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BGBl I 87/2007

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

87. Bundesgesetz: Änderung des Universitätsgesetzes 2002
(NR: GP XXIII RV 241 AB 276 S. 37 . BR: AB 7787 S. 750 .)

87. Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002), BGBl. I Nr. 120, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2007, wird wie folgt geändert:

1. § 124b Abs. 1 erster Satz lautet:

„Das Rektorat kann in den Bachelor-, Master-, Diplom- und Doktoratsstudien, die von den deutschen bundesweiten Numerus-Clausus-Studien Medizin, Psychologie, Tiermedizin, Zahnmedizin und dem bisherigen deutschen NC-Studium Betriebswirtschaft sowie Kommunikationswissenschaften und Publizistik betroffen sind, den Zugang entweder durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung oder durch die Auswahl der Studierenden bis längstens zwei Semester nach der Zulassung beschränken.“

2. § 124b Abs. 6 erster Satz lautet:

„Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die Auswirkungen des § 124b in Zusammenarbeit mit den Universitäten zu evaluieren und dem Nationalrat spätestens im März 2009 über das Ergebnis einen Bericht vorzulegen.“

3. Dem § 124b Abs. 6 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann durch Verordnung weitere Studien im Sinne des Abs. 1 festlegen, wenn durch die erhöhte Nachfrage ausländischer Staatsangehöriger die Studienbedingungen in diesen Studien unvertretbar sind.“

4. § 143 Abs. 11 lautet:

„(11) § 124b tritt mit Ablauf des 31. Jänner 2010 außer Kraft.“

Fischer

Gusenbauer

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