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BGBl I 78/2009

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

78. Bundesgesetz: Unternehmensliquiditätsstärkungsgesetz - ULSG sowie Änderung des Interbankmarktstärkungsgesetzes, des Finanzmarktstabilitätsgesetzes, des Bundeshaushaltsgesetzes, des Bundesfinanz­gesetzes 2009, des Bundesfinanzgesetzes 2010 sowie des Bundesgesetzes, mit dem das Bundesfinanzrahmengesetz 2009 bis 2012 und das Bundesfinanz-rahmengesetz 2010 bis 2013 erlassen werden
(NR: GP XXIV RV 229 AB 284 S. 29 . BR: AB 8143 S. 774 .)

78. Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Stärkung der Liquidität von Unternehmen (Unternehmensliquiditätsstärkungsgesetz - ULSG) erlassen wird und das Interbankmarktstärkungsgesetz, das Finanzmarktstabilitätsgesetz, das Bundeshaushaltsgesetz, das Bundesfinanz­gesetz 2009, das Bundesfinanzgesetz 2010 sowie das Bundesgesetz, mit dem das Bundesfinanzrahmengesetz 2009 bis 2012 und das Bundesfinanzrahmengesetz 2010 bis 2013 erlassen werden, geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Bundesgesetz zur Stärkung der Liquidität von Unternehmen (Unternehmensliquiditätsstärkungsgesetz - ULSG)

Grundlagen für Liquiditätsstärkungsmaßnahmen

§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, zwecks Erhaltung der Geschäftstätigkeit und Überbrückung eines vorübergehenden Liquiditätsengpasses zur Sicherstellung und Stärkung der Liquidität österreichischer Unternehmen, die gemäß § 2 zu den nationalen oder regionalen Stützen der Wirtschaft und der Beschäftigung zählen, gemäß § 66 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, Haftungen in Form von Garantien im Zusammenhang mit der Finanzierung solcher Unternehmen zu übernehmen.

(2) Auf die Übernahme einer Haftung nach diesem Bundesgesetz besteht kein Rechtsanspruch.

Voraussetzungen

§ 2. (1) Eine Haftung gemäß § 1 darf nur zu Gunsten von Unternehmen übernommen werden, bei denen nachstehende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

  1. 1. Das begünstigte Unternehmen muss seinen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich haben,
  2. 2. das begünstigte Unternehmen muss seine wesentliche operative Tätigkeit in Österreich ausüben,
  3. 3. die gesamte Geschäftstätigkeit des begünstigten Unternehmens liegt außerhalb des Finanzsektors,
  4. 4. das begünstigte Unternehmen darf kein Kleinstunternehmen, kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) gemäß der Empfehlung der Europäischen Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, ABl. Nr. L 124 vom 20.5.2003, S. 36, sein,
  5. 5. das begünstigte Unternehmen wies vor dem 1. Juli 2008 eine gesunde wirtschaftliche Basis auf und aufgrund von Vorschauen ist zu erwarten, dass dieses Unternehmen die garantierten Verbindlichkeiten während der Laufzeit der Haftung vereinbarungsgemäß erfüllen kann,
  6. 6. das mit der Übernahme der Haftung verbundene Risiko des Bundes ist angemessen, wobei auf eine ausgewogene Risikostreuung im Portfolio Bedacht zu nehmen ist.

(2) Der Begriff des begünstigten Unternehmens in Abs. 1 Z 1, 3 und 5 ist gemäß der Definition des „eigenständigen Unternehmens“ gemäß der Empfehlung der Europäischen Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, ABl. Nr. L 124 vom 20.5.2003, S. 36, zu verstehen; im Übrigen sind „Partnerunternehmen“ und „verbundene Unternehmen“ mitzuberücksichtigen.

(3) Unter den dem Finanzsektor zugehörigen Unternehmen sind Kreditinstitute gemäß Bankwesengesetz (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, Versicherungsunternehmen gemäß Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), BGBl. Nr. 569/1978, Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG), BGBl. I Nr. 60/2007 und Pensionskassen gemäß Pensionskassengesetz (PKG), BGBl. Nr. 281/1990, zu verstehen.

Haftungsvolumen

§ 3. (1) Der jeweils ausstehende Gesamtbetrag der gemäß § 1 Abs. 1 übernommenen Haftungen darf 10 Milliarden Euro für Kapital nicht übersteigen.

(2) Auf den Gesamtbetrag gemäß Abs. 1 sind Zinsen und Kosten nicht anzurechnen.

Haftungsverträge

§ 4. (1) Ein Antrag auf Haftungsübernahme ist spätestens bis einschließlich 12. November 2010 zu stellen.

(2) Die Haftungsübernahmen nach § 1 können nur durch schriftliche Vereinbarung und nur für Verbindlichkeiten in Euro erfolgen.

(3) Eine Haftung darf nur für Kreditverträge von begünstigten Unternehmen mit Kreditinstituten übernommen werden, die über die Berechtigung verfügen, in Österreich Bankgeschäfte gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 oder § 9 BWG auszuüben.

(4) Die übernommene Haftung darf für ein begünstigtes Unternehmen einschließlich der mit ihm verbundenen Unternehmen den Haftungsbetrag von 300 Millionen Euro an Kapital nicht übersteigen.

(5) Die Haftung des Bundes ist mit einer maximalen Laufzeit von fünf Jahren begrenzt.

(6) Die Haftung hat sich nach der Höhe des zu behaftenden Kredits und des Risikos des Bundes auf 30% bis 70% des haftungsrelevanten Gesamtkreditbetrages (Haftungsquote) zu erstrecken. Zusammen mit anderen Maßnahmen der öffentlichen Hand dürfen nur maximal 80% des haftungsrelevanten Gesamtkreditbetrages besichert werden.

(7) Für die Übernahme der Haftung ist vom begünstigten Unternehmen ein dem Risiko des Bundes angemessenes Haftungsentgelt zu entrichten.

(8) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch Richtlinien nähere Bestimmungen über den Nachweis der Voraussetzungen für die Haftungsübernahme, die Bedingungen und Auflagen, die Anwendung der Haftungsquoten, die Risikoklassen und das Entgelt für Haftungen nach diesem Bundesgesetz festzulegen. Dabei sind insbesondere Regelungen vorzusehen, die

  1. 1. die Festlegung des Auswahlverfahrens,
  2. 2. die Festlegung der Auswahl- und Beurteilungskriterien,
  3. 3. die Ausschöpfung sonstiger Möglichkeiten zur Eigen- und Fremdfinanzierung durch das begünstigte Unternehmen,
  4. 4. die für Bund und Kreditgeber im Verhältnis der Haftungsquote (Abs. 6) gleichrangige Sicherstellung,
  5. 5. die Verwendung der durch die Haftungsübernahme erhaltenen Mittel,
  6. 6. die Bedachtnahme auf die Erhaltung der Arbeitsplätze,
  7. 7. das Auskunfts- und Einsichtsrecht des Bundes,
  8. 8. die Angemessenheit der Vergütung von Organen, Angestellten und wesentlichen Erfüllungsgehilfen,
  9. 9. die Angemessenheit der Gewinnausschüttung an Eigentümer und
  10. 10. die Rechtsfolgen für den Fall der Nichteinhaltung von Auflagen

betreffen.

(9) In den Haftungsverträgen sind von § 66 BHG abweichende Regelungen zulässig; Rechte des Bundes gemäß § 66 Abs. 2 Z 1, 2 und 4 BHG sind jedenfalls vorzusehen.

(10) Die Richtlinien gemäß Abs. 8 sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen. Aus besonderen, in der Eigenart der betreffenden Haftungsübernahmen gelegenen Gründen, insbesondere wegen des Umfanges solcher Richtlinien, kann die Kundmachung auf den Hinweis beschränkt werden, dass Richtlinien erlassen wurden und wo in diese Einsicht genommen werden kann oder wo diese erhältlich sind. Der Bevollmächtigte des Bundes nach § 5 hat die Richtlinien auch im Internet zur Abfrage bereit zu halten.

Bevollmächtigter des Bundes

§ 5. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, die banktechnische Behandlung (bankkaufmännische Beurteilung durch Bonitätsprüfung und Bearbeitung) der Ansuchen um Haftungsübernahme und die Ausfertigung der Haftungsverträge sowie die Wahrnehmung der Rechte des Bundes aus Haftungsverträgen, ausgenommen deren gerichtliche Geltendmachung, dem nach § 5 Abs. 1 des Ausfuhrförderungsgesetzes (AusfFG), BGBl. Nr. 215/1981, Bevollmächtigten des Bundes nach § 1002 ff des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811, zu übertragen.

(2) Die Bevollmächtigung ist zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem im Einzelnen vertraglich zu regeln.

(3) Das Haftungsentgelt sowie alle Eingänge zu Schadenszahlungen sind vom Bevollmächtigten des Bundes zu vereinnahmen und laufend auf einem Konto des Bundes gut zu schreiben.

Beirat

§ 6. (1) Zur Begutachtung von Ansuchen um Haftungsübernahme und Abgabe einer Empfehlung an den Bundesminister für Finanzen betreffend die Übernahme der Haftung ist beim Bundesministerium für Finanzen ein Beirat zu errichten.

(2) Der Beirat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Die Empfehlungen des Beirates kommen mit einfacher Stimmenmehrheit zustande.

(3) Mitglieder des Beirates, der diese Begutachtung unter gesamt- und betriebswirtschaftlichen Aspekten zu prüfen hat, sind:

  1. 1. Zwei Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen, von denen einer den Vorsitz führt,
  2. 2. ein Vertreter des Bundeskanzleramtes,
  3. 3. ein Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend,
  4. 4. ein Vertreter der Oesterreichischen Nationalbank ohne Stimmrecht und
  5. 5. ein Vertreter des Bevollmächtigten ohne Stimmrecht.

(4) Die Mitglieder des Beirates üben ihre Funktion ehrenamtlich aus.

(5) Die Geschäfte des Beirates sind vom Bundesministerium für Finanzen zu führen.

(6) Alle Personen, die mit der Behandlung und Begutachtung von Ansuchen um Haftungsübernahmen befasst sind, sind verpflichtet, über alle ihnen in Ausübung dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Amts-, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Verschwiegenheit zu bewahren.

Verfügungs- und Pfändungsbeschränkung

§ 7. Soweit aus Haftungsübernahmen nach diesem Bundesgesetz Ansprüche gegen den Bund begründet werden, können diese weder durch Rechtsgeschäft, wie insbesondere Abtretung oder Verpfändung, ohne Zustimmung des Bundes an Dritte übertragen werden, noch unterliegen sie der Pfändung.

Gebühren und Abgaben

§ 8. Die im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Bundesgesetzes errichteten Haftungsverträge sind von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den im Gerichtsgebührengesetz (GGG), BGBl. Nr. 501/1984, geregelten Gebühren befreit.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 9. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Verweise

§ 10. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nichts Anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Vollziehung

§ 11. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der Befreiung von Gebühren nach dem GGG der Bundesminister für Justiz, mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.

Inkrafttreten

§ 12. Dieses Bundesgesetz tritt erst am Tag nach der Veröffentlichung der Genehmigung durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Außerkrafttreten

§ 13. Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft. Zu diesem Zeitpunkt bestehende Haftungen sowie die Bestimmungen über die Abwicklung durch den Bevollmächtigten bleiben unberührt.

Artikel 2

Änderung des Interbankmarktstärkungsgesetzes

Das Bundesgesetz zur Stärkung des Interbankmarktes (Interbankmarktstärkungsgesetz - IBSG), BGBl. I Nr. 136/2008, wird wie folgt geändert:

§ 3 erster Satz lautet:

„Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz dürfen den jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 65 Milliarden Euro nicht übersteigen.“

Artikel 3

Änderung des Finanzmarktstabilitätsgesetzes

Das Bundesgesetz über Maßnahmen zur Sicherung der Stabilität des Finanzmarktes (Finanzmarktstabilitätsgesetz - FinStaG), BGBl. I Nr. 136/2008, wird wie folgt geändert:

§ 2 Abs. 1 letzter Satz lautet:

„Bei der Ausübung der Instrumente gemäß Z 1 bis 6 ist mit dem Bundeskanzler das Einvernehmen herzustellen.“

Artikel 4

Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes

Das Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2009, wird wie folgt geändert:

§ 12a Abs. 4 lautet:

„(4) In Bereichen, in denen die Ausgaben in einem Ausmaß von konjunkturellen Schwankungen oder von der Entwicklung des Abgabenaufkommens abhängig sind oder es sich um Ausgaben handelt, die von der EU refundiert werden oder die auf Grund von vom Bundesminister für Finanzen übernommenen Haftungen oder auf Grund von § 93a Abs. 3 des Bankwesengesetzes notwendig werden, wobei jeweils eine betraglich fixe Vorausplanung nicht möglich ist, kann eine variable Ausgabengrenze vorgesehen werden. Die Festlegung der Bereiche, in denen variable Ausgabengrenzen zulässig sind, und die Bestimmung der Parameter haben mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen - bei Festlegung der Parameter im Einvernehmen mit dem zuständigen haushaltsleitenden Organ - zu erfolgen. Variable Ausgabengrenzen sind in der gesetzlichen Pensionsversicherung und der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung vorzusehen.“

Artikel 5

Änderung des Bundesfinanzgesetzes 2009

Das Bundesfinanzgesetz 2009, BGBl. I Nr. 49/2009, wird wie folgt geändert:

1. Im Bundesvoranschlag (Anlage I) lautet die Bezeichnung des Ausgabenparagrafen 4602 „Haftungen gemäß Finanzmarktstabilität (variabel):“, jene des Einnahmenparagrafen 4602 „Haftungen gemäß Finanzmarktstabilität“ sowie jene des Voranschlagsansatzes 1/46028 „Aufwendungen (variabel)“, jene des Voranschlagsansatzes 1/46029 „Haftungen (variabel)“ und jene des Voranschlagsansatzes 2/46024 „Erfolgswirksame Einnahmen“. Weiters entfällt im Bundesvoranschlag (Anlage I) der Ausgabenparagraf „1/2015 Arbeitsmarktpolitische Leistungen gem. AlVG:“

2. Im Bundesvoranschlag (Anlage I) werden eingefügt:

a) nach dem Voranschlagsansatz 1/45739:

„1/4575 Sonstige Haftungen:

1/45758/36 Nebengebarung (sonstige Ausgaben ) (variabel)

1/45759/36 Zahlungen aus sonstigen Haftungen (B) (variabel)“

b) nach dem Voranschlagsansatz 2/45737:

„2/4575 Sonstige Haftungen:

2/45754/36 Erfolgswirksame Einnahmen

2/45757/36 Zahlungen aus sonstigen Haftungen (B)“

3. Die Voranschlagsbeträge bei den durch Z 2 eingefügten Voranschlagsansätzen 1/45758 und 2/45754 lauten jeweils (in Millionen Euro) „0,001“. Die Voranschlagsbeträge bei den durch Z 2 eingefügten Voranschlagsansätzen 1/45759 und 2/45757 lauten jeweils (in Millionen Euro) „0,002“. Dementsprechend lauten die Zwischensummen beim Ausgaben- und Einnahmenparagraf „4575“ jeweils (in Millionen Euro) „0,003“.

4. Die Voranschlagsbeträge bei den Voranschlagsansätzen 1/45738 sowie 2/45734 werden jeweils um (in Millionen Euro) „0,001“, und bei den Voranschlagsansätzen 1/45739 sowie 2/45607 um jeweils (in Millionen Euro) „0,002“ vermindert. Dementsprechend vermindern sich die Zwischensummen beim Ausgabenparagraf „4573“ sowie beim Ausgabentitel „457“ jeweils um (in Millionen Euro) „0,003“ sowie jene beim Einnahmenparagraf „4573“ und beim Einnahmentitel „457“ um jeweils (in Millionen Euro) „0,001“ und schließlich jene beim Einnahmentitel „456“ um (in Millionen Euro) „0,002“.

Artikel 6

Änderung des Bundesfinanzgesetzes 2010

Das Bundesfinanzgesetz 2010, BGBl. I Nr. 50/2009, wird wie folgt geändert:

1. Im Bundesvoranschlag (Anlage I) lautet die Bezeichnung des Ausgabenparagrafen 4602 „Haftungen gemäß Finanzmarktstabilität (variabel):“, jene des Einnahmenparagrafen 4602 „Haftungen gemäß Finanzmarktstabilität“ sowie jene des Voranschlagsansatzes 1/46028 „Aufwendungen (variabel)“, jene des Voranschlagsansatzes 1/46029 „Haftungen (variabel)“ und jene des Voranschlagsansatzes 2/46024 „Erfolgswirksame Einnahmen“. Weiters entfällt im Bundesvoranschlag (Anlage I) der Ausgabenparagraf „1/2015 Arbeitsmarktpolitische Leistungen gem. AlVG:“

2. Im Bundesvoranschlag (Anlage I) werden eingefügt:

a) nach dem Voranschlagsansatz 1/45739:

„1/4575 Sonstige Haftungen:

1/45758/36 Nebengebarung (sonstige Ausgaben ) (variabel)

1/45759/36 Zahlungen aus sonstigen Haftungen (B) (variabel)“

b) nach dem Voranschlagsansatz 2/45737:

„2/4575 Sonstige Haftungen:

2/45754/36 Erfolgswirksame Einnahmen

2/45757/36 Zahlungen aus sonstigen Haftungen (B)“

3. Die Voranschlagsbeträge bei den durch Z 2 eingefügten Voranschlagsansätzen 1/45758 und 2/45754 lauten jeweils (in Millionen Euro) „0,001“. Die Voranschlagsbeträge bei den durch Z 2 eingefügten Voranschlagsansätzen 1/45759 und 2/45757 lauten jeweils (in Millionen Euro) „0,002“. Dementsprechend lauten die Zwischensummen beim Ausgaben- und Einnahmenparagraf „4575“ jeweils (in Millionen Euro) „0,003“.

4. Die Voranschlagsbeträge bei den Voranschlagsansätzen 1/45738 sowie 2/45734 werden jeweils um (in Millionen Euro) „0,001“, und bei den Voranschlagsansätzen 1/45739 sowie 2/45607 um jeweils (in Millionen Euro) „0,002“ vermindert. Dementsprechend vermindern sich die Zwischensummen beim Ausgabenparagraf „4573“ sowie beim Ausgabentitel „457“ jeweils um (in Millionen Euro) „0,003“ sowie jene beim Einnahmenparagraf „4573“ und beim Einnahmentitel „457“ um jeweils (in Millionen Euro) „0,001“ und schließlich jene beim Einnahmentitel „456“ um (in Millionen Euro) „0,002“.

Artikel 7

Änderung des Bundesgesetzes, mit dem das Bundesfinanzrahmengesetz 2009 bis 2012 und das Bundesfinanzrahmengesetz 2010 bis 2013 erlassen werden

Das Gesetz, mit dem das Bundesfinanzrahmengesetz 2009 bis 2012 und das Bundesfinanzrahmengesetz 2010 bis 2013 erlassen werden, BGBl. I Nr. 51/2009, wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 erhält die Tabelle im § 1 folgende Fassung:

Rubrik

Bezeichnung

Art der Aus-gabenbeträge

Jahr (Beträge in Millionen €)

2009

2010

2011

2012

0,1

Recht und Sicherheit

fix

7.895,533

7.911,821

8.010,6

8.097,1

  

variabel

78,251

95,202

102,0

95,2

 

Summe 0,1

 

7.973,784

8.007,023

8.112,6

8.192,3

       

2

Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie

fix

18.018,399

18.807,425

18.769,8

19.067,6

  

variabel

13.347,344

14.202,711

14.762,0

15.133,0

 

Summe 2

 

31.365,743

33.010,136

33.531,8

34.200,6

       

3

Bildung, Forschung, Kunst und Kultur

fix

11.462,527

11.869,610

11.932,9

12.023,2

       

4

Wirtschaft, Infrastruktur und Umwelt

fix

16.386,907

7.163,333

6.066,4

6.457,4

  

variabel

1.976,188

1.956,759

1.930,6

1.967,0

 

Summe 4

 

18.363,095

9.120,092

7.997,0

8.424,4

       

5

Kassa und Zinsen

fix

8.354,724

8.810,546

9.697,0

10.528,4

       
 

Gesamtsumme

77.519,873

70.817,407

71.271,3

73.368,9

2. In Artikel 1, § 2 lauten die Beträge der Untergliederungen 45 Bundesvermögen und 46 Finanzmarktstabilität wie folgt:

Unter-gliederung

Bezeichnung

Jahr (Beträge in Millionen €)

2009

2010

2011

2012

45

Bundesvermögen

1.549,271

2.041,663

1.137,6

1.257,3

 

hievon fix

1.549,268

2.041,660

1.137,6

1.257,3

 

hievon variabel

0,003

0,003

0,0

0,0

46

Finanzmarktstabilität

10.303,006

503,009

3,0

3,0

 

hievon fix

10.303,004

503,007

3,0

3,0

 

hievon variabel

0,002

0,002

0,0

0,0

3. In Artikel 2 erhält die Tabelle im § 1 folgende Fassung:

Rubrik

Bezeichnung

Art der Aus-gabenbeträge

Jahr (Beträge in Millionen €)

2010

2011

2012

2013

0,1

Recht und Sicherheit

fix

7.911,821

8.010,6

8.097,1

8.239,4

  

variabel

95,202

102,0

95,2

88,5

 

Summe 0,1

 

8.007,023

8.112,6

8.192,3

8.327,9

       

2

Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie

fix

18.807,425

18.769,8

19.067,6

19.373,9

  

variabel

14.202,711

14.762,0

15.133,0

15.197,6

 

Summe 2

 

33.010,136

33.531,8

34.200,6

34.571,6

       

3

Bildung, Forschung, Kunst und Kultur

fix

11.869,610

11.932,9

12.023,2

12.116,0

       

4

Wirtschaft, Infrastruktur und Umwelt

fix

7.163,333

6.066,4

6.457,4

6.318,4

  

variabel

1.956,759

1.930,6

1.967,0

2.005,6

 

Summe 4

 

9.120,092

7.997,0

8.424,4

8.324,0

       

5

Kassa und Zinsen

fix

8.810,546

9.697,0

10.528,4

11.394,4

       
 

Gesamtsumme

70.817,407

71.271,3

73.368,9

74.733,8

4. In Artikel 2, § 2 lauten die Beträge der Untergliederungen 45 Bundesvermögen und 46 Finanzmarktstabilität wie folgt:

Unter-gliederung

Bezeichnung

Jahr (Beträge in Millionen €)

2010

2011

2012

2013

45

Bundesvermögen

2.041,663

1.137,6

1.257,3

1.214,0

 

hievon fix

2.041,660

1.137,6

1.257,3

1.214,0

 

hievon variabel

0,003

0,0

0,0

0,0

46

Finanzmarktstabilität

503,009

3,0

3,0

3,0

 

hievon fix

503,007

3,0

3,0

3,0

 

hievon variabel

0,002

0,0

0,0

0,0

Fischer

Faymann

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