149. Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Festlegung von Haftungsobergrenzen des Bundes (Bundeshaftungsobergrenzengesetz - BHOG) erlassen, das AUA-Finanzierungsgesetz, das Bundesgesetz vom 14. Feber 1973 betreffend die Übernahme der Bundeshaftung für Darlehen und sonstige Kredite der Flughafen Wien Betriebsgesellschaft mit beschränkter Haftung, das Bundesgesetz vom 8. November 1973 betreffend die Übernahme der Bundeshaftung für Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite der Vereinigte Österreichische Eisen- und Stahlwerke - Alpine Montan Aktiengesellschaft, das Bundesgesetz vom 24. Jänner 1979 betreffend die Übernahme der Bundeshaftung für die Konversion von Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) und der Sondergesellschaften, das Energieanleihegesetz 1982 und das BAWAG P.S.K.-Sicherungsgesetz aufgehoben, und das Bundeshaushaltsgesetz, das Bundeshaushaltsgesetz 2013, das IAKW - Finanzierungsgesetz, das Bundesgesetz vom 3. Juni 1964 betreffend die Finanzierung der Autobahn Innsbruck-Brenner, das Tauernautobahn-Finanzierungsgesetz, das Pyhrn Autobahn-Finanzierungsgesetz und das Arlberg Schnellstraße Finanzierungsgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Bundesgesetz zur Festlegung von Haftungsobergrenzen des Bundes (Bundeshaftungsobergrenzengesetz - BHOG)
Haftungsobergrenzen
§ 1. (1) Im Zeitraum 1. Jänner 2012 bis zum 31. Dezember 2014 darf der jeweils ausstehende Gesamtbetrag an Haftungen des Bundes 193,1 Milliarden Euro an Kapital nicht übersteigen. Zinsen und Kosten sind auf diesen Höchstbetrag nicht anzurechnen.
(2) Haftungen gemäß Abs. 1 sind
- 1. sämtliche vom Bundesminister für Finanzen namens des Bundes für Dritte übernommene Haftungen und Schadloshaltungsverpflichtungen sowie
- 2. sämtliche von außerbudgetären Einheiten des Bundes, die dem Sektor Staat zugehören und im Verantwortungsbereich des Bundes liegen, für Dritte übernommene Haftungen und Schadloshaltungsverpflichtungen.
(3) Der Gesamtbetrag gemäß Abs. 1 setzt sich zusammen aus
- 1. einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 193 Milliarden Euro an Kapital für Haftungen gemäß Abs. 2 Z 1 und
- 2. einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 100 Millionen Euro an Kapital für Haftungen gemäß Abs. 2 Z 2.
(4) Der Gesamtbetrag gemäß Abs. 3 Z 1 setzt sich zusammen aus
- 1. einem Gesamtbetrag von 18 Milliarden Euro an Kapital für Haftungen des Bundes gemäß ÖIAG-Anleihegesetz, BGBl. Nr. 295/1975, Postsparkassengesetz 1969, BGBl. Nr. 458/1969, Interbankmarktstärkungsgesetz, BGBl. I Nr. 136/2008, und Unternehmensliquiditätsstärkungsgesetz, BGBl. I Nr. 78/2009 und
- 2. einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 175 Milliarden Euro an Kapital, für alle übrigen Haftungen gemäß Abs. 2 Z 1.
(5) Der Gesamtbetrag gemäß Abs. 4 Z 1 darf für neue Haftungsübernahmen nicht verwendet werden. Der Gesamtbetrag gemäß Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 verringert sich im Ausmaß der Abreifung der Haftungen gemäß Abs. 4 Z 1.
(6) In besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG vorgesehene Haftungsrahmen fallen unter den Gesamtbetrag gemäß Abs. 3 Z 1, werden in ihrer Höhe jedoch nicht berührt.
(7) Verpflichtungen des Bundes, die zu den Finanz- oder sonstigen Bundesschulden gezählt werden, sind auf den Gesamtbetrag gemäß Abs. 1 nicht anzurechnen.
(8) Haftungen von außerbudgetären Einheiten des Bundes gemäß Abs. 2 Z 2, für die eine Schadloshaltungsverpflichtung des Bundes gemäß Abs. 2 Z 1 besteht, sind nicht auf den Gesamtbetrag gemäß Abs. 3 Z 2 anzurechnen.
Verfahren
§ 2. (1) Bei Haftungsübernahmen gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bestimmen sich das Verfahren bei Haftungsübernahmen, die Bildung von Risikovorsorgen und die Berichtspflichten gegenüber dem Nationalrat nach den Vorschriften des Bundeshaushaltsgesetzes und der diesbezüglichen Verordnungen oder nach den Vorschriften der Bundesgesetze, die die jeweilige Bundeshaftung regeln.
(2) Bei Haftungsübernahmen gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 bestimmen sich das Verfahren bei Haftungsübernahmen und die Bildung von Risikovorsorgen nach den zivilrechtlichen, gesellschaftsrechtlichen und unternehmensrechtlichen Vorschriften.
(3) Der Bundesminister für Finanzen hat dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates jeweils bis zum 30. September eines jeden Jahres einen Bericht über die Haftungsübernahmen gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 des Vorjahres vorzulegen.
(4) Im Bundesrechnungsabschluss sind der Gesamtrahmen gemäß § 1 Abs. 1 sowie die Gesamtrahmen gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 und Z 2 dem Ausnützungsstand der Haftungen gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 und Z 2 gegenüberzustellen.
Meldepflichten
§ 3. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat jährlich bis zum 31. Oktober durch Verordnung alle außerbudgetären Einheiten des Bundes, die dem Sektor Staat zugehören und im Verantwortungsbereich des Bundes liegen, festzulegen. Bei der Festlegung der Zugehörigkeit zum Verantwortungsbereich des Bundes sind insbesondere gesetzlich festgelegte Finanzierungsverpflichtungen des Bundes, Finanzierungsgarantien des Bundes und Beteiligungen des Bundes zu berücksichtigen.
(2) In den der Aufnahme in die Verordnung folgenden Jahren sind sämtliche bestehenden und neu eingegangenen Haftungen dieser außerbudgetären Einheiten des Bundes auf den Gesamtbetrag gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 anzurechnen.
(3) Außerbudgetäre Einheiten des Bundes, die in die Verordnung gemäß Abs. 1 aufgenommen wurden, haben der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ in elektronischer Form
- 1. bis spätestens 31. März eines jeden Jahres den Gesamtstand ihrer Haftungen gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 zum Stichtag 31. Dezember des Vorjahres gegliedert nach Haftungsart zu melden,
- 2. bis spätestens 30. November eines jeden Jahres eine Vorschau des Gesamthöchststandes ihrer Haftungen gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 für das Folgejahr zu melden und
- 3. unverzüglich jede 10 %, zumindest jedoch eine Million Euro, übersteigende Überschreitung ihrer gemeldeten Vorschau gemäß Z 2 bekanntzugeben.
(4) Wird eine außerbudgetäre Einheit des Bundes neu in die Verordnung aufgenommen, hat sie die Meldung gemäß Abs. 3 Z 2 bereits im Jahr ihrer Aufnahme in die Verordnung zu erstatten.
(5) Wird eine außerbudgetäre Einheit des Bundes aus der Verordnung gestrichen, sind sämtliche bestehenden und neu eingegangenen Haftungen bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem die Streichung erfolgt ist, auf den Gesamtbetrag gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 anzurechnen. Die Meldungen gemäß Abs. 3 Z 3 sind in diesem Jahr, die Meldung gemäß Abs. 3 Z 1 auch noch im Folgejahr zu erstatten.
§ 4. (1) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat jährlich zum Stichtag 30. Juni eine Liste sämtlicher außerbudgetären Einheiten des Bundes, die dem Sektor Staat zugehören und im Verantwortungsbereich des Bundes liegen, zu erstellen und diese bis spätestens 31. August eines jeden Jahres dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.
(2) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat dem Bundesminister für Finanzen bis spätestens 31. Mai die erforderlichen Daten für den Bericht gemäß § 2 Abs. 3 und für die Aufnahme in den Bundesrechnungsabschluss gemäß § 2 Abs. 4 zu übermitteln.
(3) Art und Zeitpunkt der Übermittlung der Daten gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 und 3 an den Bundesminister für Finanzen, deren Aufbereitung sowie der der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ dafür gebührende Kostenersatz bestimmt sich nach einer zwischen der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ und dem Bundesminister für Finanzen abzuschließenden Vereinbarung.
(4) Die gemäß § 3 Abs. 3 oder in anderer Form erhobenen Daten zu Haftungen gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 dürfen dem Bundesminister für Finanzen auch in personenbezogener Form übermittelt werden. Die Übermittlung kann auch elektronisch erfolgen. Meldungen gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 bis 3 dürfen durch die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ nicht veröffentlicht werden.
(5) Unter dem Begriff Daten gemäß Abs. 2 bis 4 sind
- 1. die Bezeichnung von außerbudgetären Einheiten des Bundes gemäß § 1 Abs. 2 Z 2,
- 2. die Angabe der Art der übernommenen Haftungen, wie insbesondere Bürgschaften oder Garantien, und
- 3. die Stände der Haftungen
zu verstehen.
Strafbestimmung
§ 5. Wer seinen in § 3 Abs. 3 bis 5 oder § 6 Abs. 3 normierten Meldeverpflichtungen nicht vollständig oder fristgerecht nachkommt, oder wer wissentlich unrichtige Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde - im Amtsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser - mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.
Übergangsbestimmungen
§ 6. (1) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat die Liste gemäß § 4 Abs. 1 zum Stichtag 30. Juni 2011 binnen 14 Tagen nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes zu übermitteln.
(2) Die erstmalige Erlassung der Verordnung gemäß § 3 Abs. 1 hat bis spätestens 31. Jänner 2012 zu erfolgen.
(3) Die erstmalige Meldung der in die Verordnung aufgenommenen außerbudgetären Einheiten des Bundes gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 hat binnen vier Wochen nach Inkrafttreten der Verordnung gemäß § 3 Abs. 1 zu erfolgen.
Schlussbestimmungen
§ 7. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden.
(3) Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
§ 8. (1) § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 2 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2011 treten außer Kraft:
- 1. das Bundesgesetz vom 30. Oktober 1970 über weitere Maßnahmen zur Finanzierung der Austrian Airlines, Österreichische Luftverkehrs-Aktiengesellschaft (AUA-Finanzierungsgesetz), BGBl. Nr. 335/1970,
- 2. das Bundesgesetz vom 14. Feber 1973 betreffend die Übernahme der Bundeshaftung für Darlehen und sonstige Kredite der Flughafen Wien Betriebsgesellschaft mit beschränkter Haftung, BGBl. Nr. 116/1973,
- 3. das Bundesgesetz vom 8. November 1973 betreffend die Übernahme der Bundeshaftung für Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite der Vereinigte Österreichische Eisen- und Stahlwerke - Alpine Montan Aktiengesellschaft, BGBl. Nr. 579/1973,
- 4. Bundesgesetz vom 24. Jänner 1979 betreffend die Übernahme der Bundeshaftung für die Konversion von Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) und der Sondergesellschaften, BGBl. Nr. 59/1979,
- 5. das Bundesgesetz vom 21. Oktober 1982 betreffend die Übernahme der Bundeshaftung für Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) und der Sondergesellschaften (Energieanleihegesetz 1982) BGBl. Nr. 547/1982,
- 6. das Bundesgesetz betreffend die Haftungsübernahme zur Zukunftssicherung der BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse AG (BAWAG P.S.K.-Sicherungsgesetz), BGBl. I Nr. 61/2006.
§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Artikel II
Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes - BHG
Das Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/2010, wird wie folgt geändert:
1. In § 66 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Wird die Haftung für Zinsen mit einem variablen Zinssatz übernommen, so ist für die Berechnung des auf den Haftungsrahmen anzurechnenden Zinsbetrages der zum Zeitpunkt der Haftungsübernahme geltende Wert des vereinbarten Zinssatzes für die Gesamtlaufzeit heranzuziehen.“
2. Nach § 100 Abs. 40 wird folgender Abs. 41 angefügt:
„(41) § 66 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2011, tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft.“
Artikel III
Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 - BHG 2013
Das Bundeshaushaltsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/2010, wird wie folgt geändert:
1. § 17 Abs. 1 lautet:
„(1) Alle mit der Vorbereitung der Erlassung von Rechtsvorschriften des Bundes (Gesetze, Verordnungen, über- oder zwischenstaatliche Vereinbarungen, Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG), der Vorbereitung sonstiger rechtsetzender Maßnahmen grundsätzlicher Art gemäß § 16 Abs. 2 oder von Vorhaben gemäß § 58 Abs. 2 betrauten Organe haben auf deren wesentliche Auswirkungen bei der Folgenabschätzung gemäß Abs. 2 Bedacht zu nehmen. Jedenfalls sind finanzielle, wirtschafts-, umwelt-, konsumentenschutzpolitische sowie Auswirkungen auf Kinder und Jugend sowie die Verwaltungskosten für Bürgerinnen und Bürger und für Unternehmen, als auch in sozialer Hinsicht und insbesondere auch auf die tatsächliche Gleichstellung von Männern und Frauen zu berücksichtigen.“
2. Nach § 67 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Bei Aktiengesellschaften, an denen der Bund direkt oder indirekt mehrheitlich beteiligt ist, sind Abs. 1 bis 3 nur solange anzuwenden, als deren Aktien nicht zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr an einer österreichischen Wertpapierbörse oder in vergleichbarer Weise zum Handel an einer ausländischen Börse zugelassen sind.“
3. § 82 Abs. 2 lautet:
„(2) Bei Übernahme einer Haftung durch den Bund ist auszubedingen, dass
- 1. die Schuldnerin oder der Schuldner dem Bund auf Aufforderung sämtliche Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen hat, die dem Bund im Zusammenhang mit dem Bestehen oder der Inanspruchnahme der Haftung erforderlich erscheinen;
- 2. der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen das Recht auf jederzeitige Buch- und Betriebsprüfung sowie der jederzeitigen Einsichtnahme in die sonstigen für die Wahrnehmung seiner Pflichten und Rechte erforderlichen Aufzeichnungen und Belege der Schuldnerin oder des Schuldners eingeräumt wird;
- 3. die Schuldnerin oder der Schuldner dem Bund über sämtliche Umstände, die den Grund und die Höhe der Haftung des Bundes im Sinne einer Risikoerhöhung nicht nur unwesentlich berühren könnten, unverzüglich von sich aus schriftlich zu berichten hat;
- 4. die Schuldnerin oder der Schuldner auf die Dauer der Laufzeit der Verpflichtung, für die eine Haftung übernommen wird, den jährlichen Geschäftsbericht samt Bilanz und Erfolgsrechnung und den mit einem förmlichen Bestätigungsvermerk versehenen Prüfungsbericht einer oder eines nach dem Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG), BGBl. I Nr. 58/1999, befugten Prüferin oder Prüfers vorzulegen hat;
- 5. die Schuldnerin oder der Schuldner für die Übernahme der Haftung durch den Bund ein nach der Eigenart des im Abs. 1 Z 2 genannten Vorhabens zu bemessendes, jedoch 1 vH jährlich nicht überschreitendes Entgelt an den Bund zu entrichten hat, das von dem noch ausstehenden Teil der Verpflichtung, auf die sich die Haftung bezieht, zu berechnen ist;
- 6. dem Bund im Falle seiner Inanspruchnahme aus der Haftungsübernahme neben dem Recht auf Ersatz der bezahlten Schuld (§ 1358 ABGB) auch das Recht zusteht, von der Schuldnerin oder dem Schuldner den Ersatz aller im Zusammenhang mit der Einlösung der übernommenen Haftung entstandenen Kosten, insbesondere auch die vom Bund in einem Rechtsstreit mit der Gläubigerin oder dem Gläubiger aufgewendeten Kosten, zu verlangen. Inwieweit bei der Ausübung dieses Rückgriffrechtes auf die finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Schuldnerin oder des Schuldners Bedacht genommen werden kann, ist nach den §§ 73 und 74 zu beurteilen.
Von diesen Bedingungen darf nur auf Grund eines Bundesgesetzes im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG abgewichen werden.“
4. In § 82 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Wird die Haftung für Zinsen mit einem variablen Zinssatz übernommen, so ist für die Berechnung des auf den Haftungsrahmen anzurechnenden Zinsbetrages der zum Zeitpunkt der Haftungsübernahme geltende Wert des vereinbarten Zinssatzes für die Gesamtlaufzeit heranzuziehen.“
5. In § 121 Abs. 20 Z 1 lit b wird die Wortfolge „Verwendungsgruppe A3 (Grundlaufbahn und Funktionsgruppen 1 bis 4)“ durch die Wortfolge „Verwendungsgruppe A3 (Grundlaufbahn und Funktionsgruppen 1 bis 5)“ ersetzt.
6. In § 121 Abs. 21 Z 1 lit b lautet der Klammerausdruck „(Grundlaufbahn und Funktionsgruppen 1 bis 6)“.
7. Nach § 122 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) § 17 Abs. 1, § 67 Abs. 3a, § 82 Abs. 2 und 3 sowie § 121 Abs. 20 und 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2011, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“
Artikel IV
Änderung des IAKW - Finanzierungsgesetzes
Das IAKW - Finanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 150/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 122/2008, wird wie folgt geändert:
1. § 4 lautet:
„§ 4. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für die von der Aktiengesellschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Abs. 1 und 2 im In- und Ausland durchzuführenden Kreditoperationen namens des Bundes gemäß § 66 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986 in der jeweils geltenden Fassung, Haftungen als Bürge und Zahler gemäß § 1357 ABGB oder in Form von Garantien nach Maßgabe des jeweils geltenden Bundesfinanzgesetzes zu übernehmen.“
Artikel V
Änderung des Bundesgesetzes vom 3. Juni 1964 betreffend die Finanzierung der Autobahn Innsbruck-Brenner
Das Bundesgesetz vom 3. Juni 1964 betreffend die Finanzierung der Autobahn Innsbruck-Brenner, BGBl. Nr. 135/1964, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 826/1992, wird wie folgt geändert:
1. § 3 entfällt.
Artikel VI
Änderung des Tauernautobahn-Finanzierungsgesetzes
Das Tauernautobahn-Finanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 115/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 826/1992, wird wie folgt geändert:
1. § 5 entfällt.
2. In § 8 entfällt die Wortfolge „und des § 5 Abs. 9“.
Artikel VII
Änderung des Pyhrn Autobahn-Finanzierungsgesetzes
Das Pyhrn Autobahn-Finanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 479/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 826/1992, wird wie folgt geändert:
1. § 5 entfällt.
2. In § 8 entfällt die Zahl „5,“.
Artikel VIII
Änderung des Arlberg Schnellstraße Finanzierungsgesetzes
Das Arlberg Schnellstraße Finanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 113/1973, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 826/1992, wird wie folgt geändert:
1. § 5 entfällt.
2. In § 8 entfallen die Wortfolgen „und des § 5 Abs. 9“ und „des § 5 Abs. 1 bis 8 und 10 sowie hinsichtlich“.
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