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§ 50 LDG 1984

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.2022

Mehrdienstleistung der Landeslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen

§ 50.

(1) Für jede gehaltene Unterrichtsstunde, mit der auf Grund der am Beginn des Unterrichtsjahres erstellten Lehrfächerverteilung bzw. Diensteinteilung durch dauernde Unterrichtserteilung das höchste in § 43 Abs. 1 Z 1 vorgesehene oder das in § 43 Abs. 2 festgelegte Stundenausmaß überschritten wird, gebührt dem Landeslehrer anstelle der in den §§ 16 bis 18 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, angeführten Nebengebühren eine besondere Vergütung gemäß Abs. 5. Sofern sich aus schulzeitrechtlichen oder kalendermäßigen Gründen (abweichend von der Dauer eines Schuljahres im Regelfall) eine Überschreitung des höchsten in § 43 Abs. 1 Z 1 vorgesehenen Stundenausmaßes ergibt, besteht jedoch kein Anspruch auf die besondere Vergütung. § 43 Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden. Diese Bestimmungen gelten auch für den Leiter einer allgemein bildenden Pflichtschule, der durch dauernde Unterrichtserteilung seine Unterrichtsverpflichtung gemäß § 51 sowie für eine Landeslehrperson, welche unter Berücksichtigung der als teilbetraute Leiterin oder als teilbetrauter Leiter der Schule wahrzunehmende Aufgaben durch Unterrichtstätigkeit die Jahresnorm überschreitet.

(2) Für jede gehaltene Unterrichtsstunde, mit der bei einem gemäß § 43 Abs. 1 drittletzter Satz verwendeten Landeslehrer das entsprechend aliquotierte Höchstausmaß an Unterrichtsstunden gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 überschritten wird, gebührt die Vergütung gemäß Abs. 5.

(3) Für jede gehaltene Unterrichtsstunde, mit der auf Grund einer unbedingt erforderlichen Änderung der Lehrfächerverteilung bzw. Diensteinteilung während des Schuljahres (insbesondere wegen der Vertretung eines an der Erfüllung seiner lehramtlichen Pflichten gehinderten Lehrers) durch dauernde Unterrichtserteilung das dem Lehrer zugewiesene Stundenausmaß gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 überschritten wird, gebührt dem Landeslehrer anstelle der in den §§ 16 bis 18 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Nebengebühren eine besondere Vergütung gemäß Abs. 5. § 43 Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden. Diese Bestimmungen gelten auch für den Leiter einer allgemein bildenden Pflichtschule, der durch dauernde Unterrichtserteilung seine Unterrichtsverpflichtung gemäß § 51 sowie für eine Landeslehrperson, welche unter Berücksichtigung der als teilbetraute Leiterin oder als teilbetrauter Leiter der Schule wahrzunehmende Aufgaben durch Unterrichtstätigkeit die Jahresnorm überschreitet.

(4) Für jede gehaltene Unterrichtsstunde, mit der durch Unterrichtserteilung wegen der Vertretung eines vorübergehend an der Erfüllung seiner lehramtlichen Pflichten gehinderten Lehrers das Stundenausmaß gemäß § 43 Abs. 3 Z 3 überschritten wird, gebührt dem Landeslehrer anstelle der in den §§ 16 bis 18 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Nebengebühren eine besondere Vergütung gemäß Abs. 5. Für die Vertretung sind in erster Linie Lehrer heranzuziehen, die das in § 43 Abs. 3 Z 3 zu erbringende Stundenausmaß noch nicht erfüllt haben. Die oben genannte Vergütung gilt in gleicher Weise für den Leiter einer allgemein bildenden Pflichtschule, der durch Unterrichtserteilung im Vertretungsfall seine in § 51 Abs. 6 normierte Supplierverpflichtung überschreitet.

(5) Die besondere Vergütung gemäß den Abs. 1 bis 4 gebührt jeweils im Ausmaß von 1,30 vH des Gehaltes des Landeslehrers. Für die Berechnung dieser Vergütung sind die Ergänzungszulagen, Teuerungszulagen, Dienstalterszulagen und die Dienstzulagen nach § 58 Abs. 4 bis 7, § 59a Abs. 1 bis 5a, § 60 und § 115 des Gehaltsgesetzes 1956 dem Gehalt zuzurechnen.

(6) Ist die Jahresnorm des Landeslehrers auf Grund der §§ 44, 45, 46 oder 46a herabgesetzt, so tritt an die Stelle des in den Abs. 1 bis 4 genannten jeweiligen Ausmaßes an Unterrichtsstunden das der Herabsetzung der Jahresnorm entsprechende aliquote Ausmaß an Unterrichtsstunden.

(7) Einem Landeslehrer, der auf Anordnung des Schulleiters in Vertretung eines verhinderten Landeslehrers an Schulveranstaltungen teilnimmt und dadurch seine Jahresstundensumme gemäß § 43 Abs. 1 Z 3 überschritten hat, gebührt eine Vergütung gemäß § 16 des Gehaltsgesetzes 1956 für höchstens zehn Stunden pro Tag. Die Zahl der auf diese Weise abzugeltenden Stunden vermindert sich um jene Stunden gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 (einschließlich der damit verbundenen Stunden gemäß § 43 Abs. 1 Z 2), die für den Lehrer wegen der Vertretungstätigkeit ersatzlos entfallen. Die Anordnung einer solchen Vertretung darf nur erfolgen, wenn dies unaufschiebbar und pädagogisch notwendig ist. Dies gilt sinngemäß auch für den Fall, dass der Leiter einer allgemein bildenden Pflichtschule vertretungsweise für einen verhinderten Landeslehrer an einer Schulveranstaltung teilnimmt.

(8) Eine Überschreitung der in § 43 Abs. 1 Z 1 festgelegten Obergrenze, für die eine Vergütung gemäß Abs. 1 gebühren würde, darf an Volksschulen grundsätzlich nicht angeordnet werden, solange nicht alle an der betreffenden Schule vollbeschäftigten Lehrer im höchsten Ausmaß der gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 vorgesehenen oder gemäß § 43 Abs. 2 festgelegten Unterrichtsverpflichtung und alle teilbeschäftigten Lehrer mit dem aliquoten Anteil ihrer Unterrichtsverpflichtung verwendet werden. Nur in Ausnahmefällen, die wegen der Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes zwingend notwendig sind und durch anderweitige Maßnahmen nicht vermeidbar sind, darf eine solche Anordnung erfolgen.

(9) Abweichend vom Abs. 1 bis 3 gebührt die Vergütung für dauernde Mehrdienstleistungen auch im Falle einer Abwesenheit des Lehrers wegen Erkrankung oder Pflegefreistellung, doch vermindert sich die auf die betreffende Woche entfallende Vergütung um ein Fünftel für jeden Tag, an dem der Lehrer in dieser Woche aus den angeführten Gründen vom Dienst abwesend ist. Bei einem Lehrer, der an bis zu sechs Tagen in der Woche Unterricht zu erteilen hat, vermindert sich die Vergütung in einem solchen Fall um ein Sechstel.

(10) § 61 des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf Landeslehrpersonen an allgemein bildenden Pflichtschulen nicht anzuwenden. Auf Landeslehrpersonen an allgemein bildenden Pflichtschulen, die gemäß § 22 Abs. 1 erster Satz einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule zugewiesen sind, ist § 61 GehG anzuwenden.

(11) Auf die nach den vorstehenden Absätzen gebührenden Vergütungen sind die für die nebengebührenzulagenrechtliche Behandlung der Vergütungen für Mehrdienstleistungen nach § 61 des Gehaltsgesetzes 1956 maßgebenden Bestimmungen anzuwenden.

(12) Der Landeslehrer kann durch Erklärung bewirken, dass Mehrdienstleistungen, die mit einer Vergütung gemäß Abs. 1 bis 4 abzugelten wären, zur Gänze oder zu einem bestimmten Hundertsatz nicht zu vergüten sind, sondern mit der Zahl von Unterrichtsstunden seinem Zeitkonto gutgeschrieben werden (Teilgutschrift).

(13) Die Erklärung gemäß Abs. 12 bezieht sich auf ein Unterrichtsjahr. Sie ist bis 30. September des betreffenden Unterrichtsjahres abzugeben und ist unwiderruflich.

(14) Die von Erklärungen gemäß Abs. 12 und 13 erfassten Unterrichtsjahre bilden die Ansparphase. Die Summe der während der Ansparphase je Unterrichtsjahr erworbenen Teilgutschriften bildet die Gesamtgutschrift. Die jeweiligen Teilgutschriften und die Gesamtgutschrift sind dem Landeslehrer auf Verlangen einmal jährlich mitzuteilen.

(15) Der Verbrauch von gutgeschriebenen Unterrichtsstunden ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

  1. 1. Der Landeslehrer muss zum Zeitpunkt des Beginns des Verbrauchs das 50. Lebensjahr bereits vollendet haben.
  2. 2. Die durch den Verbrauch frei werdenden Wochenstunden sind durch eine neu aufzunehmende Lehrkraft zu übernehmen, sofern eine Nachbesetzung aus Kapazitätsgründen erforderlich ist.
  3. 3. Der Verbrauch ist auf Antrag zu bewilligen, wenn dem Verbrauch keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen oder der Verbrauch ansonsten während der verbleibenden aktiven Dienstzeit nicht möglich wäre. Der Antrag kann nur bis 1. März des vorangehenden Unterrichtsjahres gestellt werden.
  4. 4. Der Verbrauch hat im Rahmen einer Herabsetzung der Jahresnorm für ein ganzes Schuljahr im Ausmaß von 50 bis 100 vH zu erfolgen. Im Schuljahr, in dem der Landeslehrer in den Ruhestand versetzt wird oder übertritt, ist ein Verbrauch auch für einen Teil des Schuljahres zulässig.
  5. 5. Für eine Freistellung im vollen Ausmaß der Jahresnorm ist das für die jeweilige Schulart oder Verwendung (Lehrer für einzelne Gegenstände) vorgesehene Höchstausmaß (Ausmaß) von Jahresstunden der Unterrichtsverpflichtung von der Gesamtgutschrift abzubuchen. Für eine teilweise Freistellung ist der entsprechende Anteil des gemäß § 43 Abs. 1 festgelegten Ausmaßes seiner Unterrichtsverpflichtung abzubuchen. Im Fall der Z 4 letzter Satz sind für einen Monat ein Zwölftel und für einen Tag 1/360 dieses Ausmaßes abzubuchen.
  6. 6. Während einer gänzlichen Freistellung ruht der Anspruch auf eine Dienstzulage nach den §§ 57 bis 59 GehG (in Verbindung mit § 106 Abs. 2 Z 9) oder auf eine Dienstzulage und eine Vergütung nach § 71 GehG.

(15a) Vom Erfordernis der Nachbesetzung gemäß Abs. 15 Z 2 kann abgesehen werden, wenn aufgrund eines Rückgangs von Wochenstunden in einem Fach eine Nachbesetzung personalwirtschaftlich nicht sinnvoll ist.

(16) Während einer gänzlichen Freistellung darf der Landeslehrer nicht zur Dienstleistung herangezogen werden. Während einer teilweisen Freistellung ist § 47 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.

(17) Nicht durch Freistellung verbrauchte Unterrichtsstunden sind

  1. 1. auf Antrag, wobei sich dieser nur auf die Gesamtgutschrift beziehen kann,
  2. 2. im Fall des Ausscheidens aus dem Dienststand oder Dienstverhältnis oder
  3. 3. im Fall der Überstellung in eine andere Besoldungsgruppe

(18) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport der Bundesregierung jährlich, erstmals im Jahr 2010, einen schriftlichen Bericht über die Inanspruchnahme des Zeitkontomodells und über die aufgrund von Freistellungen erforderlichen Neuaufnahmen vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2022

Gesetzesnummer

10008549

Dokumentnummer

NOR40249590