150. Bundesgesetz. mit dem das Bundeshaushaltsgesetz 2013 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundeshaushaltsgesetz über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 149/2011 wird wie folgt geändert:
1. § 2 werden folgende Abs. 4 bis 8 angefügt:
„(4) Der Haushalt des Bundes ist nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union grundsätzlich auszugleichen (Regelgrenze für das strukturelle Defizit).
- 1. Diesem Grundsatz ist entsprochen, wenn der Anteil des Bundes einschließlich der Sozialversicherung am strukturellen Defizit 0,35 Prozent des nominellen Bruttoinlandsproduktes nicht übersteigt.
- 2. Die Definition und die Berechnung des strukturellen Defizites obliegt der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen; hiebei ist auf die einschlägigen unionsrechtlichen Regelungen Bedacht zu nehmen. Bei der hiefür erforderlichen Ermittlung des öffentlichen Defizits sind im Sinne der unionsrechtlichen Regelungen neben dem Bundeshaushalt auch all jene Rechtsträger einzubeziehen, welche dem Staat, Teilsektor Bund, zuzurechnen sind. Die betroffenen Rechtsträger und deren Pflichten zur Übermittlung der erforderlichen Daten sind von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen mit Verordnung festzulegen.
- 3. Die näheren Bestimmungen sind mit Verordnung der Bundersministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen zu regeln. In dieser Verordnung sind insbesondere die Ermittlung des strukturellen Defizits sowie die Führung des Kontrollkontos gemäß Abs. 6 zu regeln.
(5) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat den Berechnungen gemäß Abs. 1 das Bruttoinlandsprodukt entsprechend den folgenden Ermittlungsgrundlagen zugrunde zu legen:
- 1. Der Beschlussfassung der Bundesregierung über den Entwurf eines Bundesfinanzrahmengesetzes oder eines Bundesfinanzgesetzes und dem in diesem Zusammenhang für zulässig erachteten strukturellen Defizit ist das durch eine unabhängige wissenschaftliche Institution ermittelte Bruttoinlandsprodukt zugrunde zu legen.
- 2. Der Ermittlung des tatsächlichen strukturellen Defizits ist das von der Bundesanstalt Statistik Österreich ermittelte Bruttoinlandsprodukt zugrunde zu legen.
- a) In dem von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf für ein Bundesfinanzrahmengesetz oder ein Bundesfinanzgesetz wird das Ausmaß der erforderlichen Überschreitung des Defizits und der damit einhergehenden erforderlichen Ermächtigung zur Aufnahme zusätzlicher Finanzschulden berücksichtigt und
- b) in den Erläuterungen zum Entwurf des Bundesfinanzgesetzes und im Budgetbericht sind jene Positionen des Bundesfinanzgesetzentwurfes, welche von den Notfallssituationen gemäß erstem Satz betroffen sind, sachlich und ziffernmäßig genau dargelegt.
- c) Die Erläuterungen zum Entwurf für ein Bundesfinanzgesetz und der Strategiebericht zum Bundesfinanzrahmengesetz enthalten den Entwurf eines Planes, mit dem die Rückführung des erhöhten Defizites in den künftigen Finanzjahren binnen eines angemessenen Zeitraumes bestimmt wird. Für den Zeitraum des Rückführungsplanes sind die Rückführungsgebarungen jeweils in den Entwürfen für die betreffenden Bundesfinanzrahmengesetze oder Bundesfinanzgesetze zu berücksichtigen.
- d) Abweichungen, welche vom Nationalrat durch Bundesfinanzrahmengesetz oder Bundesfinanzgesetz auf Grund von Notfällen gemäß dem ersten Satz zugestanden wurden und für welche der Nationalrat im Bundesfinanzrahmengesetz einen Rückführungsplan berücksichtigt hat, sind im Kontrollkonto (Abs. 6) nicht zu berücksichtigen.
- e) Abweichungen auf Grund von Notfallssituationen, welche von der Kommission im Rahmen der unionsrechtlichen Vorschriften über den Stabilitäts- und Wachstumspakt nicht anerkannt werden, sind dem Kontrollkonto anzulasten und gemäß Abs. 6 zurückzuführen.“
(6) Abweichungen des tatsächlichen strukturellen Defizits des Bundes von der nach Abs. 4 zulässigen Defizitgrenze werden auf einem Kontrollkonto erfasst. Unterschreitet das Kontrollkonto einen negativen Schwellenwert von 1,25 % des nominellen Bruttoinlandsprodukts nach unten, ist dieser Wert konjunkturgerecht zurückzuführen. Das Nähere ist in der Verordnung gemäß Abs. 4 Z 3 zu regeln.
(7) Im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, kann vom Ausgleichsgebot gemäß Abs. 4 nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen abgewichen werden.
2. § 12 Abs. 3 lautet:
„(3) Das Bundesfinanzrahmengesetz hat für die vier folgenden Finanzjahre unter Beachtung der Ziele gemäß § 2 Abs. 1 und des Ausgleichsgebotes gemäß § 2 Abs. 4 bis 7 auf der Ebene von Rubriken und Untergliederungen Obergrenzen für Auszahlungen festzulegen. Weiters hat das Bundesfinanzrahmengesetz die Grundzüge des Personalplanes zu enthalten.“
3. In § 14 Abs. 2 wird folgende Z 6a eingefügt:
„6a. eine Darstellung, aus welcher die Einhaltung des Ausgleichsgebotes gemäß § 2 Abs. 4 bis 7 ersichtlich ist;“
4. § 40 Abs. 4 lautet:
„(4) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat die ihr oder ihm gemäß Abs. 1 übermittelten Unterlagen zu den Voranschlagsentwürfen unter Bedachtnahme auf die in § 2 Abs. 1 angeführten Ziele der Haushaltsführung sowie der finanziellen Leistungsmöglichkeiten des Bundes sowie unter Berücksichtigung des Ausgleichsgebotes gemäß § 2 Abs. 4 bis 7 zu prüfen und sodann den Bundesvoranschlagsentwurf, erforderlichenfalls mit den Anlagen gemäß § 29 Abs. 1 bis 3, zu erstellen. Gleichzeitig sind von ihr oder von ihm die zur Unterstützung der Beratungen des Nationalrates dienenden Teilhefte (§ 43) zu erstellen.“
5. In § 42 wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Der Entwurf des Bundesfinanzgesetzes gemäß Abs. 1 hat dem Ausgleichsgebot gemäß § 2 Abs. 4 bis 7 zu entsprechen.“
6. In § 42 Abs. 3 werden am Ende der Z 5 das Wort „und“ durch einen Strichpunkt ersetzt, am Ende der Z 6 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 7 angefügt:
„7. eine Darstellung, aus welcher die Einhaltung des Ausgleichsgebotes gemäß § 2 Abs. 4 bis 7 ersichtlich ist.“
7. In § 42 Abs. 4 werden am Ende der Z 5 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 6 angefügt:
„6. Konzept und Anwendung des strukturellen Haushaltsausgleichs gemäß § 2 Abs. 4 bis 7.“
8. Nach § 122 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) § 2 Abs. 4 bis 7, § 12 Abs. 3, § 14 Abs. 2, § 40 Abs. 4, § 42 Abs. 1a, 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2011 ist mit Wirksamkeit für das Finanzjahr 2017 erstmals bei Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Jahre 2014 bis 2017 und des Bundesfinanzgesetzes
für das Jahr 2017 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Stand des Kontrollkontos gemäß § 2 Abs. 6 zu Beginn des Finanzjahres 2017 Null beträgt.“
Fischer
Faymann
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