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§ 26b LDG 1984

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Funktionsdauer

§ 26b.

(1) Ernennungen auf Planstellen für leitende Funktionen sind zunächst für einen Zeitraum von fünf Jahren wirksam. In diesen Zeitraum sind auf Antrag Zeiten bis zu einem Höchstausmaß von zwei Jahren einzurechnen, die bereits auf einer Planstelle für eine leitende Funktion oder auf Grund einer Betrauung mit einer solchen leitenden Funktion zurückgelegt worden sind. Ein solcher Antrag kann bis spätestens zwei Jahre nach Wirksamkeit der Ernennung gestellt werden.

(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist verpflichtet, binnen vier Jahren und sechs Monaten den Hochschullehrgang „Schulen professionell führen“ im Gesamtumfang von 60 ECTS erfolgreich zu absolvieren. Auf diesen können Ausbildungen oder Lehrgänge angerechnet werden, soweit sie gleichwertig sind und dies im Hinblick auf die Ziele des Hochschullehrganges „Schulen professionell führen“ zweckmäßig ist. Auch die gänzliche Anrechnung ist zulässig. Der für die erfolgreiche Ablegung des Hochschullehrganges vorgesehene Zeitraum von vier Jahren und sechs Monaten verkürzt sich im Umfang der Einrechnung gemäß Abs. 1 zweiter Satz.

(3) Eine neuerliche Ernennung ist zulässig, sofern die Verpflichtung gemäß Abs. 2 erfüllt ist. Die landesgesetzlich zuständige Behörde hat der zur Schulleiterin oder zum Schulleiter bestellten Lehrperson frühestens sechs und spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist schriftlich mitzuteilen, ob sie neuerlich ernannt werden soll. Eine neuerliche Ernennung bedarf keines Ausschreibungs- und Besetzungsverfahrens; sie ist auf unbestimmte Zeit wirksam.

(4) Wird von einer neuerlichen Ernennung abgesehen und verbleibt die Schulleiterin oder der Schulleiter im Dienststand, wird sie oder er auf eine Planstelle einer Lehrperson jener Verwendungsgruppe übergeleitet, der sie oder er als Schulleiterin oder Schulleiter angehört hat. Hatte die Schulleiterin oder der Schulleiter im betreffenden Dienstverhältnis zuvor keine andere Planstelle inne, wird sie oder er auf eine Planstelle einer Lehrperson ohne Leitungsfunktion in jener Verwendungsgruppe übergeleitet, der sie oder er als Schulleiterin oder Schulleiter angehört hat. In beiden Fällen richtet sich ihre oder seine Lehrverpflichtung nach ihrer oder seiner tatsächlichen Verwendung.

(5) Die zuständige Behörde kann die Schulleiterin oder den Schulleiter, die oder der sich auf ihrem oder seinem Arbeitsplatz nicht bewährt hat, nach vorheriger Befassung des zuständigen Personalvertretungsorganes gemäß § 9 Abs. 3 lit. a Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG), BGBl. Nr. 133/1967, von der Leitungsfunktion jederzeit abberufen.

(6) Endet die Funktion der Schulleiterin oder des Schulleiters gemäß Abs. 5 und verbleibt diese oder dieser im Dienststand, so ist sie oder er kraft Gesetzes auf jene Planstelle übergeleitet, die sie oder er zuletzt vor der Ernennung auf seine bisherige Planstelle ohne zeitliche Begrenzung innehatte. Hatte die Schulleiterin oder der Schulleiter im betreffenden Dienstverhältnis zuvor keine andere Planstelle inne, so ist sie oder er mit dem Ende der Funktion kraft Gesetzes auf eine Planstelle einer Lehrperson ohne Leitungsfunktion in jener Verwendungsgruppe übergeleitet, der sie oder er als Schulleiterin oder Schulleiter angehört hat. In beiden Fällen richtet sich die Lehrverpflichtung nach der tatsächlichen Verwendung.

(7) Ferner endet die Innehabung der leitenden Funktion im Falle eines diesbezüglichen Disziplinarerkenntnisses, bei Privatschulen auch im Falle der Abberufung durch den Privatschulerhalter.

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2022

Gesetzesnummer

10008549

Dokumentnummer

NOR40249581