71. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Abgeltung von bestimmten Unterrichts- und Erziehungstätigkeiten an Schulen im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie das Bundesgesetz über das Unterrichtspraktikum geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bundesgesetzes über die Abgeltung von bestimmten Unterrichts- und Erziehungstätigkeiten an Schulen im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Das Bundesgesetz über die Abgeltung von bestimmten Unterrichts- und Erziehungstätigkeiten an Schulen im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, BGBl. Nr. 656/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/2004 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 6/2007, wird wie folgt geändert:
1. Der Titel lautet:
„Bundesgesetz über die Abgeltung von bestimmten Unterrichts-, Lehr- und Erziehungstätigkeiten an Schulen und Pädagogischen Hochschulen im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (Lehrbeauftragtengesetz)“
2. In § 1 Abs. 1 wird im ersten Satz die Wortfolge „durch das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966“ durch die Wortfolge „(hinsichtlich der öffentlichen Pädagogischen Hochschulen) durch das Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006“ ersetzt. Am Ende des zweiten Satzes wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und die Wortfolge „und nach Maßgabe des § 3a für die Fremdsprachenassistenz.“ angefügt.
3. In § 1 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Für die Lehrbeauftragten und Veranstaltungsleiter an anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen bzw. anerkannten privaten Studiengängen, Hochschullehrgängen oder Lehrgängen gemäß § 1 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005 gilt dieses Bundesgesetz unter der Voraussetzung, dass eine vertragliche Vereinbarung mit dem Bund über die Übernahme der Personalkosten für die betreffende private Bildungseinrichtung besteht und das betreffende Bildungsangebot im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrages der Pädagogischen Hochschule gemäß den §§ 8 bis 10 des Hochschulgesetzes 2005 liegt.“
4. In § 1 Abs. 4 Z 1 wird der Begriff „L PA-Verwendungsgruppe“ durch den Begriff „L PH-Verwendungsgruppe“ ersetzt.
5. In § 1 Abs. 4 Z 2 wird der Begriff „Akademielehrgänge“ durch den Begriff „Lehrgänge“ und der Begriff „Pädagogischen Instituten“ durch den Begriff „Pädagogischen Hochschulen“ ersetzt.
6. In § 1 Abs. 5 wird die Wortfolge „Pädagogischen und Religionspädagogischen Instituten sowie an den land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Lehranstalten“ durch den Begriff „Pädagogischen Hochschulen“ ersetzt.
7. In § 1a Abs. 1 lauten die Z 2 und 3:
- „2. an Pädagogischen Hochschulen nach § 37 des Hochschulgesetzes 2005 oder
- 3. in der Ausschreibung einer Fortbildungsveranstaltung an den Pädagogischen Hochschulen“
8. In § 2 entfällt die Wortfolge „in der jeweils geltenden Fassung,“.
9. In § 3 wird die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Kultur“ durch die Wortfolge „Unterricht, Kunst und Kultur“ ersetzt und nach dem Begriff „Lehranstalten“ die Wortfolge „und der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien“ eingefügt.
10. Nach § 3 wird folgender § 3a samt Überschrift eingefügt:
„Fremdsprachenassistenz
§ 3a. (1) Auf die gemäß bilateralen Vereinbarungen ausgewählten und vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur zur Unterstützung des Fremdsprachenunterrichts an mittleren und höheren Schulen sowie der einschlägigen Studienveranstaltungen an Pädagogischen Hochschulen bestellten Personen („Fremdsprachenassistenz“) sind die Abs. 2 bis 11 anzuwenden.
(2) Die Aufgabe der Fremdsprachenassistenz besteht in der Sprachvermittlung im Ausmaß von 13 Wochenstunden im Rahmen des lehrplanmäßigen Fremdsprachenunterrichts oder fremdsprachlicher Studienveranstaltungen, die gemeinsam mit bzw. unter Anleitung und Aufsicht der verantwortlichen Fachlehrkraft und ohne Verpflichtung zur Leistungsbeurteilung und zur Korrektur schriftlicher Arbeiten zu leisten ist. Im Zuge der Tätigkeit ist der Fremdsprachenassistenz Gelegenheit zu bieten, die Sprachkompetenz zu festigen und pädagogische Fähigkeiten weiter zu entwickeln.
(3) Die Bestellung umfasst den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Mai des Folgejahres und kann auch für mehrere Bildungseinrichtungen gemäß Abs. 1 erfolgen.
(4) Durch die Bestellung zur Fremdsprachenassistenz wird kein Dienstverhältnis zum Bund begründet.
(5) Der Fremdsprachenassistenz gebührt für jeden vollen Monat ihrer Tätigkeit ein Beitrag im Ausmaß von 76% des Monatsentgelts, das einem Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe l 2b 1, Entlohnungsstufe 3 für den ersten Monat des Bestellungszeitraumes (Abs. 3) gebührt. Der Beitrag ist zum 15. des Monats auszuzahlen.
(6) Der Beitrag ist der durch Krankheit oder Unfall an der Aufgabenerfüllung verhinderten Fremdsprachenassistenz unter den Bedingungen und in der Höhe fortzuzahlen, die für die Fortzahlung des Monatsentgelts der Vertragsbediensteten gemäß § 24 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, maßgebend sind.
(7) Auf den Beitrag gemäß Abs. 5 ist § 2 anzuwenden.
(8) Die Fremdsprachenassistenz hat Anspruch auf Freistellung zu Erholungszwecken während der schulfreien (lehrveranstaltungsfreien) Tage. § 19 des Bundesgesetzes über das Unterrichtspraktikum, BGBl. Nr. 145/1988, ist anzuwenden. Aus wichtigen persönlichen Gründen kann der Fremdsprachenassistenz zusätzlich eine Freistellung im Ausmaß bis zu einer Kalenderwoche gewährt werden.
(9) Auf die weibliche Fremdsprachenassistenz sind die §§ 3 bis 9 des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, anzuwenden.
(10) Die Fremdsprachenassistenz unterliegt:
- 1. der Versicherungspflicht in der Kranken- und Unfallversicherung nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967,
- 2. der Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955,
- 3. der Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609.
(11) Die Fremdsprachenassistenz endet
- 1. mit Zeitablauf oder
- 2. durch Austritt mit Ablauf des Monats, in dem der Austritt erklärt worden ist, sofern in der Erklärung nicht ein späterer Monat bestimmt ist oder
- 3. durch einen von der für die Bildungseinrichtung zuständigen Dienstbehörde erster Instanz verfügten Ausschluss wegen Verlustes der Eignung, unbefriedigenden Arbeitserfolges oder pflichtwidrigen Verhaltens.“
11. Der bisherige § 4 erhält die Bezeichnung „§ 5.“.
12. Nach § 3a wird folgender § 4 samt Überschrift eingefügt:
„Schlussbestimmungen
§ 4. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“
13. Dem § 5 wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2007 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:
- 1. Der Titel sowie § 3 hinsichtlich der Umbenennung des Ressorts gemäß der Bundesministeriengesetz-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 6, treten mit 1. März 2007 in Kraft,
- 2. § 1 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, § 1 Abs. 4 Z 1 und 2 sowie Abs. 5, § 1a Abs. 1 Z 2 und 3, § 2, § 3 (hinsichtlich der nicht von Z 1 umfassten Änderung) und § 4 samt Überschrift treten mit 1. Oktober 2007 in Kraft,
- 3. § 1 Abs. 1 zweiter Satz und § 3a samt Überschrift treten mit 1. Oktober 2008 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Bundesgesetzes über das Unterrichtspraktikum
Das Bundesgesetz über das Unterrichtspraktikum, BGBl. Nr. 145/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 176/2004 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 6/2007, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 wird die Wortfolge „an einem Pädagogischen Institut“ durch die Wortfolge „an einer Pädagogischen Hochschule“ ersetzt.
2. In § 3 Abs. 7, § 4 Abs. 1, § 21 und § 25 Abs. 2 wird die Wortfolge „am Pädagogischen Institut“ jeweils durch die Wortfolge „an der Pädagogischen Hochschule“ ersetzt.
3. In § 3 Abs. 9, § 27a Z 2 und § 31 wird die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Kultur“ jeweils durch die Wortfolge „Unterricht, Kunst und Kultur“ ersetzt.
4. In § 5 Abs. 1 Z 2 und § 20 Abs. 1 wird die Wortfolge „des Pädagogischen Institutes“ jeweils durch die Wortfolge „der Pädagogischen Hochschule“ ersetzt.
5. In § 6 Abs. 4 Z 4 wird die Wortfolge „Reife-, Befähigungs- oder Abschlußprüfung“ durch die Wortfolge „Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung und Abschlussprüfung“ ersetzt.
6. § 11 lautet samt Überschrift:
„Lehrgang an der Pädagogischen Hochschule
§ 11. (1) Für die Unterrichtspraktikanten sind an den Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 8 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, nach Bedarf Lehrgänge zur Einführung in die praktische Unterrichtstätigkeit und zur theoretischen und praktischen Begleitung der Unterrichtspraxis einzurichten.
(2) Für die gemäß Abs. 1 einzurichtenden Lehrgänge sind von den Studienkommissionen unter sinngemäßer Anwendung des § 42 des Hochschulgesetzes 2005 Curricula im Ausmaß von 10 ECTS-Credits zu erlassen. Die Lehrgänge sollen unter besonderer Bedachtnahme auf den Praxisbezug die Studierenden in die Struktur des Schulwesens, der österreichischen Schulverwaltung und der schulrechtlichen Grundlagen sowie in die Methoden der Planung, Durchführung und Auswertung von Unterricht einführen. Die Studierenden sollen weiters fächerübergreifende Aspekte der Unterrichtstätigkeit sowie Ziele, Einflussfaktoren und Methoden der Erziehung von Schülern (insbesondere Probleme der Erziehungspraxis, Beratung in Problemsituationen auch unter Einbeziehung der Erziehungsberechtigten) kennen lernen bzw. anwenden können.
(3) Die Lehrgänge haben sich organisatorisch auf zwei Semester zu erstrecken und sind in einen einführenden Teil und in einen die praktische Unterrichtsarbeit begleitenden Teil zu gliedern. Der einführende Teil ist als zwei- bis dreitägige Veranstaltung in der dem Beginn des Schuljahres vorangehenden Woche (Einführungskurs) anzusetzen. Der die praktische Unterrichtstätigkeit begleitende Teil kann entsprechend den regionalen Bedürfnissen in der Form von Einzelveranstaltungen während des gesamten Unterrichtsjahres oder von Blockveranstaltungen durchgeführt werden.
(4) Die Lehrgänge haben die Studienfächer Schulrecht, allgemeine Didaktik, Fachdidaktiken sowie Erziehung und Schule verpflichtend vorzusehen. Im Studienfach Fachdidaktiken ist auf die schulartspezifischen Erfordernisse Bedacht zu nehmen.
(5) An Lehrgängen gemäß Abs. 1 bis 4 dürfen als Lehrer (Lehrbeauftragte) nur unterrichten
- 1. Lehrer, die an Schularten tätig sind, an denen die teilnehmenden Unterrichtspraktikanten unterrichten,
- 2. Bedienstete von Schulbehörden, die in dem den Gegenstand der Unterrichtsveranstaltung bildenden Bereich tätig sind, sowie
- 3. Universitätslehrer mit nachgewiesener mehrjähriger fachdidaktischer und/oder schulpraktischer Erfahrung an einer höheren Schule.
(6) Die Unterrichtspraktikanten sind verpflichtet, an den Lehrgängen der Pädagogischen Hochschule gemäß Abs. 1 teilzunehmen. Während des Besuches von Blockveranstaltungen bestehen die Verpflichtungen gemäß den §§ 7 bis 10 nicht.
(7) Lehrgänge zur Einführung in die praktische Unterrichtstätigkeit und zur theoretischen und praktischen Begleitung der Unterrichtspraxis für Unterrichtspraktikanten können auch an privaten Pädagogischen Hochschulen bzw. privaten Einrichtungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 des Hochschulgesetzes 2005 eingerichtet werden. Dies betrifft insbesondere die entsprechenden Lehrgänge für Unterrichtspraktikanten für Religion an den jeweils zuständigen kirchlichen oder religionsgesellschaftlichen Pädagogischen Hochschulen bzw. Studienangeboten. Die Abs. 2 bis 6 sind auf diese Lehrgänge sinngemäß anzuwenden.“
7. In § 13 Abs. 1 wird der Begriff „Pädagogischen Instituten“ durch den Begriff „Pädagogischen Hochschulen“ und der Begriff „Abteilungsleiter“ durch die Wortfolge „Organ der Pädagogischen Hochschule“ ersetzt.
8. In § 19 Abs. 1 Z 1 wird nach dem Begriff „nahen Angehörigen“ die Wortfolge „oder Kindes der Person, mit der der Unterrichtspraktikant in Lebensgemeinschaft lebt“ eingefügt.
9. In § 19 Abs. 1 Z 2 wird nach dem Begriff „Pflegekindes“ ein Beistrich und die Wortfolge „Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der der Unterrichtspraktikant in Lebensgemeinschaft lebt“ eingefügt.
10. In § 19 Abs. 4 Z 2 wird die Wortfolge „Kindes, Wahl- oder Pflegekindes“ durch die Wortfolge „Kindes (einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindes oder Kindes der Person, mit der der Unterrichtspraktikant in Lebensgemeinschaft lebt)“ ersetzt.
11. In § 22a Abs. 1 wird das Zitat „§ 2 Abs. 6“ durch das Zitat „§ 4a“, in Abs. 5 das Zitat „§ 18 Abs. 3“ durch das Zitat „§ 19 Abs. 3“ und in Abs. 7 das Zitat „§§ 23 und 25“ durch das Zitat „§§ 23a und 25“ ersetzt.
12. In § 23 Abs. 4 wird der Ausdruck „lehrplanmäßig“ durch die Wortfolge „im Curriculum“ und die Wortfolge „des Pädagogischen Institutes“ durch die Wortfolge „der Pädagogischen Hochschule“ ersetzt.
13. § 24 Abs. 2 lautet:
„(2) Das zuständige Organ der Pädagogischen Hochschule hat den Erfolg der Beteiligung des Unterrichtspraktikanten am Lehrgang der Pädagogischen Hochschule dem Vorgesetzten des Unterrichtspraktikanten (§ 26) mitzuteilen.“
14. § 28 samt Überschrift entfällt.
15. Dem § 30 wird folgender Abs. 10 angefügt.
„(10) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2007 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:
- 1. § 3 Abs. 9, § 27a Z 2 und § 31 treten mit 1. März 2007 in Kraft,
- 2. § 2, § 3 Abs. 7, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Z 2, § 6 Abs. 4 Z 4, § 11 samt Überschrift, § 13 Abs. 1, § 19 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 4 Z 2, § 20 Abs. 1, § 21, § 22a Abs. 1, 5 und 7, § 23 Abs. 4, § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 2 treten mit 1. Oktober 2007 in Kraft,
- 3. § 28 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 30. September 2007 außer Kraft.“
Fischer
Gusenbauer
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