66. Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Die Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 29/2010, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 76 wird folgender § 76a eingefügt:
„§ 76a. (1) Für Gastgärten, die sich auf öffentlichem Grund befinden oder an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen, ist für die Zeit von 8 bis 23 Uhr keine Genehmigung erforderlich, wenn
- 1. sie ausschließlich der Verabreichung von Speisen und dem Ausschank von Getränken dienen,
- 2. sie über nicht mehr als 75 Verabreichungsplätze verfügen,
- 3. in ihnen lauteres Sprechen als der übliche Gesprächston der Gäste, Singen und Musizieren vom Gastgewerbetreibenden untersagt ist und auf dieses Verbot hinweisende Anschläge dauerhaft und von allen Zugängen zum Gastgarten deutlich erkennbar angebracht sind, und
- 4. auf Grund der geplanten Ausführung zu erwarten ist, dass die gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt sind und Belastungen der Umwelt (§ 69a) vermieden werden; eine Gesundheitsgefährdung oder unzumutbare Belästigung durch Lärm ist jedenfalls nicht zu erwarten, wenn die im Einleitungssatz und in Z 1 bis Z 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind; eine wesentliche Beeinträchtigung des Verkehrs im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 4 ist jedenfalls nicht zu erwarten, wenn der Gastgarten gemäß § 82 Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der jeweils geltenden Fassung, bewilligt ist.
(2) Für Gastgärten, die sich weder auf öffentlichem Grund befinden noch an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen, ist für die Zeit von 9 bis 22 Uhr keine Genehmigung erforderlich, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis Z 4 sinngemäß erfüllt sind.
(3) Der Betrieb eines Gastgartens im Sinne des Abs. 1 oder des Abs. 2 ist der Behörde vorher anzuzeigen. Dieser Anzeige sind Unterlagen im Sinne des § 353 Z 1 lit. a bis lit. c in vierfacher Ausfertigung anzuschließen.
(4) Sind die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 nicht erfüllt, so hat die Behörde unbeschadet eines Verfahrens nach §§ 366 ff dies festzustellen und den Betrieb des Gastgartens zu untersagen. Die Behörde hat diesen Bescheid spätestens drei Monate nach Einlangen der Anzeige samt Unterlagen zu erlassen.
(5) Wenn die in Abs. 1 oder Abs. 2 angeführten Voraussetzungen wiederholt nicht eingehalten werden, hat die Behörde den Gastgarteninhaber mit Verfahrensanordnung zur Einhaltung der Voraussetzungen aufzufordern. Kommt der Gewerbetreibende dieser Aufforderung nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die Schließung des Gastgartens zu verfügen. § 360 Abs. 4 letzter Satz und Abs. 5 sind sinngemäß anzuwenden.
(6) Mit Erteilung einer Genehmigung gemäß § 81 treten Bescheide gemäß Abs. 4 oder Abs. 5 außer Wirksamkeit.
(7) Gastgärten, die im Sinne des Abs. 1 Z 1 bis Z 4, jedoch über die in Abs. 1 oder Abs. 2 angeführten Zeiten hinaus betrieben werden, bedürfen einer Genehmigung, wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.
(8) Auf Gastgärten, die im Sinne des Abs. 1 oder Abs. 2 betrieben werden, sind die §§ 79 und 79a mit der Maßgabe anzuwenden, dass Auflagen und Einschränkungen der Betriebszeit zugunsten von Nachbarn im Sinne des § 75 Abs. 2 und 3 nur soweit vorzuschreiben sind, als diese zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit dieser Personen notwendig sind.
(9) Die Gemeinde kann mit Verordnung abweichende Regelungen betreffend die in Abs. 1 und Abs. 2 festgelegten Zeiten für solche Gebiete festlegen, die insbesondere wegen ihrer Flächenwidmung, ihrer Verbauungsdichte, der in ihnen bestehenden Bedürfnisse im Sinne des § 113 Abs. 1 und ihrer öffentlichen Einrichtungen, wie Krankenhäuser, Altersheime, Bahnhöfe, Theater, Sportplätze und Parks, diese Sonderregelung rechtfertigen. Im Besonderen kann in der Verordnung auch in Gebieten mit besonderen touristischen Einrichtungen oder Erwartungshaltungen (Tourismusgebiete) eine Zeit insbesondere bis 24 Uhr als gerechtfertigt angesehen werden.“
1a. § 77 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Behörde hat Emissionen von Luftschadstoffen jedenfalls nach dem Stand der Technik (§ 71a) zu begrenzen. Die für die zu genehmigende Anlage in Betracht kommenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 10 des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, in der jeweils geltenden Fassung, sind anzuwenden. Sofern in dem Gebiet, in dem eine neue Anlage oder eine emissionserhöhende Anlagenerweiterung genehmigt werden soll, bereits mehr als 35 Überschreitungen des Tagesmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a zum IG-L oder eine Überschreitung
- des um 10 µg/m3 erhöhten Jahresmittelwertes für Stickstoffdioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L,
- des Jahresmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a zum IG-L,
- des Jahresmittelwertes für PM2,5 gemäß Anlage 1b zum IG-L,
- eines in einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 5 IG-L festgelegten Immissionsgrenzwertes,
- des Halbstundenmittelwertes für Schwefeldioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L,
- des Tagesmittelwertes für Schwefeldioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L,
- des Halbstundenmittelwertes für Stickstoffdioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L,
- des Grenzwertes für Blei in PM10 gemäß Anlage 1a zum IG-L oder
- eines Grenzwertes gemäß Anlage 5b zum IG-L
vorliegt oder durch die Genehmigung zu erwarten ist, ist die Genehmigung nur dann zu erteilen, wenn
- 1. die Emissionen der Anlage keinen relevanten Beitrag zur Immissionsbelastung leisten oder
- 2. der zusätzliche Beitrag durch emissionsbegrenzende Auflagen im technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Ausmaß beschränkt wird und die zusätzlichen Emissionen erforderlichenfalls durch Maßnahmen zur Senkung der Immissionsbelastung, insbesondere auf Grund eines Programms gemäß § 9a IG-L oder eines Maßnahmenkatalogs gemäß § 10 des Immissionsschutzgesetzes-Luft in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2003, ausreichend kompensiert werden, so dass in einem realistischen Szenario langfristig keine weiteren Überschreitungen der in diesem Absatz angeführten Werte anzunehmen sind, sobald diese Maßnahmen wirksam geworden sind.“
1b. Im § 79 Abs. 4 erster Satz wird vor der Wortfolge „mit Bescheid aufzutragen“ das Wort „erforderlichenfalls“ eingefügt.
2. Nach § 84i wird folgender Abschnitt eingefügt:
„8c. Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen
§ 84j. (1) Zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit auf Baustellen haben Gewerbetreibende, die selbst eine berufliche Tätigkeit auf der Baustelle ausüben, sinngemäß folgende Vorschriften einzuhalten:
- 1. § 15 ASchG, BGBl. Nr. 450/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2006, mit der Maßgabe, dass sie auch für die Sicherheit und die Gesundheit derjenigen Personen Sorge zu tragen haben, die von ihren Handlungen und Unterlassungen betroffen sind, und den Anhang IV der Richtlinie 92/57/EWG über die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz in der Fassung ABl. L 165 vom 27.06.2007 S. 21,
- 2. § 33 Abs. 2 bis 4 und § 38 ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, § 3 Abs. 1 und § 16 der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000, sowie die einschlägigen Bestimmungen in den Anhängen I und II der Richtlinie 2009/104/EG über Mindestvorschriften und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer in der Fassung ABl. L 260 vom 03.10.2009 S. 5, und
- 3. § 69 Abs. 2, 4 und 5 sowie § 70 Abs. 1, 2, 4 und 5 ASchG, BGBl. Nr. 450/1994.
(2) Zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit auf Baustellen haben Gewerbetreibende sinngemäß die in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Vorschriften sowie § 8 Abs. 1 des ASchG, BGBl. Nr. 450/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2006, und § 3a der Bauarbeiterschutzverordnung - BauV, BGBl. Nr. 340/1994 in der Fassung BGBl. II Nr. 256/2009, einzuhalten.
(3) Die Gewerbetreibenden haben die Hinweise des Baustellenstellenkoordinators (§ 2 Abs. 7 des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 159/2001), zu berücksichtigen.
(4) Baustellen im Sinne der Abs. 1 und 2 sind zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Ausführungsstätten, an denen Hoch- und Tiefbauarbeiten durchgeführt werden. Dazu zählen insbesondere folgende Arbeiten: Aushub, Erdarbeiten, Bauarbeiten im engeren Sinn, Errichtung und Abbau von Fertigbauelementen, Einrichtung oder Ausstattung, Umbau, Renovierung, Reparatur, Abbauarbeiten, Abbrucharbeiten, Wartung, Instandhaltungs-, Maler- und Reinigungsarbeiten, Sanierung.“
2a. § 94 Z 43 lautet:
- „43. Karosseriebau- und Karosserielackiertechniker; Kraftfahrzeugtechnik (verbundenes Handwerk)“
3. In den §§ 106 Abs. 5, 116 Abs. 6, 130 Abs. 9, 144 Abs. 4, 146 Abs. 1 und 147 Abs. 2 und 3 wird jeweils das Wort „Bundespolizeibehörde“ durch das Wort „Bundespolizeidirektion“ ersetzt.
4. § 112 Abs. 3 entfällt.
5. Im § 113 Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 5 wird jeweils das Wort „Bundespolizeibehörden“ durch das Wort „Bundespolizeidirektionen“ ersetzt; dem § 113 Abs .6 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt nicht für Gastgärten.“
6. Im § 120 Abs. 1 zweiter Satz wird die Wortfolge „bestimmten Tätigkeiten“ durch die Wortfolge „verwaltungspolizeilichen Tätigkeiten, insbesondere Tätigkeiten der Feuerpolizei, Baupolizei oder vergleichbaren Tätigkeiten“ ersetzt und nach dem Wort „wahr“ folgende Wortfolge angefügt:
„und bedürfen dafür der Niederlassung in Österreich.“
7. § 121 Abs. 1 Z 2 und 3 lautet:
- „2. bei natürlichen Personen die Staatsangehörigkeit einer EWR-Vertragspartei und ihren Wohnsitz in einem EWR-Vertragsstaat,
- 3. bei eingetragenen Personengesellschaften die Staatsangehörigkeit einer EWR-Vertragspartei der Mitglieder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe oder der geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter und deren Wohnsitz in einem EWR-Vertragsstaat und“
7a. § 150 Abs. 12, 13, 15 und 19 lauten:
„(12) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe Kraftfahrzeugtechnik (§ 94 Z 43) bedarf es unbeschadet der Rechte anderer Gewerbetreibender (Metalltechnik für Schmiede und Fahrzeugbau, Karosseriebau- und Karosserielackiertechniker, Metalltechnik für Land- und Baumaschinen) für die Erzeugung und Instandsetzung von Kraftfahrzeugen (Motoren und Fahrgestellen) und von deren elektrischen und elektronischen Anlagen. Kraftfahrzeugtechniker sind auch zur Verrichtung der Tätigkeiten der Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau, Metalltechnik für Schmiede und Fahrzeugbau, Karosseriebau- und Karosserielackiertechniker, der Metalltechnik für Land- und Baumaschinen sowie der Tapezierer und Sattler an Kraftfahrzeugen berechtigt.
(13) Metalltechniker für Land- und Baumaschinen (§ 94 Z 59) sind auch berechtigt, die Tätigkeiten der Kraftfahrzeugtechniker (§ 94 Z 43) und der Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik (§ 94 Z 39) auszuüben.
(15) Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik (§ 94 Z 49) sind auch zum Instandsetzen von Motorrädern, zur Ausübung der Gewerbe der Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau (§ 94 Z 59), der Metalltechnik für Land- und Baumaschinen (§ 94 Z 59), der Mechatroniker für Elektronik, Büro- und EDV-Systemtechnik (§ 94 Z 49) und der Mechatroniker für Elektromaschinenbau und Automatisierung (§ 94 Z 49) sowie der Tätigkeiten der Kälte- und Klimatechniker (§ 94 Z 37) berechtigt. Mechatroniker für Elektromaschinenbau und Automatisierung (§ 94 Z 49) sind auch zur Ausübung der Tätigkeiten der Kälte- und Klimatechniker (§ 94 Z 37) sowie der Tätigkeiten der Kommunikationselektroniker (§ 94 Z 39) berechtigt. Mechatroniker für Elektronik, Büro- und EDV-Systemtechnik sind auch zur Ausübung der Tätigkeiten der Kälte- und Klimatechniker (§ 94 Z 37) sowie zur Ausübung der Tätigkeiten der Kommunikationselektroniker (§ 94 Z 39) berechtigt. Die Gewerbetreibenden, die zur Ausübung eines der in § 94 Z 49 angeführten Gewerbe berechtigt sind, sind unbeschadet der Rechte der Gewerbetreibenden, die zur Ausübung des Gewerbes der Elektrotechnik (§ 94 Z 16) berechtigt sind, zum Anschluss der selbst hergestellten Maschinen und Anlagen sowie der selbst errichteten Anlagen an bestehende und ausreichend dimensionierte Stromversorgungsleitungen berechtigt.
(19) Metalltechniker für Metall- und Maschinenbau (§ 94 Z 59) sind unbeschadet der Rechte der Baumeister berechtigt, im Rahmen einer von einem Baumeister geleiteten Bauführung die Metallbauarbeiten auszuführen. Arbeiten, die nur einfache statische Berechnungen erfordern, darf der Metalltechniker für Metall- und Maschinenbau auch planen und ohne Bauleitung eines Baumeisters ausführen. Metalltechniker für Metall- und Maschinenbau sind auch zum Instandsetzen von Motorrädern sowie zur Ausübung der Gewerbe der Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik (§ 94 Z 49) und des Metalldesign (§ 94 Z 51) berechtigt.“
8. § 336 Abs. 1 lautet:
„Die Bundespolizei und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben durch Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen und Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, an der Vollziehung der §§ 366 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 3a, 367 Z 35, 50 und 51, 366b und 367a sowie bei Verstößen gegen die Bestimmungen über Sperrstunden (§ 113) mitzuwirken.“
9. Im § 336 erhält der bisherige Abs. 3 die Bezeichnung „(4)“ und wird folgender Abs. 3 eingefügt:
„(3) Die in Abs. 1 genannten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben im selben Umfang an der Vollziehung des § 368 mitzuwirken, sofern es sich um die in § 76a Abs. 1 oder Abs. 2 geregelten Zeiten oder Voraussetzungen handelt.“
10. Im § 337 Abs. 1 wird der Ausdruck „112 Abs. 3“ durch den Ausdruck „76a Abs. 9“ ersetzt.
10a. Im § 351 Abs. 2 zweiter Satz wird die Wortfolge „Technischen Büros - Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure)“ durch die Wortfolge „Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure)“ ersetzt.
11. Im § 366 Abs. 1 wird nach Z 3 folgende Z 3a eingefügt:
- „3a. einen Gastgarten entgegen einem Bescheid gemäß § 76a Abs. 4 oder Abs. 5 betreibt;“
12. Im § 367 wird nach Z 24 folgende Z 24a eingefügt:
- „24a. entgegen § 76a Abs. 3 den Betrieb des Gastgartens nicht anzeigt;“
13. Im § 367 wird nach Z 57 folgende Z 57a eingefügt:
- „57a. Gebote oder Verbote nicht einhält, die in den im § 84j Abs. 1 und 2 angeführten Vorschriften festgelegt sind;“
14. Im § 373a Abs. 5 Z 2 wird nach dem Ausdruck „53,“ der Ausdruck „55,“ eingefügt.
15. Dem § 376 werden folgende Z 50 und Z 51 angefügt:
- „50. Auf am Tag des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2010 nach diesem Bundesgesetz bereits genehmigte Gastgärten ist § 76a Abs. 4 und Abs. 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass durch die Untersagung des Betriebes oder die Schließung des Gastgartens nicht in den Umfang der bereits bestehenden Genehmigung eingegriffen wird.
- 51. Auf der Grundlage des § 112 Abs. 3 GewO 1994 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 66/2010 erlassene Verordnungen gelten als Verordnungen nach § 76a Abs. 9; für Änderungen oder Aufhebungen solcher Verordnungen ist § 76a Abs. 9 maßgeblich.“
16. Dem § 382 werden folgende Abs. 42 und 43 angefügt:
„(42) § 76a, § 77 Abs. 3, § 79 Abs. 4, § 84j, § 94 Z 43, § 106 Abs. 5, § 113 Abs. 4 bis 6, § 116 Abs. 6, § 120 Abs. 1 zweiter Satz, § 121 Abs. 1 Z 2 und 3, § 130 Abs. 9, § 144 Abs. 4, § 146 Abs. 1, § 147 Abs. 2 und 3, § 150 Abs. 12, 13, 15 und 19, § 336 Abs. 1, § 336 Abs. 3 und Abs. 4, § 337 Abs. 1, § 351 Abs. 2, § 366 Abs. 1 Z 3a, § 367 Z 24a, § 367 Z 57a, § 373a Abs. 5 Z 2 und § 376 Z 50 und Z 51, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2010, treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig tritt § 112 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2010 außer Kraft.
(43) Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 66/2010 wird die Richtlinie 92/57/EWG über die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz, ABl. L 245 vom 26.08.1992 S. 6, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/104/EG , ABl. L 260 vom 03.10.2009 S. 5, umgesetzt.“
Fischer
Faymann
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