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§ 207n BDG 1979

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2021

Unterabschnitt 5a

Schulcluster

§ 207n.

(1) Die zur Vernetzung der Bildungsangebote, zur Verbesserung der Leitungsstrukturen und zur Erzielung von Synergien zu einem Schulcluster zusammengefassten Schulen bleiben Schulen im schulrechtlichen Sinn. Dienststelle im Sinne des § 278 Abs. 1 ist jedoch der Schulcluster.

(2) Im Zuge der Errichtung eines Schulclusters ist festzulegen:

  1. 1. welche Schulen zu einem Schulcluster zusammengefasst werden,
  2. 2. welche Bezeichnung der Schulcluster trägt,
  3. 3. an welcher Schule die Schulcluster-Leitung eingerichtet wird und
  4. 4. zu welchem Zeitpunkt die Errichtung des Schulclusters wirksam wird.

(3) Die Bildungsdirektion hat dem Schulcluster für die Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben der Schulcluster-Leitung und der Bereichsleitung Werteinheiten (§ 2 BLVG) in einem Ausmaß zur Verfügung zu stellen, das auf folgende Weise zu ermitteln ist:

  1. 1. Für jede Schule im Schulcluster ist die Verminderung der Lehrverpflichtung zu ermitteln, die sich gemäß § 3 BLVG ergäbe, wenn eine Schulleitung bestellt wäre.
  2. 2. Bei der Ermittlung der Dienstzulagengruppen sind ausschließlich § 2 Abs. 1 Z 5, § 3 Abs. 1 Z 5, § 3 Abs. 3 und § 4 der Schulleiter-Zulagenverordnung, BGBl. Nr. 192/1966, anzuwenden, wobei an die Stelle der Zahl der Klassen die Zahl der Gruppen von jeweils 25 Schülerinnen und Schülern der jeweiligen Schule tritt; bei der Berechnung der Zahl der Gruppen ist das Ergebnis der Division auf die nächste ganze Zahl aufzurunden.
  3. 3. Die für jede Schule gemäß Z 1 ermittelten Werteinheiten sind zu summieren.

(4) Aus den gemäß Abs. 3 zur Verfügung stehenden Werteinheiten sind von der Schulcluster-Leitung unter Bedachtnahme auf die der Bereichsleitung oder den Bereichsleitungen übertragenen Aufgaben Werteinheiten der Minderung der Unterrichtsverpflichtung der Bereichsleitung oder den Bereichsleitungen im Rahmen der Bandbreiten gemäß § 9 Abs. 1b BLVG nach Maßgabe des Organisationsplans zuzuweisen. Für die Schule, an welcher die Schulcluster-Leitung eingerichtet ist, ist keine Bereichsleitung vorzusehen.

(5) Die nach Zuweisung gemäß Abs. 4 verbleibenden Werteinheiten dürfen von der Schulcluster-Leitung unter Bedachtnahme auf die wahrzunehmenden Aufgaben und nach Maßgabe des Organisationsplans

  1. 1. der Minderung der Unterrichtsverpflichtung der Schulcluster-Leitung (§ 2a BLVG),
  2. 2. der Bereitstellung von Sekretariatspersonal ab dem zweiten Jahr nach der Errichtung des Schulclusters,
  3. 3. der Wahrnehmung von Agenden im Sinne des § 9 Abs. 1d BLVG und
  4. 4. der Wahrnehmung von Aufgaben der Schulcluster-Administration

(6) Bei einer Zuweisung gemäß Abs. 5 Z 2 entspricht jeder Werteinheit 8% einer Verwaltungsplanstelle.

(7) Für die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben der Schuladministration (§ 56 Abs. 7 Schulunterrichtsgesetz – SchUG, BGBl. Nr. 476/1986) dürfen von der Schulcluster-Leitung an den Schulen unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 BLVG Administratorinnen und Administratoren mit der Maßgabe betraut werden, dass an die Stelle der Zahl der Klassen die Zahl der Gruppen von jeweils 25 Schülerinnen und Schülern der jeweiligen Schule tritt; bei der Berechnung der Zahl der Gruppen ist das Ergebnis der Division auf die nächste ganze Zahl aufzurunden. Die Tätigkeit ist je Gruppe von 25 Schülerinnen und Schülern der jeweiligen Schule mit einer halben Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe III (0,525 Werteinheiten) in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Abs. 3 letzter Satz ist für die Ermittlung der Anzahl der Schülerinnen und Schüler anzuwenden.

(8) Werteinheiten aus Einrechnungen in die Lehrverpflichtung, die sich für Verwaltungsaufgaben der Schuladministration gemäß Abs. 7 ergeben, können von der Schulcluster-Leitung

  1. 1. ab dem Schuljahr 2020/21 der Bereitstellung von Sekretariatspersonal (Abs. 6) und
  2. 2. Lehrpersonen für Aufgaben der Schulcluster-Administration (§ 207p Abs. 1) zugewiesen werden.

(9) Lehrpersonen, die eine schulfeste Stelle an einer Schule im Schulcluster innehaben, dürfen nur mit ihrer Zustimmung an einer Schule außerhalb des Schulclusters verwendet werden.

(10) Im reisegebührenrechtlichen Sinn gilt jene Schule als Dienststelle, an der die Lehrperson überwiegend verwendet wird. Bei gleicher Verwendung an zwei oder mehreren Standorten entscheidet die Schulcluster-Leitung. Für das aktive und passive Wahlrecht zum zuständigen Fachausschuss sowie zum zuständigen Zentralausschuss gelten die Schulen als Dienststellen, an welchen die Lehrperson verwendet wird.

(11) Mit dem Zeitpunkt der Errichtung des Schulclusters endet an den Schulen im Schulcluster die Funktion der Leiterin oder des Leiters; diese Funktion ist nicht nachzubesetzen; § 207i Abs. 2 und 3 ist anzuwenden; weiters enden Betrauungen mit dieser Funktion. Für das erste Schuljahr ab dem Zeitpunkt der Errichtung des Schulclusters ist jeweils die bisherige Leiterin oder der bisherige Leiter mit der Funktion Bereichsleitung betraut. Für die Schule, an welcher die Schulcluster-Leitung eingerichtet ist, ist keine Bereichsleitung vorzusehen.

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2021

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40230039