Anwendung der Grundsätze der Gefahrenverhütung auf Baustellen
§ 3a
Arbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, dass die in § 7 ASchG genannten Grundsätze der Gefahrenverhütung angewendet werden, insbesondere in Bezug auf
- 1. die Aufrechterhaltung von Ordnung und Sauberkeit auf der Baustelle;
- 2. die Wahl des Standorts der Arbeitsplätze unter Berücksichtigung der Zugangsbedingungen zu diesen Arbeitsplätzen und die Festlegung der Verkehrswege oder Verkehrszonen;
- 3. die Bedingungen für die Handhabung der verschiedenen Materialien;
- 4. die Instandhaltung, die Kontrolle vor Inbetriebnahme und die regelmäßige Kontrolle der Anlagen und Einrichtungen, um Mängel, die die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer/innen beeinträchtigen können, auszuschalten;
- 5. die Abgrenzung und die Einrichtung von Lagerbereichen für die verschiedenen Materialien, insbesondere wenn es sich um gefährliche Materialien oder Stoffe handelt;
- 6. die Bedingungen für die Entfernung von benutzten gefährlichen Materialien;
- 7. die Lagerung und die Beseitigung bzw. den Abtransport von Abfällen und Schutt;
- 8. die Anpassung der tatsächlichen Dauer für die verschiedenen Arbeiten oder Arbeitsabschnitte unter Berücksichtigung der Arbeiten auf der Baustelle,
- 9. die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber/innen und Selbständigen,
- 10. die Wechselwirkungen zu betrieblichen Tätigkeiten auf dem Gelände, auf dem oder in dessen Nähe die Baustelle liegt.
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