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BGBl I 77/2009

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

77. Bundesgesetz: Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes und des Bundes-Personalvertretungsgesetzes
(NR: GP XXIV RV 160 AB 278 S. 29 . BR: AB 8140 S. 774 .)

77. Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz und das Bundes-Personalvertretungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

INHALTSVERZEICHNIS

Art. Gegenstand

1 Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

2 Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

3 Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes

4 Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

Artikel 1

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2009 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3, wird wie folgt geändert:

1. An die Stelle des § 79c samt Überschrift treten folgende Bestimmungen samt Überschriften:

„5a. Unterabschnitt

IKT-Nutzung und Kontrollmaßnahmen

Begriffsbestimmungen

§ 79c. Im Sinne der §§ 79d bis 79h bedeuten die folgenden Begriffe:

  1. 1. „IKT“ (Informations- und Kommunikationstechnologie oder -technik): alle Einrichtungen zur elektronischen oder nachrichtentechnischen Übermittlung, Speicherung und Verarbeitung von Sprache, Text, Stand- und Bewegbildern sowie Daten,
  2. 2. „IT-Stelle“: die für die technische Ermöglichung oder die Sicherheit der IKT-Nutzung zuständige Organisationseinheit,
  3. 3. „IKT-Infrastruktur“: alle Geräte („Hardware“), die vom Dienstgeber zur Verfügung gestellt werden oder im Einvernehmen mit dem Dienstgeber für dienstliche Zwecke benutzt werden und der Informationsverarbeitung für Zwecke des Dienstgebers dienen, sowie die darauf befindlichen Programme und Daten („Software“),
  4. 4. „IKT-Nutzung“: Nutzung der IKT-Infrastruktur,
  5. 5. „korrekte Funktionsfähigkeit“: Wahrung der Vertraulichkeit, der Integrität und Verfügbarkeit der IKT-Infrastruktur,
  6. 6. „Nachricht“: jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlichen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird.

Grundsätze der IKT-Nutzung

§ 79d. Die IKT-Infrastruktur darf von den Beamten grundsätzlich nur für dienstliche Zwecke genutzt werden. In einem eingeschränkten Ausmaß ist auch die private Nutzung der für den Dienstbetrieb zur Verfügung stehenden IKT-Infrastruktur erlaubt, sofern sie nicht missbräuchlich erfolgt, dem Ansehen des öffentlichen Dienstes nicht schadet, der Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes nicht entgegensteht und sie die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit der IKT-Infrastruktur nicht gefährdet. Die Beamten haben keinen Rechtsanspruch auf eine private IKT-Nutzung. Die Beamten sind verpflichtet, sich an die durch Verordnung der Bundesregierung festzulegenden Nutzungsgrundsätze sowie allfällige weitere ressort- oder arbeitsplatzspezifische Nutzungsregelungen für eine private IKT-Nutzung zu halten. Mit diesen Nutzungsgrundsätzen werden inhaltliche Vorgaben für die Zulässigkeit einer privaten IKT-Nutzung festgelegt, wobei insbesondere der zeitliche Rahmen, der Umfang und die Art einer zulässigen privaten IKT-Nutzung geregelt werden.

Grundsätze der Datenverwendung, Kontrollmaßnahmen

§ 79e. (1) Die Einführung und Verwendung von Kontrollmaßnahmen und technischen Systemen, welche die Menschenwürde berühren, ist unzulässig.

(2) Personenbezogene Daten der IKT-Nutzung dürfen nach Maßgabe der §§ 79f und 79g zu Kontrollzwecken nur verwendet werden, wenn dies

  1. 1. zur Abwehr von Schäden an der IKT-Infrastruktur oder zur Gewährleistung ihrer korrekten Funktionsfähigkeit oder
  2. 2. bei einem begründeten Verdacht einer gröblichen Dienstpflichtverletzung über Auftrag des Leiters der Dienststelle
    1. a) zum Zweck der Verhinderung weiterer Dienstpflichtverletzungen, wenn zeitliche, inhaltliche oder quantitative Beschränkungen der bereitgestellten IKT-Nutzung dafür nicht ausreichen, oder
    2. b) zum Zweck der Klarstellung des Sachverhaltes

erfolgt.

(3) Inhalte übertragener Nachrichten dürfen für die Zwecke des Abs. 2 Z 1 nur dann kontrolliert werden, wenn dies für deren Erreichung unbedingt notwendig ist. Sie dürfen nicht Gegenstand von Kontrollmaßnahmen im Sinne des Abs. 2 Z 2 sein. Nicht erfasst von Kontrollmaßnahmen ist die Telefonie.

(4) Kontrollmaßnahmen dürfen sich nur auf Organisationseinheiten mit mindestens fünf Bediensteten beziehen. Bei Organisationseinheiten mit weniger als fünf Bediensteten ist für die Durchführung einer Kontrollmaßnahme die jeweils übergeordnete Organisationseinheit miteinzubeziehen. Wenn bestimmte Programme und Anwendungen auch unter Einbeziehung der übergeordneten Organisationseinheiten weniger als fünf Bediensteten zur Verfügung stehen, dürfen Kontrollmaßnahmen auch auf diesen kleineren Bedienstetenkreis bezogen durchgeführt werden.

(5) In anderen Bundesgesetzen enthaltene Regelungen über die Zulässigkeit der Überprüfung der ordnungsgemäßen Verwendung von Daten bleiben unberührt.

Kontrolle zur Abwehr von Schäden an der IKT-Infrastruktur und zur Gewährleistung ihrer korrekten Funktionsfähigkeit

§ 79f. (1) Geht von einer IKT-Nutzung die Gefahr eines Schadens für die IKT-Infrastruktur oder eine Gefahr für die Gewährleistung ihrer korrekten Funktionsfähigkeit aus, hat die IT-Stelle, wenn sie die Gefahr nicht selbst abwenden kann, den Leiter der Dienststelle in anonymisierter Form über Art und Dauer dieser IKT-Nutzung zu informieren. Auf Inhalte übertragener Nachrichten darf dabei nicht Bezug genommen werden.

(2) Der Leiter der Dienststelle hat die von einer Kontrollmaßnahme betroffenen Beamten über die Information gemäß Abs. 1 umgehend in Kenntnis zu setzen und

  1. 1. auf die Beseitigung der Gefahr gemäß Abs. 1 hinzuwirken,
  2. 2. die betroffenen Beamten über die Möglichkeit einer namentlichen Ausforschung innerhalb eines vier Wochen nicht übersteigenden Beobachtungszeitraumes, wenn innerhalb dieses Zeitraumes die Gefahr fortbesteht oder eine gleichgelagerte Gefahr auftritt, nachweislich zu informieren und
  3. 3. die IT-Stelle vom Zeitpunkt der Information gemäß Z 2 zu unterrichten.

(3) Ein längerer als der in Abs. 2 Z 2 vorgesehene Beobachtungszeitraum darf nur in begründeten Ausnahmefällen festgesetzt werden.

(4) Besteht die Gefahr nach erfolgter Information gemäß Abs. 2 weiter, hat die IT-Stelle dem Leiter der Dienststelle die betreffenden IKT-Nutzungen namentlich und in schriftlicher Form zur Kenntnis zu bringen. Auf Inhalte übertragener Nachrichten darf dabei nicht Bezug genommen werden.

(5) Besteht aufgrund einer IKT-Nutzung eine konkrete unmittelbare Gefährdung für die IKT-Infrastruktur oder ihre korrekte Funktionsfähigkeit, darf die IT-Stelle abweichend von Abs. 1 bis 4 die personenbezogenen Daten der IKT-Nutzung verwenden, soweit dies zur Behebung dieser Gefährdung unbedingt notwendig ist. Diese Daten dürfen nicht für andere Zwecke verwendet werden. Der Beamte ist über die Verwendung der Daten umgehend zu informieren. Die IT-Stelle hat über die Gefährdung, die verwendeten Daten und die erfolgte Information des Beamten Protokoll zu führen. Die den Beamten betreffenden Daten des Protokolls sind ihm auf sein Verlangen zur Verfügung zu stellen.

Kontrolle bei begründetem Verdacht einer gröblichen Dienstpflichtverletzung

§ 79g. (1) Besteht der begründete, aber nicht gegen einen bestimmten Beamten gerichtete Verdacht einer gröblichen Dienstpflichtverletzung, kann der Leiter der Dienststelle die IT-Stelle beauftragen, auf diesen Verdachtsfall Bezug habende Daten der IKT-Nutzung zu ermitteln. Ein solcher Ermittlungsauftrag hat schriftlich zu ergehen und den Verdachtsfall genau zu umschreiben.

(2) Die IT-Stelle hat dem Leiter der Dienststelle über die IKT-Nutzungen im Umfang des Ermittlungsauftrags in anonymisierter Weise zu berichten.

(3) Der Leiter der Dienststelle hat die von einer Kontrollmaßnahme betroffenen Beamten über den Ermittlungsauftrag gemäß Abs. 1 und die Information gemäß Abs. 2 umgehend in Kenntnis zu setzen und

  1. 1. auf die Einhaltung der Dienstpflichten hinzuwirken,
  2. 2. die betroffenen Beamten über die Möglichkeit einer namentlichen Ausforschung innerhalb eines vier Wochen nicht übersteigenden Beobachtungszeitraumes, wenn innerhalb dieses Zeitraumes der im Ermittlungsauftrag gemäß Abs. 1 genannte Verdachtsfall fortbesteht oder ein gleichgelagerter Verdachtsfall auftritt, nachweislich zu informieren und
  3. 3. die IT-Stelle vom Zeitpunkt der Information gemäß Z 2 zu unterrichten.

(4) Ein längerer als der in Abs. 3 Z 2 vorgesehene Beobachtungszeitraum darf nur in begründeten Ausnahmefällen festgesetzt werden.

(5) Der Leiter der Dienststelle kann innerhalb des Beobachtungszeitraumes von der IT-Stelle Auskunft über Daten verlangen, die sich auf einen Verdachtsfall im Sinne des Abs. 3 Z 2 beziehen.

(6) Die IT-Stelle hat dem Leiter der Dienststelle über die IKT-Nutzungen im Umfang des Verlangens nach Abs. 5 namentlich und in schriftlicher Form zu berichten. Der betroffene Beamte ist vom Leiter der Dienststelle umgehend zu informieren.

(7) Besteht der begründete Verdacht einer gröblichen Dienstpflichtverletzung gegen einen bestimmten Beamten, kann der Leiter der Dienststelle abweichend von Abs. 1 bis 6 und § 79e Abs. 4 die IT-Stelle beauftragen, auf diesen Verdachtsfall Bezug habende Daten der IKT-Nutzung des Beamten zu ermitteln. Ein solcher Ermittlungsauftrag hat schriftlich zu ergehen und den Verdachtsfall unter Nennung des Beamten genau zu umschreiben. Die IT-Stelle hat dem Leiter der Dienststelle über die IKT-Nutzungen im Umfang des Ermittlungsauftrags in schriftlicher Form zu berichten. Der Beamte ist vom Leiter der Dienststelle umgehend über den Bericht der IT-Stelle und den diesem vorausgegangenen Ermittlungsauftrag zu informieren.

Sonstige zulässige Datenverwendungen

§ 79h. Unbeschadet des § 79e darf die IT-Stelle Daten über die IKT-Nutzung eines Beamten verwenden, soweit dies auf sein Ersuchen zum Zweck der Erbringung von Serviceleistungen im Zusammenhang mit der IKT-Nutzung dieses Beamten erfolgt.

Ausnahmebestimmung

§ 79i. Die §§ 79e Abs. 2 bis 5, 79f und 79g sind auf Beamte der Parlamentsdirektion nicht anzuwenden.“

2. In § 140 Abs. 3 treten an die Stelle der den Verfassungsgerichtshof betreffenden Zeile folgende Bestimmungen:

„für den leitenden Beamten des Generalsekretariats

des Verfassungsgerichtshofes Generalsekretär

für den leitenden Beamten des Präsidiums

des Verfassungsgerichtshofes Präsidialdirektor“

3. Anlage 1 Z 1.3.8 lautet:

1.3.8. der Generalsekretär und der Präsidialdirektor im Verfassungsgerichtshof,“

Artikel 2

Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2009 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3, wird wie folgt geändert:

§ 29n samt Überschrift lautet:

„IKT-Nutzung und Kontrollmaßnahmen

§ 29n. Die §§ 79c bis 79i BDG 1979 sind anzuwenden.“

Artikel 3

Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes

Das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2009, wird wie folgt geändert:

§ 206 erster Satz lautet:

„Im Übrigen ist der Allgemeine Teil des BDG 1979 mit Ausnahme des 5. Unterabschnitts und 5a. Unterabschnitts des 6. Abschnitts, des 7. und des 8. Abschnitts sinngemäß anzuwenden.“

Artikel 4

Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

Das Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 147/2008 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 Z 1 wird der Ausdruck „Bundesbeamte“ durch die Wortfolge „Bundesbeamtinnen oder Bundesbeamte“ ersetzt.

2. In § 1 Abs. 2 Z 4, in der Überschrift zu § 42 sowie in § 42 lit. a, b und g, in § 44 Abs. 2 und in Art. III wird der Ausdruck „Landeslehrer“ jeweils durch die Wortfolge „Landeslehrerinnen oder Landeslehrer“ ersetzt.

3. In § 1 Abs. 3 wird das Wort „Richter“ durch die Wortfolge „Richterinnen oder Richter“ und das Wort „Richteramtsanwärter“ durch die Wortfolge „Richteramtsanwärterinnen oder Richteramtsanwärter“ ersetzt.

4. In § 3 Abs. 5, § 6 Abs. 3 und § 41 Abs. 8 Z 2 wird das Wort „dem“ jeweils durch die Wortfolge „der oder dem“ ersetzt.

5. In § 3 Abs. 6, den Überschriften zu § 20 und § 25, in § 20 Abs. 1, § 25 Abs. 1 erster, zweiter, dritter und letzter Satz, § 25 Abs. 5, § 26 Abs. 1, § 28 Abs. 1 und § 29 Abs. 2 lit. a und b wird das Wort „Personalvertreter“ jeweils durch die Wortfolge „Personalvertreterinnen oder Personalvertreter“ ersetzt.

6. In § 4 Abs. 2 und 3 wird der Ausdruck „mit dem für den Zentralausschuss zuständigen Leiter“ jeweils durch den Ausdruck „mit der oder dem für den Zentralausschuss zuständigen Leiterin oder Leiter“ ersetzt.

7. In § 4 Abs. 2, § 10 Abs. 6 und 6a, § 12 Abs. 1 lit. b, § 29 Abs. 2 lit. a, § 31 Abs. 4 und § 41 Abs. 7 Z 3 und Abs. 9 wird der Ausdruck „dem Leiter“ durch den Ausdruck „der Leiterin oder dem Leiter“ ersetzt.

8. In § 4 Abs. 3 wird der Ausdruck „als Leiter“ durch den Ausdruck „als Leiterin oder Leiter“ ersetzt.

9. § 6 Abs. 4 erster Halbsatz lautet:

„Den Vorsitz in der Dienststellenversammlung führt die oder der Vorsitzende des Dienststellenausschusses oder im Fall ihrer oder seiner Verhinderung deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter,“

10. In § 6 Abs. 4 wird der Ausdruck „der an Lebensjahren“ durch den Ausdruck „die oder der an Lebensjahren“ ersetzt.

11. In § 6 Abs. 6 wird das Wort „jeder“ durch die Wortfolge „jede oder jeder“ ersetzt.

12. In § 6 Abs. 6 und in § 29 Abs. 2 lit. a wird das Wort „Vertreter“ jeweils durch die Wortfolge „Vertreterinnen oder Vertreter“ ersetzt.

13. In § 8 Abs. 3, § 15 Abs. 5, § 35 Abs. 1 und § 37a Abs. 1 wird die Wortfolge „Tage der Ausschreibung der Wahl“ durch die Wortfolge „Stichtag gemäß § 15 Abs. 2“ ersetzt.

14. § 8 Abs. 4 lautet:

„(4) Bundesbedienstete (ausgenommen Lehrlinge des Bundes) gehören im Sinne dieses Bundesgesetzes jener Dienststelle an, der sie zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind. Vom Dienst befreite, enthobene, vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesene oder sonst abwesende Bundesbedienstete bleiben Angehörige dieser Dienststelle. Ein Lehrling gehört jener Dienststelle an, in der er überwiegend ausgebildet wird.“

15. In § 9 Abs. 1 lit. b, § 9 Abs. 7 und § 10 Abs. 1 wird der Ausdruck „des Dienststellenleiters“ jeweils durch die Wortfolge „der Leiterin oder des Leiters der Dienststelle“ ersetzt.

16. In § 9 Abs. 1 lit. c wird die Wortfolge „den künftigen Mieter“ durch die Wortfolge „die künftige Mieterin oder den künftigen Mieter“ ersetzt.

17. In § 9 Abs. 1 lit. h und § 15 Abs. 5a wird die Wortfolge „einen Bediensteten“ jeweils durch die Wortfolge „eine Bedienstete oder einen Bediensteten“ ersetzt.

18. In § 9 Abs. 2 lit. h wird die Wortfolge „des einzelnen“ durch die Wortfolge „der oder des einzelnen“ ersetzt.

19. In § 9 Abs. 2 wird am Ende der lit. m der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende lit. n und o angefügt:

  1. „n) bei der Durchführung einer Kontrollmaßnahme unter Verwendung von personenbezogenen Daten der IKT-Nutzung bei einem begründeten Verdacht einer gröblichen Dienstpflichtverletzung;
  2. o) bei der Festsetzung eines längeren Beobachtungszeitraumes als vier Wochen zur Durchführung einer Kontrollmaßnahme unter Verwendung von personenbezogenen Daten der IKT-Nutzung.“

20. In § 9 Abs. 3 lit. a und e und § 10a Abs. 2 wird die Wortfolge „eines Bediensteten“ jeweils durch die Wortfolge „einer Bediensteten oder eines Bediensteten“ ersetzt.

21. In § 9 Abs. 3 lit. m, § 9 Abs. 4 lit. b und § 25 Abs. 2 wird die Wortfolge „einem Bediensteten“ jeweils durch die Wortfolge „einer oder einem Bediensteten“ ersetzt.

22. In § 9 Abs. 3 wird am Ende der lit. n der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und wird folgende lit. o angefügt:

  1. „o) der Zeitpunkt der Information im Sinne des § 79g Abs. 3 Z 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, die namentliche Auswertung der IKT-Nutzungen nach § 79g Abs. 6 BDG 1979 und der Datenzugriff nach § 79g Abs. 7 BDG 1979 im Rahmen der Kontrolle bei begründetem Verdacht einer gröblichen Dienstpflichtverletzung.“

23. In § 9 Abs. 4 lit. b wird der Ausdruck „seine Person“ durch den Ausdruck „ihre oder seine Person“ und das Wort „diesen“ durch den Ausdruck „diese oder diesen“ ersetzt.

24. In § 9 Abs. 4 lit. b, § 21 Abs. 1 und 3 lit. d und § 26 Abs. 4 wird der Ausdruck „der Bedienstete“ jeweils durch den Ausdruck „die oder der Bedienstete“ ersetzt.

25. In § 9 Abs. 4 lit. b und § 26 Abs. 4 wird das Wort „ihm“ jeweils durch den Ausdruck „ihr oder ihm“ ersetzt.

26. In § 9 Abs. 7 wird die Wortfolge „dem Dienststellenleiter“ durch die Wortfolge „der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle“ ersetzt.

27. In § 10 Abs. 4 wird der Ausdruck „vom Dienststellenleiter“ durch den Ausdruck „von der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle“ ersetzt.

28. In § 10 Abs. 4, 5, 6, 7, § 10a Abs. 1, § 29 Abs. 3 und § 41 Abs. 4 wird der Ausdruck „Der Leiter“ jeweils durch den Ausdruck „Die Leiterin oder der Leiter“ und der Ausdruck „der Leiter“ durch die Wortfolge „die Leiterin oder der Leiter“ ersetzt.

29. In § 10 Abs. 5, § 10 Abs. 6 erster Satz, § 15 Abs. 4, § 20 Abs. 10, § 22 Abs. 4, § 27 Abs. 2 und § 41 Abs. 4 wird das Wort „er“ jeweils durch den Ausdruck „sie oder er“ ersetzt.

30. In § 10 Abs. 6 und § 14 Abs. 1 lit. e wird das Wort „ihm“ durch den Ausdruck „ihr oder ihm“ ersetzt.

31. In § 10 Abs. 6a und § 41 Abs. 8 wird der Ausdruck „vom Leiter“ jeweils durch den Ausdruck „von der Leiterin oder dem Leiter“ ersetzt.

32. § 10 Abs. 7 erster Halbsatz lautet:

„Kann zwischen den sachlich für die Behandlung der Angelegenheit berufenen Organen der Zentralstelle und dem zuständigen Zentralausschuss ein Einvernehmen ohne unnötigen Aufschub, längstens aber binnen sechs Wochen, nicht erzielt werden,“

33. In § 10 Abs. 7 wird der Ausdruck „der zuständige Leiter“ durch den Ausdruck „die zuständige Leiterin oder der zuständige Leiter“, der Ausdruck „beim Leiter“ durch den Ausdruck „bei der Leiterin oder dem Leiter“ und der Ausdruck „dieser“ durch den Ausdruck „diese oder dieser“ ersetzt.

34. In § 10 Abs. 7, § 27 Abs. 5 und § 38 wird das Wort „seine“ jeweils durch den Ausdruck „ihre oder seine“ ersetzt.

35. In § 10 Abs. 7 und § 38 wird das Wort „seiner“ jeweils durch den Ausdruck „ihrer oder seiner“ ersetzt.

36. In § 10 Abs. 8 wird der Ausdruck „des Leiters“ durch den Ausdruck „der Leiterin oder des Leiters“ ersetzt.

37. In § 10a Abs. 2, § 26 Abs. 4 und § 38 wird der Ausdruck „den Personalvertreter“ jeweils durch den Ausdruck „die Personalvertreterin oder den Personalvertreter“ ersetzt.

38. In § 11 Abs. 1 Z 4, § 13 Abs. 1 Z 2 lit. b und d, § 13 Abs. 1 Z 3 lit. d, § 40 Abs. 1 und § 45 Abs. 22 werden die Ausdrücke „Beamten“ und „Beamte“ jeweils durch die Wortfolgen „Beamtinnen oder Beamten“ oder „Beamtinnen oder Beamte“ in der grammatikalisch richtigen Form ersetzt.

39. In § 11 Abs. 1 Z 5 lit. a, b und c, § 13 Abs. 1 Z 3 lit. a, b und d, in der Überschrift zu § 35, in § 35 Abs. 1, 2, 3, 4, § 36 Abs. 1 und § 42c Abs. 1 wird der Ausdruck „Bundeslehrer“ jeweils durch den Ausdruck „Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer“ ersetzt.

40. In § 11 Abs. 1 Z 5 lit. a, b und c und § 13 Abs. 1 Z 3 lit. a, b, c und d wird der Ausdruck „Bundeserzieher“ jeweils durch den Ausdruck „Bundeserzieherinnen oder Bundeserzieher“ ersetzt.

41. In § 11 Abs. 1 Z 5 lit. b und § 13 Abs. 1 Z 3 lit. a und b wird der Ausdruck „Schüler“ durch den Ausdruck „Schülerinnen oder Schüler“ ersetzt.

42. In § 11 Abs. 2 wird der Ausdruck „Dienstnehmern“ durch den Ausdruck „Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern“ und der Ausdruck „Dienstnehmergruppen“ jeweils durch den Ausdruck „Dienstnehmerinnen- oder Dienstnehmergruppen“ ersetzt.

43. In § 11 Abs. 2 und § 13 Abs. 3 wird das Wort „Dienstnehmer“ durch den Ausdruck „Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer“ ersetzt.

44. In § 11 Abs. 3 wird die Wortfolge „Tag der Ausschreibung der Wahl des Fachausschusses“ durch die Wortfolge „Stichtag gemäß § 15 Abs. 2“ ersetzt.

45. In § 11 Abs. 4, § 13 Abs. 5, § 15 Abs. 4, § 25 Abs. 4 und § 29 Abs. 1 wird der Ausdruck „ein Bediensteter“ jeweils durch die Wortfolge „eine Bedienstete oder ein Bediensteter“ ersetzt.

46. In § 11 Abs. 4 und § 13 Abs. 5 wird der Ausdruck „der zu“ jeweils durch den Ausdruck „die oder der zu“ ersetzt.

47. In § 13 Abs. 1 Z 2 lit. a wird das Wort „Staatsanwälte“ durch den Ausdruck „Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte“ ersetzt.

48. In § 13 Abs. 4 wird die Wortfolge „Tag der Ausschreibung der Wahl des Zentralausschusses“ durch die Wortfolge „Stichtag gemäß § 15 Abs. 2“ ersetzt.

49. In § 14 Abs. 1 lit. e und § 27 Abs.4 wird der Ausdruck „den Leiter“ durch den Ausdruck „die Leiterin oder den Leiter“ ersetzt.

50. § 14 Abs. 3 letzter Satz entfällt.

51. In § 15 Abs. 4 wird die Wortfolge „Tage der Wahlausschreibung“ durch die Wortfolge „Stichtag gemäß § 15 Abs. 2“ und das Wort „Lehrern“ durch den Ausdruck „Lehrerinnen oder Lehrern“ ersetzt.

52. In § 15 Abs. 5a wird das Wort „Inländern“ durch den Ausdruck „Inländerinnen oder Inländern“ ersetzt.

53. In § 15 Abs. 5a entfällt der Zitatteil „ , BGBl. Nr. 333,“

54. § 15 Abs. 6 lit. a lautet:

  1. „a) die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretärinnen oder Staatssekretäre, die Präsidentin oder der Präsident des Rechnungshofes sowie die Mitglieder einer Landesregierung (des Wiener Stadtsenates),“

55. In § 15 Abs. 6 lit. b wird das Wort „Vertreter“ durch den Ausdruck „Vertreterinnen oder Vertreter“, das Wort „Repräsentanten“ durch den Ausdruck „Repräsentantinnen oder Repräsentanten“ und der Klammerausdruck „Personalreferenten“ durch den Klammerausdruck „Personalreferentinnen oder Personalreferenten“ ersetzt.

56. In § 15 Abs. 6 lit. b und § 20 Abs. 15 wird das Wort „Dienststellenleiter“ durch den Ausdruck „Dienststellenleiterinnen oder Dienststellenleiter“ ersetzt.

57. In § 15 Abs. 6 lit. b und § 42 lit. f wird der Ausdruck „die Leiter“ jeweils durch den Ausdruck „die Leiterinnen oder Leiter“ ersetzt.

58. In § 16 Abs. 4 wird der Ausdruck „Ein Bediensteter“ durch den Ausdruck „Eine Bedienstete oder ein Bediensteter“ ersetzt.

59. In § 16 Abs. 4 und § 22 Abs. 1 wird der Ausdruck „den Schriftführer“ durch den Ausdruck „die Schriftführerin oder den Schriftführer“ ersetzt.

60. In § 16 Abs. 4 und § 39 Abs. 2 letzter Satz wird der Ausdruck „dessen Stellvertreter“ durch den Ausdruck „deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter“ ersetzt.

61. In § 16 Abs. 4 und § 41 Abs. 9 wird der Ausdruck „den Vorsitzenden“ durch den Ausdruck „die Vorsitzende oder den Vorsitzenden“ ersetzt.

62. In § 16 Abs. 5 wird das Wort „Wahlzeuge“ durch die Wortfolge „Wahlzeugin oder Wahlzeuge“ ersetzt.

63. In § 19 wird die Wortfolge „der von“ durch die Wortfolge „die oder der von“ ersetzt.

64. In § 20 Abs. 2 wird das Wort „Dienststellenleiter“ durch die Wortfolge „Dienstellenleiterinnen oder Dienststellenleiter“ ersetzt.

65. In § 20 Abs. 3 wird das Wort „Personalvertreter“ durch den Ausdruck „Personalvertreterin oder Personalvertreter“, das Wort „Bewerber“ durch den Ausdruck „Bewerberinnen oder Bewerber“ und das Wort „Kandidaten“ jeweils durch den Ausdruck „Kandidatinnen oder Kandidaten“ ersetzt.

66. In § 20 Abs. 6 wird das Wort „Jeder“ durch die Wortfolge „Jede oder jeder“ und das Wort „jeder“ durch die Wortfolge „jede oder jeder“ ersetzt.

67. § 20 Abs. 7 zweiter Satz lautet:

„Die Stimmabgabe auf dem Wege durch die Post ist jedoch zulässig, wenn die oder der Wahlberechtigte am Wahltage nicht an dem Ort, an dem sie ihr oder er sein Stimmrecht auszuüben hat, anwesend sein kann.“

68. In § 20 Abs. 9 wird das Wort „Bewerbern“ durch den Ausdruck „Bewerberinnen oder Bewerbern“ ersetzt.

69. In § 20 Abs. 10 wird der Ausdruck „ein Wahlwerber“ durch den Ausdruck „eine Wahlwerberin oder ein Wahlwerber“ und der Ausdruck „der Wahlwerber“ durch den Ausdruck „die Wahlwerberin oder der Wahlwerber“ ersetzt.

70. In § 20 Abs. 10, § 25 Abs. 2 und § 31 Abs. 4 wird das Wort „seiner“ jeweils durch den Ausdruck „ihrer oder seiner“ ersetzt.

71. In § 20 Abs. 10 und § 31 Abs. 4 wird die Wortfolge „der in“ jeweils durch die Wortfolge „die oder der in“ ersetzt.

72. In § 20 Abs. 11 wird das Wort „Wahlwerber“ durch den Ausdruck „Wahlwerberinnen oder Wahlwerber“ ersetzt.

73. In § 20 Abs. 15 und § 34 Abs. 2 wird der Ausdruck „den Leitern“ jeweils durch die Wortfolge „den Leiterinnen oder den Leitern“ ersetzt.

74. In § 21 Abs. 4 wird die Wortfolge „ein nicht gewählter Kandidat“ durch die Wortfolge „eine nicht gewählte Kandidatin oder ein nicht gewählter Kandidat“ und das Wort „Kandidaten“ jeweils durch die Wortfolge „Kandidatinnen oder Kandidaten“ ersetzt.

75. In § 21 Abs. 4 dritter Satz wird nach dem Wort „Mitgliedes“ die Wortfolge „die nach der Reihenfolge nächste nicht berufene Kandidatin oder“ eingefügt.

76. In § 21 Abs. 6 wird vor der Wortfolge „des betroffenen Personalvertreters“ die Wortfolge „der betroffenen Personalvertreterin oder“ und vor dem Ausdruck „dieser Personalvertreter“ der Ausdruck „diese Personalvertreterin“ eingefügt.

77. In § 22 Abs. 1 wird vor dem Ausdruck „einen Vorsitzenden“ der Ausdruck „eine Vorsitzende oder“ und vor dem Ausdruck „seinen Stellvertreter“ der Ausdruck „ihre Stellvertreterin oder“ eingefügt.

78. In § 22 Abs. 1 und § 39 Abs. 2 letzter Satz wird der Ausdruck „Der Vorsitzende“ durch den Ausdruck „Die oder der Vorsitzende“ ersetzt.

79. § 22 Abs. 1 vierter Satz lautet:

„Gehören weniger als zwei Drittel der Mitglieder des Dienststellenausschusses ein und derselben Wählergruppe an, so ist die oder der (von mehreren die oder der erste) Vorsitzendenstellvertreterin oder Vorsitzendenstellvertreter aus jener Wählergruppe zu wählen, die bei der Wahl als zweitstärkste hervorgegangen ist.“

80. § 22 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Sitzungen des Dienststellenausschusses sind von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden und im Falle ihrer oder seiner Verhinderung von ihrem Stellvertreter oder ihrer Stellvertreterin oder seiner Stellvertreterin oder seinem Stellvertreter einzuberufen und vorzubereiten. Sie oder er hat den Dienststellenausschuss innerhalb zweier Wochen einzuberufen, wenn es unter Angabe des Grundes wenigstens von einem Viertel der Mitglieder verlangt wird. Im Falle der Verhinderung der oder des Vorsitzenden und ihrer Stellvertreterin oder ihres Stellvertreters oder seiner Stellvertreterin oder seines Stellvertreters und im Falle ihrer Säumigkeit sind die Sitzungen des Dienststellenausschusses von dem an Lebensjahren ältesten Mitglied des Dienststellenausschusses und im Falle der Verhinderung oder Säumigkeit dieses Mitgliedes vom jeweils nächstältesten Mitglied des Dienststellenausschusses einzuberufen und vorzubereiten.“

81. In § 22 Abs. 4 letzter Satz wird der Ausdruck „der Vorsitzende“ durch den Ausdruck „die oder der Vorsitzende“ ersetzt.

82. In § 25 Abs. 1 wird das Wort „Leiter“ durch die Wortfolge „Leiterinnen oder Leiter“ ersetzt.

83. § 25 Abs. 1 vierter Satz lautet:

„Die Personalvertreterin oder der Personalvertreter darf, solange die Dienststelle, der sie oder er angehört, insbesondere bei drohender Gefahr oder in Katastrophenfällen, Sofortmaßnahmen durchzuführen hat, ihre oder seine Funktion nur insoweit ausüben, als sie oder er dadurch an der Erfüllung ihrer oder seiner Dienstpflichten nicht beeinträchtigt wird.“

84. § 25 Abs. 1a erster Halbsatz lautet:

„Die von einer Personalvertreterin oder einem Personalvertreter außerhalb ihrer oder seiner Dienstzeit erbrachte Personalvertretungstätigkeit gilt als Dienst,“

85. In § 25 Abs. 2, § 26 Abs. 3 und 4 und § 27 Abs. 5 wird der Ausdruck „als Personalvertreter“ jeweils durch den Ausdruck „als Personalvertreterin oder Personalvertreter“ ersetzt.

86. In § 25 Abs. 4 wird vor der Wortfolge „ein weiterer Personalvertreter“ die Wortfolge „eine weitere Personalvertreterin oder“ eingefügt.

87. In § 25 Abs. 4 und 6 wird das Wort „Personalvertretern“ jeweils durch den Ausdruck „Personalvertreterinnen oder Personalvertretern“ ersetzt.

88. In § 25 Abs. 6 und § 27 Abs. 3 wird vor dem Ausdruck „der Dienststellenleiter“ jeweils der Ausdruck „die Dienststellenleiterin oder“ eingefügt.

89. In § 26 Abs. 2 wird das Wort „des“ durch die Wendung „der oder des“ ersetzt.

90. In § 26 Abs. 4 wird der Ausdruck „Dem Personalvertreter“ durch den Ausdruck „Der Personalvertreterin oder dem Personalvertreter“ ersetzt.

91. In § 27 Abs. 1 und 2 wird die Wortfolge „Ein Personalvertreter“ jeweils durch die Wortfolge „Eine Personalvertreterin oder ein Personalvertreter“ ersetzt.

92. In § 27 Abs. 2, § 34 Abs. 1 und § 38 wird das Wort „der“ jeweils durch die Wendung „die oder der“ ersetzt.

93. In § 27 Abs. 2 wird vor dem Ausdruck „den Vertragsbediensteten“ der Ausdruck „die Vertragsbedienstete oder“ eingefügt.

94. In § 27 Abs. 3 wird der Ausdruck „den Vertreter“ durch den Ausdruck „die Vertreterin oder den Vertreter“ ersetzt.

95. In § 27 Abs. 4 wird das Wort „Dieser“ durch den Ausdruck „Diese oder dieser“ ersetzt.

96. In § 27 Abs. 5 wird vor dem Ausdruck „ein Universitäts(Hochschul)assistent“ der Ausdruck „eine Universitäts(Hochschul)assistentin oder“ und vor dem Ausdruck „zum Personalvertreter“ der Ausdruck „zur Personalvertreterin oder“ eingefügt.

97. In § 27 Abs. 6 wird das Wort „Vertragsassistenten“ durch den Ausdruck „Vertragsassistentinnen oder Vertragsassistenten“ ersetzt.

98. In § 29 Abs. 2 lit. c wird der Ausdruck „der Vertreter“ durch den Ausdruck „die Vertreterin oder der Vertreter“ ersetzt sowie vor dem Ausdruck „der Schriftführer“ der Ausdruck „die Schriftführerin oder“ eingefügt.

99. In § 34 Abs. 1 wird das Wort „Leiter“ durch den Ausdruck „Leiterin oder Leiter“ ersetzt.

100. In § 34 Abs. 2 wird der Ausdruck „einen Vertreter“ durch den Ausdruck „eine Vertreterin oder einen Vertreter“ ersetzt.

101. In § 35 Abs. 2 wird die Wortfolge „Tag der Ausschreibung der Wahl“ durch die Wortfolge „Stichtag gemäß § 15 Abs. 2“ ersetzt.

102. In § 36 Abs. 2 und § 42 wird das Wort „Lehrer“ jeweils durch den Ausdruck „Lehrerinnen oder Lehrer“ ersetzt.

103. In § 38 wird der Ausdruck „ein Personalvertreter“ durch den Ausdruck „eine Personalvertreterin oder ein Personalvertreter“ ersetzt.

104. § 39 Abs. 2 erster und zweiter Satz lautet:

„Die Kommission hat aus drei Richterinnen oder Richtern, einer oder einem Bundesbediensteten als Vertreterin oder Vertreter des Dienstgebers und einer oder einem Bundesbediensteten als Vertreterin oder Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer zu bestehen. Die oder der Vorsitzende, deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter und die weiteren Mitglieder der Kommission sind von der Bundespräsidentin oder vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung mit Wirkung vom 1. Jänner eines Kalenderjahres für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.“

105. In § 39 Abs. 3 wird vor dem Ausdruck „des Präsidenten“ die Wortfolge „der Präsidentin oder“ eingefügt.

106. § 39 Abs. 5 und 6 lautet:

„(5) Macht die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst innerhalb von vier Wochen nach Aufforderung durch die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler die Dienstnehmervertreterin oder den Dienstnehmervertreter nicht namhaft, so obliegt die Namhaftmachung der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler.

(6) Wird die Kommission in einer Angelegenheit tätig, die die Personalvertretung beim Parlament betrifft, so hat in der Kommission an die Stelle der oder des von der Bundeskanzlerin oder vom Bundeskanzler namhaft gemachten Vertreterin oder Vertreters der Dienstgeber die oder der von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Nationalrates namhaft gemachte Vertreterin oder Vertreter der Dienstgeber zu treten.“

107. § 40 Abs. 3 zweiter Satz lautet:

„Die Richterin oder der Richter verliert außerdem seine Mitgliedschaft zur Kommission, wenn sie oder er ihre oder seine Eigenschaft als Richterin oder Richter, das nichtrichterliche Mitglied außerdem, wenn es seine Wählbarkeit zum Zentralausschuss verliert.“

108. In § 40 Abs. 4 wird der Ausdruck „Der Bundespräsident“ durch die Wortfolge „Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident“ ersetzt.

109. In § 41 Abs. 4 wird das Wort „dessen“ durch den Ausdruck „deren oder dessen“ ersetzt.

110. § 41 Abs. 7 Z 4 lautet:

  1. „4. der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister.“

111. In § 41 Abs. 8 Z 2 wird das Wort „Vertreter“ durch die Wortfolge „Vertreterin oder Vertreter“ ersetzt.

112. In § 41 Abs. 9 und § 43 wird vor dem Ausdruck „den Beschuldigten“ die Wortfolge „die Beschuldigte oder“ eingefügt.

113. In § 41 Abs. 9 wird nach der Wortfolge „verantwortlichen Beamten“ die Wortfolge „oder eine verantwortliche Beamtin“, vor der Wortfolge „vom Dienstvorgesetzten“ die Wortfolge „von der Dienstvorgesetzten oder“, vor der Wortfolge „des Beamten“ die Wortfolge „der Beamtin oder“ und vor dem Ausdruck „den Disziplinaranwalt“ die Wortfolge „die Disziplinaranwältin oder“ eingefügt.

114. In § 41c wird die Wortfolge „vom Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „von der Bundeskanzlerin oder vom Bundeskanzler“ ersetzt.

115. In § 43 wird das Wort „Soldaten“ durch den Ausdruck „Soldatinnen oder Soldaten“ ersetzt.

116. In § 44 Abs. 2 und Artikel III Abs. 2 wird vor dem Ausdruck „der Bundesminister“ jeweils die Wortfolge „die Bundesministerin oder“ eingefügt.

117. § 44a samt Überschrift entfällt.

118. In § 45 Abs. 22 wird vor dem Ausdruck „den Präsidenten“ die Wortfolge „den Präsidentinnen oder“ eingefügt.

119. Die s-Schreibung und die Schreibweise der Wendungen „Das Gleiche“, „Im übrigen“ und „im übrigen“ werden an die neue Rechtschreibung angepasst.

Fischer

Faymann

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