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§ 79h BDG 1979

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.5.2018

Sonstige zulässige Datenverarbeitungen

§ 79h.

Unbeschadet des § 79e darf die IT-Stelle Daten über die IKT-Nutzung einer Beamtin oder eines Beamten verarbeiten, soweit dies mit ihrer oder seiner Einwilligung gemäß Art. 4 Z 11 DSGVO zum Zwecke der Erbringung von Serviceleistungen im Zusammenhang mit der IKT-Nutzung dieser Beamtin oder dieses Beamten erfolgt.

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2018

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40202208