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BGBl I 134/2008

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

134. Bundesgesetz: Änderung des Universitätsgesetzes 2002, des Hochschulgesetzes 2005 sowie des Studienförderungsgesetzes 1992
(NR: GP XXIII IA 890/A S. 72. BR: 8017 AB 8027 S. 760.)

134. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002), das Bundesgesetz über die Organisation der Pädagogischen Hochschulen und ihre Studien (Hochschulgesetz 2005) und das Bundesgesetz über die Gewährung von Studienbeihilfen und anderen Studienförderungsmaßnahmen (Studienförderungsgesetz 1992) geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Das Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2007, wird wie folgt geändert:

1. § 61 Abs. 1 und Abs. 2 lauten:

„(1) Das Rektorat hat nach Anhörung des Senates für jedes Semester die allgemeine Zulassungsfrist festzulegen. Dies ist der Zeitraum, in dem die in Abs. 3 bezeichneten Personen ihre Anträge auf Zulassung einzubringen und Studierende gemäß § 91 Abs. 2 weiters den Studienbeitrag zu entrichten haben. Die allgemeine Zulassungsfrist hat mindestens vier Wochen zu betragen und spätestens vier Wochen nach Beginn des Semesters zu enden.

(2) Mit Ablauf der allgemeinen Zulassungsfrist beginnt die Nachfrist, die im Wintersemester am 30. November, im Sommersemester am 30. April endet. Innerhalb der Nachfrist ist die Zulassung und die Meldung der Fortsetzung des Studiums zulässig, für Studierende gemäß § 91 Abs. 2 dann, wenn der erhöhte Studienbeitrag einbezahlt wird.“

1a. Dem § 64 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Für Master- und PhD Studien, die ausschließlich in einer Fremdsprache angeboten werden, kann das Rektorat die Zahl der Studierenden festlegen und die Zulassung durch ein Aufnahmeverfahren regeln. Vor dieser Festlegung ist dem Senat Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Monaten zu geben.“

2. § 91 Abs. 1 und Abs. 2 lauten:

„(1) Studierende, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, EU Bürger sind oder denen Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages (wie zB der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955) dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländern, haben, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als zwei Semester überschreiten, keinen Studienbeitrag zu entrichten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Zeiten des Präsenz- und Zivildienstes, der während der Studienzeit absolviert wird, werden auf die vorgesehene Studienzeit nicht angerechnet.

(2) Studierende, die die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht erfüllen, haben jedes Semester einen Studienbeitrag in der Höhe von 363,36 Euro zu entrichten. Der Studienbeitrag erhöht sich bei Entrichtung innerhalb der Nachfrist um 10 vH.“

3. § 92 Abs. 1 Ziffer 4 lautet:

  1. „4. Studierenden, die die Voraussetzungen gemäß § 91 Abs. 1 erfüllen, auch bei Überschreitung des in Abs. 1 festgelegten Zeitraumes für Semester, in denen sie nachweislich mehr als 2 Monate durch Krankheit oder Schwangerschaft am Studium gehindert waren oder sich überwiegend der Betreuung von Kindern bis zum 7. Geburtstag oder einem allfälligen späteren Schuleintritt gewidmet haben.“

4. Dem § 92 werden in Abs. 1 folgende Ziffern 5 und 6 angefügt:

  1. „5. Studierenden, die die Voraussetzungen gemäß § 91 Abs. 1 erfüllen, auch bei Überschreitung des in Abs. 1 festgelegten Zeitraumes, wenn sie im Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn durch eine Erwerbstätigkeit in Anspruch genommen waren, durch die sie ein Jahreseinkommen zumindest in der Höhe des 14-fachen Betrages gem. § 5 Abs. 2 ASVG in der jeweils geltenden Fassung erzielt haben. Die §§ 8 bis 11 Studienförderungsgesetz sind bei der Einkommensberechnung anzuwenden.
  2. 6. Studierenden, die die Voraussetzungen gemäß § 91 Abs. 1 erfüllen, auch bei Überschreitung des in Abs. 1 festgelegten Zeitraumes, wenn eine Behinderung nach bundesgesetzlichen Vorschriften mit mindestens 50 % festgestellt ist.“

5. Die Überschrift zu § 124b lautet:

6. § 124b lautet:

§ 124b. (1) Das Rektorat kann in den Bachelor-, Master-, Diplom und Doktoratsstudien Medizin, Tiermedizin und Zahnmedizin den Zugang entweder durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung oder durch die Auswahl der Studierenden bis längstens zwei Semester nach der Zulassung beschränken. Vor dieser Festlegung ist dem Senat Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen erstattet werden muss. Die Festlegung samt allfälliger Stellungnahme des Senats hat das Rektorat dem Universitätsrat zur Genehmigung vorzulegen. Entscheidet der Universitätsrat nicht innerhalb von zwei Wochen ab Vorlage, gilt die Festlegung als genehmigt.

(2) Bei der Festsetzung der Zahl der Studierenden ist in einem Stufenplan von jährlich mindestens 350 zusätzlichen Studienanfängern sicher zu stellen, dass in den Studien Medizin und Zahnmedizin bis zum Wintersemester 2011 in Summe 2400 Studienanfängern die Aufnahme des Studiums möglich ist. Die Aufteilung auf die Medizinuniversitäten ist im Verhältnis der bisherigen Studentenzahlen durch die Medizinuniversitäten zu vereinbaren. Die Aufteilung auf die Studien Medizin und Zahnmedizin ist durch die jeweilige Medizinuniversität zu regeln. In den Veterinärmedizinischen Studien ist in einem Stufenplan von jährlich mindestens 30 zusätzlichen Studienanfängern sicher zu stellen, dass bis zum Wintersemester 2011 in Summe 360 Studienanfängern die Aufnahme des Studiums möglich ist. Im Studium der Psychologie ist bei der Festsetzung der Zahl der Studierenden in einem Stufenplan von jährlich mindestens 315 zusätzlichen Studienanfängern sicher zu stellen, dass bis zum Wintersemester 2011 in Summe 2500 Studienanfängern die Aufnahme des Studiums möglich ist. Die Aufteilung auf die Universitäten ist im Verhältnis der bisherigen Studentenzahlen durch die Universitäten zu vereinbaren.

(3) Sofern in den Auswahlverfahren Prüfungen vorgesehen sind, gelten für die Wiederholungen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Die Wiederholung positiv beurteilter Prüfungen ist zulässig. Prüfungstermine sind grundsätzlich einmal im Semester anzubieten. § 54 Abs. 8 ist nicht anzuwenden.

(4) § 124b gilt für alle Studierenden der Medizin, Zahnmedizin, der Veterinärmedizinischen Studien und Psychologie unabhängig von der Staatsangehörigkeit, die ab dem 1. Juli 2009 zum Studium zugelassen werden.

(5) In den Studien Human- und Zahnmedizin, den Veterinärmedizinischen Studien und Psychologie ist das Recht auf Bildung und den Zugang zur Hochschulbildung der Inhaberinnen und Inhaber in Österreich ausgestellter Reifezeugnisse durch erhöhten Zustrom von Inhaberinnen und Inhabern nicht in Österreich ausgestellter Reifezeugnisse stark beschränkt und die öffentliche Gesundheit einschließlich der Wahrung einer ausgewogenen, allen zugänglichen und auf hohem Niveau stehenden ärztlichen Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigt. Unbeschadet der Aufnahmeverfahren gemäß Abs. 1 sind zum Schutz der Homogenität des Bildungssystems in den genannten Studien 95 vH der jeweiligen Gesamtstudienplätze für Studienanfängerinnen und Studienanfänger den EU-Bürgerinnen und EU-Bürgern und ihnen im Hinblick auf den Studienzugang gleichgestellte Personen vorbehalten. 75 vH der jeweiligen Gesamtstudienplätze für Studienanfängerinnen und Studienanfänger stehen den Inhaberinnen und Inhabern in Österreich ausgestellter Reifezeugnisse zur Verfügung.“

7. Dem § 141 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Die Universitäten haben einen Anspruch gegenüber dem Bund auf jenen Betrag, welcher der jeweiligen Universität bei Geltung des § 91 Abs. 1 und Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2002 zufließen würde (Studienbeitragsersatz, der sich mit der Anzahl der Studierenden entwickelt), zusätzlich zur Universitätsfinanzierung aus Bundesmitteln gemäß § 12. Weiters haben die Universitäten gegenüber dem Bund einen Anspruch auf jenen Betrag, der jenen Studierenden erlassen wird, die die Kriterien des § 92 Abs. 1 Ziffer 4 bis 6 erfüllen.

(9) Die den Universitäten durch BGBl. I Nr. 134/2008 entstehenden nachgewiesenen Mehrkosten sind den Universitäten zur Gänze und dauerhaft aus dem Bundeshaushalt zusätzlich zur Universitätsfinanzierung aus Bundesmitteln gemäß § 12 zu ersetzen. Bei der Festlegung der Höhe des Ersatzes ist auf international übliche Betreuungsverhältnisse Bedacht zu nehmen.“

8. § 143 Abs. 11 lautet:

„(11) § 124b in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2007 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2009 außer Kraft.“

9. Dem § 143 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) § 61 Abs. 1 und Abs. 2, § 91 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 92 Abs. 1 Ziffer 4 bis 6, sowie § 141 Abs. 8 und 9 sowie § 143 Abs. 11 des Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 134/2008 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft, §124b des Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 134/2008 tritt mit 1. Juli 2009 in Kraft.“

Artikel 2

Das Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2008, wird wie folgt geändert:

1. § 32 Abs. 2 Z 9 lautet:

  1. „9. die Art der Verwendung der Studienbeiträge sowie des Studienbeitragsersatzes.“

2. § 52 lautet:

§ 52. Das Rektorat hat nach Anhörung der Studienkommission für die Zulassung zu Studiengängen für jedes Semester die allgemeine Zulassungsfrist sowie für (Hochschul)Lehrgänge besondere Zulassungsfristen festzulegen. Die Studierenden haben innerhalb der Zulassungsfristen ihre Anträge auf Zulassung einzubringen, Studierende gemäß § 69 Abs. 2 weiters den Studienbeitrag zu entrichten.“

3. § 69 Abs. 1 und Abs. 2 lauten:

„(1) Studierende von Studiengängen an Pädagogischen Hochschulen, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, EU-Bürger sind oder denen Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie inländischen Studierenden, haben, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester überschreiten, keinen Studienbeitrag zu entrichten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden.

(2) Studierende von Studiengängen, die die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht erfüllen, haben für jedes Semester eines Erststudiums an einer Pädagogischen Hochschule im Voraus einen Studienbeitrag in der Höhe von 363,36 Euro zu entrichten. Der Studienbeitrag erhöht sich bei Entrichtung innerhalb der Nachfrist um 10 vH.“

4. Dem § 69 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Das den Pädagogischen Hochschulen zur Verfügung stehende Budget darf durch das Außerkrafttreten des Abs. 1 und Abs. 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 30/2006 nicht verringert werden. Der Betrag, welcher den Pädagogischen Hochschulen bei Geltung der Abs. 1 und Abs. 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 30/2006 in der zweckgebundenen Gebarung im Sinne des § 17 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, verbleiben würde, ist im jährlichen Bundesfinanzgesetz getrennt auszuweisen.“

5. § 71 Abs. 1 Ziffer 2 lautet:

  1. „2. Studierenden, die die Voraussetzungen gemäß § 69 Abs. 1 erfüllen, auch bei Überschreitung des in Abs. 1 festgelegten Zeitraumes für Semester, in denen sie nachweislich mehr als 2 Monate durch Krankheit oder Schwangerschaft am Studium gehindert waren oder sich überwiegend der Betreuung von Kindern bis zum 7. Geburtstag oder einem allfälligen späteren Schuleintritt gewidmet haben.“

6. Dem § 71 werden in Abs. 1 folgende Ziffern 3 und 4 angefügt:

  1. „3. Studierenden, die die Voraussetzungen gemäß § 69 Abs. 1 erfüllen, auch bei Überschreitung des in Abs. 1 festgelegten Zeitraumes, wenn sie im Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn durch eine Erwerbstätigkeit in Anspruch genommen waren, durch die sie ein Jahreseinkommen zumindest in der Höhe des 14-fachen Betrages gem. § 5 Abs. 2 ASVG in der jeweils geltenden Fassung erzielt haben. Die §§ 8 bis 11 Studienförderungsgesetz sind bei der Einkommensberechnung anzuwenden.
  2. 4. Studierenden, die die Voraussetzungen gemäß § 69 Abs. 1 erfüllen, auch bei Überschreitung des in Abs. 1 festgelegten Zeitraumes, wenn eine Behinderung nach bundesgesetzlichen Vorschriften mit mindestens 50 % festgestellt ist.“

7. Dem § 80 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 32 Abs. 2 Z 9 sowie § 52 sowie § 69 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 6 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 134/2008 treten mit 1. März 2009 in Kraft.“

Artikel 3

Das Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 47/2008, wird wie folgt geändert:

1. In § 30 Abs. 2 Z 4 wird im ersten Halbsatz nach der Jahreszahl „1967“ die Wortfolge „abzüglich der im September ausbezahlten Verdoppelung der Familienbeihilfe“ eingefügt.

2. § 52c Abs. 2 lautet:

„(2) Für Studienbeihilfenbezieher, die einen Studienbeitrag entrichtet haben, besteht Anspruch auf einen Studienzuschuss. Die Höhe des Studienzuschusses entspricht dem jeweils entrichteten Studienbeitrag für zwei Semester, höchstens jedoch dem Studienbeitrag gemäß § 91 Abs. 2 des Universitätsgesetzes 2002 für zwei Semester.“

3. § 75 wird folgender Abs. 32 angefügt:

„(32) Die Höhe des Studienzuschusses für Studierende an österreichischen Universitäten, österreichischen Universitäten der Künste gemäß § 91 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 oder an österreichischen öffentlichen Pädagogischen Hochschulen gemäß § 69 Abs. 1 Hochschulgesetz 2005 für den Zeitraum 1. September 2008 bis 28. Februar 2009 entspricht abweichend von § 52c Abs. 2 dem jeweils entrichteten Studienbeitrag für ein Semester. Dieser Studienzuschuss ist abweichend von § 52c Abs. 6 zur Gänze im Wintersemester auszuzahlen.“

4. § 78 wird folgender Abs. 28 angefügt:

„(28) § 75 Abs. 32 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2008 tritt rückwirkend mit 1. September 2008 in Kraft. § 52c Abs. 2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 134/2008 tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.“

Fischer

Gusenbauer

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