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BGBl I 57/2011

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

57. Bundesgesetz: Pflegefondsgesetz - PFG
(NR: GP XXIV RV 1207 AB 1286 S. 114 . BR: AB 8553 S. 799 .)

57. Bundesgesetz, mit dem ein Pflegefonds eingerichtet und ein Zweckzuschuss an die Länder zur Sicherung und zum bedarfsgerechten Aus- und Aufbau des Betreuungs- und Pflegedienstleistungsangebotes in der Langzeitpflege für die Jahre 2011, 2012, 2013 und 2014 gewährt wird (Pflegefondsgesetz - PFG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Einrichtung und Ziele des Pflegefonds

§ 1. (1) Zur Erreichung der Ziele gemäß Abs. 2 wird beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ein Verwaltungsfonds eingerichtet, der die Bezeichnung „Pflegefonds“ trägt. Dieser wird vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen verwaltet. Aus dem Pflegefonds werden Leistungen in Form von Zweckzuschüssen gemäß den §§ 12 und 13 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 (F-VG 1948), BGBl. Nr. 45 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2007, erbracht.

(2) Mit der Gewährung der Zweckzuschüsse aus dem Pflegefonds unterstützt der Bund die Länder und Gemeinden im Bereich der Langzeitpflege

  1. 1. bei der Sicherung und Verbesserung der bedarfsgerechten Versorgung pflegebedürftiger Menschen und ihrer Angehö­rigen mit bedürfnisorientierten und leistbaren Betreuungs- und Pflegedienstleistungen (§ 3) insbesondere mit dem Ziel, eine österreichweite Harmonisierung im Bereich der Dienstleistungen der Langzeitpflege zu erreichen;
  2. 2. bei der Sicherung sowie beim bedarfsgerechten Aus- und Aufbau ihres Betreuungs- und Pflegedienstleistungsangebotes (§ 3), dies unbeschadet der Kostentragungsrege­lung gemäß Art. 10 Abs. 2 der Vereinbarung zwischen Bund und Ländern nach Art. 15a B-VG über ge­meinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Per­sonen, samt Anlagen, BGBl. Nr. 866/1993.

Mittelbereitstellung

§ 2. (1) Die Mittel des Pflegefonds werden durch einen Vorwegabzug vor der Verteilung der gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß dem Finanzausgleichsgesetz 2008 (FAG 2008), BGBl. I Nr. 103/2007, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2011 aufgebracht.

(2) Der Pflegefonds wird zur teilweisen Abdeckung des Mehraufwandes der Länder im Zusammenhang mit den Maßnahmen gemäß § 3 in den Jahren 2011, 2012, 2013 und 2014 jährlich einen Zweckzuschuss den Ländern zur Verfügung stellen, und zwar für das Jahr 2011 in der Höhe von 100 Millionen Euro, für das Jahr 2012 in der Höhe von 150 Millionen Euro, für das Jahr 2013 in der Höhe von 200 Millionen Euro und für das Jahr 2014 in der Höhe von 235 Millionen Euro. Inwieweit diese Zweckzuschüsse zunächst aus allgemeinen Bundesmitteln geleistet werden, richtet sich nach § 24 Abs. 9a FAG 2008.

(3) Die Verteilung des Zweckzuschusses auf die Länder (Abs. 2) erfolgt nach dem gemäß dem FAG 2008 für das jeweilige Kalenderjahr ermittelten Schlüssel der Wohnbevölkerung. Die Länder sind im Sinne des § 13 F-VG 1948 verpflichtet, die Gemeinden mit Mitteln entsprechend dem Verhältnis zu ihren tatsächlich getragenen und nachgewiesenen Nettoaufwendungen für Pflegedienstleistungen in der Langzeitpflege je Kalenderjahr zu beteilen.

Widmung des Zweckzuschusses

§ 3. (1) Der Zweckzuschuss gemäß § 2 Abs. 2 wird für die Sicherung sowie für den Aus- und Aufbau der Betreuungs- und Pflegedienstleistungen der Länder im Bereich der Langzeitpflege zum laufenden Betrieb gewährt und zwar für Angebote

  1. 1. an mobilen Betreuungs- und Pflegediensten;
  2. 2. an stationären Betreuungs- und Pflegediensten;
  3. 3. an teilstationärer Tagesbetreuung;
  4. 4. an Kurzzeitpflege in stationären Einrichtungen;
  5. 5. eines Case- und Caremanagements;
  6. 6. an alternativen Wohnformen.

Die für 2011 bis 2014 gewährten Zweckzuschüsse sind vorrangig für Maßnahmen zu verwenden, die nicht dem stationären Bereich gemäß Z 2 zuzurechnen sind.

(2) Unter

  1. 1. Sicherung im Sinne des Abs. 1 sind bis zum Inkrafttreten der Verordnung gemäß Abs. 3 Maßnahmen zur Erhaltung des im Wege der Bundesanstalt Statistik Österreich für das Jahr 2010 festgestellten Versorgungsgrades mit Betreuungs- und Pflegedienstleistungen gemäß Abs. 1 zu verstehen. Der Versorgungsgrad ergibt sich aus dem Verhältnis der Leistungs- oder Beratungsstunden (Abs. 1 Z 1 und 5) zur im Bundesland wohnhaften Bevölkerung im Alter von 75 Jahren und älter beziehungsweise aus dem Verhältnis der Plätze (Abs. 1 Z 2, 3, 4 und 6) zu je 1000 Einwohnern der Bevölkerung im Alter von 75 Jahren und älter im Bundesland. Ab dem Inkrafttreten der Verordnung gemäß Abs. 3 sind unter Sicherung Maßnahmen zur Erhaltung des bestehenden Versorgungsgrades im jeweiligen Betreuungs- und Pflegedienstleistungsbereich zu verstehen, sofern der mit Verordnung (Abs. 3) festgelegte Richtversorgungsgrad in diesem Betreuungs- und Pflegedienstleistungsbereich bereits erreicht ist;
  2. 2. Ausbau im Sinne des Abs. 1 sind Maßnahmen zu verstehen, die die Erhöhung des jeweiligen bestehenden Dienstleistungsangebotes, oder eine qualitative Verbesserung bewirken;
  3. 3. Aufbau im Sinne des Abs. 1 sind Maßnahmen zur erstmaligen Schaffung eines Angebotes zu verstehen.

    Die Beurteilung, ob eine Maßnahme zur Sicherung, zum Aus- oder Aufbau gesetzt wurde, erfolgt mittels Vergleichsstatistik (§ 5) jeweils im Vergleich zum voran­gegangenen Kalenderjahr (§ 7 Abs. 1).

(3) Der Richtversorgungsgrad wird ab 1. Jänner 2013 auf Grundlage der Daten aus der Pflegedienstleistungsdatenbank (§ 5) durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen festgesetzt.

(4) Mobile Dienste im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Angebote

  1. 1. sozialer Betreuung oder
  2. 2. Pflege oder
  3. 3. der Unterstützung bei der Haushaltsführung

    für betreuungs- bzw. pflegebedürftige Menschen zu Hause.

(5) Unter stationärer Pflege und Betreuung im Sinne dieses Bundesgesetzes wird die Erbringung von Hotelleistungen (Wohnung und Verpflegung) und Pflege- sowie Betreuungsleistungen (einschließlich tagesstrukturierende Leistungen) für betreuungs- bzw. pflegebedürftige Personen in eigens dafür errichteten Einrichtungen (einschließlich Hausgemeinschaften) mit durchgehender Präsenz von Betreuungs- und Pflegepersonal verstanden.

(6) Unter teilstationärer Betreuung im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Angebote einer ganz oder zumindest halbtägigen betreuten Tagesstruktur für betreuungs- bzw. pflegebedürftige Menschen, die nicht in stationären Einrichtungen leben, zu verstehen. Sie wird in eigens dafür errichteten Einrichtungen oder Senioreneinrichtungen jedenfalls tagsüber erbracht.

(7) Im Rahmen der teilstationären Betreuung werden Pflege und soziale Betreuung, Verpflegung, Aktivierungsangebote und zumindest ein Therapieangebot bereit gestellt. Darüber hinaus kann der dafür notwendige Transport vom Wohnort zur Betreuungseinrichtung und zurück sicher gestellt werden.

(8) Unter Kurzzeitpflege in stationären Einrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Angebote

  1. 1. einer zeitlich bis zu drei Monaten befristeten Wohnunterbringung,
  2. 2. mit Verpflegung sowie
  3. 3. mit Betreuung und Pflege einschließlich einer (re)aktivierenden Betreuung und Pflege

    zu verstehen.

(9) Unter Case- und Caremanagement im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Angebote

  1. 1. der Sozial-, Betreuungs- und Pflegeplanung auf Basis einer individuellen Bedarfsfeststellung,
  2. 2. der Organisation der notwendigen Betreuungs- und Pflegedienste und
  3. 3. des Nahtstellenmanagements

    zu verstehen.

(10) Alternative Wohnformen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Einrichtungen für betreuungs- bzw. pflegebedürftige Personen, die aus sozialen, psychischen oder physischen Gründen nicht mehr alleine wohnen können oder wollen und keiner ständigen stationären Betreuung oder Pflege bedürfen.

Sicherungs-, Aus- und Aufbauplanung

§ 4. Die den Ländern gemäß § 2 Abs. 2 zufließenden Mittel sind für die in § 3 Abs. 1 angeführten Aufgaben zu verwenden. Die Verteilung der Mittel des Zweckzuschussanteiles eines Landes auf die Sicherung, den Aus- oder Aufbau der einzelnen Dienstleistungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 6 richtet sich primär nach den Erfordernissen sowie den in regionaler Zusammenarbeit mit den Städten, Gemeinden und sonstigen Sozialhilfeträgern zu erstellenden und dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz alljährlich bis 31. Oktober für das Folgejahr, erstmals bis 31. Oktober 2011 für das Jahr 2012, vorzulegenden Sicherungs-, Aus- und Aufbauplänen der Länder.

Pflegedienstleistungsdatenbank und -statistiken

§ 5. (1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz eine Pflegedienstleistungsdatenbank zum Zweck der Erstellung von Pflegedienstleistungsstatistiken und von weiterführenden statistischen Auswertungen einzurichten und ab 1. Juli 2012 zu führen. Die Erstellung der Pflegedienstleistungsstatistiken erfolgt durch die Bundesanstalt Statistik Österreich nach den Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010. Die Pflegedienstleistungsstatistiken für die Jahre 2011 bis 2014 sind in Form von Vergleichsstatistiken den jährlichen Abrechnungen gemäß § 7 zu Grunde zu legen.

(2) Die Länder haben die ihr Bundesland betreffenden und für die Erstellung der Pflegedienstleistungsstatistiken erforderlichen Daten des Landes, der Gemeinden, ausgegliederter Rechtsträger und sonstiger Institutionen und Unternehmen sowie Vereine, die Pflegedienstleistungen erbringen (Leistungserbringer), jährlich ab dem Berichtsjahr 2011 bis spätestens 30. September des Folgejahres, erstmals bis 30. September 2012, der Pflegedienstleistungsdatenbank über eine von der Bundesanstalt Statistik Österreich hierfür eingerichtete Online-Applikation auf elektronischem Wege unentgeltlich zu übermitteln.

(3) Die Länder haben für jeden einzelnen Leistungserbringer aufgeschlüsselt nach den in § 3 Abs. 1 festgelegten Pflegedienstleistungsangeboten Daten, die die folgenden Sachverhalte betreffen, zu übermitteln:

  1. 1. Anzahl der betreuten Personen
  2. 2. Leistungseinheiten
  3. 3. Kostenarten
  4. 4. Anzahl der Betreuungs- und Pflegepersonen.

(4) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen zur Sicherstellung einer österreichweiten einheitlichen Darstellung der gemäß Abs. 3 zu übermittelnden und für weiterführende statistische Zwecke notwendigen Daten nach Anhörung der Länder mittels Verordnung detaillierte Bestimmungen zur Durchführung der Meldungen, den zu meldenden Erhebungsmerkmalen, Merkmalsausprägungen und den Meldeverpflichtungen festlegen.

(5) Dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, dem Bundesministerium für Finanzen, den Ländern sowie dem Städte- und Gemeindebund ist von der Bundesanstalt Statistik Österreich auf Anfrage einmal im Kalenderjahr eine unentgeltliche statistische Auswertung aus der Pflegedienstleistungsdatenbank zu übermitteln. Darüber hinausgehende statistische Auswertungen sind der Bundesanstalt Statistik Österreich vom jeweiligen Auftraggeber gesondert abzugelten.

(6) Über das Berichtsjahr 2010 ist von der Bundesanstalt Statistik Österreich eine Pflegedienstleistungsstatistik auf der Grundlage der von den Ländern dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gemäß der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen, samt Anlagen, BGBl. Nr. 866/1993, zu übermittelnden Daten zu erstellen. Die Länder sind verpflichtet, der Bundesanstalt Statistik Österreich die Daten entsprechend Anlage 1 bis spätestens 30. September 2011 elektronisch, unentgeltlich und vollständig zu übermitteln.

(7) Der Bundesanstalt Statistik Österreich ist der Aufwand für die gemäß § 5 erbrachten Leistungen aus Mitteln des Pflegefonds abzugelten. Dadurch verringert sich die Höhe der Zweckzuschüsse gemäß § 2 Abs. 2.

Zahlungen des Pflegefonds

§ 6. (1) Die Auszahlung der Zweckzuschüsse erfolgt in zwei gleich hohen Teilbeträgen jeweils im Mai und im November des jeweiligen Kalenderjahres. Der Zweckzuschuss für das Jahr 2011 wird nach Vorlage der Daten für das Jahr 2010 gemäß § 5 Abs. 6 zur Gänze im November 2011 zur Anweisung gebracht.

(2) Voraussetzung für die Auszahlung der jeweils zweiten Teilbeträge des Zweckzuschusses ist die vollständige Einspeisung der Daten gemäß § 5 Abs. 2 bis 4 in die Pflegedienstleistungsdatenbank.

(3) Die Auszahlung aus dem Pflegefonds erfolgt durch den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen. Bei der Auszahlung sind allfällige Rückzahlungsverpflichtungen (§ 7 Abs. 4 und 5) aufzurechnen.

Abrechnung der Zweckzuschüsse

§ 7. (1) Die Sicherung sowie der Aus- und Aufbau der Betreuungs- und Pflegedienstleistungen in der Langzeitpflege gemäß § 3 wird anhand der jährli­chen Vergleichsstatistiken (§ 5) festgestellt. Erst­mals werden die Ergebnisse der Vergleichsstatistik 2011 (Stichtag: 31. Dezember 2011) mit 2010 (Stichtag: 31. Dezember 2010) verglichen.

(2) Im Falle der Verwendung des Zuschusses zur Sicherung gemäß § 3 Abs. 2 hat das betreffende Land die widmungsgemäße Verwendung mittels Erklärung über den diesbezüglichen Mehraufwand zur Sicherung zu belegen.

(3) Im Falle der Verwendung des Zuschusses zum Aus- oder Aufbau gemäß § 3 Abs. 2 hat das betreffende Land dessen widmungsgemäße Verwendung mittels Erklärung über zusätzliche

  1. 1. Leistungsstunden im Rahmen der mobilen Dienste
  2. 2. Verrechnungstage bei stationären Leistungen im Rahmen der Kurz- und Langzeitpflege
  3. 3. Besuchstage bei teilstationären Leistungen, wobei Halbtage mit 50 vH berücksichtigt werden
  4. 4. Leistungsstunden im Rahmen des Case- und Caremanagements
  5. 5. Plätze bei alternativen Wohnformen

    zu belegen.

(4) Die Erklärungen gemäß Abs. 2 und 3 über das vergangene Kalenderjahr hat jedes Land dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumenten­schutz zur Abrechnung des Zweckzuschusses bis spätestens 30. September eines Kalenderjahres, erstmals bis 30. September 2012 vorzulegen. Für den Fall, dass die Erklärung nicht vorgelegt wird, kann der Bund bis zu zwei Drittel des gewährten Zweckzuschusses mit künftig fälligen Teilbeträgen aufrechnen oder zurückfordern, sofern eine Nachfrist von vier Wochen ungenützt verstrichen ist.

(5) Nicht widmungsgemäß verbrauchte Mittel werden bei der Anweisung des im November des Folgejahres fälligen Teilbetrags in Abzug gebracht. Für den Fall, dass Zweckzuschüsse für das Jahr 2014 nicht widmungsgemäß verbraucht und die Daten nicht bis 30. September 2015 gemäß § 5 Abs. 2 und 3 abgerechnet worden sind, sind diese unverzüglich an den Bund zurück zu erstatten.

Evaluierung und Controlling

§ 8. (1) Der Bund hat das Recht, den Einsatz sowie die Aus­wirkung der Zweckzuschüsse einer Evaluierung zu unterziehen und die widmungsgemäße Verwendung der Zweckzuschüsse jederzeit zu überprüfen.

(2) Die Länder sind verpflichtet, den Bund bei der Ausübung seines Überprüfungsrechts nach Abs. 1 bestmöglich zu unterstützen.

Vollziehung

§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, in Hinblick auf § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 3, § 5 Abs. 4 und § 6 Abs. 3 im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen, betraut.

Anlage 1

Anlage 1 

Fischer

Faymann

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