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BGBl I 148/2011

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

148. Bundesgesetz: Änderung des Berufsausbildungsgesetzes
(NR: GP XXIV RV 1521 AB 1573 S. 137 . BR: AB 8652 S. 803 .)

148. Bundesgesetz, mit dem das Berufsausbildungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 19c Abs. 1 lautet.

„(1) Zur Förderung der betrieblichen Ausbildung von Lehrlingen können Beihilfen an Lehrberechtigte gemäß § 2 und an Lehrberechtigte gemäß § 2 Abs. 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 298/1990, gewährt sowie ergänzende Unterstützungsstrukturen, auch unter Einbeziehung von dazu geeigneten Einrichtungen, zur Verfügung gestellt werden. Die Beihilfen und ergänzenden Unterstützungsstrukturen dienen insbesondere folgenden Zwecken:

  1. 1. Förderung des Anreizes zur Ausbildung von Lehrlingen, insbesondere durch Abgeltung eines Teiles der Lehrlingsentschädigung,
  2. 2. Steigerung der Qualität in der Lehrlingsausbildung,
  3. 3. Förderung von Ausbildungsverbünden,
  4. 4. Aus- und Weiterbildung von Ausbilder/innen,
  5. 5. Zusatzausbildungen von Lehrlingen,
  6. 6. Förderung der Ausbildung in Lehrberufen entsprechend dem regionalen Fachkräftebedarf,
  7. 7. Förderung des gleichmäßigen Zugangs von jungen Frauen und jungen Männern zu den verschiedenen Lehrberufen,
  8. 8. Förderung von Beratungs-, Betreuungs- und Unterstützungsleistungen zur Erhöhung der Chancen auf eine erfolgreiche Berufsausbildung und auch zur Anhebung der Ausbildungsbeteiligung insbesondere in Bereichen mit wenigen Ausbildungsbetrieben oder Lehrlingen.“

2. § 19c Abs. 2 bis 3 lautet:

„(2) Die näheren Bestimmungen über Art, Höhe, Dauer, Gewährung und Rückforderbarkeit der Beihilfen gemäß Abs. 1, ausgenommen für Zwecke gemäß Z 8, werden durch Richtlinien des Förderausschusses (§ 31b), die der Bestätigung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend bedürfen, festgelegt. Die näheren Bestimmungen über Art, Höhe, Dauer, Gewährung und Rückforderbarkeit der Beihilfen sowie für die ergänzenden Unterstützungsstrukturen für Zwecke gemäß Abs. 1 Z 8 werden durch Richtlinien des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (§ 31c) festgelegt.

(3) Die Vergabe der Beihilfen an Lehrberechtigte hat im übertragenen Wirkungsbereich der Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft durch die Lehrlingsstellen im Namen und auf Rechnung des Bundes zu erfolgen. Die Vergabe der Beihilfen und die Administration und Organisation der ergänzenden Unterstützungsstrukturen, u.a. die Beauftragung geeigneter Einrichtungen, gemäß Abs. 1 Z 8 hat, soweit nicht ausnahmsweise in den Richtlinien gemäß § 31c anderes vorgesehen ist, im übertragenen Wirkungsbereich der Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft durch die Lehrlingsstellen im Namen und auf Rechnung des Bundes zu erfolgen.“

3. § 19c Abs. 8 lautet:

„(8) Den Wirtschaftskammern ist der durch die Schaffung und Aufrechterhaltung der Voraussetzungen für die Vergabe der Beihilfen sowie der ergänzenden Unterstützungsstrukturen, durch die Vergabe der Beihilfen und durch die Erfüllung der Informations- und Dokumentationspflichten entstehende unvermeidliche Personal- und Sachaufwand vom Bund aus den vom Insolvenz-Entgelt-Fonds gemäß § 13e IESG zur Verfügung gestellten Mitteln zu ersetzen. Der Einsatz dieser Mittel unterliegt der nachprüfenden Kontrolle durch den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, hinsichtlich der Mittel für Zwecke gemäß Abs. 1 Z 8 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.“

4. Die Überschrift vor § 19d lautet „Aufsicht“.

5. Dem § 19d wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Soweit Beihilfen oder ergänzende Unterstützungsstrukturen gemäß § 19c Abs. 1 Z 8 betroffen sind, stehen die Befugnisse gemäß Abs. 1 dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu; die Verpflichtungen der Lehrlingsstellen gemäß Abs. 2 bestehen in diesen Fällen auch gegenüber dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.“

6. Im § 19e wird dem bisherigen Text die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt und folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Die Prüfung der Zweckmäßigkeit und Wirkung von Beihilfen oder ergänzenden Unterstützungsstrukturen gemäß § 19c Abs. 1 Z 8 obliegt dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.“

7. Dem § 19g wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend gemäß Abs. 1 bis 3 eingeräumten Ermächtigungen gelten auch für das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, soweit Aufgaben nach diesem Bundesgesetz dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zukommen.“

8. Dem § 23 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) Bei Absolvierung von Bildungsmaßnamen im Rahmen von Projekten zur Höherqualifizierung, die vom Landes-Berufsausbildungsbeirat hinsichtlich ihrer Eignung zur Heranführung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an die Lehrabschlussprüfung positiv beschlossen wurden, kann die Lehrlingsstelle festlegen, dass die praktische Prüfung der Lehrabschlussprüfung gemäß Abs. 5 lit. a in zwei Teilen abgelegt werden kann. In diesem Fall besteht der erste Teil aus einer Feststellung der erworbenen Qualifikationen durch die Lehrlingsstelle unter Beiziehung eines gemäß § 22 nominierten Kommissionsmitglieds. Im zweiten Teil hat der Prüfungskandidat vor der Prüfungskommission die noch fehlenden Qualifikationen nachzuweisen. Insgesamt sind alle Teile der praktischen Prüfung abzudecken. Für den Antritt zur praktischen Prüfung in dieser Form ist die Vollendung des 22. Lebensjahres des Prüfungskandidaten Voraussetzung.“

9. § 31b Abs. 1 lautet:

„(1) Beim Bundes-Berufsausbildungsbeirat wird ein Ausschuss eingerichtet. Dieser hat Richtlinien betreffend Beihilfen für die betriebliche Ausbildung von Lehrlingen gemäß § 19c Abs. 1, ausgenommen für Zwecke gemäß Z 8, festzulegen.“

10. Nach § 31b wird folgender § 31c samt Überschrift eingefügt:

„Richtlinien des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend

§ 31c. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Richtlinien für Beihilfen und ergänzende Unterstützungsstrukturen zum Zweck der Förderung von Beratungs,- Betreuungs- und Unterstützungsleistungen zur Erhöhung der Chancen auf eine erfolgreiche Berufsausbildung und auch zur Anhebung der Ausbildungsbeteiligung insbesondere in Bereichen mit wenigen Ausbildungsbetrieben oder Lehrlingen (§ 19c Abs. 1 Z 8) zu erlassen. Der Förderausschuss gemäß § 31b sowie die Wirtschaftskammer Österreich und die Bundesarbeitskammer sind berechtigt, Vorschläge für entsprechende Richtlinien zu erstatten.

(2) Die Richtlinien gemäß Abs. 1 sollen insbesondere auch die Bereitstellung von Mitteln für den Auf- und Ausbau geeigneter Beratungs,- Betreuungs- und Unterstützungsstrukturen vorsehen. Die Richtlinien können auch die unmittelbare Vergabe von Aufträgen an geeignete Einrichtungen vorsehen, soweit diese zur Zielerreichung zweckmäßiger ist. Die Richtlinien haben darauf zu achten, dass eine entsprechende Bedeckung aus den vom Insolvenz-Entgelt-Fonds gemäß § 13e IESG zur Verfügung gestellten Mitteln gegeben ist.“

11. § 35 lautet:

§ 35. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, hinsichtlich der §§ 19c Abs. 1 Z 8, Abs. 2 und Abs. 8, 19d Abs. 4, 19e Abs. 2, 19g Abs. 4 und 31c im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, betraut.“

12. Dem § 36 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) § 19c Abs. 1 bis 4 und 8, die Überschrift vor § 19d, § 19d Abs. 4, § 19e, § 19g Abs. 4, § 23 Abs. 11, § 31b Abs. 1, § 31c samt Überschrift und § 35 in der Fassung des BGBl. I Nr. 148/2011 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.“

Fischer

Faymann

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