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BGBl I 56/2011

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

56. Bundesgesetz: Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2008, des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes und des Bundesfinanzgesetzes 2011
(NR: GP XXIV RV 1211 AB 1325 S. 114 . BR: AB 8560 S. 799 .)

56. Bundesgesetz, mit dem das Finanzausgleichsgesetz 2008, das Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz und das Bundesfinanzgesetz 2011 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2008

Das Finanzausgleichsgesetz 2008, BGBl. I Nr. 103/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:

1. Im Titel des Bundesgesetzes, in § 4 Abs. 8 erster Satz, im Einleitungssatz des § 9 Abs. 1 Z 3, in § 9 Abs. 7 Z 5 lit. a letzter Satz, in § 9 Abs. 7 Z 5 lit. d, in den Einleitungssätzen der § 9 Abs. 7 Z 5 lit. e, lit. g und lit. h, in § 9 Abs. 11 erster Satz, in § 21 Abs. 1 Z 2 und Abs. 1 zweiter und dritter Satz, in § 24 Abs. 3, in § 24 Abs. 5 erster Satz und in § 25 Abs. 1 wird jeweils die Jahreszahl „2013“ durch „2014“ ersetzt.

2. Nach § 4 wird folgender § 4a samt Überschrift eingefügt:

„Tragung der Mehrausgaben für Berufungen gegen Rückkehrentscheidungen

§ 4a. Der Bund ersetzt den Ländern die tatsächlichen und nachgewiesenen zusätzlichen Ausgaben, die den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern auf Grund der Bestimmung des § 9 Abs. 1a des Fremdenpolizeigesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100, entstehen. Die Berechnung der Ausgaben erfolgt nach den Richtlinien gemäß § 14 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986.“

3. In § 8 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der Z 5 durch einen Beistrich ersetzt und wird nach der Z 5 folgende Z 6 angefügt:

  1. „6. bei der Umsatzsteuer ein Betrag in Höhe der Ausgaben gemäß dem Pflegefondsgesetz, BGBl. I Nr. 57/2011, zur Finanzierung dieser Ausgaben.“

4. Im Einleitungssatz des § 9 Abs. 5 wird der Ausdruck „und im Jahr 2013 insgesamt 333 400 000 Euro“ durch einen Beistrich und durch den Ausdruck „im Jahr 2013 insgesamt 333 400 000 Euro und im Jahr 2014 insgesamt 125 500 000 Euro“ ersetzt.

5. Nach dem § 9 Abs. 7 wird folgender Abs. 7a eingefügt:

„(7a) Ab dem Jahr 2012 werden nach der länderweisen Verteilung jährlich folgende Beträge von den Ertragsanteilen der Länder an der Umsatzsteuer abgezogen:

Burgenland

12 752 000 Euro

Kärnten

24 649 000 Euro

Niederösterreich

72 796 000 Euro

Oberösterreich

57 246 000 Euro

Salzburg

18 535 000 Euro

Steiermark

66 292 000 Euro

Tirol

30 140 000 Euro

Vorarlberg

14 717 000 Euro

Wien

74 687 000 Euro“

6. Nach § 11 Abs. 2 Z 7 wird folgende Z 8 angefügt:

  1. „8. Ab dem Jahr 2012 wird von den Ertragsanteilen der Gemeinden ein Betrag in Höhe der für das Jahr 2010 geleisteten Beiträge der Gemeinden und Sozialhilfeverbände zu den Kosten des Landespflegegeld zu Gunsten der Ertragsanteile des Landes abgezogen. Die Anteile der einzelnen Gemeinden an diesem Abzug richten sich nach den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen in der Fassung vom 1. Jänner 2011 über die Beteiligung der Gemeinden und Gemeindeverbände an den Kosten des Landespflegegeldes und die Umlegung des Bedarfes der Sozialhilfeverbände. Insoweit die Anteile der einzelnen Gemeinden vom regionalen Anfall der Kosten abhängen, ist die regionale Verteilung im Jahr 2010 zu verwenden. Insoweit auf die Höhe der Ertragsanteile abgestellt wird, ist der Abzug in dieser Ziffer selbst nicht zu berücksichtigen.“

7. § 24 Abs. 9 lautet:

„(9) Die Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben werden bei den Ländern, die nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 eine Vereinbarung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden über einen Stabilitätspakt auf Basis des Bundesverfassungsgesetzes über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes, BGBl. I Nr. 61/1998, mit der Verpflichtung eines Haushaltsdefizits der Länder (einschließlich Wien) in Höhe von höchstens 0,75 % des BIP für das Jahr 2011, 0,6 % des BIP für das Jahr 2012 und 0,5 % des BIP für die Jahre 2013 und 2014 nach ESVG ratifiziert haben und in Kraft belassen, monatlich um die Mehreinnahmen des Landes aus den steuerlichen Maßnahmen gemäß dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, gekürzt. Dieser Monatsbetrag wird aus dem mit dem Schlüssel für die länderweise Verteilung der Abgaben mit einheitlichem Schlüssel ermittelten Anteil des Landes (§ 9 Abs. 7 Z 5 lit. g) an den monatlichen Mehreinnahmen der Länder in Höhe von 31,7 Millionen Euro für 2012, 33,5 Millionen Euro für 2013 und 36,5 Millionen Euro für 2014 errechnet. Nach der Ratifizierung der Vereinbarung werden die Ertragsanteile wieder ungekürzt überwiesen und die seit Jahresbeginn einbehaltenen Beträge zurückerstattet. Die in früheren Jahren einbehaltenen Beträge verbleiben dem Bund endgültig.“

8. Nach § 24 Abs. 9 wird folgender Abs. 9a eingefügt:

„(9a) Abweichend von § 8 Abs. 2 Z 6 dieses Gesetzes und abweichend von § 2 Abs. 2 und § 5 Abs. 7 des Pflegefondsgesetzes werden die ersten 160 Millionen Euro der Zweckzuschüsse und sonstigen Ausgaben gemäß dem Pflegefondsgesetz nicht aus dem Vorwegabzug finanziert und nicht vom Pflegefonds geleistet, sondern jeweils aus allgemeinen Bundesmitteln.“

9. Nach § 24 Abs. 10 Z 2 wird folgende Z 2a eingefügt:

  1. „2a. der Bundesminister für Inneres hinsichtlich des § 4a,“

Artikel 2

Änderung des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes

Das Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz, BGBl. Nr. 746/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2010, wird wie folgt geändert:

In § 2 Abs. 2 wird die Wortfolge „31. Dezember 2013“ durch „31. Dezember 2014“ ersetzt.

Artikel 3

Änderung des Bundesfinanzgesetzes 2011

Das Bundesfinanzgesetz 2011, BGBl. I Nr. 112/2010, wird wie folgt geändert (BFG-Novelle 2011):

Im Bundesvoranschlag (Anlage I) werden nach dem Voranschlagsansatz 1/21347 der Paragraf „1/2135 Zahlungen gemäß Pflegefondsgesetz:“ sowie der Voranschlagsansatz „1/21358/22 Zahlungen aus allgemeinen Bundesmitteln“ eingefügt.

Fischer

Faymann

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