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§ 79c BDG 1979

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.8.2009

5a. Unterabschnitt

IKT-Nutzung und Kontrollmaßnahmen Begriffsbestimmungen

§ 79c.

Im Sinne der §§ 79d bis 79h bedeuten die folgenden Begriffe:

  1. 1. „IKT“ (Informations- und Kommunikationstechnologie oder technik): alle Einrichtungen zur elektronischen oder nachrichtentechnischen Übermittlung, Speicherung und Verarbeitung von Sprache, Text, Stand- und Bewegbildern sowie Daten,
  2. 2. „IT-Stelle“: die für die technische Ermöglichung oder die Sicherheit der IKT-Nutzung zuständige Organisationseinheit,
  3. 3. „IKT-Infrastruktur“: alle Geräte („Hardware“), die vom Dienstgeber zur Verfügung gestellt werden oder im Einvernehmen mit dem Dienstgeber für dienstliche Zwecke benutzt werden und der Informationsverarbeitung für Zwecke des Dienstgebers dienen, sowie die darauf befindlichen Programme und Daten („Software“),
  4. 4. „IKT-Nutzung“: Nutzung der IKT-Infrastruktur,
  5. 5. „korrekte Funktionsfähigkeit“: Wahrung der Vertraulichkeit, der Integrität und Verfügbarkeit der IKT-Infrastruktur,
  6. 6. „Nachricht“: jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlichen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird.