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BGBl I 67/2010

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

67. Bundesgesetz: Änderung des Bundesfinanzierungsgesetzes, des Bundeshaushaltsgesetzes und des Bundeshaushaltsgesetzes 2013
(NR: GP XXIV RV 775 AB 799 S. 72 . BR: AB 8366 S. 787 .)

67. Bundesgesetz, mit dem das Bundesfinanzierungsgesetz, das Bundeshaushaltsgesetz und das Bundeshaushaltsgesetz 2013 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Änderung des Bundesfinanzierungsgesetzes

Artikel 2 Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes

Artikel 3 Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes 2013

Artikel 1

Änderung des Bundesfinanzierungsgesetzes

Das Bundesfinanzierungsgesetz BGBl. Nr. 763/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/2009, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 Abs. 2 wird folgender Satz hinzugefügt:

„Im Gesellschaftsvertrag ist die Einzelvertretungsmacht, eine Einzelprokura oder eine Einzelhandlungsvollmacht für den gesamten Geschäftsbetrieb auszuschließen.“

2. § 1 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Bestimmungen des Bankwesengesetzes - BWG, BGBl. Nr. 532/1993, finden mit Ausnahme des § 39 Abs. 1 und 2 BWG sowie der §§ 40 bis 41 BWG keine Anwendung. Ebenso sind die Bestimmungen des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 - WAG 2007, BGBl. I Nr. 60/2007, und die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, auf die Tätigkeiten der ÖBFA nicht anzuwenden.“

3. § 2 Abs. 5 lautet:

„(5) Die ÖBFA kann auch im Namen und auf Rechnung sonstiger Rechtsträger, an denen der Bund mehrheitlich beteiligt ist, oder für deren Kreditoperationen der Bund aufgrund einer Ermächtigung im Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG die Haftung als Bürge und Zahler gemäß § 1357 ABGB oder in Form von Garantien übernehmen darf, die Verwaltung und Abwicklung von Krediten, die Durchführung von Veranlagungen, Kontendispositionen, des Zahlungsverkehrs, sowie von sonstigen Finanzoperationen besorgen.“

4. Dem § 3 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Bei keinem der Geschäftsführer darf ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 GewO 1994, vorliegen. Der Geschäftsführer muss über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse verfügen und es dürfen keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Zweifel an seiner persönlichen Zuverlässigkeit ergeben.“

5. § 4 Abs. 1 lautet:

„(1) Vorstandsbeschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit. Kommt infolge Stimmengleichheit kein Beschluss zustande oder erfolgt in Handlungen gemäß Abs. 3 kein einstimmiger Beschluss, hat der Vorstand den Aufsichtsrat und den Bundesminister für Finanzen zu informieren.“

6. Nach § 4 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Der Vorstand führt die Geschäfte nach Maßgabe der Gesetze, des Gesellschaftsvertrages und der vom Aufsichtsrat zu genehmigenden Geschäftsordnung. Im Gesellschaftsvertrag ist die Einzelvertretungsmacht, eine Einzelprokura oder eine Einzelhandlungsvollmacht für den gesamten Geschäftsbetrieb auszuschließen. Die Vertretung der Gesellschaft erfolgt durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen. “

7. Der Einleitungssatz zu § 4 Abs. 2 lautet:

„Die Geschäftsführung hat für folgende Handlungen die Zustimmung des Aufsichtsrates einzuholen:“

8. § 4 Abs. 2 Z 6 lautet:

  1. „6. Festlegung der Risikomanagement-Richtlinien (einschließlich adäquater Steuerungsmechanismen für alle relevanten Risikoarten, insbesondere auch die Risikoarten Kreditrisiko, Marktrisiko, Rechtsrisiko, operationelles Risiko und Reputationsrisiko), der Veranlagungsrichtlinien und des Ratings der Schuldner bei Agenden gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 bis 5,“

9. § 8 Abs. 1 Z 2 wird am Satzende das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und Z 3 lautet:

  1. „3. den Abschlussprüfer der ÖBFA und sonstige sachkundige Personen gegen Kostenersatz durch die ÖBFA mit Überprüfungen im Sinne der Z 2 zu beauftragen und“

10. Nach § 8 Abs. 1 Z 3 wird folgende Z 4 hinzugefügt:

  1. „4. die interne Revision des Bundesministers für Finanzen mit der Prüfung der ÖBFA gegen Kostenersatz durch diese zu beauftragen.“

11. Nach § 9 wird folgender § 9a samt Überschrift eingefügt:

„Sprachliche Gleichbehandlung

§ 9a. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.“

12. Nach § 11 Abs. 7 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) § 1 Abs. 2 und 3, § 4 Abs. 1 und 1a sowie § 4 Abs. 2 Z 6 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2010 treten mit 1. Oktober 2010 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes

Das Bundeshaushaltsgesetz BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 2 Z 6 lautet:

  1. „6. zwei Geschäftsführer gemeinsam oder ein Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen jeweils der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur (ÖBFA) in Bezug auf die Erfüllung der Aufgaben der ÖBFA gemäß § 2 Abs. 1 und 4 des Bundesfinanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 763/1992,"

2. § 15b Abs. 1 lautet:

„(1) Unbeschadet bereits bestehender gesetzlicher Informations-, Berichts- und Controllingpflichten ist insbesondere für

  1. 1. Gesellschaften, an denen der Bund direkt oder indirekt mehrheitlich beteiligt ist, von dem mit der Verwaltung der Anteilsrechte betrauten Bundesminister und
  2. 2. der Aufsicht des Bundes unterliegende Gesellschaften öffentlichen Rechts und Anstalten öffentlichen Rechts - ausgenommen die Träger der Sozialversicherung - von dem mit der Aufsicht betrauten Bundesminister

ein Beteiligungscontrolling durchzuführen und der Bundesminister für Finanzen darüber nach Maßgabe der Richtlinien gemäß Abs. 2 zu informieren. Dies gilt auch für ausgegliederte Einrichtungen des Bundes als Rechtsträger des öffentlichen Rechts, deren Rechtsform durch Bundesgesetz anders bezeichnet wird. Das Beteiligungscontrolling umfasst auch das Risikocontrolling.“

3. In § 15b Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Der Bundesminister für Finanzen hat unter Berücksichtigung der zu besorgenden Geschäfte der Rechtsträger gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 die Richtlinien um die Dimension des Risikocontrollings zu erweitern.“

4. Nach § 65a Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Der Vorstand der ÖBFA hat dem Bundesminister für Finanzen jeweils bis zum 31. Oktober eines Kalenderjahres einen Vorschlag für die Verwaltung und Koordination der Finanz- und sonstigen Bundesschulden einschließlich der Währungstauschverträge für das nächstfolgende Jahr zu unterbreiten. Ausgehend von diesem Vorschlag und dem voraussichtlichen Finanzierungsbedarf des Bundes legt der Bundesminister für Finanzen, unter Bedachtnahme auf das Risikomanagement für Finanzgeschäfte, die geschäftspolitische Ausrichtung der ÖBFA fest und teilt diese der Geschäftsführung mit.“

5. Nach § 100 Abs. 39 wird folgender Abs. 40 angefügt:

„(40) § 5 Abs. 2 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2010 tritt mit 1. Oktober 2010 in Kraft, § 65a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2010 tritt mit 30. Oktober 2010 in Kraft, § 15b Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2010 tritt mit 1. Juli 2011 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes 2013

Das Bundeshaushaltsgesetz über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz 2013 - BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 7 Abs. 1 Z 4 lautet:

  1. „4. zwei Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer gemeinsam oder eine Geschäftsführerin oder ein Geschäftsführer gemeinsam mit einer Prokuristin oder einem Prokuristen jeweils der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur (ÖBFA) in Bezug auf die Erfüllung der Aufgaben der ÖBFA gemäß § 2 Abs. 1 und 4 des Bundesfinanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 763/1992,"

2. In § 67 wird am Ende des Abs. 1 folgender Satz angefügt:

„Das Beteiligungscontrolling umfasst auch das Risikocontrolling.“

3. In § 67 wird am Ende des Abs. 2 folgender Satz angefügt:

„Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat unter Berücksichtigung der zu besorgenden Geschäfte der Rechtsträger gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 die Verordnung um die Dimension des Risikocontrollings zu erweitern.“

4. Nach § 79 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Der Vorstand der ÖBFA hat der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen jeweils bis zum 31. Oktober eines Kalenderjahres einen Vorschlag für die Verwaltung und Koordination der Finanz- und sonstigen Bundesschulden einschließlich der Währungstauschverträge für das nächstfolgende Jahr zu unterbreiten. Ausgehend von diesem Vorschlag und dem voraussichtlichen Finanzierungsbedarf des Bundes legt die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen, unter Bedachtnahme auf das Risikomanagement für Finanzgeschäfte, die geschäftspolitische Ausrichtung der ÖBFA fest und teilt diese der Geschäftsführung mit.“

5. Nach § 122 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 7 Abs. 1 Z 4, § 67 Abs. 1 und 2 sowie § 79 Abs. 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2010, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“

Fischer

Faymann

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