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BGBl I 65/2010

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

65. Bundesgesetz: Änderung des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen und des Mineral­rohstoffgesetzes
(NR: GP XXIV AB 791 S. 74 . BR: AB 8383 S. 787 .)

65. Bundesgesetz, mit dem das Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen und das Mineral­rohstoffgesetz ge­ändert werden:

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen

Das Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen - EG-K, BGBl. I Nr. 150/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 84/2006, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 2 Z 3 lautet:

  1. „3. die für die zu genehmigende Anlage in Betracht kommenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 10 des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, in der jeweils geltenden Fassung, erfüllt werden. Sofern in dem Gebiet, in dem eine neue Anlage oder eine emissionserhöhende Anlagenerweiterung genehmigt werden soll, bereits mehr als 35 Überschreitungen des Tagesmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a zum IG-L oder eine Überschreitung
  • des um 10 µg/m3 erhöhten Jahresmittelwertes für Stickstoffdioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L,
  • des Jahresmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a zum IG-L,
  • des Jahresmittelwertes für PM2,5 gemäß Anlage 1b zum IG-L,
  • eines in einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 5 IG-L festgelegten Immissionsgrenzwertes,
  • des Halbstundenmittelwertes für Schwefeldioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L,
  • des Tagesmittelwertes für Schwefeldioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L,
  • des Halbstundenmittelwertes für Stickstoffdioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L,
  • des Grenzwertes für Blei in PM10 gemäß Anlage 1a zum IG-L oder
  • eines Grenzwertes gemäß Anlage 5b zum IG-L

vorliegt oder durch die Genehmigung zu erwarten ist, ist die Genehmigung nur dann zu erteilen, wenn

  1. 1. die Emissionen der Anlage keinen relevanten Beitrag zur Immissionsbelastung leisten oder
  2. 2. der zusätzliche Beitrag durch emissionsbegrenzende Auflagen im technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Ausmaß beschränkt wird und die zusätzlichen Emissionen erforderlichenfalls durch Maßnahmen zur Senkung der Immissionsbelastung, insbesondere auf Grund eines Programms gemäß § 9a IG-L oder eines Maßnahmenkatalogs gemäß § 10 des Immissionsschutzgesetzes-Luft in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2003, ausreichend kompensiert werden, so dass in einem realistischen Szenario langfristig keine weiteren Überschreitungen der in diesem Absatz angeführten Werte anzunehmen sind, sobald diese Maßnahmen wirksam geworden sind.“

2. Im § 19 wird vor der Wortfolge „mit Bescheid aufzutragen“ das Wort „erforderlichenfalls“ eingefügt.

3. Dem § 31 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 5 Abs. 2 Z 3 und § 19 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2010, treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Mineralrohstoffgesetzes - MinroG

Das Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 115/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 116 Abs. 2 lautet:

„(2) Soweit es sich nicht um den Aufschluss, den Abbau oder das Speichern in geologischen Strukturen oder um untertägige Arbeiten handelt, gilt zusätzlich zu Abs. 1 Folgendes: Die für den zu genehmigenden Gewinnungsbetriebsplan in Betracht kommenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 10 des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, in der jeweils geltenden Fassung, sind anzuwenden. Sofern die vom Gewinnungsbetriebsplan oder einer emissionserhöhenden Änderung eines Gewinnungsbetriebsplanes erfasste Fläche in einem Gebiet liegt, in dem bereits mehr als 35 Überschreitungen des Tagesmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a zum IG-L oder eine Überschreitung

  • des um 10 μg/m3 erhöhten Jahresmittelwertes für Stickstoffdioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L,
  • des Jahresmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a zum IG-L,
  • des Jahresmittelwertes für PM2,5 gemäß Anlage 1b zum IG-L,
  • eines in einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 5 IG-L festgelegten Immissionsgrenzwertes,
  • des Halbstundenmittelwertes für Schwefeldioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L,
  • des Tagesmittelwertes für Schwefeldioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L,
  • des Halbstundenmittelwertes für Stickstoffdioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L,
  • des Grenzwertes für Blei in PM10 gemäß Anlage 1a zum IG-L oder
  • eines Grenzwertes gemäß Anlage 5b zum IG-L

vorliegt oder durch die im Gewinnungsbetriebsplan vorgesehenen Arbeiten zu erwarten ist, ist die Genehmigung nur dann zu erteilen, wenn

  1. 1. die Emissionen durch die im Gewinnungsbetriebsplan vorgesehenen Arbeiten keinen relevanten Beitrag zur Immissionsbelastung leisten oder
  2. 2. der zusätzliche Beitrag durch emissionsbegrenzende Auflagen im technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Ausmaß beschränkt wird und die zusätzlichen Emissionen erforderlichenfalls durch Maßnahmen zur Senkung der Immissionsbelastung, insbesondere auf Grund eines Programms gemäß § 9a IG-L oder eines Maßnahmenkatalogs gemäß § 10 des Immissionsschutzgesetzes-Luft in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2003, ausreichend kompensiert werden, so dass in einem realistischen Szenario langfristig keine weiteren Überschreitungen der in diesem Absatz angeführten Werte anzunehmen sind, sobald diese Maßnahmen wirksam geworden sind.“

2. § 119 Abs. 3 Z 6 lautet:

  1. „6. Die für die zu bewilligende Aufbereitungsanlage mit Emissionsquellen in Betracht kommenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 10 des Immissionsschutzgesetzes- Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, in der jeweils geltenden Fassung, sind anzuwenden. Bei Aufbereitungsanlagen mit Emissionsquellen in einem Gebiet, in dem bereits mehr als 35 Überschreitungen des Tagesmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a zum IG-L oder eine Überschreitung
  • des um 10 μg/m3 erhöhten Jahresmittelwertes für Stickstoffdioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L,
  • des Jahresmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a zum IG-L,
  • des Jahresmittelwertes für PM2,5 gemäß Anlage 1b zum IG-L,
  • eines in einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 5 IG-L festgelegten Immissionsgrenzwertes,
  • des Halbstundenmittelwertes für Schwefeldioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L,
  • des Tagesmittelwertes für Schwefeldioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L,
  • des Halbstundenmittelwertes für Stickstoffdioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L,
  • des Grenzwertes für Blei in PM10 gemäß Anlage 1a zum IG-L oder
  • eines Grenzwertes gemäß Anlage 5b zum IG-L

vorliegt oder durch die Bewilligung zu erwarten ist, ist die Bewilligung nur dann zu erteilen, wenn

  1. 1. die Emissionen der Anlage keinen relevanten Beitrag zur Immissionsbelastung leisten oder
  2. 2. der zusätzliche Beitrag durch emissionsbegrenzende Auflagen im technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Ausmaß beschränkt wird und die zusätzlichen Emissionen erforderlichenfalls durch Maßnahmen zur Senkung der Immissionsbelastung, insbesondere auf Grund eines Programms gemäß § 9a IG-L oder eines Maßnahmenkatalogs gemäß § 10 des Immissionsschutzgesetzes-Luft in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2003, ausreichend kompensiert werden, so dass in einem realistischen Szenario langfristig keine weiteren Überschreitungen der in diesem Absatz angeführten Werte anzunehmen sind, sobald diese Maßnahmen wirksam geworden sind.“

3. Im § 120 Abs. 1 wird vor der Wortfolge „mit Bescheid aufzutragen“ das Wort „erforderlichenfalls“ eingefügt.

4. Dem § 223 wird folgender Abs. 21 angefügt:

„(21) §§ 116 Abs. 2, 119 Abs. 3 Z 6 und § 120 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2010, treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

Fischer

Faymann

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