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BGBl I 151/2011

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

151. Bundesgesetz: Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2008
(NR: GP XXIV RV 1509 AB 1565 S. 137 . BR: AB 8645 S. 803 .)

151. Bundesgesetz, mit dem das Finanzausgleichsgesetz 2008 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Finanzausgleichsgesetz 2008, BGBl. I Nr. 103/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2011, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 9 Abs. 6 wird folgender Abs. 6a eingefügt:

„(6a) In den Jahren 2012 bis 2014 werden die Anteile der Länder an der Umsatzsteuer vor der länderweisen Verteilung um 20 Millionen Euro jährlich zu Lasten der Anteile des Bundes erhöht.“

2. § 11 Abs. 2 Z 2 lautet:

  1. „2. Die Anteile aus dem Getränkesteuerausgleich werden ab dem Jahr 2012 wie folgt verteilt:
    1. a) Im Jahr 2012 werden 80 % des Getränkesteuerausgleichs im Verhältnis der durchschnittlichen Jahreserträge an Getränke- und Speiseeissteuer in den Jahren 1993 bis 1997 verteilt; bei Gemeinden, in denen der Ertrag an Getränke- und Speiseeissteuer im Jahr 1998 oder im Jahr 1999 mehr als 50 % über dem durchschnittlichen Jahresertrag der Jahre 1993 bis 1997 gelegen ist, wird jedoch statt der durchschnittlichen Jahreserträge in den Jahren 1993 bis 1997 der jeweils höhere Wert der Jahre 1998 oder 1999 für die Berechnung der Anteile der Gemeinde herangezogen. Der Anteil des nach diesem Schlüssel verteilten Getränke­steuerausgleichs verringert sich in den weiteren Jahren um jeweils 10 Prozentpunkte gegenüber dem Vorjahr.
    2. b) Die weiteren Anteile werden in einen Teil für die Gemeinden bis 10 000 Einwohnern und in einen Teil für die Gemeinden über 10 000 Einwohnern geteilt. Die Anteile richten sich nach der Höhe des Getränkesteuerausgleichs, den die Gemeinden bis bzw. über 10 000 Einwohnern im Jahr 2010 erhalten haben, wobei sich diese Einteilung der Gemeinden nach der im jeweiligen Jahr gemäß § 9 Abs. 9 anzuwenden Volkszahl richtet. Städte mit eigenem Statut werden unabhängig von ihrer Einwohnerzahl in die Gruppe der Gemeinden mit über 10 000 Einwohnern eingeordnet.
    3. c) Für die Anteile der Gemeinden bis 10 000 Einwohnern gilt Folgendes: Jede Gemeinde erhält im Jahr 2012 0,20 Euro je Nächtigung gemäß der Nächtigungsstatistik für das jeweils zweitvorangegangene Jahr, wobei jedoch für die ersten 1 000 Nächtigungen pro Jahr kein Anteil zusteht. Der Betrag je Nächtigung erhöht sich in den weiteren Jahren um jeweils 0,10 Euro gegenüber dem Vorjahr. Die weiteren Anteile werden nach der Volkszahl verteilt.
    4. d) Die Anteile der Gemeinden über 10 000 Einwohnern werden zur Hälfte nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel und zur Hälfte nach der Volkszahl verteilt.
    5. e) Außergewöhnlich hohe Mindereinnahmen von Gemeinden im Vergleich zu den Ertragsanteilen des Jahres 2010 werden wie folgt ausgeglichen:
      1. ea) Wenn der gemäß den lit. a bis d ermittelte Anteil einer Gemeinde im Jahr 2012 weniger als 96 % des Getränkesteuerausgleichs für das Jahr 2010 beträgt, wird der Getränkesteuerausgleich dieser Gemeinde auf diesen Mindestanteil aufgestockt. Der Mindestanteil verringert sich in den weiteren Jahren um jeweils 2 Prozentpunkte gegenüber dem Vorjahr.
      2. eb) Die Aufstockung erfolgt zu Lasten der Anteile der Gemeinden derselben Gruppe im Sinne der lit. b bis bzw. über 10 000 Einwohnern, die über dem Getränkesteuerausgleich für das Jahr 2010 liegen, im Verhältnis des Überschreitens der Anteile des Jahres 2010.“

3. Nach § 23 Abs. 4 werden folgende Abs. 4a und 4b eingefügt:

„(4a) Der Bund gewährt den Ländern für den Ausbau des Kinderbetreuungsangebots im Jahr 2011 einen Zweckzuschuss in der Höhe von insgesamt 10 Millionen Euro und in den Jahren 2012 bis 2014 Zweckzuschüsse in der Höhe von insgesamt 15 Millionen Euro jährlich. Diese Beträge werden wie folgt aufgeteilt:

Burgenland

2,882 %

Kärnten

6,065 %

Niederösterreich

18,184 %

Oberösterreich

17,451 %

Salzburg

6,445 %

Steiermark

13,210 %

Tirol

8,651 %

Vorarlberg

4,967 %

Wien

22,145 %

Voraussetzung für die Gewährung der Zweckzuschüsse ist das Bestehen einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über den Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots, über die konkrete Verwendung der Zweckzuschüsse und über deren Abrechnung. Tritt diese Vereinbarung für ein Land oder mehrere Länder in einem Kalenderjahr nicht in Kraft, so erhöht sich für die übrigen Länder ihr Anteil am Zweckzuschuss des Bundes im Verhältnis ihrer Anteile am Verteilungsschlüssel.

(4b) Der Bund gewährt den Ländern in den Jahren 2012 bis 2014 für die Finanzierung von Maßnahmen zur sprachlichen Frühförderung einen Zweckzuschuss in der Höhe von bis zu 5 Millionen Euro jährlich. Voraussetzung für die Gewährung der Zweckzuschüsse ist das Bestehen einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die verpflichtende frühe sprachliche Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen, über die Aufteilung der Mittel auf die Länder, über die konkrete Verwendung der Zweckzuschüsse und über deren Abrechnung.“

4. Nach § 24 Abs. 1d wird folgender Abs. 1e eingefügt:

„(1e) § 9 Abs. 6a, § 11 Abs. 2 Z 2, § 23 Abs. 4b und § 24 Abs. 10 Z 6b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2011 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft. § 23 Abs. 4a und § 24 Abs. 10 Z 6a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2011 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“

5. Nach § 24 Abs. 10 Z 6 werden folgende Z 6a und 6b eingefügt:

  1. „6a. der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und dem Bundeskanzler hinsichtlich der Abrechnung des Zweckzuschusses gemäß § 23 Abs. 4a,
  2. 6b. der Bundesminister für Inneres hinsichtlich des § 23 Abs. 4b,“

Fischer

Faymann

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