74. Bundesgesetz, mit dem das Heimarbeitsgesetz 1960 und das Arbeitsverfassungsgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Heimarbeitsgesetzes
Das Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3, wird wie folgt geändert:
1. § 2 lautet:
„§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
- 1. Heimarbeiter, wer, ohne Gewerbetreibender nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung zu sein, in eigener Wohnung oder selbst gewählter Arbeitsstätte im Auftrag und für Rechnung von Personen, die Heimarbeit vergeben, mit der Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung oder Verpackung von Waren beschäftigt ist,
- 2. Auftraggeber, wer Waren durch Heimarbeiter herstellen, bearbeiten, verarbeiten oder verpacken lässt, und zwar auch dann, wenn keine Gewinnerzielung beabsichtigt ist oder die Waren für den Verbrauch bzw. Gebrauch durch die eigenen Dienstnehmer bestimmt sind.“
2. § 3 und § 4 samt Überschrift entfallen.
3. § 5 samt Überschrift lautet:
„Meldung bei Vergabe von Heimarbeit
§ 5. (1) Auftraggeber haben anlässlich der erstmaligen Vergabe von Heimarbeit hierüber dem nach dem Standort des Auftraggebers zuständigen Arbeitsinspektorat Meldung zu erstatten.
(2) Die Meldung hat folgende Angaben über den Auftraggeber zu enthalten:
- 1. Name,
- 2. Art des Betriebes,
- 3. Anschrift und Telefonnummer,
- 4. Fachorganisation, der der Auftraggeber angehört.
(3) Die Meldung hat folgende Angaben über den oder die Heimarbeiter zu enthalten:
- 1. Vor- und Familienname,
- 2. Anschrift,
- 3. Art der Beschäftigung: Art des Arbeitsstückes und Art der Bearbeitung, Verarbeitung, Herstellung oder Verpackung und
- 4. Datum des Beginns des Beschäftigungsverhältnisses.
(4) Die Meldung ist innerhalb einer Woche nach der erstmaligen Vergabe von Heimarbeit zu erstatten.
(5) Bis zum 15. Jänner eines jeden Jahres ist dem Arbeitsinspektorat, in dessen Aufsichtsbezirk der Auftraggeber seinen Standort hat, eine Liste der beschäftigten Heimarbeiter vorzulegen. Außerhalb dieses Termins ist die Liste der beschäftigten Heimarbeiter dem Arbeitsinspektorat auf Verlangen vorzulegen.
(6) Meldungen nach Abs. 1 und 5 sind von Stempelgebühren des Bundes befreit.“
4. § 6 und § 7 samt Überschrift entfallen.
5. § 8 samt Überschrift lautet:
„Bekanntgabe der Arbeits- und Lieferungsbedingungen
§ 8. (1) Der Auftraggeber hat dem Heimarbeiter unverzüglich nach Abschluss des Vertrags eine schriftliche Aufzeichnung über die jeweils geltenden Arbeits- und Lieferungsbedingungen, insbesondere über die Berechnung des Entgelts, zu übergeben.
(2) Das Heimarbeitsgesetz, ein allenfalls anzuwendender Heimarbeitsgesamtvertrag oder Heimarbeitstarif sowie das Entgeltverzeichnis sind an sichtbarer Stelle im Betrieb zur Einsichtnahme durch den Heimarbeiter aufzulegen. Wenn Heimarbeit regelmäßig in die Wohnung oder selbst gewählte Arbeitsstätte des Heimarbeiters gebracht wird, ist diesem anlässlich der ersten Vergabe von Heimarbeit sowie auf dessen Verlangen jederzeit ein Abdruck des Heimarbeitsgesetzes, eines allenfalls anzuwendenden Heimarbeitsgesamtvertrages oder Heimarbeitstarifes sowie des Entgeltverzeichnisses zu übergeben.
(3) Das Entgeltverzeichnis hat die Artikelnummer oder die Bezeichnung des Arbeitsstückes sowie das Entgelt für jedes einzelne Arbeitsstück und die hierfür vorgesehene Arbeitszeit zu enthalten. Ist dies nicht möglich, so ist eine übersichtliche Berechnungsgrundlage des Entgeltes einzutragen. Bestehende Musterbücher sind beizuschließen. Dies gilt nicht bei der Herstellung neuer Muster, die als Einzelstücke erst auszuarbeiten sind.“
6. § 9 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Das Entgelt ist einmal im Kalendermonat abzurechnen und auszuzahlen.“
7. In § 10 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „oder an Zwischenmeister (§§ 3 und 4)“.
8. § 10 Abs. 6 dritter Satz lautet:
„Die Erstausfertigung ist drei Jahre im Betrieb des Auftraggebers nach Heimarbeitern und Namen geordnet aufzubewahren und auf Verlangen den Organen der Arbeitsinspektion, dem zuständigen Krankenversicherungsträger und den zuständigen gesetzlichen und freiwilligen Interessenvertretungen vorzulegen.“
9. § 11 entfällt.
10. In § 14 entfällt Abs. 3 und erhält der bisherige Abs. 4 die Absatzbezeichnung „(3)“.
11. In § 15 entfällt der Klammerausdruck „(Zwischenmeister)“.
12. § 17 Abs. 1 letzter Satz lautet:
„Darüber hinaus kann der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz nach Anhören der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend für Erzeugungszweige, in denen sich aus der Art der Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung oder Verpackung von Waren eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit der mit Heimarbeit Beschäftigten ergibt, durch Verordnung Heimarbeit verbieten oder besondere Vorschriften für die Vergabe von Heimarbeit erlassen.“
13. In § 17 Abs. 3 entfällt der letzte Satz.
14. In § 18 Abs. 3 wird das Wort „Methodistenkirche“ durch den Ausdruck „Evangelisch-methodistischen Kirche in Österreich“ ersetzt.
15. § 19 samt Überschrift entfällt.
16. In § 20 Abs. 4 entfällt der Klammerausdruck „(Zwischenmeistern, Mittelspersonen)“.
17. § 24 samt Überschrift entfällt.
18. In § 26 Abs. 2 wird die Wortfolge „§ 3 Abs. 5 des Betriebshilfegesetzes, BGBl. Nr. 359/1982“ durch die Wortfolge „§ 102a Abs. 5 GSVG, BGBl. Nr. 560/1978“ ersetzt.
19. § 27 Abs. 3 entfällt.
20. Die Überschrift zum IV. Hauptstück lautet:
„Behörden und Verfahren“
21. Die Überschrift zu Abschnitt 1 des IV. Hauptstückes lautet:
„Aufgaben des Bundeseinigungsamtes und des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“
22. Die Überschrift zu § 28 entfällt.
23. § 28 lautet:
„§ 28. Die Aufgaben auf dem Gebiet der Heimarbeit (§ 29) sind vom Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (§ 141 Arbeitsverfassungsgesetz - ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974, in der jeweils geltenden Fassung) und vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz wahrzunehmen.“
24. § 29 lautet:
„§ 29. (1) Das Bundeseinigungsamt hat die Aufgabe, die Arbeits- und Lieferungsbedingungen für Heimarbeit zu regeln. In Durchführung dieser Aufgabe hat es insbesondere
- 1. Heimarbeitstarife zu erlassen,
- 2. auf Ersuchen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde Gutachten über die Auslegung eines Heimarbeitsgesamtvertrages abzugeben,
- 3. einen Kataster der von ihm erlassenen Heimarbeitstarife zu führen.
(2) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat die Hinterlegung und Kundmachung der Heimarbeitsgesamtverträge durchzuführen und einen Kataster der hinterlegten Heimarbeitsgesamtverträge zu führen.
(3) Für die Durchführung der dem Bundeseinigungsamt zugeordneten Aufgaben sind anzuwenden:
- 1. § 141 ArbVG mit der Maßgabe, dass als der Gruppe der Arbeitgeber zugehörig auch Auftraggeber und als der Gruppe der Arbeitnehmer zugehörig auch Heimarbeiter gelten;
- 2. §§ 142, 147, 148, 150 und 151 ArbVG;
- 3. § 149 ArbVG mit der Maßgabe, dass auch ein Recht zur Einsichtnahme in die vom Bundeseinigungsamt beschlossenen Heimarbeitstarife und die beim Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hinterlegten Heimarbeitsgesamtverträge besteht.“
25. § 30, § 31, § 32 und § 33 jeweils samt Überschriften entfallen.
26. § 34 Abs. 1 lautet:
„(1) Das Bundeseinigungsamt hat auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitnehmer Heimarbeitstarife zu erlassen, durch die Arbeits- und Lieferungsbedingungen für Heimarbeiter geregelt werden. Ein Heimarbeitstarif kann nur erlassen werden, wenn für die von dem Heimarbeitstarif zu erfassenden Personen die im Heimarbeitstarif festzulegenden Arbeits- und Lieferungsbedingungen nicht bereits in einem Heimarbeitsgesamtvertrag geregelt sind.“
27. § 34 Abs. 3 lautet:
„(3) Der Heimarbeitstarif ist im Bundesgesetzblatt II kundzumachen.“
28. § 34 Abs. 4 lautet:
„(4) Je eine Abschrift des Heimarbeitstarifes ist vom Bundeseinigungsamt dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, den nach dem örtlichen Wirkungsbereich des Heimarbeitstarifes zuständigen Arbeitsinspektoraten und den in Betracht kommenden Interessenvertretungen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber zu übermitteln. Eine Ausfertigung ist vom Bundeseinigungsamt dem Kataster der Heimarbeitstarife einzuverleiben.“
29. § 35 Abs. 1 lautet:
„(1) Der Heimarbeitstarif tritt an dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt II folgenden Tag in Kraft, sofern im Heimarbeitstarif der Wirksamkeitsbeginn nicht anders bestimmt ist.“
30. § 36 lautet:
„§ 36. Die Bestimmungen der §§ 34 und 35 gelten auch für die Abänderung oder Aufhebung eines Heimarbeitstarifes.“
31. § 37, § 38, § 39, § 40, § 41 und § 42 jeweils samt Überschriften sowie die Abschnittsbezeichnungen „Abschnitt 3“, „Abschnitt 4“, „Abschnitt 5“ und die Abschnittsüberschriften zu Abschnitt 4 und Abschnitt 5 entfallen.
32. § 43 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Durch Heimarbeitsgesamtverträge können die Heimarbeit betreffende Arbeits- und Lieferungsbedingungen der Heimarbeiter sowie die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien des Heimarbeitsgesamtvertrages geregelt werden.“
33. § 43 Abs. 2 lautet:
„(2) Zum Abschluss von Heimarbeitsgesamtverträgen sind kollektivvertragsfähige Körperschaften der Arbeitgeber einerseits und der Arbeitnehmer andererseits befugt.“
34. § 43 Abs. 4 letzter Satz entfällt.
35. § 44 Abs. 1 lautet:
„(1) Der Heimarbeitsgesamtvertrag erstreckt sich, sofern dieser nicht anderes bestimmt, innerhalb des räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereiches auf die Auftraggeber und Heimarbeiter, die zur Zeit des Abschlusses des Heimarbeitsgesamtvertrages Mitglieder einer am Heimarbeitsgesamtvertrag beteiligten Körperschaft waren oder später werden (Vertragsangehörige).“
36. In § 44 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „eines Zwischenmeisters oder einer Mittelsperson,“.
37. In § 45 Abs. 3 entfällt der Klammerausdruck „(Zwischenmeister, Mittelsperson)“
38. In § 45 entfällt Abs. 4 und erhält der bisherige Abs. 5 die Absatzbezeichnung „(4)“.
39. § 46 lautet samt Überschrift:
„Hinterlegung und Kundmachung der Heimarbeitsgesamtverträge
§ 46. (1) Jeder Heimarbeitsgesamtvertrag ist innerhalb von 14 Tagen nach seinem Abschluss von der daran beteiligten Interessenvertretung der Heimarbeiter in zwei gleichlautenden Ausfertigungen, die von den vertragschließenden Parteien ordnungsgemäß gezeichnet sein müssen, beim Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu hinterlegen. Auch die an einem Heimarbeitsgesamtvertrag beteiligte Interessenvertretung der Auftraggeber ist berechtigt, die von ihr abgeschlossenen Heimarbeitsgesamtverträge beim Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu hinterlegen.
(2) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat eine Ausfertigung des bei ihm hinterlegten Heimarbeitsgesamtvertrages dem Hinterleger mit der Bestätigung der durchgeführten Hinterlegung zurückzustellen; eine Ausfertigung ist vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz einem Kataster der Heimarbeitsgesamtverträge einzuverleiben.
(3) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat den Abschluss eines jeden bei ihm hinterlegten Heimarbeitsgesamtvertrages durch Einschaltung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen. Die Kundmachung ist binnen einer Woche nach Vorlage des Heimarbeitsgesamtvertrages zu veranlassen. Die Kosten der Kundmachung sind von den vertragschließenden Parteien zu gleichen Teilen zu tragen.“
40. § 47 lautet:
„§ 47. Der Hinterleger eines Heimarbeitsgesamtvertrages hat je eine Ausfertigung des Heimarbeitsgesamtvertrages zu übermitteln:
- 1. der Bundesanstalt Statistik Österreich,
- 2. den nach dem örtlichen Wirkungsbereich des Heimarbeitsgesamtvertrages zuständigen Arbeitsinspektoraten,
- 3. den nach dem Geltungsbereich des Heimarbeitsgesamtvertrages in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen der Auftraggeber und der Heimarbeiter, sofern diese nicht selbst vertragschließende Parteien sind.“
41. In § 49 Abs. 2 wird der Ausdruck „der zuständigen Heimarbeitskommission“ durch den Ausdruck „dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ ersetzt.
42. In § 49 Abs. 5 wird der Ausdruck „Die Heimarbeitskommission“ durch den Ausdruck „Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ ersetzt.
43. In § 49 Abs. 6 wird der Ausdruck „die Heimarbeitskommission“ durch den Ausdruck „der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ ersetzt.
44. § 51 lautet samt Überschrift:
„Auskunft über Entgelte
§ 51. Auftraggeber und Heimarbeiter sind verpflichtet, über alle die Arbeits- und Lieferungsbedingungen berührenden Fragen den Arbeitsinspektoraten Auskunft zu geben, auf Verlangen in Ausgabe- und Abrechnungsnachweise und sonstige für die Entgeltermittlung notwendige Unterlagen Einsicht zu gewähren und, sofern es erforderlich ist, diese sowie Arbeitsstücke und Stoffproben vorzulegen.“
45. In § 52 Abs. 3 entfällt der Klammerausdruck “(Zwischenmeister, Mittelsperson)“.
46. § 53 entfällt.
47. In § 54 Abs. 3 wird der Ausdruck „Arbeitsinspektionsgesetzes 1974, BGBl. Nr. 143“ durch den Ausdruck „Arbeitsinspektionsgesetzes 1993, BGBl. Nr. 27“ ersetzt.
48. In § 54 Abs. 4 entfällt der Klammerausdruck „(des Zwischenmeisters, der Mittelsperson)“.
49. § 55, § 56, § 58a, § 59, § 60, § 61 und § 63 jeweils samt Überschriften entfallen.
50. § 73 lautet samt Überschrift:
„Vollziehung
§ 73. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 5 Abs. 6 der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betraut.“
51. § 74 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 erhält die Absatzbezeichnung „(4)“.
52. Nach § 74 Abs. 4 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:
„(5) §§ 2, 5, 8, 9 Abs. 1, 10 Abs. 1 und 6, 14, 15, 17 Abs. 1 und 3, 18 Abs. 3, 20 Abs. 4, 20 Abs. 4, 26 Abs. 2, die Überschriften zum IV. Hauptstück und zu Abschnitt 1 des IV. Hauptstückes, §§ 28, 29, 34 Abs. 1, 3 und 4, 35 Abs. 1, 36, 43 Abs. 1, 2 und 4, 44 Abs. 1 und 2, 45, 46, 47, 49 Abs. 2, 5 und 6, 51, 52 Abs. 3, 54 Abs. 3 und 4 sowie 73 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2009 treten mit 1. August 2009 in Kraft. §§ 3, 4, 6, 7, 11, 19, 24, 27 Abs. 3, 30, 31, 32, 33, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 53, 55, 56, 58a, 59, 60, 61, 63 und 73 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2009 treten mit Ablauf des 31. Juli 2009 außer Kraft.
(6) Am 31. Juli 2009 anhängige Verfahren zur Erlassung eines Heimarbeitstarifs sind vom Bundeseinigungsamt fortzuführen, am 31. Juli 2009 anhängige Verfahren zur Hinterlegung eines Heimarbeitsgesamtvertrags sind vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz fortzuführen. Die Kataster der Heimarbeitstarife und der Heimarbeitsgesamtverträge sind mit Ablauf des 31. Juli 2009 dem Bundeseinigungsamt bzw. dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu übermitteln.“
Artikel 2
Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes
Das Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2007, wird wie folgt geändert:
1. § 21 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Erklärung eines Kollektivvertrages zur Satzung ist im Bundesgesetzblatt II kundzumachen. Die Satzung ist einem Kataster einzuverleiben.“
2. § 27 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Festsetzung der Lehrlingsentschädigung ist im Bundesgesetzblatt II kundzumachen. Die Festsetzung der Lehrlingsentschädigung ist einem Kataster einzuverleiben.“
3. Dem § 264 wird folgender Abs. 20 angefügt:
„(20) §§ 21 Abs. 1 und 27 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2009 treten mit 1. August 2009 in Kraft.“
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