114. Bundesgesetz, mit dem das Unterrichtspraktikumsgesetz und das Prüfungstaxengesetz - Schulen/Pädagogische Hochschulen geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Unterrichtspraktikumsgesetzes
Das Unterrichtspraktikumsgesetz, BGBl. Nr. 145/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2007, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 4 entfällt die Ziffer 4, die Ziffern 5 und 6 erhalten die Bezeichnungen „4.“ und „5.“.
2. In § 16 Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort „Haushaltszulage“ durch das Wort „Kinderzulage“ ersetzt.
3. In § 20 Abs. 1 wird die Zahl „2“ durch den Ausdruck „2a“ ersetzt.
4. In § 30 erhält der Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2007 die Bezeichnung „11“ und wird folgender Abs. 12 angefügt:
„(12) § 3 Abs. 4 Z 4 und 5, § 16 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 1 und § 31 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2009 treten mit 1. September 2009 in Kraft.“
5. In § 31 wird die Wortfolge „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Prüfungstaxengesetzes - Schulen/Pädagogische Hochschulen
Das Prüfungstaxengesetz - Schulen/Pädagogische Hochschulen, BGBl. Nr. 314/1976, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2009, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 6 wird folgender Abs. 11 angefügt:
„(11) Anlage I Abschnitt VI in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2009 tritt am 1. Oktober 2009 in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2010 außer Kraft.“
2. Anlage I Abschnitt VI lautet:
„VI. Pädagogische Hochschulen:
Das Rektorat einer Pädagogischen Hochschule gemäß § 1 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Z 1 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, kann im Einvernehmen mit dem zuständigen Dienststellenausschuss im Rahmen eines zur Verfügung stehenden Betrages Lehrern an der Pädagogischen Hochschule für die Begutachtung der Bachelorarbeit sowie Lehrern an der Pädagogischen Hochschule, die im Studienjahr 2009/2010 besondere Leistungen im Rahmen der Prüfungstätigkeit im Bereich eines Studienganges gemäß § 38 des Hochschulgesetzes 2005 erbracht haben, eine jederzeit widerrufbare besondere Prüfungsprämie gewähren. Der zuständige Bundesminister gemäß § 7 stellt für die Gewährung der besonderen Prüfungsprämien für das Studienjahr 2009/2010 für jeden für das betreffende Studienjahr im Bereich eines Studienganges inskribierten Studierenden einen der Anwendung des § 5 nicht zu unterziehenden Betrag von 110 Euro zur Verfügung.“
Fischer
Faymann
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