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§ 57 GehG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Art. VI der 31. GG-Novelle, BGBl.Nr. 662/1977;

Dienstzulagen

§ 57.

(1) Den Leitern von Unterrichtsanstalten gebührt eine Dienstzulage, die durch die Verwendungsgruppe, die Dienstzulagengruppe und die Dienstzulagenstufe bestimmt wird. Die Dienstzulagengruppe richtet sich nach Bedeutung und Umfang der Anstalt. Die Einreihung der Anstalten in die Dienstzulagengruppen ist vom zuständigen Bundesminister durch Verordnung festzusetzen.

(2) Die Dienstzulage beträgt für Leiterinnen und Leiter

in der Dienst-zulagengruppe

in der Dienstzulagenstufe

1

2

3

Euro

a) in der Verwendungsgruppe L PH

I

1 181,0

1 262,0

1 340,5

II

1 062,1

1 136,5

1 206,8

III

944,5

1 009,3

1 071,5

IV

825,5

883,7

938,9

V

709,3

756,7

803,8

b) in der Verwendungsgruppe L 1

I

1 054,0

1 125,4

1 194,2

II

947,2

1 014,8

1 075,5

III

841,9

901,3

956,6

IV

736,3

787,7

837,8

V

632,4

675,6

717,4

c) in der Verwendungsgruppe L 2a 2

I

482,2

521,6

560,6

II

395,9

427,1

459,3

III

317,5

341,7

366,2

IV

266,2

285,0

305,3

V

221,6

237,8

254,0

d) in den Verwendungsgruppen L 2a 1 und L 2b 1

I

375,7

409,3

441,8

II

316,2

343,2

366,2

III

264,9

285,0

305,3

IV

220,2

238,9

254,0

V

159,5

171,7

182,5

e) in der Verwendungsgruppe L 3

I

297,4

304,1

322,8

II

220,2

228,3

244,6

III

206,6

212,3

224,4

IV

148,6

152,7

162,2

V

103,9

106,9

112,2

VI

73,0

75,5

82,6

    

(2a) Ab Erreichen des angeführten Besoldungsdienstalters gebührt

  1. 1. die Dienstzulagenstufe 3 in den Verwendungsgruppen
  1. a) L PH, L 1 und L 2a nach 21 Jahren und sechs Monaten,
  2. b) L 2b 1 nach 22 Jahren und sechs Monaten, sowie
  3. c) L 3 nach 29 Jahren;
  1. 2. die Dienstzulagenstufe 2 in den Verwendungsgruppen
  1. a) L PH, L 1 sowie L 2a nach 13 Jahren und sechs Monaten,
  2. b) L 2b 1 nach 14 Jahren und sechs Monaten, sowie
  3. c) L 3 nach 19 Jahren.

(3) Die Dienstzulage der Leiter der Verwendungsgruppe L 1 erhöht sich nach sechsjähriger Ausübung der Funktion um 15 vH, nach zehnjähriger Ausübung der Funktion um 25 vH und nach vierzehnjähriger Ausübung der Funktion um 40 vH. In die Zeit der Ausübung der Funktion sind Zeiträume einer Betrauung mit der Leitung von Unterrichtsanstalten oder der pädagogischen Leitung einer Expositur oder der Ausübung einer Inspektionsfunktion im vollen Beschäftigungsausmaß zur Gänze und Zeiträume der Ausübung einer Funktion, für die eine Dienstzulage gemäß § 58 Abs. 1 oder gemäß § 71 Abs. 4 oder gemäß § 169 Abs. 2 gebührt, zu zwei Dritteln einzurechnen.

(4) Die Dienstzulage der Leiter der Verwendungsgruppe L 2 erhöht sich nach achtjähriger Ausübung der Funktion um 15 vH, nach zwölfjähriger Ausübung der Funktion um 25 vH und nach sechzehnjähriger Ausübung der Funktion um 40 vH. Zeiträume der Ausübung der Leiterfunktion, für die eine Dienstzulage gemäß Abs. 2 lit. d gebührt, und Zeiträume der Ausübung einer Funktion, für die eine Dienstzulage gemäß § 58 Abs. 1 gebührt, sind in die Zeiträume der Ausübung einer Leiterfunktion, für die die Dienstzulage gemäß Abs. 2 lit. c gebührt, zu zwei Dritteln einzurechnen. Zeiträume einer Betrauung mit der Leitung von Unterrichtsanstalten oder mit der pädagogischen Leitung einer Expositur (§ 59 Abs. 1) oder der Ausübung einer Inspektionsfunktion sind der Zeit der Innehabung der Funktion gleichzuhalten.

(5) Leitern der Verwendungsgruppe L 2a 2 an höheren Lehranstalten gebührt die Dienstzulage, die ihnen gemäß Abs. 2 lit. b gebühren würde, wenn sie in die Verwendungsgruppe L 1 überstellt worden wären.

(6) Wenn in den Dienstzulagengruppen I erhebliche Unterschiede an Bedeutung und Umfang der darin eingereihten größten Anstalten auftreten, kann der zuständige Bundesminister durch Verordnung bestimmen, daß die Dienstzulage der Leiter der größten Anstalten, die nach ihrer Bedeutung und nach ihrem Umfang gegenüber den anderen dieser Dienstzulagengruppe zugehörigen Anstalten erheblich hervorragen, um höchstens 15 vH der Dienstzulage erhöht wird. Bei Leitern von Anstalten mit mehr als 40 Klassen tritt an die Stelle der Erhöhung um 15 vH

  1. 1. bei 41 bis 50 Klassen eine Erhöhung um 20vH,
  2. 2. bei 51 bis 60 Klassen eine Erhöhung um 22,5 vH und
  3. 3. bei mehr als 60 Klassen eine Erhöhung um 25 vH.

(7) In ganztägigen Schulformen ist der Bemessung von Dienstzulagenansprüchen für Inhaber der im § 58 Abs. 1 bis 3 (gegebenenfalls in Verbindung mit § 59 Abs. 1) angeführten Funktionen jene Dienstzulagengruppe zugrunde zu legen, die sich ohne Einrechnung der Gruppen des Betreuungsteiles ergeben hätte.

(8) Die Abs. 1 bis 7 sind auf die zu Direktoren ernannten fachlichen Leiter von Universitätsinstituten und auf die zu Direktoren ernannten Leiter von Bundeskonvikten sinngemäß anzuwenden.

(9) Der Schulcluster-Leitung gemäß § 207o BDG 1979 gebührt eine Dienstzulage in der Höhe, wie sie gemäß Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Abs. 2a in der Dienstzulagengruppe I in der jeweiligen Dienstzulagenstufe vorgesehen ist. Abs. 3 und 4 ist anzuwenden. Abs. 6 erster Satz ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass bezüglich der Erhöhung der Dienstzulage um bis zu 15vH alle Merkmale heranzuziehen sind, die bei der Ermittlung der Dienstzulagen der Schulleitungen zu berücksichtigen wären. Abs. 6 ist mit folgender Maßgabe anzuwenden: An die Stelle der für die Erhöhung der Dienstzulage erforderlichen Zahl von Klassen tritt die Zahl der Gruppen von jeweils 25 Schülerinnen und Schülern der jeweiligen Schule; bei der Berechnung der Zahl der Gruppen ist das Ergebnis der Division auf die nächste ganze Zahl aufzurunden; diese für jede Schule ermittelten Zahlen sind zu summieren; § 207n Abs. 3 letzter Satz BDG 1979 ist für die Ermittlung der Anzahl der Schülerinnen und Schüler anzuwenden.

(9a) Der Schulcluster-Leitung gemäß § 26d LDG 1984 gebührt eine Dienstzulage in der Höhe, wie sie gemäß § 106 Abs. 2 Z 9 LDG 1984 in Verbindung mit Abs. 2a vorgesehen ist, wobei Schulcluster mit mehr als 200 Schülerinnen und Schülern der Dienstzulagengruppe I sowie Schulcluster mit bis zu 200 Schülerinnen und Schülern der Dienstzulagengruppe IV zugeordnet werden. Abs. 3 und 4 ist anzuwenden. Abs. 6 zweiter Satz ist mit folgender Maßgabe anzuwenden:

  1. 1. An die Stelle der für die Erhöhung der Dienstzulage erforderlichen Zahl von Klassen tritt die Zahl der Gruppen von jeweils 6,5 Schülerinnen und Schülern der Sonderschule und von je 20 Schülerinnen und Schülern der übrigen allgemein bildenden Pflichtschulen.
  2. 2. Bei der Berechnung der Zahl der Gruppen ist das Ergebnis der Division auf die nächste ganze Zahl aufzurunden; diese für jede Schule ermittelten Zahlen sind zu summieren.
  3. 3. § 207n Abs. 3 letzter Satz BDG 1979 gilt für die Ermittlung der Anzahl der Schülerinnen und Schüler.

(10) Die Dienstzulage des Leiters einer aufgelassenen Unterrichtsanstalt gebührt im Ausmaß von 50 vH des niedrigsten für die jeweilige Verwendungsgruppe und Gehaltsstufe im Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 oder 4 vorgesehenen Betrages. Eine weitere Erhöhung gemäß Abs. 3 oder 4 findet nicht statt. Der Anspruch auf Dienstzulage erlischt

  1. 1. mit Ablauf des zwölften auf die Auflassung der Unterrichtsanstalt folgenden Kalendermonates, wenn sich der Leiter während dieser zwölf Monate nicht um eine Leiter- oder Lehrerplanstelle beworben hat,
  2. 2. ansonsten mit Ablauf des zwölften auf die letzte Bewerbung des Leiters um eine Leiter- oder Lehrerplanstelle folgenden Kalendermonates.

(11) Die Dienstzulage einer Leiterin oder eines Leiters, deren oder dessen Funktion

  1. 1. gemäß § 207k BDG 1979 oder § 26a LDG 1984 jeweils in der bis 31. Dezember 2018 geltenden Fassung,
  2. 2. gemäß § 26a LLDG 1985 oder
  3. 3. gemäß § 207i BDG 1979 oder § 26b Abs. 5 LDG 1984

(12) Lehrpersonen, die auf eine leitende Funktion ernannt worden sind und deren leitende Funktion gemäß § 207n Abs. 11 BDG 1979 oder § 26c Abs. 12 LDG 1984 geendet hat, gebührt für die ersten sechs Jahre nach Beendigung dieser Funktion die Dienstzulage, die am Tag vor der Errichtung des Schulclusters gebührt hat, mit nachfolgenden Maßgaben:

  1. 1. Eine weitere Erhöhung gemäß Abs. 3 oder 4 findet nicht statt.
  2. 2. Die Dienstzulage reduziert sich
  1. a) im vierten Jahr auf 90%,
  2. b) im fünften Jahr auf 75% und
  3. c) im sechsten Jahr auf 50%.
  1. 3. Der Anspruch endet vorzeitig zu dem Zeitpunkt, mit dem eine der folgenden Maßnahmen wirksam wird:
  1. a) Ernennung auf eine Planstelle für leitende Funktionen im Schulwesen (§ 207 Abs. 2 BDG 1979, §§ 26 und 26a LDG 1984) oder Betrauung mit einer solchen Funktion,
  2. b) Ernennung auf eine Planstelle eines Schul- oder Fachinspektors (§ 225 BDG 1979) oder Betrauung mit einer solchen Funktion,
  3. c) Betrauung der Lehrperson mit der Leitung einer Praxisschule gemäß § 22 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005,
  4. d) Überstellung in eine andere Besoldungsgruppe.

(13) Wird eine Leiterin oder ein Leiter mit der zusätzlichen Leitung einer weiteren Schule oder mehrerer weiterer Schulen betraut, so gebührt eine Dienstzulage. Diese Dienstzulage ist in der Weise zu bemessen, wie die Dienstzulage einer Schulleitung zu bemessen wäre, wenn die geleiteten Schulen eine einzelne Schule wären.

Art. VI der 31. GG-Novelle, BGBl.Nr. 662/1977;

Schlagworte

Schulinspektor, Landesschulinspektor, Bezirksschulinspektor, Berufsschulinspektor, Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2023

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40257772

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