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BGBl II 256/2009

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

256. Verordnung: Änderung der Arbeitsstättenverordnung und die Bauarbeiterschutzverordnung
[CELEX-Nr.: 31989L0391; 31992L0057]

256. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Arbeitsstättenverordnung und die Bauarbeiterschutzverordnung geändert werden

Auf Grund der §§ 7, 25 Abs. 4, 26 Abs. 3 und 61 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes - ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 147/2006 und durch die Verordnung BGBl. II Nr. 13/2007, wird verordnet:

Artikel 1

Die Arbeitsstättenverordnung - AStV, BGBl. II Nr. 368/1998, wird wie folgt geändert:

1. § 40 lautet:

§ 40. (1) Es ist dafür zu sorgen, dass mindestens folgende Personenzahl nachweislich für die Erste Hilfe Leistung ausgebildet ist (Erst-Helfer/innen):

  1. 1. Bei bis zu 19 regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Arbeitnehmer/innen eine Person; bei 20 bis 29 regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Arbeitnehmer/innen zwei Personen; bei je 10 weiteren regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Arbeitnehmer/innen eine zusätzliche Person;
  2. 2. abweichend von Z 1 in Büros oder in Arbeitsstätten, in denen die Unfallgefahren mit Büros vergleichbar sind: Bei bis zu 29 regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Arbeitnehmer/innen eine Person; bei 30 bis 49 regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Arbeitnehmer/innen zwei Personen; bei je 20 weiteren regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Arbeitnehmer/innen eine zusätzliche Person.

(2) Für die Ausbildung nach Abs. 1 gilt Folgendes:

  1. 1. In Arbeitsstätten mit mindestens fünf regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Arbeitnehmer/innen muss es sich bei der Ausbildung nach Abs. 1 um eine mindestens 16-stündige Ausbildung nach den vom Österreichischen Roten Kreuz ausgearbeiteten Lehrplänen, oder eine andere, zumindest gleichwertige Ausbildung, wie die des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes beim Bundesheer, handeln.
  2. 2. In Arbeitsstätten mit weniger als fünf regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Arbeitnehmer/innen ist es bis 1.1.2015 ausreichend, wenn der/die Erst-Helfer/in nach dem 1.1.1998 eine mindestens sechsstündige Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen (im Sinne des § 6 der Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 320/1997) absolviert hat. Ab 1.1.2015 muss der/die Erst-Helfer/in eine Erste-Hilfe-Auffrischung nach Abs. 3 absolvieren.

(3) Es ist dafür zu sorgen, dass Erst-Helfer/innen in Abständen von höchstens vier Jahren eine mindestens achtstündige Erste-Hilfe-Auffrischung absolvieren. Diese kann auch geteilt werden, sodass in Abständen von höchstens zwei Jahren eine mindestens vierstündige Erste-Hilfe-Auffrischung erfolgt. Die Erste-Hilfe-Auffrischung kann auch durch den/die Arbeitsmediziner/in ohne Einrechnung in die Präventionszeit durchgeführt werden.

(4) Durch organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass während der betriebsüblichen Arbeitszeit eine im Hinblick auf die Anzahl der anwesenden Arbeitnehmer/innen ausreichende Anzahl an Erst-Helfer/innen anwesend ist. Erst-Helfer/in kann auch der/die Arbeitgeber/in selbst sein.“

2. Nach § 44 wird folgender § 44a eingefügt:

§ 44a. (1) Wenn weder aufgrund landesgesetzlicher Vorschriften ein/e Brandschutzbeauftragte/r bestellt oder eine Betriebsfeuerwehr eingerichtet ist, noch eine freiwillige Betriebsfeuerwehr nach den Richtlinien der Landesfeuerwehrverbände eingerichtet ist, noch ein/e Brandschutzbeauftragte/r, ein/e Brandschutzwart/in oder eine Brandschutzgruppe nach dieser Verordnung vorgeschrieben ist, ist dafür zu sorgen, dass die gemäß § 25 Abs. 4 ASchG benannten Personen mit der Handhabung der Mittel der ersten Löschhilfe vertraut und in der Lage sind, folgende Veranlassungen treffen zu können:

  1. 1. Im Brandfall erforderlichenfalls die Feuerwehr zu alarmieren,
  2. 2. im Fall von Alarm nach Anweisung des Arbeitgebers/ der Arbeitgeberin zu kontrollieren, ob alle Arbeitnehmer/innen die Arbeitsstätte verlassen haben,
  3. 3. die Mittel der ersten Löschhilfe im Brandfall anzuwenden, soweit dies zur Sicherung der Flucht von Arbeitnehmer/innen unbedingt notwendig ist.

(2) Die Bestellung von Personen, die für Brandbekämpfung und Evakuierung der Arbeitnehmer/innen zuständig sind, befreit die Arbeitgeber/innen nicht von ihrer Verantwortung nach § 25 Abs. 1 bis 3 ASchG.“

3. Dem § 48 Abs. 6 wird folgender zweite Satz angefügt:

„§ 40 und § 44a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 256/2009 treten am 1.Jänner 2010 in Kraft.“

Artikel 2

Die Bauarbeiterschutzverordnung - BauV, BGBl.Nr. 340/1994, zuletzt geändert mit BGBl. II Nr. 13/2007, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 3 eingefügt:

§ 3a. Anwendung der Grundsätze der Gefahrenverhütung auf Baustellen“

2. § 2 Abs. 3 lautet:

„(3) Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.“

3. Nach § 3 wird folgender § 3a samt Überschrift eingefügt:

„Anwendung der Grundsätze der Gefahrenverhütung auf Baustellen

§ 3a. Arbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, dass die in § 7 ASchG genannten Grundsätze der Gefahrenverhütung angewendet werden, insbesondere in Bezug auf

  1. 1. die Aufrechterhaltung von Ordnung und Sauberkeit auf der Baustelle;
  2. 2. die Wahl des Standorts der Arbeitsplätze unter Berücksichtigung der Zugangsbedingungen zu diesen Arbeitsplätzen und die Festlegung der Verkehrswege oder Verkehrszonen;
  3. 3. die Bedingungen für die Handhabung der verschiedenen Materialien;
  4. 4. die Instandhaltung, die Kontrolle vor Inbetriebnahme und die regelmäßige Kontrolle der Anlagen und Einrichtungen, um Mängel, die die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer/innen beeinträchtigen können, auszuschalten;
  5. 5. die Abgrenzung und die Einrichtung von Lagerbereichen für die verschiedenen Materialien, insbesondere wenn es sich um gefährliche Materialien oder Stoffe handelt;
  6. 6. die Bedingungen für die Entfernung von benutzten gefährlichen Materialien;
  7. 7. die Lagerung und die Beseitigung bzw. den Abtransport von Abfällen und Schutt;
  8. 8. die Anpassung der tatsächlichen Dauer für die verschiedenen Arbeiten oder Arbeitsabschnitte unter Berücksichtigung der Arbeiten auf der Baustelle,
  9. 9. die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber/innen und Selbständigen,
  10. 10. die Wechselwirkungen zu betrieblichen Tätigkeiten auf dem Gelände, auf dem oder in dessen Nähe die Baustelle liegt.“

4. In § 4 Abs. 6 wird am Ende folgender Satz angefügt:

„Wenn es im Hinblick auf das Ausmaß der Gefahren und den Umfang der Baustelle erforderlich erscheint, ist eine angemessene Abstimmung zwischen den Arbeitnehmer/innen bzw. den Vertreter/innen der Arbeitnehmer/innen jener Arbeitgeber/innen, die auf der Baustelle tätig sind, vorzusehen.“

5. In § 4 Abs. 7 wird folgender erster Satz eingefügt:

„Die unmittelbare Umgebung und die Grenze der Baustelle sind klar sichtbar und als solche erkennbar zu kennzeichnen und zu gestalten.“

6. Dem § 6 Abs. 6 werden folgende zwei Sätze angefügt:

„Türen von Notausgängen müssen in Fluchtrichtung aufschlagen. Schiebe- und Drehtüren sind als Notausgänge nicht zulässig.“

7. Dem § 6 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Arbeitsplätze an erhöhten oder tiefer liegenden Standorten müssen standsicher und stabil sein. Zu berücksichtigen sind dabei die Zahl der dort beschäftigten Arbeitnehmer/innen, die höchstmögliche Belastung und Verteilung der Lasten sowie etwaige äußere Einwirkungen. Wenn die tragenden und die sonstigen Teile dieser Arbeitsplätze selbst nicht standsicher sind, ist ihre Standsicherheit durch geeignete und sichere Befestigungsvorrichtungen zu gewährleisten, um jede zufällige bzw. ungewollte Ortsveränderung des gesamten bzw. eines Teils des Arbeitsplatzes zu verhindern.“

8. In § 17 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) In Bereichen, in denen hinsichtlich der Atemluft erhöhte Gefahr besteht, darf ein/e Arbeitnehmer/in allein nur dann beschäftigt werden, wenn er/sie ständig überwacht wird und alle geeigneten Vorkehrungen getroffen sind, um eine wirksame und sofortige Hilfeleistung zu ermöglichen.“

9. In § 21 Abs. 3 wird der Verweis „Grenzwerteverordnung 2001 - GKV 2001, BGBl. II Nr. 253/2001“ ersetzt durch den Verweis „Grenzwerteverordnung“.

10. In § 31 Abs. 4 wird folgender erster Satz eingefügt:

„Es sind Maßnahmen zu treffen, um den Abtransport von Arbeitnehmer/innen, die von einem Unfall oder plötzlichem Unwohlsein betroffen sind, zur ärztlichen Behandlung sicherzustellen.“

11. § 31 Abs. 5 und 6 werden durch folgende Abs. 5 bis 6a ersetzt:

„(5) Es ist dafür zu sorgen, dass mindestens folgende Personenzahl nachweislich für die Erste Hilfe Leistung ausgebildet ist (Erst-Helfer/innen): Bei bis zu 19 von einem Arbeitgeber/ einer Arbeitgeberin auf einer Baustelle beschäftigten Arbeitnehmer/innen eine Person; bei 20 bis 29 regelmäßig von einem Arbeitgeber/ einer Arbeitgeberin auf einer Baustelle beschäftigten Arbeitnehmer/innen zwei Personen; bei je 10 weiteren regelmäßig von einem Arbeitgeber/einer Arbeitgeberin auf einer Baustelle beschäftigten Arbeitnehmer/innen eine zusätzliche Person.

(5a) Für die nach Abs. 5 notwendige Anzahl an ausgebildeten Erst-Helfer/innen hat jede/r Arbeitgeber/in entsprechend der Anzahl der von ihm/ihr auf der Baustelle beschäftigten Arbeitnehmer/innen zu sorgen. Werden auf einer Baustelle gleichzeitig Arbeitnehmer/innen mehrerer Arbeitgeber/innen beschäftigt, ist es aber auch zulässig, dass mehrere Arbeitgeber/innen die nach Abs. 5 notwendige Anzahl an Erst-Helfer/innen gemeinsam erbringen, sofern die diesbezügliche Koordination und Festlegung in ihren Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten klar und nachvollziehbar dokumentiert ist. Erst-Helfer/in kann auch der/die Arbeitgeber/in selbst sein.

(6) Für die Ausbildung nach Abs. 5 gilt Folgendes:

  1. 1. Bei mindestens fünf von einem Arbeitgeber/ einer Arbeitgeberin auf einer Baustelle beschäftigten Arbeitnehmer/innen muss es sich bei der Ausbildung nach Abs. 5 um eine mindestens 16-stündige Ausbildung nach den vom Österreichischen Roten Kreuz ausgearbeiteten Lehrplänen, oder eine andere, zumindest gleichwertige Ausbildung, wie die des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes beim Bundesheer, handeln.
  2. 2. Bei weniger als fünf von einem Arbeitgeber/ einer Arbeitgeberin auf einer Baustelle beschäftigten Arbeitnehmer/innen ist es bis 1.1.2015 ausreichend, wenn der/die Erst-Helfer/in nach dem 1.1.1998 eine mindestens sechsstündige Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen (im Sinne des § 6 der Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 320/1997) absolviert hat. Ab 1.1.2015 muss der/die Ersthelfer/in eine Erste-Hilfe-Auffrischung nach Abs. 6a absolvieren.

(6a) Es ist dafür zu sorgen, dass Erst-Helfer/innen in Abständen von höchstens vier Jahren eine mindestens achtstündige Erste-Hilfe-Auffrischung absolvieren. Diese kann auch geteilt werden, sodass in Abständen von höchstens zwei Jahren eine mindestens vierstündige Erste-Hilfe-Auffrischung erfolgt. Die Erste-Hilfe-Auffrischung kann auch durch den/die Arbeitsmediziner/in ohne Einrechnung in die Präventionszeit durchgeführt werden.“

12. In § 45 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „sowie des Umfanges und der Lage der Baustelle“ die Wortfolge „und der höchstmöglichen Anzahl der anwesenden Personen“ eingefügt.

13. In § 96 Abs. 1 wird in Z 2 am Ende der Beistrich durch das Wort „und“ ersetzt.

14. In § 96 Abs. 8 wird der Verweis „Grenzwerteverordnung 2001 - GKV 2001, BGBl. II Nr. 253/2001“ ersetzt durch den Verweis „Grenzwerteverordnung“.

15. In § 159 Abs. 3 wird der Verweis „§§ 19 Abs. 4 und 53 Abs. 3“ ersetzt durch „§ 53 Abs. 3“.

16. § 162 Abs. 1 entfällt.

17. Dem § 164 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 3, § 3a, § 4 Abs. 6 und 7, § 6 Abs. 6 und 9, § 17 Abs. 5, § 21 Abs. 3, § 31 Abs. 4 bis 6a, § 45 Abs. 1, § 96 Abs. 1 Z 2, § 96 Abs. 8 und § 159 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 256/2009 treten am 1. Jänner 2010 in Kraft und tritt § 162 Abs. 1 außer Kraft.

Hundstorfer

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