahlen.

(3) Die Einmalzahlung gilt nicht als Nettoeinkommen im Sinne des § 140 Abs. 3. Von der Einmalzahlung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten.“

Artikel 4

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2008, wird wie folgt geändert:

1. Die Tabelle in § 236b Abs. 1 lautet:

„bis einschließlich 31. Dezember 1953

60.

1. Jänner 1954 bis 31. Dezember 1954

64.“

2. In § 236b Abs. 2 treten folgende Bestimmungen an die Stelle der Z 5:

  1. „5. Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld (§ 227 Abs. 1 Z 3 ASVG),
  2. 6. Zeiten eines Krankengeldbezuges (§ 227 Abs. 1 Z 6 ASVG) sowie
  3. 7. nach den Abs. 3 bis 5 nachgekaufte Zeiten.

Eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes ist nicht zulässig.“

Artikel 5

Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes

Das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2008, wird wie folgt geändert:

1. Die Tabelle in § 166d Abs. 1 lautet:

„bis einschließlich 31. Dezember 1953

60.

1. Jänner 1954 bis 31. Dezember 1954

64.“

2. In § 166d Abs. 2 treten folgende Bestimmungen an die Stelle der Z 5:

  1. „5. Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld (§ 227 Abs. 1 Z 3 ASVG),
  2. 6. Zeiten eines Krankengeldbezuges (§ 227 Abs. 1 Z 6 ASVG) sowie
  3. 7. nach den Abs. 3 bis 5 nachgekaufte Zeiten.

Eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes ist nicht zulässig.“

Artikel 6

Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 302/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2008, wird wie folgt geändert:

1. Die Tabelle in § 115d Abs. 1 lautet:

„bis einschließlich 31. Dezember 1953

60.

1. Jänner 1954 bis 31. Dezember 1954

64.“

2. In § 115d Abs. 2 treten folgende Bestimmungen an die Stelle der Z 5:

  1. „5. Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld (§ 227 Abs. 1 Z 3 ASVG),
  2. 6. Zeiten eines Krankengeldbezuges (§ 227 Abs. 1 Z 6 ASVG) sowie
  3. 7. nach den Abs. 3 bis 5 nachgekaufte Zeiten.

Eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes ist nicht zulässig.“

Artikel 7

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 296/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2008, wird wie folgt geändert:

1. Die Tabelle in § 124d Abs. 1 lautet:

„bis einschließlich 31. Dezember 1953

60.

1. Jänner 1954 bis 31. Dezember 1954

64.“

2. In § 124d Abs. 2 treten folgende Bestimmungen an die Stelle der Z 5:

  1. „5. Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld (§ 227 Abs. 1 Z 3 ASVG),
  2. 6. Zeiten eines Krankengeldbezuges (§ 227 Abs. 1 Z 6 ASVG) sowie
  3. 7. nach den Abs. 3 bis 5 nachgekaufte Zeiten.

Eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes ist nicht zulässig.“

Artikel 8

Änderung des Pensionsgesetzes 1965

Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 14/2008, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 2b wird die Jahreszahl „2011“ durch die Jahreszahl „2014“ ersetzt.

2. In § 41 Abs. 2 entfällt der letzte Satz.

2a. § 95 lautet samt Überschrift:

„Zuschuss zu den Energiekosten

§ 95. § 638 Abs. 1 bis 3 und 5 ASVG ist sinngemäß anzuwenden.“

2a. Nach § 95 wird folgender § 95a samt Überschrift eingefügt:

„Einmalzahlung für das Jahr 2008

§ 95a. § 638 ASVG ist sinngemäß anzuwenden.“

3. In § 109 Abs. 49 Z 3 wird die Jahreszahl „2011“ durch die Jahreszahl „2014“ ersetzt.

Artikel 9

Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes

Das Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2007, wird wie folgt geändert:

1. In § 5b Abs. 2b wird die Jahreszahl „2011“ durch die Jahreszahl „2014“ ersetzt.

2. In § 11 Abs. 1 entfällt der letzte Satz.

3. § 11 Abs. 2 lautet:

„(2) Die in § 634 Abs. 12 ASVG festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist bei vor dem 1. Jänner 1955 geborenen Bundestheaterbediensteten, die sich am 31. Dezember 2006 im Dienststand befunden haben, bei den ersten drei Anpassungen ihres Ruhebezuges oder der von diesem abgeleiteten Versorgungsbezüge anzuwenden.“

4. Die Tabelle in § 18g Abs. 1 lautet:

„bis einschließlich 31. Dezember 1953

60.

1. Jänner 1954 bis 31. Dezember 1954

64.“

5. In § 18g Abs. 2 treten folgende Bestimmungen an die Stelle der Z 6:

  1. „6. Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld (§ 227 Abs. 1 Z 3 ASVG),
  2. 7. Zeiten eines Krankengeldbezuges (§ 227 Abs. 1 Z 6 ASVG) sowie
  3. 8. nach den Abs. 3 bis 5 nachgekaufte Zeiten.

Eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes ist nicht zulässig.“

6. In § 22 Abs. 26 Z 4 wird die Jahreszahl „2011“ durch die Jahreszahl „2014“ ersetzt.

Artikel 10

Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes

Das Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 14/2008, wird wie folgt geändert:

1. In § 37 Abs. 2 entfällt der letzte Satz.

2. Dem § 60 wird folgender Abs. 11a angefügt:

„(11a) § 638 ASVG ist sinngemäß anzuwenden.“

2. Dem § 60 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) § 638 Abs. 1 bis 3 und 5 ASVG ist sinngemäß anzuwenden.“

Artikel 11

Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957

Das Kriegsopferversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 152/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2008, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 113b wird folgender § 113c eingefügt:

§ 113c. Abweichend von der Bestimmung des § 63 Abs. 2 ist die Anpassung der Renten gemäß den §§ 11, 12 Abs. 2, 16, 42 Abs. 1 und 46 Abs. 1 bis 3 für das Jahr 2009 bereits mit Wirksamkeit ab 1. November 2008 vorzunehmen.“

2. Dem § 115 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) § 113c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2008 tritt mit 1. November 2008 in Kraft.“

3. Nach § 113c wird folgender § 113d samt Überschrift angefügt:

„Zuschuss zu den Energiekosten

§ 113d. Die Bestimmungen des § 638 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gelten entsprechend auch für Bezieher einer vom Einkommen abhängigen Leistung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, die oder deren Ehegatten keinen Anspruch auf eine Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung haben.“

3. Nach § 113c werden folgende §§ 113e und f samt Überschrift angefügt:

§ 113e. Abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Anpassung von Versorgungsleistungen und Einkommensbeträgen für das Jahr 2009 mit dem Faktor 1,034 vorzunehmen.

Einmalzahlung für das Jahr 2008

§ 113f. (1) Versorgungsberechtigten mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im November 2008 Anspruch auf eine einkommensabhängige Leistung nach diesem Bundesgesetz und keinen Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen haben, gebührt für das Jahr 2008 eine Einmalzahlung in Höhe von 150 €.

(2) Die Einmalzahlung ist mit den Versorgungsansprüchen für November 2008 auszuzahlen.

(3) Die Einmalzahlung gilt nicht als Einkommen im Sinne der Sozialentschädigungsgesetze. Von der Einmalzahlung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten.“

Artikel 12

Änderung des Opferfürsorgegesetzes

Das Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2008, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 17d wird folgender § 17e eingefügt:

§ 17e. Abweichend von der Bestimmung des § 11a Abs. 2 ist die Anpassung der Unterhaltsrenten gemäß § 11 Abs. 5 für das Jahr 2009 bereits mit Wirksamkeit ab 1. November 2008 vorzunehmen.“

2. Dem § 19 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) § 17e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2008 tritt mit 1. November 2008 in Kraft.“

3. Nach § 17e wird folgender § 17f samt Überschrift angefügt:

„Zuschuss zu den Energiekosten

§ 17f. Die Bestimmungen des § 638 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gelten entsprechend auch für Bezieher einer vom Einkommen abhängigen Leistung nach dem Opferfürsorgegesetz, die oder deren Ehegatten keinen Anspruch auf eine Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung oder eine vom Einkommen abhängige Leistung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 haben.“

3. Nach § 17e werden folgende §§ 17g und h samt Überschrift angefügt:

§ 17g. Abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Anpassung von Versorgungsleistungen für das Jahr 2009 mit dem Faktor 1,034 vorzunehmen.

Einmalzahlung für das Jahr 2008

§ 17h. (1) Versorgungsberechtigten mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im November 2008 Anspruch auf eine einkommensabhängige Leistung nach diesem Bundesgesetz und keinen Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen oder eine Einmalzahlung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 haben, gebührt für das Jahr 2008 eine Einmalzahlung in Höhe von 150 €.

(2) Die Einmalzahlung ist mit den Versorgungsansprüchen für November 2008 auszuzahlen.

(3) Die Einmalzahlung gilt nicht als Einkommen im Sinne der Sozialentschädigungsgesetze. Von der Einmalzahlung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten.“

Artikel 13

Änderung des Heeresversorgungsgesetzes

Das Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2008, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 98b wird folgender § 98c eingefügt:

§ 98c. Abweichend von den Bestimmungen der §§ 24b Abs. 1 und 46b Abs. 2 erster Satz ist die Anpassung der Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage und der Renten für das Jahr 2009 bereits mit Wirksamkeit ab 1. November 2008 vorzunehmen. Renten, die nach § 46b Abs. 2 zweiter Satz erstmalig mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2009 anzupassen wären, sind bereits mit Wirksamkeit ab 1. November 2008 anzupassen.“

2. Dem § 99 wird folgender Abs. 16 angefügt:

„(16) § 98c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2008 tritt mit 1. November 2008 in Kraft.“

3. Nach § 98c werden folgende §§ 98d und e samt Überschrift angefügt:

„Zuschuss zu den Energiekosten

§ 98d. Die Bestimmungen des § 638 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gelten entsprechend auch für Bezieher einer vom Einkommen abhängigen Leistung nach dem Heeresversorgungsgesetz, die oder deren Ehegatten keinen Anspruch auf eine Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung haben.

§ 98e. § 98d ist entsprechend auch im Bereich des Impfschadengesetzes, BGBl. Nr. 371/1973, in der geltenden Fassung anzuwenden.“

3. Nach § 98c werden folgende §§ 98f bis h samt Überschrift angefügt:

§ 98f. Abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Anpassung von Versorgungsleistungen und Versicherungsbeiträgen für das Jahr 2009 mit dem Faktor 1,034 vorzunehmen.

Einmalzahlung für das Jahr 2008

§ 98g. (1) Versorgungsberechtigten mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im November 2008 Anspruch auf eine einkommensabhängige Leistung nach diesem Bundesgesetz und keinen Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen haben, gebührt für das Jahr 2008 eine Einmalzahlung in Höhe von 150 €.

(2) Die Einmalzahlung ist mit den Versorgungsansprüchen für November 2008 auszuzahlen.

(3) Die Einmalzahlung gilt nicht als Einkommen im Sinne der Sozialentschädigungsgesetze. Von der Einmalzahlung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten.

§ 98h. Die §§ 98f und 98g sind entsprechend auch im Bereich des Impfschadengesetzes, BGBl. Nr. 371/1973, in der geltenden Fassung anzuwenden.“

Artikel 14

Änderung des Verbrechensopfergesetzes

Das Verbrechensopfergesetz, BGBl. Nr. 288/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2008, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 15c wird folgender § 15d eingefügt:

§ 15d. Abweichend von der Bestimmung des § 3 Abs. 1 ist die Anpassung der Beträge für das Jahr 2009 bereits mit Wirksamkeit ab 1. November 2008 vorzunehmen.“

2. Dem § 16 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) § 15d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2008 tritt mit 1. November 2008 in Kraft.“

3. Nach § 15d wird folgender § 15e samt Überschrift angefügt:

„Zuschuss zu den Energiekosten

§ 15e. Die Bestimmungen des § 638 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gelten entsprechend auch für Bezieher einer einkommensabhängigen Zusatzleistung (§ 3a) nach dem Verbrechensopfergesetz, die oder deren Ehegatten keinen Anspruch auf eine Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung haben.“

3. Nach § 15d werden folgende §§ 15f und g samt Überschrift angefügt:

§ 15f. Abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Anpassung der Beträge gemäß den §§ 3 Abs. 1 und 7 für das Jahr 2009 mit dem Faktor 1,034 vorzunehmen.

Einmalzahlung für das Jahr 2008

§ 15g. (1) Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im November 2008 Anspruch auf eine einkommensabhängige Leistung gemäß § 3a und keinen Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen haben, gebührt für das Jahr 2008 eine Einmalzahlung in Höhe von 150 €.

(2) Die Einmalzahlung ist mit den Leistungen für November 2008 auszuzahlen.

(3) Die Einmalzahlung gilt nicht als Einkommen im Sinne der Sozialentschädigungsgesetze.“

Fischer

Gusenbauer

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