vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl I 143/2024

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

143. Bundesgesetz: Dienstrechts-Novelle 2024
143. (NR: GP XXVII AB 2711 S. 276 . BR: 11603 AB 11606 S. 971.)

143. Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz und das Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2024)

Der Nationalrat hat beschlossen:

INHALTSVERZEICHNIS

Art. Gegenstand

1 Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

2 Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

3 Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

4 Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes

5 Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

6 Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetzes

7 Änderung des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966

8 Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes

9 Änderung des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes

10 Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955

11 Änderung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes

12 Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989

13 Änderung des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes

14 Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes

15 Änderung des Selbständigen-Sozialversicherungsgesetzes

Artikel 1

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2024, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 wird das Wort „Er“ durch die Wortfolge „Sie oder er“ ersetzt.

2. § 9 Abs. 3 letzter Satz entfällt.

3. Dem § 9 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Abs. 1 bis 3 sind auf Beamtinnen und Beamte jener Dienststellen im Bereich des Bundesministeriums für Inneres und des Bundesministeriums für Landesverteidigung nicht anzuwenden, die mit Aufgaben des Staatsschutzes oder Nachrichtendienstes befasst sind.“

4. § 11 Abs. 3 lautet:

„(3) In die Zeit des provisorischen Dienstverhältnisses können Zeiten

  1. 1. eines Dienstverhältnisses nach § 12 Abs. 2 Z 1 oder 2 des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956,
  2. 2. einer gleichwertigen Berufstätigkeit oder eines gleichwertigen Verwaltungspraktikums nach § 12 Abs. 2 Z 1a GehG, oder
  3. 3. einer nützlichen Berufstätigkeit oder eines nützlichen Verwaltungspraktikums nach § 12 Abs. 3 GehG

    ganz oder zum Teil, im Fall der Z 2 und 3 bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren, eingerechnet werden, soweit sie zur Gänze als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter angerechnet worden sind. Diese Einrechnung wird auch für die in Abs. 2 angeführte Frist von vier Jahren wirksam.“

5. In § 12 Abs. 5 werden am Ende der Z 2 das Wort „oder“ und nach der Z 2 folgende Z 3 eingefügt:

  1. „3. für die Verwendungsgruppe A 3 durch eine im Dienst einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegte Verwendung von vier Jahren, die zumindest dem Mittleren Dienst oder einer vergleichbaren Verwendungsgruppe einer anderen Besoldungsgruppe entspricht,“

6. In § 20 wird nach Abs. 3b folgender Abs. 3c eingefügt:

„(3c) Die Beamtin oder der Beamte ist im Zuge der Auflösung des Dienstverhältnisses über die Inhalte der Abs. 3a und 3b schriftlich und nachweislich zu unterrichten.“

7. Dem § 29 Abs. 1 wird folgender letzter Satz angefügt:

„Die Mitglieder sind für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.“

8. In § 29 Abs. 3 wird nach dem Wort „Außerdienststellung“ die Wortfolge „, eines Urlaubes oder einer Karenz in der Dauer von jeweils mehr als drei Monaten, der Dienstzuteilung zu einer Dienststelle eines anderen Ressorts oder der Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes“ eingefügt.

9. § 32 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Management-Trainings-Programme dienen insbesondere der Erreichung folgender Kompetenzen und Zielsetzungen:

  1. 1. Gestaltung, Steuerung und Qualitätsentwicklung der Organisationseinheit im Sinne des Verwaltungsganzen und der Organisationsziele und –produktivität,
  2. 2. Kontextangemessenes, sozial-kommunikatives und rollenflexibles Verhalten mit dem Ziel, die Teamfähigkeit, die Potentiale der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu fördern und die Organisationsziele zu erreichen,
  3. 3. Fähigkeit zur Analyse der Rahmenbedingungen (z. B. politisch, wirtschaftlich, sozial) der Organisation und deren Weiterentwicklung, insbesondere unter Berücksichtigung der Bedingungen in der Europäischen Union,
  4. 4. Kenntnis der haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Budget, Wirkungsorientierung, Beschaffung, Vergaben, Förderungen) und Fähigkeit zur Anwendung und Umsetzung,
  5. 5. Entwicklung und Einsatz von Vernetzungs- und Kooperationsmöglichkeiten und Unterstützung der dazugehörigen Prozesse,
  6. 6. Kenntnisse zu Compliance und entsprechende eigene Haltung und Handlungen,
  7. 7. Kenntnisse und handlungswirksame Fähigkeiten betreffend Diversitätsmanagement, Personalmanagement und Personalentwicklung,
  8. 8. Erkennen digitaler Anforderungen und Weiterentwicklungen für die relevanten Arbeitsprozesse und Umsetzungsfähigkeit und Folgenabschätzung dazu.“

10. § 32 Abs. 5 lautet:

„(5) Beamtinnen und Beamte, die auf eine Leitungsfunktion, die gemäß Abschnitt II des AusG auszuschreiben ist, oder eine gleichwertige Leitungsfunktion in einer nachgeordneten Dienststelle ernannt sind, haben innerhalb von fünf Jahren nach Übernahme dieser Funktion ein nach Abs. 3 ausgestaltetes Management-Trainings-Programm zu absolvieren, das sie in der Ausübung dieser Funktion unterstützen soll, sofern sie ein solches noch nicht abgeschlossen haben. § 30 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Grundausbildung das Management-Trainings-Programm tritt.“

11. Dem § 32 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Die Frist zur Absolvierung des Management-Trainings-Programms nach Abs. 5 verlängert sich um

  1. 1. höchstens drei Jahre
    1. a) um Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 bis 5 MSchG und einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG,
    2. b) beim Zusammentreffen von Zeiten nach lit. a mit Zeiten nach Z 2, wobei Zeiten nach Z 2 bis zu zwei Jahren berücksichtigt werden dürfen;
  1. 2. höchstens zwei Jahre
    1. a) um Zeiten der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes,
    2. b) um Zeiten eines Karenzurlaubes nach § 75a, der zur Ausbildung der Beamtin oder des Beamten für ihre oder seine dienstliche Verwendung gewährt worden ist.“

12. § 43 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Beamtin oder der Beamte hat in ihrem oder seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer oder seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Dabei hat sie oder er insbesondere tatsächliche und vermeintliche Interessenkonflikte zu vermeiden, soweit dies zumutbar ist. Ein solcher Interessenkonflikt liegt vor, wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund von bestehenden persönlichen Interessen ihre oder seine Aufgaben nicht in voller Unvoreingenommenheit, Unparteilichkeit und Objektivität wahrnehmen kann (tatsächlicher Interessenkonflikt) oder ein solcher Anschein erweckt werden könnte (vermeintlicher Interessenkonflikt).“

13. Dem § 43 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Beamtinnen und Beamten ist es im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit verboten, andere aus Gründen des Geschlechts – insbesondere unter Bedachtnahme auf den Personenstand und die Elternschaft –, der ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Weltanschauung, Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung zu diskriminieren.“

14. In § 53 Abs. 2 Z 5 wird nach dem Wort „Befähigung,“ die Wortfolge „insbesondere der Lenkberechtigung,“ eingefügt.

15. Nach § 53 Abs. 2 Z 5 wird folgende Z 5a eingefügt:

  1. „5a. die Aussprache eines vorläufigen oder die Verhängung eines behördlichen Waffenverbotes, sofern ihm eine Dienstwaffe zugeteilt worden ist,“

16. In § 53a, § 200l Abs. 2 Z 3 und § 214 wird jeweils nach dem Zitat „§ 5“ das Zitat „Abs. 3“ eingefügt.

17. Dem § 61 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Beamtin oder der Beamte ist im Zuge des Übertritts oder der Versetzung in den Ruhestand über die Inhalte der Abs. 3 und 4 schriftlich und nachweislich zu unterrichten.“

18. In § 66 Abs. 3 Z 1 wird das Zitat „§ 78d oder § 78e“ durch das Zitat „§ 78d, § 78e oder § 78f“ ersetzt.

19. Nach § 78e wird folgender § 78f samt Überschrift eingefügt:

„Dienstfreistellung zur Begleitung von Kindern bei Rehabilitationsaufenthalt

§ 78f. (1) Die Beamtin oder der Beamte, deren oder dessen Kind, Wahl- oder Pflegekind oder leibliches Kind der Ehegattin bzw. des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin bzw. des eingetragenen Partners oder der Lebensgefährtin bzw. des Lebensgefährten, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und dem vom zuständigen Träger der Sozialversicherung oder vom Land im Rahmen der Behindertenhilfe ein stationärer Aufenthalt im Rahmen einer Rehabilitationseinrichtung bewilligt wurde, hat für höchstens vier Wochen pro Kalenderjahr zum Zweck der notwendigen Begleitung des Kindes Anspruch auf Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge.

(2) Eine gleichzeitige Inanspruchnahme der Dienstfreistellung durch beide Elternteile ist nicht zulässig, es sei denn, dass die Teilnahme beider Elternteile therapeutisch notwendig ist. Im Fall der gleichzeitigen Inanspruchnahme der Dienstfreistellung darf deren Dauer insgesamt höchstens vier Wochen betragen. Die Dienstfreistellung kann zwischen den Betreuungspersonen geteilt werden, wobei ein Teil mindestens eine Woche zu betragen hat. Die Inanspruchnahme einer Pflegefreistellung nach § 76 im Zusammenhang mit einer Dienstfreistellung nach Abs. 1 ist für diesen Anlassfall nicht zulässig.

(3) Die Beamtin oder der Beamte, die oder der eine Dienstfreistellung gemäß Abs. 1 in Anspruch nehmen will, hat die Bewilligung der Rehabilitation durch den Träger der Sozialversicherung oder das Land spätestens eine Woche nach deren Zugang der Dienstbehörde unter Bekanntgabe des Beginns und der Dauer der Rehabilitation vorzulegen.“

20. In § 79b Abs. 2 zweiter Satz wird nach der Wortfolge „gemäß § 5a“ die Wortfolge „und die gebührenden Bezüge“ eingefügt.

21. In § 117 Abs. 2 Z 2 wird die Wortfolge „höchstens jedoch 500 €“ durch die Wortfolge „mindestens jedoch 10% des Monatsbezugs gemäß § 92 Abs. 2 und höchstens 500 €“ ersetzt.

22. Nach § 134 wird folgender § 134a samt Überschrift eingefügt:

„Kosten

§ 134a. § 117 ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass in Abs. 2 Z 1 und 2 an die Stelle des Monatsbezugs gemäß § 92 Abs. 2 jeweils der Ruhebezug und in Abs. 2 Z 3 an die Stelle der Entlassung der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche tritt.“

23. In den §§ 139 Abs. 1, 149 Abs. 1, 229 Abs. 1, 234 Abs. 3 Z 8 lit. b und 249b Abs. 2 entfällt jeweils die Wortfolge „nach Vollendung des 18. Lebensjahres“.

24. In § 200f Abs. 2 wird nach der Wortfolge „mit ihrer Zustimmung“ die Wortfolge „Aufgaben in der wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Forschung im Sinne des § 200d Abs. 2 Z 2 und“ eingefügt.

25. In § 203a Abs. 1 wird die Wortfolge „Der zuständige Bundesminister hat“ durch die Wortfolge „Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister sowie die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor haben für die ihrer oder seiner Vollziehung jeweils unmittelbar unterstehenden Schulen“ ersetzt.

26. In § 203c und in § 207c lautet der erste Satz:

„Die Ausschreibung ist in der beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport eingerichteten Jobbörse der Republik Österreich zu verlautbaren.“

27. § 207d dritter Satz lautet:

„Nicht rechtzeitig eingereichte Bewerbungsgesuche nehmen an dem weiteren Auswahlverfahren nicht teil und die ausschreibende Stelle hat die sich bewerbende Person hievon formlos zu verständigen.“

28. In § 207f Abs. 9 erster Satz wird vor der Wortfolge „eingelangten Bewerbungen“ das Wort „rechtzeitig“ eingefügt.

29. § 207h Abs. 2 letzter Satz in der Fassung des Artikels 30 Z 26 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017 lautet:

„Eine mindestens dreijährige Ausübung der Funktion Schulleitung ersetzt den ersten Teil (20 ECTS) des Hochschullehrganges „Schulen professionell führen“ (§ 207e Abs. 2 Z 2) und 30 ECTS des Gesamtumfanges des genannten Hochschullehrganges.“

30. In § 207n Abs. 3 Z 2 wird die Zahl „25“ durch die Zahl „20“ ersetzt.

31. In § 207n Abs. 7 wird jeweils die Zahl „25“ durch die Zahl „20“ ersetzt.

32. Dem § 284 wird folgender Abs. 118 angefügt:

„(118) In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2024, BGBl. I Nr. 143/2024, treten in Kraft:

  1. 1. Anlage 1 Z 1.3.6 lit. i mit 17. Juli 2023;
  2. 2. Anlage 1 Z 1.3.13 mit 1. Jänner 2024;
  3. 3. Anlage 1 Z 1.2.4 lit. a und d mit 1. Mai 2024;
  4. 4. Anlage 1 Z 1.2.4 lit. k mit 9. Juli 2024;
  5. 5. §200f Abs. 2 mit 1. September 2024;
  6. 6. § 32 Abs. 3, 5 und 6 tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft. § 32 Abs. 3, 5 und 6 ist auch auf jene Beamtinnen und Beamten, die seit 1. Jänner 2022 auf eine Leitungsfunktion, die gemäß Abschnitt II des AusG auszuschreiben ist, oder auf eine gleichwertige Leitungsfunktion in einer nachgeordneten Dienststelle ernannt wurden, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist zur Absolvierung des Management-Trainings-Programms nach Abs. 5 und 6 am 1. Jänner 2025 beginnt;
  7. 7. Anlage 1 Z 1.3.7 lit. a in der Fassung des Art. 1 Z 40 mit 1. Jänner 2025;
  8. 8. Anlage 1 Z 1.3.7 lit. a in der Fassung des Art. 1 Z 41 mit 1. Jänner 2026;
  9. 9. Anlage 1 Z 1.3.7 lit. a in der Fassung des Art. 1 Z 42 mit 1. Jänner 2027;
  10. 10. § 3 Abs. 1, § 9 Abs. 3 und 4, § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 5 Z 2 und 3, § 20 Abs. 3c, § 29 Abs. 1 und 3, § 43 Abs. 2 und 4, § 53 Abs. 2 Z 5 und Z 5a, § 53a, § 61 Abs. 5, § 66 Abs. 3 Z 1, § 78f samt Überschrift, § 79b Abs. 2, § 117 Abs. 2 Z 2, § 134a samt Überschrift, § 139 Abs. 1, § 149 Abs. 1, § 200l Abs. 2 Z 3, § 203a Abs. 1, § 203c, § 207c, § 207d, § 207f Abs. 9, § 207h Abs. 2 letzter Satz in der Fassung des Artikels 30 Z 26 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017, § 207n Abs. 3 Z 2 und Abs. 7, § 214, § 229 Abs. 1, § 234 Abs. 3 Z 8 lit. b, § 249b Abs. 2, Anlage 1 Z 1.2.4 lit. b, Z 1.2.4 lit. c, Z 1.3.12, Z 2.21, Z 3.11, Z 3.14, Z 3.18, Z 5.8, Z 8.5 lit. b und c, Z 8.6 lit. c, Z 12.3 lit. a bis c, Z 26.1 lit. b, lit. c sublit. aa und lit. g, Z 47.7 Abs. 2, Z 48.4 und Z 48.11 lit. a sowie der Entfall der Anlage 1 Z 1.3.6 lit. c mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“

33. In Anlage 1 Z 1.2.4 lit. a wird nach der Zeile „der Sektion VI (Familie und Jugend),“ die Zeile „der Sektion VII (Digitalisierung und E-Government),“ eingefügt.

34. In Anlage 1 Z 1.2.4 lit. b wird der Klammerausdruck „(Völkerrechtsbüro und Amtssitz)“ durch den Klammerausdruck „(Zentrale Angelegenheiten)“ ersetzt.

35. In Anlage 1 Z 1.2.4 lit. c wird nach der Zeile „der Sektion IV (Universitäten und Fachhochschulen),“ die Zeile „der Sektion V (Wissenschaftliche Forschung; Internationale Angelegenheiten),“ eingefügt.

36. In Anlage 1 Z 1.2.4 lit. d wird die Zeile „der Sektion III (Wirtschaftspolitik, Finanzmärkte und Zoll),“ durch die Zeile „der Sektion III (Wirtschaftspolitik und Finanzmärkte),“ ersetzt und entfällt die Zeile „der Sektion V (Digitalisierung und E Government),“.

37. In Anlage 1 Z 1.2.4 lit. k wird der Klammerausdruck „(Präsidium und internationale Angelegenheiten)“ durch den Klammerausdruck „(Präsidium)“ ersetzt.

38. Anlage 1 Z 1.3.6 lit. c entfällt.

39. In Anlage 1 Z 1.3.6 lit. i entfällt die Zeile „der Sektion I (Präsidium),“.

40. In Anlage 1 Z 1.3.7 lit. a wird nach der Zeile „der Österreichischen Botschaft in Moskau,“ die Zeile „der Österreichischen Botschaft in New Delhi,“ eingefügt.

41. In Anlage 1 Z 1.3.7 lit. a wird nach der Zeile „der Österreichischen Botschaft in Rom,“ die Zeile „der Österreichischen Botschaft in Tel Aviv,“ eingefügt.

42. In Anlage 1 Z 1.3.7 lit. a entfällt die Zeile „der Ständigen Vertretung bei der OECD in Paris“.

43. In Anlage 1 wird der Punkt am Ende der Z 1.3.12 durch einen Beistrich ersetzt und wird folgende Z 1.3.13 eingefügt:

„1.3.13. die Beraterin oder der Berater der Bundesregierung gemäß B-KSG im Bundeskanzleramt (Regierungsberaterin oder Regierungsberater).“

44. In Anlage 1 entfällt in den Z 2.21, Z 5.8, Z 26.1 lit. c sublit. aa, Z 48.4 und Z 48.11 lit. a jeweils die Wortfolge „nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegte“.

45. In Anlage 1 entfällt in den Z 3.11 und Z 3.18 jeweils die Wortfolge „nach Vollendung des 18. Lebensjahres“.

46. In Anlage 1 entfällt in der Z 3.14 die Wortfolge „nach der Vollendung des 18. Lebensjahres und“.

47. In Anlage 1 Z 8.5 wird am Ende der lit. b der Punkt durch einen Beistrich ersetzt sowie folgende lit. c angefügt:

  1. „c) Stadtpolizeikommandantin oder Stadtpolizeikommandant für Wien-Fünfhaus.“

48. In Anlage 1 Z 8.6 wird nach lit. b folgende lit. c angefügt:

  1. „c) Stadtpolizeikommandantin oder Stadtpolizeikommandant für Wien-Donaustadt.“

49. In Anlage 1 Z 12.3 werden nach der Wortfolge „Verwendungen der Funktionsgruppe 8 sind:“ folgende lit. a bis c eingefügt:

  1. „a) Leiterin oder Leiter der Gruppe Direktion Fähigkeiten und Grundsatzplanung und stellvertretende Chefin oder stellvertretender Chef des Generalsstabs,
  2. b) Leiterin oder Leiter der Direktion 1 (Einsatz),
  3. c) Leiterin oder Leiter der Direktion 5 (Rüstung).“

50. In Anlage 1 entfällt in den Z 26.1 lit. b und lit. g jeweils die Wortfolge „nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten“.

51. In Anlage 1 entfallen in Z 47.7 Abs. 2 der Beistrich und der zweite Halbsatz.

Artikel 2

Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

Das Gehaltsgesetz 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2024, wird wie folgt geändert:

1. In § 12 Abs. 7 lautet der erste Satz:

„Vordienstzeiten sind jedenfalls gemäß Abs. 2 Z 1a oder gemäß Abs. 3 anzurechnen, wenn sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Bundes- oder Landesdienstverhältnis gemäß Abs. 2 Z 1a oder gemäß Abs. 3 angerechnet worden sind.“

2. In § 12a Abs. 4a wird in Z 3 und in Z 4 jeweils nach dem Ausdruck „Master-Studien“ die Wortfolge „gemäß dem Bundesrahmengesetz zur Einführung einer neuen Ausbildung für Pädagoginnen und Pädagogen, BGBl. I Nr. 124/2013,“ eingefügt.

3. In § 12c Abs. 4 wird nach der Wortfolge „dienstfrei gestellt wurde“ die Wortfolge „oder der eine Dienstfreistellung nach § 78f BDG 1979 in Anspruch nimmt“ eingefügt.

4. In § 13d Abs. 3 wird die Wortfolge „während der vorangegangenen Schwangerschaft maßgebend war“ durch die Wortfolge „bereits für die Bemessung der Ansprüche während des vorangegangenen Beschäftigungsverbots maßgebend war oder maßgebend gewesen wäre, wenn diese Ansprüche nach § 13d in einer ab 1. Jänner 2021 geltenden Fassung bemessen worden wären“ ersetzt.

5. In § 13d Abs. 4 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und Folgendes angefügt:

„mindestens jedoch die Hälfte des ihrem Beschäftigungsausmaß entsprechenden Teils des niedrigsten Gehalts ihrer Verwendungs- bzw. Gehaltsgruppe. Hatte die Beamtin in keinem Kalendermonat durchgehend einen Anspruch auf Bezüge, so gebührt ihr der ihrem Beschäftigungsausmaß entsprechende Teil der Hälfte des niedrigsten Gehalts ihrer Verwendungs- bzw. Gehaltsgruppe. Der Anspruch besteht nicht, sofern ein Anspruch auf laufende Barleistungen eines Sozialversicherungsträgers besteht.“

6. § 17 Abs. 3 lautet:

„(3) Ist im Rahmen eines Dienstplanes an Sonn- und Feiertagen regelmäßig Dienst zu leisten und wird die Beamtin oder der Beamte turnusweise zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten unter Gewährung einer entsprechenden Ersatzruhezeit eingeteilt, so gilt der Dienst an dem Sonn- und Feiertag als Werktagsdienst; wird die Beamtin oder der Beamte während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, so gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.“

7. In § 20b Abs. 6 wird folgender zweiter und dritter Satz angefügt:

„Dieser entfällt, wenn der Beamtin oder dem Beamten ab dem 1. Jänner 2025 mit ihrer oder seiner Zustimmung Zuwendungen gemäß § 26 Z 5 lit. b EStG 1988 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2022, BGBl. I Nr. 108/2022, zukommen, mit dem auf die Zuwendung folgenden Monatsersten. Fällt die Zuwendung auf einen Monatsersten, so endet der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss mit diesem Tag.“

8. § 20c Abs. 4 entfällt.

9. In § 22 Abs. 10 wird am Ende der Z 3 das Wort „oder“ eingefügt und folgende Z 4 angefügt:

  1. „4. Dienstfreistellung zur Begleitung von Kindern bei Rehabilitationsaufenthalt nach § 78f BDG 1979

10. In § 23 Abs. 1 wird der Ausdruck „7 300 €“ durch den Ausdruck „12 000 €“ ersetzt.

11. In § 23b wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Abweichend von § 23a Z 3 gebührt der Vorschuss auf Schmerzengeld auch dann, wenn die Erwerbsfähigkeit der oder des Bediensteten nicht durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist.“

12. Dem § 23c Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

„Sämtliche exekutivdienstliche Ausbildungsmaßnahmen nach Abschluss der für die jeweilige Verwendungsgruppe nach der Anlage 1 zum BDG 1979 erforderlichen Grundausbildung gelten als anspruchsbegründende Ausbildungen.“

13. In § 27 Abs. 2a wird das Zitat „§ 1 Abs. 14 PG 1965“ durch das Zitat „§ 1 Abs. 14 erster Satz PG 1965“ ersetzt.

14. In § 57 Abs. 9 wird die Zahl „25“ durch die Zahl „20“ ersetzt.

15. In § 57 Abs. 9a erster Satz wird das Zitat „§ 106 Abs. 2 Z 9 LDG 1984“ durch das Zitat „§ 106 Abs. 2 Z 10 LDG 1984“ ersetzt.

16. § 59c Abs. 1 lautet:

„(1) Einer Lehrperson, die nach § 9 Abs. 1 BLVG zur Unterstützung der Schulleitung bestellt ist, gebührt an Schulen mit mindestens zwölf Klassen 50 vH der Dienstzulage, die ihr gemäß § 57 gebühren würde, wenn sie Leiterin oder Leiter der Schule wäre.“

17. Nach § 63d wird folgender § 63e samt Überschrift eingefügt:

„Abgeltung für Koordinierung in Deutschförderklassen

§ 63e. Als Ersatz für die organisatorische Koordinierung in einer Deutschförderklasse in der Primarstufe gebührt je Deutschförderklasse einer durch die Schulleitung damit beauftragten Lehrperson für die Monate September bis Juni eine monatliche Vergütung in der Höhe von 75 €.“

18. § 90a Abs. 2 lautet:

„(2) Das Fixgehalt beträgt für Militärpersonen in der Truppenoffiziers- und der Unteroffiziersausbildung 127,28% des vollen Gehaltes einer Militärperson der Verwendungsgruppe M ZCh der Gehaltsstufe 1.“

19. In § 169g Abs. 3 Z 4 wird das Wort „Gesamtausmaß“ durch das Wort „Gesamtausmaßes“ ersetzt.

20. Dem § 175 wird folgender Abs. 112 angefügt:

„(112) In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2024, BGBl. I Nr. 143/2024, treten in Kraft:

  1. 1. § 59c Abs. 1 und § 63e samt Überschrift mit 1. September 2024;
  2. 2. § 13d Abs. 3 und 4, § 17 Abs. 3, § 20b Abs. 6 sowie § 23 Abs. 1 mit 1. Jänner 2025;
  3. 3. § 12a Abs. 4a Z 3 und 4 mit 1. September 2025;
  4. 4. § 12c Abs. 4, § 22 Abs. 10 Z 3 und 4, § 23b Abs. 2a, § 23c Abs. 5, § 27 Abs. 2a, § 57 Abs. 9 und 9a, und § 90a Abs. 2, § 169g Abs. 3 Z 4 sowie der Entfall des § 20c Abs. 4 mit dem der Kundmachung folgenden Tag;
  5. 5. § 12 Abs. 7 mit dem der Kundmachung folgenden Tag; bereits im Dienststand befindliche Beamtinnen und Beamte können bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 die Anrechnung von Zeiten gemäß § 12 Abs. 7 erster Satz beantragen.“

Artikel 3

Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2023, BGBl. I Nr. 166/2023, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem den § 5c betreffenden Eintrag folgender Eintrag eingefügt:

„§ 5d. Nebentätigkeit“

2. Im Inhaltverzeichnis wird nach dem den § 29o betreffenden Eintrag folgender Eintrag eingefügt:

„§ 29p. Dienstfreistellung zur Begleitung von Kindern bei Rehabilitationsaufenthalt“

3. Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem den § 63 betreffenden Eintrag folgende Einträge eingefügt:

Abschnitt Va

Vertragsbedienstete des Gesundheits- und Krankenpflegedienstes

§ 63a. Anwendungsbereich

§ 63b.

§ 63c. Verwendungsbezeichnungen

§ 63d. Monatsentgelt des Entlohnungsschemas gk

§ 63e. Erschwerniszulage“

4. Dem § 3 werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt:

„(7) Bei der Verwendung einer neu in den Dienst aufzunehmenden Person an einer Einrichtung zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen hat diese Person vor dem erstmaligen Dienstantritt eine Sicherheitserklärung hinsichtlich ihres einwandfreien Leumunds wahrheitsgemäß auszufüllen und zu unterfertigen. Durch diese Sicherheitserklärung soll neben den Maßnahmen gemäß Abs. 4 die Eignung der in den Dienst neu aufzunehmenden Person an einer Einrichtung zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen sichergestellt werden. Auf die Rechtsfolgen des § 34 Abs. 2 lit. a ist gesondert hinzuweisen.

(8) Die für den Personalvollzug zuständige Bundesministerin oder der für den Personalvollzug zuständige Bundesminister hat Vorgaben hinsichtlich eines Musters zur Sicherheitserklärung mit Verordnung zu erlassen.“

5. § 4b Abs. 3 letzter Satz entfällt.

6. Dem § 4b wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Abs. 1 bis 3 sind auf Vertragsbedienstete jener Dienststellen im Bereich des Bundesministeriums für Inneres und des Bundesministeriums für Landesverteidigung nicht anzuwenden, die mit Aufgaben des Staatsschutzes oder Nachrichtendienstes befasst sind.“

7. In § 5 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „durch Handschlag“.

8. Nach § 5c wird folgender § 5d samt Überschrift eingefügt:

„Nebentätigkeit

§ 5d. (1) Mit einer oder einem Vertragsbediensteten kann vereinbart werden, dass ihr oder ihm ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben, die ihr oder ihm nach diesem Bundesgesetz obliegen, weitere Tätigkeiten für den Bund in einem anderen Wirkungskreis übertragen werden.

(2) Eine Nebentätigkeit liegt auch vor, wenn die oder der Vertragsbedienstete auf Veranlassung ihrer oder seiner Personalstelle eine Funktion in Organen einer juristischen Person des privaten Rechts ausübt, deren Anteile ganz oder teilweise im Eigentum des Bundes stehen.

(3) Die oder der Vertragsbedienstete, die oder der eine Teilzeitbeschäftigung gemäß § 20 Abs. 1 bis 3 oder § 20c oder nach MSchG oder VKG in Anspruch nimmt, darf eine Nebentätigkeit nur ausüben, wenn und insoweit die oberste Personalstelle dies genehmigt. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Ausübung der Nebentätigkeit dem Grund der Teilzeitbeschäftigung widerstreitet.“

9. In § 15 Abs. 4a wird in Z 3 und in Z 4 jeweils nach dem Ausdruck „Master-Studien“ die Wortfolge „gemäß dem Bundesrahmengesetz zur Einführung einer neuen Ausbildung für Pädagoginnen und Pädagogen, BGBl. I Nr. 124/2013,“ eingefügt.

10. In § 22 Abs. 1 wird die Wortfolge „Nebengebühren, den Fahrtkostenzuschuss, die ökologische und nachhaltige Mobilitätsförderung für kurze Wegstrecken und die Jubiläumszuwendung“ durch die Wortfolge „Nebengebühren, den Fahrtkostenzuschuss, die ökologische und nachhaltige Mobilitätsförderung für kurze Wegstrecken, die Jubiläumszuwendung und die Vergütung für Nebentätigkeit“ ersetzt.

11. In § 24b Abs. 2 wird die Wortfolge „um 17% erhöhten Nettoauszahlungsbetrags nicht erreichen, der sich unter Außerachtlassung der Sonderzahlungen bei sinngemäßer Anwendung von § 13d Abs. 1 bis 4 GehG für die Zeit des Beschäftigungsverbots in diesem Kalendermonat ergeben würde“ durch die Wortfolge „Nettovergleichsbetrags gemäß Abs. 2a nicht erreichen“ ersetzt.

12. In § 24b wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Der Nettovergleichsbetrag ist der durch sinngemäße Anwendung von § 13d Abs. 1 bis 4 GehG ermittelte gebührende durchschnittliche Betrag, der um die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung, den Wohnbauförderungsbeitrag sowie um die Lohnsteuer vermindert und anschließend um 17% erhöht wird. Für die Bemessung der in Abzug zu bringenden Beträge sind die steuer- und abgabenrechtlichen Vorschriften maßgebend, die für jenen Kalendermonat in Geltung stehen, für den eine allfällige Ergänzungszahlung gemäß Abs. 2 zu bemessen ist. Für die Bemessung der in Abzug zu bringenden Lohnsteuer sind nur der Verkehrsabsetzbetrag, das Werbungskostenpauschale, sowie, sofern die Vertragsbedienstete eine Erklärung zur Berücksichtigung beim Dienstgeber abgegeben hat, der Alleinverdienerabsetzbetrag, der Alleinerzieherabsetzbetrag und der Familienbonus Plus steuermindernd zu berücksichtigen.“

13. In § 25 Abs. 1 wird der Ausdruck „7 300 €“ durch den Ausdruck „12 000 €“ ersetzt.

14. In § 26 Abs. 7 lautet der erste Satz:

„Vordienstzeiten sind jedenfalls gemäß Abs. 2 Z 1a oder gemäß Abs. 3 anzurechnen, wenn sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Bundes- oder Landesdienstverhältnis gemäß Abs. 2 Z 1a oder gemäß Abs. 3 angerechnet worden sind“.

15. In § 27c Abs. 3 Z 1 wird das Zitat „§ 29j Abs. 1 oder 2 oder § 29k“ durch das Zitat „§ 29j Abs. 1 oder 2, § 29k oder § 29p“ ersetzt.

16. In § 29m Abs. 2 zweiter Satz wird nach der Wortfolge „nach § 4 Abs. 2 oder 8“ die Wortfolge „und die gebührenden Bezüge“ eingefügt.

17. Nach § 29o wird folgender § 29p samt Überschrift eingefügt:

„Dienstfreistellung zur Begleitung von Kindern bei Rehabilitationsaufenthalt

§ 29p. (1) Die oder der Vertragsbedienstete, deren oder dessen Kind, Wahl- oder Pflegekind oder leibliches Kind der Ehegattin bzw. des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin bzw. des eingetragenen Partners oder der Lebensgefährtin bzw. des Lebensgefährten, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und dem vom zuständigen Träger der Sozialversicherung oder vom Land im Rahmen der Behindertenhilfe ein stationärer Aufenthalt im Rahmen einer Rehabilitationseinrichtung bewilligt wurde, hat für höchstens vier Wochen pro Kalenderjahr zum Zweck der notwendigen Begleitung des Kindes Anspruch auf Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge.

(2) Eine gleichzeitige Inanspruchnahme der Dienstfreistellung durch beide Elternteile ist nicht zulässig, es sei denn, dass die Teilnahme beider Elternteile therapeutisch notwendig ist. Im Fall der gleichzeitigen Inanspruchnahme der Dienstfreistellung darf deren Dauer insgesamt höchstens vier Wochen betragen. Die Dienstfreistellung kann zwischen den Betreuungspersonen geteilt werden, wobei ein Teil mindestens eine Woche zu betragen hat. Die Inanspruchnahme einer Pflegefreistellung nach § 29f im Zusammenhang mit einer Dienstfreistellung nach Abs. 1 ist für diesen Anlassfall nicht zulässig.

(3) Die oder der Vertragsbedienstete, die oder der eine Dienstfreistellung gemäß Abs. 1 in Anspruch nehmen will, hat die Bewilligung der Rehabilitation durch den Träger der Sozialversicherung oder das Land spätestens eine Woche nach deren Zugang der Personalstelle unter Bekanntgabe des Beginns und der Dauer der Rehabilitation vorzulegen.“

18. Dem § 30a wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die oder der Vertragsbedienstete ist im Zuge der Beendigung des Dienstverhältnisses über die Inhalte der Abs. 1 und 2 schriftlich und nachweislich zu unterrichten.“

19. In § 36a Abs. 3 wird nach dem Begriff „§ 29o,“ der Begriff „§ 29p,“ eingefügt.

20. In § 37 Abs. 10 wird der Ausdruck „§ 39a ist“ durch den Ausdruck „§§ 39a und 39c Abs. 5 sind“ ersetzt.

21. In § 38 Abs. 2 Z 1 wird die Zahl „240“ durch die Zahl „180“ ersetzt.

22. In § 38 Abs. 2b Z 1 lit. a wird die Zahl „240“ durch die Zahl „180“ ersetzt.

23. In § 38 Abs. 12 Z 1 wird nach dem Wort „Bachelor-Niveau“ die Wortfolge „oder die mindestens 120 ECTS-Anrechnungspunkte eines Lehramtsstudiums erworben haben“ eingefügt.

24. Nach § 39a werden folgende §§ 39b und 39c samt Überschriften eingefügt:

„Erleichterungen während der Absolvierung des Masterstudiums für das Lehramt

§ 39b. (1) Auf die studienbedingten Mehrbelastungen der das Masterstudium für das Lehramt absolvierenden Vertragslehrperson ist bei ihrer dienstlichen Verwendung angemessen Rücksicht zu nehmen. Zur Absolvierung des Masterstudiums für das Lehramt sind Vertragslehrpersonen

  1. 1. nur bis zum Umfang einer halben Unterrichtsverpflichtung zu verwenden,
  2. 2. nicht mit der Wahrnehmung der Funktion einer Klassenvorständin oder eines Klassenvorstandes zu betrauen und
  3. 3. in den Unterrichtsgegenständen zu verwenden, in welchen sie über die Lehrbefähigung verfügen.

    Die Einteilung der Vertragslehrperson als Klassenlehrerin oder als Klassenlehrer ist jedoch zulässig. Weiters hat eine Heranziehung der Vertragslehrperson zu dauernden Mehrdienstleistungen zu unterbleiben. Eine das Ausmaß der halben Unterrichtsverpflichtung überschreitende Verwendung ist im Umfang von bis zu zwei Wochenstunden jedoch soweit zulässig, als sich dies im Fachlehrpersonensystem zur Unterrichtung des vollen Stundenausmaßes in den laut Lehrfächerverteilung zugewiesenen Klassen als notwendig erweist.

(2) Die Schulleitung hat bei der Diensteinteilung der gemäß Abs. 1 das Masterstudium für das Lehramt absolvierenden Vertragslehrpersonen auf den Besuch von Lehrveranstaltungen im universitären oder hochschulischen Bereich Rücksicht zu nehmen.

(3) Die gemäß Abs. 1 ergangene Herabsetzung der Unterrichtsverpflichtung ist auf die zeitliche Obergrenze gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 nicht anzurechnen. Die Verwendung der Vertragslehrperson mit einem die halbe Unterrichtsverpflichtung einer Vertragslehrperson übersteigenden Beschäftigungsausmaß ist jedoch soweit zulässig, als die Vertragslehrperson durch einen jeweils ein Schuljahr betreffenden Antrag eine höhere Unterrichtsverpflichtung anstrebt. Ebenso ist im Einvernehmen mit der Vertragslehrperson deren Einteilung als Klassenvorständin oder als Klassenvorstand zulässig, sofern keine andere Vertragslehrperson für die Klassenführung in Betracht kommt.

(4) Die Personalstelle kann für die weitere Gewährung der für eine Vertragslehrperson für die Absolvierung des Masterstudiums für das Lehramt gemäß Abs. 1 und 2 vorgesehenen Erleichterungen für jedes Studienjahr den Nachweis eines Studienerfolges verlangen. Wird dieser Studienerfolg gegenüber der Schulleitung für mindestens zwei Studienjahre nicht spätestens bis zum Ende des zweiten Unterrichtsjahres nachgewiesen, hat die Vertragslehrperson keinen Anspruch auf die weitere Gewährung der gemäß Abs. 1 und 2 vorgesehenen Erleichterungen. Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Personalstelle die Gewährung der gemäß Abs. 1 und 2 vorgesehenen Erleichterungen um bis zu zwei Schuljahre verlängern.

(5) Abweichend zu § 100 Abs. 67 erfüllen Absolventinnen und Absolventen des sechssemestrigen Bachelorstudiums für das Lehramt die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe pd, wenn sie sich verpflichten, das Masterstudium für das Lehramt binnen fünf Jahren berufsbegleitend zu absolvieren. Für Absolventinnen und Absolventen des sechssemestrigen Bachelorstudiums für das Lehramt gilt für die Kündigung des Dienstverhältnisses nach § 48 Abs. 1 Z 1 anstelle des Zeitraums von acht Jahren der Zeitraum von fünf Jahren und ist § 32 Abs. 3 auf diese Fünfjahresfrist sinngemäß anzuwenden.

Absolvierung der pädagogisch-praktischen Studien

§ 39c. (1) Die Vertragslehrperson hat die Absolvierung der pädagogisch-praktischen Studien unter Angabe der mit den zu absolvierenden pädagogisch-praktischen Studien verbundenen ECTS-Anrechnungspunkte der Schulleitung mindestens drei Monate vor dem für die Absolvierung der pädagogisch-praktischen Studien anstehenden Beginn unter Angabe der im Semester an der Universität bzw. Pädagogischen Hochschule zu absolvierenden ECTS-Anrechnungspunkte mitzuteilen. Die Schulleitung hat daraufhin der Vertragslehrperson für die Absolvierung der pädagogisch-praktischen Studien eine Mentorin oder einen Mentor gemäß § 6 zuzuweisen. Die Vertragslehrperson hat zu Beginn der pädagogisch-praktischen Studien gegenüber der Schulleitung und der zugeteilten Mentorin bzw. dem zugeteilten Mentor die die pädagogisch-praktischen Studien an der Universität bzw. Pädagogischen Hochschule betreuende Universitäts- bzw. Hochschullehrperson bekannt zu geben.

(2) Die Vertragslehrperson unterliegt im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien den Pflichten gemäß § 39 Abs. 10.

(3) Befindet sich die Vertragslehrperson im Rahmen der Absolvierung der pädagogisch-praktischen Studien zugleich in der Induktionsphase, so hat sie die Induktionsphase und die pädagogisch-praktischen Studien gemeinsam zu absolvieren. Die in der Induktionsphase geleisteten Tätigkeiten sind für die Absolvierung der pädagogisch-praktischen Studien anzurechnen.

(4) Die Schulleitung kann in Abstimmung mit der die pädagogisch-praktischen Studien an der Universität bzw. Pädagogischen Hochschule betreuenden Universitäts- bzw. Hochschullehrperson festlegen, dass die in einem Semester an der Universität bzw. Pädagogischen Hochschule zu absolvierenden pädagogisch-praktischen Studien an der Schule in geblockter Form absolviert werden.

(5) Die mit der Funktion Mentoring betraute Vertragslehrperson hat im Rahmen der Betreuung der Vertragslehrperson bei den pädagogisch-praktischen Studien die ihr als Mentorin oder als Mentor gemäß § 39a Abs. 2 und 3 zukommenden Aufgaben wahrzunehmen. Weiters hat sie zum Ende des Semesters an der Universität bzw. Pädagogischen Hochschule eine Leistungsbeschreibung über die Tätigkeit der Vertragslehrperson bei den pädagogisch-praktischen Studien zur Vorlage an die das Masterstudium für das Lehramt betreuende Universität bzw. Pädagogische Hochschule zu erstellen. In dieser Leistungsbeschreibung ist der Erfolg der Vertragslehrperson betreffend

  1. 1. die Vermittlung des im Lehrplan vorgeschriebenen Lehrstoffes unter Berücksichtigung der dem Unterrichtsgegenstand entsprechenden didaktischen und methodischen Grundsätze,
  2. 2. die Umsetzung der schulrechtlichen Vorgaben,
  3. 3. das pädagogische Wirken der Vertragslehrperson,
  4. 4. die für die Unterrichts- und Erziehungsarbeit erforderliche Zusammenarbeit mit anderen Lehrpersonen sowie den Erziehungsberechtigten

    zu dokumentieren. Ferner soll sich die Mentorin oder der Mentor bei Bedarf mit der die pädagogisch-praktischen Studien an der Universität bzw. Pädagogischen Hochschule betreuenden Universitäts- bzw. Hochschullehrperson über die Absolvierung der pädagogisch-praktischen Studien inhaltlich abstimmen.“

25. In § 40a Abs. 3 Z 2 wird der Klammerausdruck „(§ 39a)“ durch den Klammerausdruck „(§§ 39a und 39c Abs. 5)“ ersetzt.

26. In § 41 Abs. 1 entfällt das Zitat „lit. b“ und wird das Zitat „Abs. 3a Z 3“ durch das Zitat „Abs. 3a Z 1“ ersetzt.

27. In § 41a Abs. 1 und § 48n Abs. 2 Z 2 wird jeweils nach dem Zitat „§ 5“ das Zitat „Abs. 3“ eingefügt.

28. In § 43a Abs. 4 wird das Zitat „§§ 44, 44a und 46b“ durch das Zitat „§§ 44a und 46b“ ersetzt.

29. Dem § 46 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Die Vorrückung einer Vertragslehrperson, die das in § 38 Abs. 2 Z 2 vorgeschriebene Masterstudium für das Lehramt im Dienstverhältnis nicht innerhalb von acht Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Anstellung erfolgreich absolviert hat, wird, sofern die Person erstmals ab dem Schuljahr 2025/26 in ein Lehrpersonendienstverhältnis aufgenommen wurde, bis zum Abschluss des Masterstudiums für das Lehramt gehemmt.“

30. In § 46a Abs. 1 Z 1 wird der Klammerausdruck „(§ 39a)“ durch den Klammerausdruck „(§§ 39a und 39c Abs. 5)“ ersetzt.

31. In § 48i Abs. 2 wird nach der Wortfolge „mit ihrer Zustimmung“ die Wortfolge „Aufgaben in der wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Forschung im Sinne des § 48g Abs. 2 Z 2 und“ eingefügt.

32. § 48s Abs. 2 zweiter Satz lautet:

§ 207h Abs. 3 und 4 BDG 1979 ist mit der Maßgabe, dass sich die Verpflichtung auf die Absolvierung der Weiterbildung auf § 48r Abs. 8 bezieht, sinngemäß anzuwenden.“

33. Nach § 63 wird folgender Abschnitt Va samt Überschrift eingefügt:

„Abschnitt Va

Vertragsbedienstete des Gesundheits- und Krankenpflegedienstes

Anwendungsbereich

§ 63a. (1) Dieser Abschnitt ist auf die Vertragsbediensteten des Gesundheits- und Krankenpflegedienstes anzuwenden (Entlohnungsschema gk).

(2) Dem Entlohnungsschema der Vertragsbediensteten des Gesundheits- und Krankenpflegedienstes (Entlohnungsschema gk) kann nur angehören, wer

  1. 1. die Voraussetzungen
    1. a) des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, oder
    2. b) des Hebammengesetzes, BGBl. Nr. 310/1994,

      für die Ausübung einer in diesen Bundesgesetzen geregelten Tätigkeit erfüllt,

  1. 2. die betreffende Tätigkeit tatsächlich ausübt und
  2. 3. nicht nach § 61 Abs. 15 WG 2001 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen ist.

(3) Auf das Entlohnungsschema gk ist, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, Abschnitt I anzuwenden. Nicht anzuwenden sind jedoch die Bestimmungen des Abschnittes I, die sich ausdrücklich auf die Entlohnungsschemata I oder II beziehen.

§ 63b. Die in § 231a Abs. 1 Z 1 lit. a und d BDG 1979 und in der Anlage 1 zum BDG 1979 geregelten Ernennungserfordernisse für die Beamtinnen und Beamten des Krankenpflegedienstes gelten als Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas gk. Hierbei entsprechen

  1. der Verwendungsgruppe K 3 die Entlohnungsgruppe gk3,
  2. der Verwendungsgruppe K 4 die Entlohnungsgruppe gk4.

Verwendungsbezeichnungen

§ 63c. (1) Für die Vertragsbediensteten des Gesundheits- und Krankenpflegedienstes sind die in § 231c Abs. 1 BDG 1979 festgelegten Amtstitel als Verwendungsbezeichnungen vorgesehen, wobei an die Stelle der Verwendungsgruppen K 3 und K 4 die Entlohnungsgruppen gk3 und gk4 treten.

(2) Bei der Verwendung als Direktorin oder Direktor einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG ist die Verwendungsbezeichnung „Direktorin“ oder „Direktor“ vorgesehen.

Monatsentgelt des Entlohnungsschemas gk

§ 63d. (1) Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas gk beträgt:

in der Ent-

in der Entlohnungsgruppe

lohnungs-

gk3

gk4

stufe

Euro

1

4 386,8

3 445,8

2

4 492,9

3 554,8

3

4 599,0

3 663,8

4

4 705,2

3 772,9

5

4 811,3

3 881,9

6

4 917,5

3 881,9

7

5 023,6

3 881,9

8

5 129,8

3 991,1

9

5 129,8

3 991,1

10

5 235,9

4 100,1

11

5 235,9

4 100,1

12

5 342,0

4 209,2

   

(2) Die Verweildauer beträgt in den Entlohnungsstufen 1 bis 3 jeweils zwei Jahre, in den Entlohnungsstufen 4 bis 6 jeweils drei Jahre, in der Entlohnungsstufe 7 vier Jahre und in den Entlohnungsstufen 8 bis 11 jeweils fünf Jahre.

Erschwernis- und Gefahrenzulage

§ 63e. Auf Grund der mit der Tätigkeit im Bereich der Gesundheits- und Krankenpflege verbundenen besonderen Erschwernisse und Gefahren erhalten die der Verwendungsgruppen gk3 und gk4 zugeordneten Bediensteten eine Erschwernis- und Gefahrenzulage von monatlich 163,7 Euro.“

34. In § 84c Abs. 1 Z 1 wird nach dem Wort „haben“ die Wortfolge „oder gehabt hätten, wenn sie einer Bewertungsgruppe zugeordnet gewesen wären, für die eine Funktionszulage vorgesehen war“ eingefügt.

35. In § 90e Abs. 4 wird in Z 5 das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt sowie am Ende der Z 6 das Wort „und“ und nach Z 6 folgende Z 7 eingefügt:

  1. „7. die Abgeltung für organisatorische Koordinierung in Deutschförderklassen nach § 63e GehG

36. § 94a Abs. 2 entfällt.

37. In § 94c Abs. 3 Z 4 wird das Wort „Gesamtausmaß“ durch das Wort „Gesamtausmaßes“ ersetzt.

38. Dem § 94d Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„§ 26 Abs. 5 dritter Satz und Abs. 6a sind anzuwenden.“

39. Nach § 94d Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:

„(2) Für Vertragsbedienstete nach Abs. 1 Z 1 oder 2, die noch keinen Antrag gemäß Abs. 1 gestellt haben, ist ein Antrag gemäß Abs. 1 auch dann noch zulässig, wenn die Fristen gemäß § 26 Abs. 6 oder 6a bereits abgelaufen sind. Diesfalls ist eine Anrechnung zusätzlicher Zeiten über die in Abs. 1 genannten Zeiten hinaus ausgeschlossen.“

40. § 96c samt Überschrift lautet:

„Übergangsbestimmungen für Vertragsbedienstete des Krankenpflegedienstes

§ 96c. Abschnitt V ist nur auf jene Vertragsbediensteten anwendbar, die am 31. Dezember 2024 den Entlohnungsgruppen k3 und k4 des Entlohnungsschemas des Krankenpflegedienstes (k) angehören.“

41. In § 100 Abs. 99a entfällt im zweiten Satz die Wortfolge „mittels Sondervertrag gemäß § 36 in Verbindung mit § 38 Abs. 11a in den Schuldienst aufgenommene“ und wird im letzten Satz die Jahreszahl „2023“ durch die Jahreszahl „2025“ ersetzt.

42. In § 100 Abs. 103 wird die Jahreszahl „2027“ durch die Jahreszahl „2030“ ersetzt.

43. In § 100 Abs. 107 wird nach dem Wort „Schulen“ die Wortfolge „sowie an Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen“ eingefügt.

44. Dem § 100 wird folgender Abs. 115 angefügt:

„(115) In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2024, BGBl. I Nr. 143/2024, treten in Kraft:

  1. 1. § 84c Abs. 1 Z 1 mit 1. Jänner 2023;
  2. 2. § 100 Abs. 99a mit 1. September 2023;
  3. 3. § 48i Abs. 2, § 90e Abs. 4 Z 5 bis 7, § 100 Abs. 107 und Anlage 3 zu § 40a Z 4 und 5 mit 1. September 2024;
  4. 4. der den Abschnitt Va betreffende Eintrag des Inhaltsverzeichnisses, § 25 Abs. 1, der Va. Abschnitt samt Überschrift und § 96c samt Überschrift mit 1. Jänner 2025;
  5. 5. § 24b Abs. 2 und 2a mit 1. Jänner 2025; § 24b Abs. 2 und 2a ist auf neue Beschäftigungsverbote anzuwenden, die nach 31. Dezember 2024 eintreten;
  6. 6. der den § 5d betreffende Eintrag des Inhaltsverzeichnisses, § 5d samt Überschrift und § 22 Abs. 1 mit 1. März 2025;
  7. 7. § 15 Abs. 4a Z 3 und 4, § 37 Abs. 10, § 38 Abs. 2 Z 1 und Abs. 2b Z 1 lit. a, §§ 39b und 39c samt Überschriften, § 40a Abs. 3 Z 2, § 46 Abs. 8, § 46a Abs. 1 Z 1 und Anlage 2 zu § 38 mit 1. September 2025;
  8. 8. der den § 29p betreffende Eintrag des Inhaltsverzeichnisses, § 3 Abs. 7 und 8, § 4b Abs. 3 und 4, § 5 Abs. 3, § 27c Abs. 3 Z 1, § 29m Abs. 2, § 29p samt Überschrift, § 30a Abs. 3, § 36a Abs. 3, § 38 Abs. 12 Z 1, § 41 Abs. 1, § 41a Abs. 1, § 43a Abs. 4, § 48n Abs. 2 Z 2, § 48s Abs. 2 zweiter Satz, § 94c Abs. 3 Z 4 und § 94d Abs. 1 und 2 sowie der Entfall des § 94a Abs. 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag;
  9. 9. § 26 Abs. 7 mit dem der Kundmachung folgenden Tag; bereits im Dienstverhältnis befindliche Vertragsbedienstete können bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 die Anrechnung von Zeiten gemäß § 26 Abs. 7 erster Satz beantragen; § 26 Abs. 5 letzter Satz und Abs. 6a sind anzuwenden.“

45. In Anlage 2 zu § 38 wird in Abs. 2 nach dem Wort „pädagogische“ die Wortfolge „und bildungswissenschaftliche“ eingefügt.

46. In Anlage 2 zu § 38 lauten die Abs. 3 und 4:

„(3) Für den Einsatz an Volksschulen sind im Rahmen des Bachelor- und Masterstudiums für das Lehramt im Bereich der Primarstufe die in Z 1 der Anlage zu § 30a Abs. 1 Z 4 des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes – HS-QSG, BGBl. I Nr. 74/2011, dargestellten Inhalte zu erbringen. Auf Lehramtsstudien, die aufgrund der Rechtslage gemäß dem Bundesrahmengesetz zur Einführung einer neuen Ausbildung für Pädagoginnen und Pädagogen, BGBl. I Nr. 124/2013, abgeschlossen wurden, ist Abs. 3 der Anlage 2 zu § 38 in der bis zum 31. August 2025 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(4) Für den Einsatz in allgemeinbildenden Unterrichtsgegenständen an allen Schulen der Sekundarstufe sind im Rahmen des Bachelor- und Masterstudiums für das Lehramt im Bereich der Sekundarstufe (Allgemeinbildung) die in Z 2 der Anlage zu § 30a Abs. 1 Z 4 HS-QSG dargestellten Inhalte zu erbringen. Auf Lehramtsstudien, die aufgrund der Rechtslage gemäß dem Bundesrahmengesetz zur Einführung einer neuen Ausbildung für Pädagoginnen und Pädagogen, BGBl. I Nr. 124/2013, abgeschlossen wurden, ist Abs. 4 der Anlage 2 zu § 38 in der bis zum 31. August 2025 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“

47. In Anlage 2 zu § 38 wird in Abs. 4a das Zitat „Abs. 3 Z 1 bis 4 oder Abs. 4 Z 1 bis 4“ durch das Zitat „Abs. 3 oder Abs. 4 jeweils in Verbindung mit der Anlage zu § 30a Abs. 1 Z 4 HS-QSG“ ersetzt.

48. In Anlage 2 zu § 38 entfällt in Abs. 5 das Zitat „gemäß Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 Z 1“.

49. In Anlage 3 zu § 40a entfällt in Z 4 der Punkt und wird nach der Z 4 folgende Z 5 angefügt:

  1. „5. organisatorische Koordinierung der Deutschförderklassen an Schulen der Primarstufe für jeweils eine Deutschförderklasse“

Artikel 4

Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes

Das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz – RStDG, BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch das Berufsrechts-Änderungsgesetz 2024 – BRÄG 2024, BGBl. I Nr. 93/2024, wird wie folgt geändert:

1. Artikel I samt Überschrift lautet:

„ARTIKEL I

Anwendungsbereich

Dieses Bundesgesetz ist auf Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter anzuwenden.“

2. Artikel II samt Überschrift lautet:

„ARTIKEL II

Richterinnen und Richter

Richterinnen und Richter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die gemäß Artikel 86 Abs. 1 und die für den Bereich des Bundes gemäß Artikel 134 Abs. 7 des Bundes-Verfassungsgesetzes zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ernannten Organe.“

3. In § 46a Abs. 2 wird nach dem Wort „alle“ und nach dem Wort „wählbaren“ die Wortfolge „Richterinnen und“ eingefügt.

4. In § 46a Abs. 4 wird nach der Wortfolge „gewählt sind die“ die Wortfolge „Richterinnen und“ und nach dem Wort „sechs“ die Wortfolge „Richterinnen und“ eingefügt.

5. In § 46a Abs. 7 wird nach dem Wort „gilt“ die Wortfolge „die Richterin oder“ eingefügt.

6. In § 46a Abs. 8 wird nach dem Wort „ist“ die Wortfolge „der Präsidentin oder“ eingefügt.

7. In § 46a Abs. 9 wird das Wort „daß“ durch die Wortfolge „dass jede wählbare Richterin oder“ ersetzt.

8. In § 46b Abs. 2 wird nach dem Wort „alle“ die Wortfolge „Richterinnen und“ sowie nach dem Wort „wählbaren“ die Wortfolge „Richterinnen und“ eingefügt.

9. In § 46b Abs. 3 wird nach der Wortfolge „Gewählt sind die“ die Wortfolge „Richterinnen und“ sowie nach dem Wort „zehn“ die Wortfolge „Richterinnen und“ eingefügt.

10. § 57 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Richterinnen und Richter und Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sind der Republik Österreich zur Treue verpflichtet und haben die in der Republik Österreich geltende Rechtsordnung unverbrüchlich zu beachten.“

11. § 57 Abs. 2 lautet:

„(2) Befinden sich Richterinnen und Richter nicht in Ausübung ihres oder seines richterlichen Amtes oder sind Richterinnen und Richter und Staatsanwältinnen und Staatsanwälte nicht sonst in Besorgung der übertragenen Amtsgeschäfte weisungsfrei gestellt, haben sie den dienstlichen Anordnungen ihrer Vorgesetzten Folge zu leisten und dabei die ihnen anvertrauten Interessen des Dienstes nach bestem Wissen und Können wahrzunehmen.“

12. In § 57 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Richterinnen und Richtern und Staatsanwältinnen und Staatsanwälten ist es im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit verboten, andere aus Gründen des Geschlechts – insbesondere unter Bedachtnahme auf den Personenstand und die Elternschaft –, der ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Weltanschauung, Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung zu diskriminieren.“

13. § 57 Abs. 3 lautet:

„(3) Richterinnen und Richter und Staatsanwältinnen und Staatsanwälte haben sich im und außer Dienst so zu verhalten, dass das Vertrauen in die Rechtspflege sowie das Ansehen ihrer Berufsstände nicht gefährdet wird. Dabei haben die Bediensteten insbesondere tatsächliche und vermeintliche Interessenkonflikte zu vermeiden, soweit dies zumutbar ist. Ein solcher Interessenkonflikt liegt vor, wenn die oder der Bedienstete aufgrund von bestehenden persönlichen Interessen ihre oder seine Aufgaben nicht in voller Unvoreingenommenheit, Unparteilichkeit und Objektivität wahrnehmen kann (tatsächlicher Interessenkonflikt) oder ein solcher Anschein erweckt werden könnte (vermeintlicher Interessenkonflikt).“

14. § 57 Abs. 4 lautet:

„(4) Auch im Ruhestand haben Richterinnen und Richter und Staatsanwältinnen und Staatsanwälte das Standesansehen angemessen zu wahren.“

15. In § 58b wird nach dem Zitat „§ 5“ das Zitat „Abs. 3“ eingefügt.

16. § 64 samt Überschrift lautet:

„Meldepflichten

§ 64. (1) Wird der Richterin oder dem Richter in Ausübung ihres oder seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, der sie oder er angehört, so hat sie oder er dies unverzüglich der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle zu melden, sofern nicht gemäß den jeweiligen verfahrensrechtlichen Vorschriften vorzugehen ist.

(2) Keine Pflicht zur Meldung nach Abs. 1 besteht, wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf.

(3) Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann aus

  1. 1. in der Person, auf die sich die amtliche Tätigkeit bezieht, oder
  2. 2. in der amtlichen Tätigkeit selbst

    gelegenen Gründen abweichend von Abs. 2 eine Meldepflicht verfügen, sofern dadurch nicht in die richterliche Unabhängigkeit eingegriffen wird.

(4) Die Meldepflicht gemäß Abs. 1 gilt als erfüllt, wenn durch die Richterin oder den Richter eine Meldung oder Hinweisgebung gemäß § 58b erfolgt ist.

(5) Ist eine Dienstverhinderung der Richterin oder des Richters ganz oder teilweise auf das Einwirken Dritter zurückzuführen, hat die Richterin oder der Richter dies unverzüglich ihrer oder seiner Dienstbehörde zu melden. Auf Verlangen der Dienstbehörde hat sie oder er sämtliche für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen erforderlichen Daten und Beweismittel bekannt zu geben.

(6) Ungeachtet sonstiger bundesgesetzlich festgelegter Meldepflichten hat die Richterin oder der Richter ihrer oder seiner Dienstbehörde zu melden:

  1. 1. Namensänderung,
  2. 2. Standesveränderung,
  3. 3. jede Veränderung ihrer oder seiner Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit(en),
  4. 4. Verlust des Amtskleids, des Dienstausweises und sonstiger Sachbehelfe,
  5. 5. Besitz eines Bescheids nach § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970.“

17. In § 72 Abs. 3 wird nach dem Ausdruck „76e“ der Ausdruck „,76f“ eingefügt.

18. In § 72 Abs. 5 Z 1 wird das Zitat „§ 75d Abs. 1 oder 2 oder § 75e Abs. 1 Z 2“ durch das Zitat „§ 75d Abs. 1 oder 2, § 75e Abs. 1 Z 2 oder § 75h“ ersetzt.

19. § 75g Abs. 6 lautet:

„(6) Einer Richterin oder einem Richter, der oder dem eine Herabsetzung der Auslastung nach Abs. 1 gewährt wurde, gebührt der Monatsbezug in jenem Ausmaß, das der Richterin oder dem Richter bei Anwendung des § 13c GehG gebühren würde, mindestens jedoch im tatsächlichen Beschäftigungsausmaß.“

20. Nach § 75g wird folgender § 75h samt Überschrift eingefügt:

„Dienstfreistellung zur Begleitung von Kindern bei Rehabilitationsaufenthalt

§ 75h. (1) Die Richterin oder der Richter, deren oder dessen Kind, Wahl- oder Pflegekind oder leibliches Kind der Ehegattin bzw. des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin bzw. des eingetragenen Partners oder der Lebensgefährtin bzw. des Lebensgefährten, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und dem vom zuständigen Träger der Sozialversicherung oder vom Land im Rahmen der Behindertenhilfe ein stationärer Aufenthalt im Rahmen einer Rehabilitationseinrichtung bewilligt wurde, hat für höchstens vier Wochen pro Kalenderjahr zum Zweck der notwendigen Begleitung des Kindes Anspruch auf Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge.

(2) Eine gleichzeitige Inanspruchnahme der Dienstfreistellung durch beide Elternteile ist nicht zulässig, es sei denn, dass die Teilnahme beider Elternteile therapeutisch notwendig ist. Im Fall der gleichzeitigen Inanspruchnahme der Dienstfreistellung darf deren Dauer insgesamt höchstens vier Wochen betragen. Die Dienstfreistellung kann zwischen den Betreuungspersonen geteilt werden, wobei ein Teil mindestens eine Woche zu betragen hat. Die Inanspruchnahme einer Pflegefreistellung nach § 75c im Zusammenhang mit einer Dienstfreistellung nach Abs. 1 ist für diesen Anlassfall nicht zulässig.

(3) Die Richterin oder der Richter, die oder der eine Dienstfreistellung gemäß Abs. 1 in Anspruch nehmen will, hat die Bewilligung der Rehabilitation durch den Träger der Sozialversicherung oder das Land spätestens eine Woche nach deren Zugang der Dienstbehörde unter Bekanntgabe des Beginns und der Dauer der Rehabilitation vorzulegen.“

21. In § 76d Abs. 1 Z 1 wird nach dem Zitat „75g“ der Ausdruck „Abs. 2“ eingefügt.

22. In § 76d Abs. 2 wird nach der Wortfolge „nach § 75e Abs. 1 Z 2“ die Wortfolge „oder einer Dienstfreistellung nach § 75h“ eingefügt.

23. In § 76j Abs. 2 zweiter Satz wird nach der Wortfolge „gemäß Art. VIII“ die Wortfolge „und die gebührenden Bezüge“ eingefügt.

24. Die Überschrift des 5. Teils lautet:

„5. Teil

Sonderbestimmungen für Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesfinanzgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs“.

25. Nach der Überschrift des 5. Teils wird folgender § 206 samt Überschrift eingefügt:

„Bestimmungen für Richterinnen und Richter des Verwaltungsgerichtshofs

§ 206. Auf die Richterinnen und Richter des Verwaltungsgerichtshofes sind die in § 7 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10, angeführten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass in den §§ 65, 66 und 168 die Worte „des Obersten Gerichtshofes“ durch die Worte „des Verwaltungsgerichtshofes“ ersetzt werden.“

26. Die Überschrift zu § 207 lautet:

„Ernennung der Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungs- und Bundesfinanzgerichts“

27. In § 207 Abs. 4 wird nach der Wortfolge „Spätere Ernennungen gemäß § 25 Abs. 1“ die Wortfolge „und § 174 Abs. 1“ eingefügt.

28. Dem § 212 wird folgender Abs. 81 angefügt:

„(81) Art. I samt Überschrift, Art. II samt Überschrift, § 46a Abs. 2, 4, 7, 8 und 9, § 46b Abs. 2 und 3, § 57 Abs. 1 bis 4, § 58b, § 64 samt Überschrift, § 72 Abs. 3, § 72 Abs. 5 Z 1, § 75g Abs. 6, § 75h samt Überschrift, § 76d Abs. 1 Z 1, § 76d Abs. 2, § 76j Abs. 2, die Überschrift des 5. Teils, § 206 samt Überschrift, die Überschrift des § 207 und § 207 Abs. 4 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2024, BGBl. I Nr. 143/2024, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2023, BGBl. I Nr. 166/2023, wird wie folgt geändert:

1. § 10 Abs. 3 lautet:

„(3) In die Zeit des provisorischen Dienstverhältnisses können Zeiten

  1. 1. eines Dienstverhältnisses nach § 12 Abs. 2 Z 1 oder 2 des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956,
  2. 2. einer gleichwertigen Berufstätigkeit oder eines gleichwertigen Verwaltungspraktikums nach § 12 Abs. 2 Z 1a GehG, oder
  3. 3. einer nützlichen Berufstätigkeit oder eines nützlichen Verwaltungspraktikums nach § 12 Abs. 3 GehG

    ganz oder zum Teil, im Fall der Z 2 und 3 bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren, eingerechnet werden, soweit sie zur Gänze als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter angerechnet worden sind. Diese Einrechnung wird auch für die in Abs. 2 angeführte Frist von vier Jahren wirksam.“

2. Dem § 26b Abs. 2 letzter Satz in der Fassung des Artikels 34 Z 14 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017 wird folgender Satz angefügt:

„Eine mindestens dreijährige Ausübung der Funktion Schulleitung ersetzt den ersten Teil (20 ECTS) des Hochschullehrganges „Schulen professionell führen“ (§ 26 Abs. 6 Z 2) und 30 ECTS des Gesamtumfanges des genannten Hochschullehrganges.“

3. In § 26c Abs. 3 Z 1 wird die Zahl „12,00“ durch die Zahl „20,00“ ersetzt.

4. § 27 Abs. 1 lautet:

„(1) Im Falle einer Verhinderung der Leitung soll nach Möglichkeit die Lehrperson die Vertretung übernehmen, für die sich die Schulleitung entschieden hat. Voraussetzung für die Übernahme der Vertretung der Leitung ist, dass die vertretende Lehrperson an allgemeinbildenden Pflichtschulen ihre Unterrichtsverpflichtung mit mindestens 360 Jahresstunden gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 erfüllt. Die Landesgesetzgebung wird ermächtigt, die Vertretung der an der Ausübung ihrer Dienstpflichten verhinderten Schulleitung abweichend davon zu regeln. Hierbei sind jedenfalls Vorkehrungen zu treffen, dass diese Vertretung auf andere Weise gesichert ist.“

5. § 27 Abs. 1a entfällt.

6. In § 27 Abs. 4 entfällt der Ausdruck „1a“.

7. § 29 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Landeslehrperson hat in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Dabei hat sie insbesondere tatsächliche und vermeintliche Interessenkonflikte zu vermeiden, soweit dies zumutbar ist. Ein solcher Interessenkonflikt liegt vor, wenn die Landeslehrperson aufgrund von bestehenden persönlichen Interessen ihre Aufgaben nicht in voller Unvoreingenommenheit, Unparteilichkeit und Objektivität wahrnehmen kann (tatsächlicher Interessenkonflikt) oder ein solcher Anschein erweckt werden könnte (vermeintlicher Interessenkonflikt).“

8. Dem § 29 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Landeslehrpersonen ist es im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeiten verboten, andere aus Gründen des Geschlechts – insbesondere unter Bedachtnahme auf den Personenstand und die Elternschaft –, der ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Weltanschauung, Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung zu diskriminieren.“

9. In § 37a wird nach dem Zitat „§ 5“ das Zitat „Abs. 3“ eingefügt.

9a. In § 43 wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Die in Abs. 1 Z 1 und 2 festgelegten Untergrenzen werden für die verwaltungsmäßige Unterstützung der Schulleitung im Ausmaß einer halben Wochenstunde pro Klasse für eine oder zwei Landeslehrpersonen unterschritten.“

10. Dem § 52 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Das landesgesetzlich zuständige Organ kann für die Wahrnehmung von Tätigkeiten im Rahmen der Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben (§ 8b Abs. 1 und 2 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969) und im Rahmen von Projekten der Qualitätssicherung die Lehrverpflichtung um bis zu einem Viertel der Lehrverpflichtung vermindern.“

11. Nach § 59d wird folgender § 59e samt Überschrift eingefügt:

„Dienstfreistellung zur Begleitung von Kindern bei Rehabilitationsaufenthalt

§ 59e. (1) Die Landeslehrperson, deren Kind, Wahl- oder Pflegekind oder leibliches Kind der Ehegattin bzw. des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin bzw. des eingetragenen Partners oder der Lebensgefährtin bzw. des Lebensgefährten, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und dem vom zuständigen Träger der Sozialversicherung oder vom Land im Rahmen der Behindertenhilfe ein stationärer Aufenthalt im Rahmen einer Rehabilitationseinrichtung bewilligt wurde, hat für höchstens vier Wochen pro Kalenderjahr zum Zweck der notwendigen Begleitung des Kindes Anspruch auf Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge.

(2) Eine gleichzeitige Inanspruchnahme der Dienstfreistellung durch beide Elternteile ist nicht zulässig, es sei denn, dass die Teilnahme beider Elternteile therapeutisch notwendig ist. Im Fall der gleichzeitigen Inanspruchnahme der Dienstfreistellung darf deren Dauer insgesamt höchstens vier Wochen betragen. Die Dienstfreistellung kann zwischen den Betreuungspersonen geteilt werden, wobei ein Teil mindestens eine Woche zu betragen hat. Die Inanspruchnahme einer Pflegefreistellung nach § 59 im Zusammenhang mit einer Dienstfreistellung nach Abs. 1 ist für diesen Anlassfall nicht zulässig.

(3) Die Landeslehrperson, die eine Dienstfreistellung gemäß Abs. 1 in Anspruch nehmen will, hat die Bewilligung der Rehabilitation durch den Träger der Sozialversicherung oder das Land spätestens eine Woche nach deren Zugang der Dienstbehörde unter Bekanntgabe des Beginns und der Dauer der Rehabilitation vorzulegen.“

12. In § 60a Abs. 2 zweiter Satz wird nach der Wortfolge „gemäß § 5a“ die Wortfolge „und die gebührenden Bezüge“ eingefügt.

13. In § 70 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „eines halben Monatsbezuges“ durch die Wortfolge „eines Monatsbezugs“ ersetzt.

14. In § 70 Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge „von einem“ durch die Wortfolge „von mehr als einem“ ersetzt.

15. In § 70 Abs. 2 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Gebührt der Landeslehrperson zum maßgebenden Zeitpunkt kein Monatsbezug, so ist vom letzten der Landeslehrperson gebührenden Monatsbezug auszugehen.“

16. § 72 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Landeslehrperson darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen sie nicht

  1. 1. innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufenen Behörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, eine Disziplinarverfügung erlassen oder eine Anzeige an die landesgesetzlich hierzu berufene Behörde erstattet wurde;
  2. 2. innerhalb von einem Jahr, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufenen Behörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, vor der von der landesgesetzlich hierzu berufenen Behörde ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde;
  3. 3. innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der landesgesetzlich hierzu berufenen Behörde eingeleitet wurde.“

17. In § 72 wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Der Lauf der in Abs. 1 genannten Fristen wird für die Dauer des nicht vor der Dienstbehörde geführten Teils eines dienstrechtlichen Feststellungsverfahrens, das der Klärung einer Vorfrage für die disziplinarrechtliche Verfolgung des der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegenden Sachverhalts dient, bis zu seiner rechtskräftigen Beendigung gehemmt.“

18. In § 72 Abs. 4 wird das Zitat „Abs. 1 Z 2“ durch das Zitat „Abs. 1 Z 3“ ersetzt.

19. In § 74 Z 2 wird das Wort „Zustellgesetz“ durch den Ausdruck „Zustellgesetz – ZustG“ ersetzt.

20. § 78 Abs. 5 letzter Satz lautet:

„Die Landeslehrerin oder der Landeslehrer ist hiervon formlos zu verständigen.“

21. § 86 Abs. 2 lautet:

„(2) Wird über die Landeslehrperson von der landesgesetzlich hierzu berufenen Behörde oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegen ein Erkenntnis der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufenen Behörde eine Disziplinarstrafe verhängt, hat die Landeslehrperson einen Kostenbeitrag zu leisten. Dieser beträgt im Fall

  1. 1. eines Verweises 10% des Monatsbezugs gemäß § 70 Abs. 2, höchstens jedoch 500 €,
  2. 2. einer Geldbuße oder Geldstrafe 10% der festgesetzten Strafe, mindestens jedoch 10% des Monatsbezugs gemäß § 70 Abs. 2 und höchstens 500 €,
  3. 3. einer Entlassung 500 €.

    Die aus der Beiziehung eines Verteidigers erwachsenden Kosten hat in allen Fällen die Landeslehrperson zu tragen.“

22. § 94b Abs. 3 entfällt.

23. Dem § 96 Abs. 2 wird folgender Schlussteil angefügt:

„Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, hat die landesgesetzlich hierzu berufene Behörde die Landeslehrperson zur Leistung der Geldbuße oder Geldstrafe zu verhalten und nötigenfalls nach dem VVG vorzugehen.“

24. In § 100 letzter Satz entfällt das Wort „halben“.

25. Nach § 104 wird folgender § 104a samt Überschrift eingefügt:

„Kosten

§ 104a. § 86 ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass in Abs. 2 Z 1 und 2 an die Stelle des Monatsbezugs gemäß § 70 Abs. 2 jeweils der Ruhebezug und in Abs. 2 Z 3 an die Stelle der Entlassung der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche tritt.“

26. Dem § 123 werden folgende Abs. 98 und 99 angefügt:

„(98) In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2024, BGBl. I Nr. 143/2024, treten in Kraft:

  1. 1. § 27 Abs. 1, 1a und 4 mit 1. September 2024;
  2. 2. § 52 Abs. 3 letzter Satz tritt mit 1. September 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. August 2029 außer Kraft.
  3. 3. § 70 Abs. 1 Z 2 und 3 sowie Abs. 2, § 72 Abs. 1, 2a und 4, § 74 Z 2, § 78 Abs. 5, § 86 Abs. 2, § 96 Abs. 2, § 100, § 104a samt Überschrift, § 123 Abs. 99 sowie der Entfall des § 94b Abs. 3 mit 1. Jänner 2025;
  4. 4. § 43 Abs. 2a mit 1. September 2025;
  5. 5. § 10 Abs. 3, § 26b Abs. 2 in der Fassung des Artikels 34 Z 14 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017, § 26c Abs. 3 Z 1, § 29 Abs. 2 und 4, § 37a, § 59e samt Überschrift, § 60a Abs. 2 sowie § 123 Abs. 70 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 153/2020 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.

(99) Auf Dienstpflichtverletzungen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 begangen werden, ist weiterhin § 70 Abs. 2 in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden. Auf Dienstpflichtverletzungen, die der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufenen Behörde bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 zur Kenntnis gelangen, ist weiterhin § 72 in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden. Auf Disziplinarverfahren, die von der landesgesetzlich zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufenen Behörde bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 eingeleitet werden, ist weiterhin § 86 Abs. 2 in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.“

Artikel 6

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetzes

Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – LLDG 1985, BGBl. Nr. 296/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2023, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 1 Z 1 lautet:

  1. „1. die österreichische Staatsbürgerschaft oder unbeschränkter Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt,“

2. § 10 Abs. 3 lautet:

„(3) In die Zeit des provisorischen Dienstverhältnisses können Zeiten

  1. 1. eines Dienstverhältnisses nach § 12 Abs. 2 Z 1 oder 2 des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956,
  2. 2. einer gleichwertigen Berufstätigkeit oder eines gleichwertigen Verwaltungspraktikums nach § 12 Abs. 2 Z 1a GehG, oder
  3. 3. einer nützlichen Berufstätigkeit oder eines nützlichen Verwaltungspraktikums nach § 12 Abs. 3 GehG

    ganz oder zum Teil, im Fall der Z 2 und 3 bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren, eingerechnet werden, soweit sie zur Gänze als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter angerechnet worden sind. Diese Einrechnung wird auch für die in Abs. 2 angeführte Frist von vier Jahren wirksam.“

3. § 29 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Landeslehrperson hat in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Dabei hat sie insbesondere tatsächliche und vermeintliche Interessenkonflikte zu vermeiden, soweit dies zumutbar ist. Ein solcher Interessenkonflikt liegt vor, wenn die Landeslehrperson aufgrund von bestehenden persönlichen Interessen ihre Aufgaben nicht in voller Unvoreingenommenheit, Unparteilichkeit und Objektivität wahrnehmen kann (tatsächlicher Interessenkonflikt) oder ein solcher Anschein erweckt werden könnte (vermeintlicher Interessenkonflikt).“

4. Dem § 29 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Landeslehrpersonen ist es im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeiten verboten, andere aus Gründen des Geschlechts – insbesondere unter Bedachtnahme auf den Personenstand und die Elternschaft –, der ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Weltanschauung, Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung zu diskriminieren.“

5. In § 37a wird nach dem Zitat „§ 5“ das Zitat „Abs. 3“ eingefügt.

6. In § 63 Abs. 2 wird das Wort „Schulschluß“ durch das Wort „Schulschluss“ ersetzt.

7. Nach § 66d wird folgender § 66e samt Überschrift eingefügt:

„Dienstfreistellung zur Begleitung von Kindern bei Rehabilitationsaufenthalt

§ 66e. (1) Die Lehrperson, deren Kind, Wahl- oder Pflegekind oder leibliches Kind der Ehegattin bzw. des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin bzw. des eingetragenen Partners oder der Lebensgefährtin bzw. des Lebensgefährten, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und dem vom zuständigen Träger der Sozialversicherung oder vom Land im Rahmen der Behindertenhilfe ein stationärer Aufenthalt im Rahmen einer Rehabilitationseinrichtung bewilligt wurde, hat für höchstens vier Wochen pro Kalenderjahr zum Zweck der notwendigen Begleitung des Kindes Anspruch auf Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge.

(2) Eine gleichzeitige Inanspruchnahme der Dienstfreistellung durch beide Elternteile ist nicht zulässig, es sei denn, dass die Teilnahme beider Elternteile therapeutisch notwendig ist. Im Fall der gleichzeitigen Inanspruchnahme der Dienstfreistellung darf deren Dauer insgesamt höchstens vier Wochen betragen. Die Dienstfreistellung kann zwischen den Betreuungspersonen geteilt werden, wobei ein Teil mindestens eine Woche zu betragen hat. Die Inanspruchnahme einer Pflegefreistellung nach § 66 im Zusammenhang mit einer Dienstfreistellung nach Abs. 1 ist für diesen Anlassfall nicht zulässig.

(3) Die Lehrperson, die eine Dienstfreistellung gemäß Abs. 1 in Anspruch nehmen will, hat die Bewilligung der Rehabilitation durch den Träger der Sozialversicherung oder das Land spätestens eine Woche nach deren Zugang der Dienstbehörde unter Bekanntgabe des Beginns und der Dauer der Rehabilitation vorzulegen.“

8. In § 68a Abs. 2 zweiter Satz wird nach der Wortfolge „gemäß § 5a“ die Wortfolge „und die gebührenden Bezüge“ eingefügt.

9. In § 78 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „eines halben Monatsbezuges“ durch die Wortfolge „eines Monatsbezugs“ ersetzt.

10. In § 78 Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge „von einem“ durch die Wortfolge „von mehr als einem“ ersetzt.

11. In § 78 Abs. 2 wird das Wort „Lehrer“ durch das Wort „Landeslehrperson“ ersetzt und wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Gebührt der Landeslehrperson zum maßgebenden Zeitpunkt kein Monatsbezug, so ist vom letzten der Landeslehrperson gebührenden Monatsbezug auszugehen.“

12. § 80 Abs. 1 lautet:

„(1) Eine Lehrperson darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen sie nicht

  1. 1. innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufenen Behörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, eine Disziplinarverfügung erlassen oder eine Anzeige an die landesgesetzlich hierzu berufene Behörde erstattet wurde;
  2. 2. innerhalb von einem Jahr, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufenen Behörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, vor der von der landesgesetzlich hierzu berufenen Behörde ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde;
  3. 3. innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der landesgesetzlich hierzu berufenen Behörde eingeleitet wurde.“

13. In § 80 erhält der bisherige Abs. 3 die Absatzbezeichnung „(4)“ und werden nach Abs. 2 folgende Abs. 2a und 3 eingefügt:

„(2a) Der Lauf der in Abs. 1 genannten Fristen wird für die Dauer des nicht vor der Dienstbehörde geführten Teils eines dienstrechtlichen Feststellungsverfahrens, das der Klärung einer Vorfrage für die disziplinarrechtliche Verfolgung des der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegenden Sachverhalts dient, bis zu seiner rechtskräftigen Beendigung gehemmt.

(3) Der Lauf der in Abs. 1 und 1a genannten Fristen wird weiters gehemmt in den Fällen des § 28 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), BGBl. Nr. 133/1967

  1. 1. für den Zeitraum ab Antragstellung der Disziplinarbehörde auf Erteilung der Zustimmung bis zur Entscheidung durch das zuständige Organ der Personalvertretung sowie
  2. 2. für die Dauer eines Verfahrens in Angelegenheiten der Personalvertretung vor der Landesregierung.“

14. In § 80 Abs. 4 wird das Zitat „Abs. 1 Z 2“ durch das Zitat „Abs. 1 Z 3“ ersetzt.

15. In § 82 Z 2 wird das Wort „Zustellgesetz“ durch den Ausdruck „Zustellgesetz – ZustG“ ersetzt.

16. § 86 Abs. 5 letzter Satz lautet:

„Die Lehrperson ist hiervon formlos zu verständigen.“

17. § 94 Abs. 2 lautet:

„(2) Wird über die Lehrperson von der landesgesetzlich hierzu berufenen Behörde oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegen ein Erkenntnis der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufenen Behörde eine Disziplinarstrafe verhängt, hat die Lehrperson einen Kostenbeitrag zu leisten. Dieser beträgt im Fall

  1. 1. eines Verweises 10% des Monatsbezugs gemäß § 78 Abs. 2, höchstens jedoch 500 €,
  2. 2. einer Geldbuße oder Geldstrafe 10% der festgesetzten Strafe, mindestens jedoch 10% des Monatsbezugs gemäß § 78 Abs. 2 und höchstens 500 €,
  3. 3. einer Entlassung 500 €.

    Die aus der Beiziehung eines Verteidigers erwachsenden Kosten hat in allen Fällen die Lehrperson zu tragen.“

18. § 102b Abs. 3 entfällt.

19. Dem § 104 Abs. 2 wird folgender Schlussteil angefügt:

„Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, hat die landesgesetzlich hierzu berufene Behörde die Lehrperson zur Leistung der Geldbuße oder Geldstrafe zu verhalten und nötigenfalls nach dem VVG vorzugehen.“

20. In § 108 letzter Satz entfällt das Wort „halben“.

21. Nach § 112 wird folgender § 112a samt Überschrift eingefügt:

„Kosten

§ 112a. § 94 ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass in Abs. 2 Z 1 und 2 an die Stelle des Monatsbezugs gemäß § 78 Abs. 2 jeweils der Ruhebezug und in Abs. 2 Z 3 an die Stelle der Entlassung der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche tritt.“

22. In § 114a wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 57 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass im Fall einer Bestellung zur Schulleiterin oder zum Schulleiter in die Zeit der Ausübung der Funktion Zeiträume der Ausübung einer Funktion, für die eine Dienstzulage gemäß Abs. 2 gebührt, zu zwei Dritteln einzurechnen sind.“

23. In § 127 erhält Abs. 72 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 168/2020 die Absatzbezeichnung „(72a)“ und Abs. 75 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2023 die Absatzbezeichnung „(76)“.

24. Dem § 127 werden folgende Abs. 77 und 78 angefügt:

„(77) In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2024, BGBl. I Nr. 143/2024, treten in Kraft:

  1. 1. § 114a Abs. 3 mit 1. September 2024;
  2. 2. § 78 Abs. 1 Z 2 und 3 sowie Abs. 2, § 80 Abs. 1 und 2a bis 4, § 82 Z 2, § 86 Abs. 5, § 94 Abs. 2, § 104 Abs. 2, § 108, § 112a samt Überschrift und § 127 Abs. 78 sowie der Entfall des § 102b Abs. 3 mit 1. Jänner 2025;
  3. 3. § 4 Abs. 1 Z 1, § 10 Abs. 3, § 29 Abs. 2 und 4, § 37a, § 63 Abs. 2, § 66e samt Überschrift sowie § 68a Abs. 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.

(78) Auf Dienstpflichtverletzungen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 begangen werden, ist weiterhin § 78 Abs. 2 in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden. Auf Dienstpflichtverletzungen, die der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufenen Behörde bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 zur Kenntnis gelangen, ist weiterhin § 80 in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden. Auf Disziplinarverfahren, die von der landesgesetzlich zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufenen Behörde bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 eingeleitet werden, ist weiterhin § 94 Abs. 2 in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.“

Artikel 7

Änderung des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966

Das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 – LVG, BGBl. Nr. 172/1966, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2023, BGBl. I Nr. 166/2023, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 13 wird der Ausdruck „§ 6 ist“ durch den Ausdruck „§§ 6 und 7b Abs. 5 sind“ ersetzt.

2. In § 3 Abs. 2 Z 1 wird die Zahl „240“ durch die Zahl „180“ ersetzt.

3. In § 3 Abs. 2b Z 1 wird die Zahl „240“ durch die Zahl „180“ ersetzt.

4. In § 3 Abs. 3 wird die Wortfolge „Volks- und Sonderschulen“ durch das Wort „Volksschulen“ ersetzt und wird folgender Satz angefügt:

„Für die Verwendung an der Sonderschule tritt bei der Zuordnungsvoraussetzung gemäß Z 1 an die Stelle der der Verwendung entsprechenden abgeschlossenen Hochschulbildung eine fachlich geeignete Hochschulbildung im Bereich der inklusiven Pädagogik.“

5. In § 3 Abs. 3a wird die Wortfolge „Volks- und Sonderschulen“ durch das Wort „Volksschulen“ ersetzt und folgender Satz angefügt:

„Für die Verwendung an der Sonderschule tritt bei der Zuordnungsvoraussetzung gemäß Z 1 an die Stelle der für die vorgesehene unterrichtliche Verwendung fachlich geeigneten abgeschlossenen Hochschulbildung eine fachlich geeignete Hochschulbildung im Bereich der inklusiven Pädagogik.“

6. In § 3 wird nach Abs. 3a folgender Abs. 3b eingefügt:

„(3b) Für die Verwendung im Bereich der Volksschulen werden die Zuordnungserfordernisse überdies erfüllt:

  1. 1. Für den Bereich der Musikerziehung durch eine für die unterrichtliche Verwendung fachlich geeignete abgeschlossene Hochschulbildung gemäß Z 1.12 der Anlage 1 bzw. § 235 BDG 1979 gemeinsam mit einem Erweiterungsstudium für den Bereich der Volksschulpädagogik über mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte gemäß § 38b Hochschulgesetz 2005 oder § 54a Universitätsgesetz.
  2. 2. Für den Unterrichtsgegenstand Religion durch eine abgeschlossene Hochschulbildung gemäß Z 1.12 oder Z 1.12a der Anlage 1 bzw. § 235 BDG 1979 gemeinsam mit der Absolvierung einer ergänzenden pädagogisch-didaktischen Ausbildung im Umfang von mindestens 90 ECTS-Anrechnungspunkten.“

7. In § 3 Abs. 12 Z 1 wird nach dem Wort „Bachelor-Niveau“ die Wortfolge „oder die mindestens 120 ECTS-Anrechnungspunkte eines Lehramtsstudiums erworben haben“ eingefügt.

8. Nach § 7 werden folgende §§ 7a und 7b samt Überschriften eingefügt:

„Erleichterungen während der Absolvierung des Masterstudiums für das Lehramt

§ 7a. (1) Auf die studienbedingten Mehrbelastungen der das Masterstudium für das Lehramt absolvierenden Landesvertragslehrperson ist bei ihrer dienstlichen Verwendung angemessen Rücksicht zu nehmen. Zur Absolvierung des Masterstudiums für das Lehramt sind Landesvertragslehrpersonen

  1. 1. nur bis zum Umfang einer halben Unterrichtsverpflichtung zu verwenden,
  2. 2. nicht mit der Wahrnehmung der Funktion einer Klassenvorständin oder eines Klassenvorstandes zu betrauen und
  3. 3. in den Unterrichtsgegenständen zu verwenden, in welchen sie über die Lehrbefähigung verfügen.

    Die Einteilung der Landesvertragslehrperson als Klassenlehrerin oder als Klassenlehrer ist jedoch zulässig. Weiters hat eine Heranziehung der Landesvertragslehrperson zu dauernden Mehrdienstleistungen zu unterbleiben. Eine das Ausmaß der halben Unterrichtsverpflichtung überschreitende Verwendung ist im Umfang von bis zu zwei Wochenstunden jedoch soweit zulässig, als sich dies im Fachlehrpersonensystem zur Unterrichtung des vollen Stundenausmaßes in den laut Lehrfächerverteilung zugewiesenen Klassen als notwendig erweist.

(2) Die Schulleitung hat bei der Diensteinteilung der gemäß Abs. 1 das Masterstudium für das Lehramt absolvierenden Landesvertragslehrpersonen auf den Besuch von Lehrveranstaltungen im universitären oder hochschulischen Bereich Rücksicht zu nehmen.

(3) Die gemäß Abs. 1 ergangene Herabsetzung der Unterrichtsverpflichtung ist auf die zeitliche Obergrenze gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 VBG nicht anzurechnen. Die Verwendung der Landesvertragslehrperson mit einem die halbe Unterrichtsverpflichtung einer Landesvertragslehrperson übersteigenden Beschäftigungsausmaß ist jedoch soweit zulässig, als die Landesvertragslehrperson durch einen jeweils ein Schuljahr betreffenden Antrag eine höhere Unterrichtsverpflichtung anstrebt. Ebenso ist im Einvernehmen mit der Landesvertragslehrperson deren Einteilung als Klassenvorständin oder als Klassenvorstand zulässig, sofern keine andere Landesvertragslehrperson für die Klassenführung in Betracht kommt.

(4) Die Personalstelle kann für die weitere Gewährung der für die Landesvertragslehrperson für die Absolvierung des Masterstudiums für das Lehramt gemäß Abs. 1 und 2 vorgesehenen Erleichterungen für jedes Studienjahr den Nachweis eines Studienerfolges verlangen. Wird dieser Studienerfolg gegenüber der Schulleitung für mindestens zwei Studienjahre nicht spätestens bis zum Ende des zweiten Unterrichtsjahres nachgewiesen, hat die Landesvertragslehrperson keinen Anspruch auf die weitere Gewährung der gemäß Abs. 1 und 2 vorgesehenen Erleichterungen. Aus besonders berücksichtigungswürdige Gründen kann die Personalstelle trotz Fehlens eines Studienerfolges die Gewährung der gemäß Abs. 1 und 2 vorgesehenen Erleichterungen um bis zu zwei Schuljahre verlängern.

(5) Abweichend zu § 32 Abs. 15 erfüllen Absolventinnen und Absolventen des sechssemestrigen Bachelorstudiums für das Lehramt die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe pd, wenn sie sich verpflichten, das Masterstudium für das Lehramt binnen fünf Jahren berufsbegleitend zu absolvieren. Für Absolventinnen und Absolventen des sechssemestrigen Bachelorstudiums für das Lehramt gilt für die Kündigung des Dienstverhältnisses nach § 25 Abs. 1 Z 1 anstelle des Zeitraums von acht Jahren der Zeitraum von fünf Jahren und ist § 32 Abs. 3 VBG auf diese Fünfjahresfrist sinngemäß anzuwenden.

Absolvierung der pädagogisch-praktischen Studien

§ 7b. (1) Die Landesvertragslehrperson hat die Absolvierung der pädagogisch-praktischen Studien unter Angabe der mit den zu absolvierenden pädagogisch-praktischen Studien verbundenen ECTS-Anrechnungspunkte der Schulleitung mindestens drei Monate vor dem für die Absolvierung der pädagogisch-praktischen Studien anstehenden Beginn unter Angabe der im Semester an der Universität oder Pädagogischen Hochschule zu absolvierenden ECTS-Anrechnungspunkte mitzuteilen. Die Schulleitung hat daraufhin der Landesvertragslehrperson für die Absolvierung der pädagogisch-praktischen Studien eine Mentorin oder einen Mentor gemäß § 6 zuzuweisen. Die Landesvertragslehrperson hat zu Beginn der pädagogisch-praktischen Studien gegenüber der Schulleitung und der zugeteilten Mentorin bzw. dem zugeteilten Mentor die die pädagogisch-praktischen Studien an der Universität bzw. an der Pädagogischen Hochschule betreuende Universitäts- bzw. Hochschullehrperson bekannt zu geben.

(2) Die Landesvertragslehrperson unterliegt im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien den Pflichten gemäß § 5 Abs. 10.

(3) Befindet sich die Landesvertragslehrperson im Rahmen der Absolvierung der pädagogisch-praktischen Studien zugleich in der Induktionsphase, so hat sie die Induktionsphase und die pädagogisch-praktischen Studien gemeinsam zu absolvieren. Die in der Induktionsphase geleisteten Tätigkeiten sind für die Absolvierung der pädagogisch-praktischen Studien anzurechnen.

(4) Die Schulleitung kann in Abstimmung mit der die pädagogisch-praktischen Studien an der Universität bzw. Pädagogischen Hochschule betreuenden Universitäts- bzw. Hochschullehrperson festlegen, dass die in einem Semester an der Universität bzw. Pädagogischen Hochschule zu absolvierenden pädagogisch-praktischen Studien an der Schule in geblockter Form absolviert werden.

(5) Die mit der Funktion Mentoring betraute Landesvertragslehrperson hat im Rahmen der Betreuung der Landesvertragslehrperson bei den pädagogisch-praktischen Studien die ihr als Mentorin oder als Mentor gemäß § 6 Abs. 2 und 3 zukommenden Aufgaben wahrzunehmen. Weiters hat sie zum Ende des Semesters an der Universität bzw. Pädagogischen Hochschule über die Tätigkeit der Landesvertragslehrperson bei den pädagogisch-praktischen Studien eine Leistungsbeschreibung zur Vorlage an die das Masterstudium für das Lehramt betreuende Universität bzw. Pädagogische Hochschule zu erstellen. In dieser Leistungsbeschreibung ist der Erfolg der Landesvertragslehrperson betreffend

  1. 1. die Vermittlung des im Lehrplan vorgeschriebenen Lehrstoffes unter Berücksichtigung der dem Unterrichtsgegenstand entsprechenden didaktischen und methodischen Grundsätze,
  2. 2. die Umsetzung der schulrechtlichen Vorgaben,
  3. 3. das pädagogische Wirken der Landesvertragslehrperson,
  4. 4. die für die Unterrichts- und Erziehungsarbeit erforderliche Zusammenarbeit mit anderen Lehrpersonen sowie den Erziehungsberechtigten

    zu dokumentieren. Ferner soll sich die Mentorin oder der Mentor bei Bedarf mit der die pädagogisch-praktischen Studien an der Universität bzw. Pädagogischen Hochschule betreuenden Universitäts- bzw. Hochschullehrperson über die Absolvierung der pädagogisch-praktischen Studien inhaltlich abstimmen.“

9. In § 8 Abs. 3 Z 2 wird der Klammerausdruck „(§ 6)“ durch den Klammerausdruck „(§§ 6 und 7b Abs. 5)“ ersetzt.

9a. In § 8 wird nach dem Abs. 17 folgender Abs. 17a eingefügt:

„(17a) Für die verwaltungsmäßige Unterstützung der Schulleitung an allgemeinbildenden Pflichtschulen wird die Unterrichtsverpflichtung einer oder zwei diese Aufgaben übernehmenden Landesvertragslehrpersonen im Ausmaß einer halben Wochenstunde pro Klasse vermindert.“

10. In § 10 Abs. 1 wird nach dem Zitat „§ 5“ das Zitat „Abs. 3“ eingefügt.

11. In § 14 Abs. 3 wird das Zitat „§§ 15, 16 und 20“ durch das Zitat „§§ 16 und 20“ ersetzt.

12. Dem § 14a Abs. 9 wird folgender Satz angefügt:

„Gleiches gilt bei der Verminderung der Unterrichtsverpflichtung der Leitungen von Schulclustern gemäß § 26c Abs. 3 Z 1 LDG 1984.“

13. In § 18 Abs. 2a wird das Zitat „§ 38 VBG“ durch das Zitat „§ 3“ ersetzt.

14. Dem § 18 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Die Vorrückung einer Landesvertragslehrperson, die das in § 3 Abs. 2 Z 2 vorgeschriebene Masterstudium für das Lehramt im Dienstverhältnis nicht innerhalb von acht Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Anstellung erfolgreich absolviert hat, wird, sofern die Person erstmals ab dem Schuljahr 2025/26 in ein Landeslehrpersonendienstverhältnis aufgenommen wurde, bis zum Abschluss des Masterstudiums für das Lehramt gehemmt.“

15. In § 19 Abs. 1 Z 1 wird der Klammerausdruck „(§ 6)“ durch den Klammerausdruck „(§§ 6 und 7b Abs. 5)“ ersetzt.

16. In § 25 Abs. 4 wird das Wort „Kündigungsfirst“ durch das Wort „Kündigungsfrist“ ersetzt.

17. In § 26 Abs. 2 lit. n sub. lit. cc entfällt der Ausdruck „1a,“.

18. In § 32 Abs. 33 entfällt im zweiten Satz die Wortfolge „mittels Sondervertrag gemäß § 36 VBG in Verbindung mit § 3 Abs. 11a in den Schuldienst aufgenommene“ und wird im letzten Satz die Jahreszahl „2023“ durch die Jahreszahl „2025“ ersetzt.

19. In § 32 Abs. 34 Z 5 wird die Jahreszahl „2027“ durch die Jahreszahl „2030“ ersetzt.

20. Dem § 32 wird folgender Abs. 42 angefügt:

„(42) In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2024, BGBl. I Nr. 143/2024, treten in Kraft:

  1. 1. § 32 Abs. 33 mit 1. September 2023;
  2. 2. § 3 Abs. 3b und § 26 Abs. 2 lit. n sub. lit. cc mit 1. September 2024;
  3. 3. § 2 Abs. 13, § 3 Abs. 2 Z 1 und Abs. 2b Z 1, §§ 7a und 7b samt Überschriften, § 8 Abs. 3 Z 2, § 8 Abs. 17a, § 18 Abs. 7 und § 19 Abs. 1 Z 1 mit 1. September 2025;
  4. 4. § 3 Abs. 3, 3a und 12 Z 1, § 10 Abs. 1, § 14 Abs. 3, § 14a Abs. 9, § 18 Abs. 2a und § 25 Abs. 4 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“

Artikel 8

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes

Das Landes- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz – LLVG, BGBl. Nr. 244/1969, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2023, BGBl. I Nr. 166/2023, wird wie folgt geändert:

1. In § 10 Abs. 1 wird nach dem Zitat „§ 5“ das Zitat „Abs. 3“ eingefügt.

2. In § 19 Abs. 2 wird am Ende der Z 3 der Beistrich durch einen Punkt ersetzt.

3. Dem § 31 wird folgender Abs. 32 angefügt:

„(32) § 10 Abs. 1 und § 19 Abs. 2 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2024, BGBl. I Nr. 143/2024, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 9

Änderung des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes

Das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 280/1980, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 205/2022, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift zu § 3 und in § 3 wird das Wort „Abschluß“ jeweils durch das Wort „Abschluss“ ersetzt.

2. Nach § 7i wird folgender § 7j samt Überschrift eingefügt:

„Dienstfreistellung zur Begleitung von Kindern bei Rehabilitationsaufenthalt

§ 7j. (1) Die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer, deren oder dessen Kind, Wahl- oder Pflegekind oder leibliches Kind der Ehegattin bzw. des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin bzw. des eingetragenen Partners oder der Lebensgefährtin bzw. des Lebensgefährten, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und dem vom zuständigen Träger der Sozialversicherung oder vom Land im Rahmen der Behindertenhilfe ein stationärer Aufenthalt im Rahmen einer Rehabilitationseinrichtung bewilligt wurde, hat für höchstens vier Wochen pro Kalenderjahr zum Zweck der notwendigen Begleitung des Kindes Anspruch auf Dienstfreistellung gegen Entfall des Entgelts.

(2) Eine gleichzeitige Inanspruchnahme der Dienstfreistellung durch beide Elternteile ist nicht zulässig, es sei denn, dass die Teilnahme beider Elternteile therapeutisch notwendig ist. Im Fall der gleichzeitigen Inanspruchnahme der Dienstfreistellung darf deren Dauer insgesamt höchstens vier Wochen betragen. Die Dienstfreistellung kann zwischen den Betreuungspersonen geteilt werden, wobei ein Teil mindestens eine Woche zu betragen hat. Die Inanspruchnahme einer Dienstverhinderung nach § 23 Abs. 2 Z 1 oder 1a im Zusammenhang mit einer Dienstfreistellung nach Abs. 1 ist für diesen Anlassfall nicht zulässig.

(3) Die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer, die oder der eine Dienstfreistellung gemäß Abs. 1 in Anspruch nehmen will, hat die Bewilligung der Rehabilitation durch den Träger der Sozialversicherung oder das Land spätestens eine Woche nach deren Zugang dem Dienstgeber unter Bekanntgabe des Beginns und der Dauer der Rehabilitation vorzulegen.“

3. Dem § 35d wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer, die ihren Anspruch auf das nach Kollektivvertrag zustehende Entgelt geltend machen, dürfen als Reaktion darauf nicht benachteiligt werden.“

4. Dem § 93 wird folgender Abs. 20 angefügt:

„(20) § 3 samt Überschrift, § 7j samt Überschrift und § 35d Abs. 4 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2024, BGBl. I Nr. 143/2024, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 10

Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955

Die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 205/2022, wird wie folgt geändert:

1. In 2 Abs. 5 wird das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ ersetzt.

2. In § 7 Abs. 4 vorletzter Satz wird nach der Wortfolge „der Massenbeförderungsmittel ist“ die Wortfolge „mit Ausnahme des Ersatzes der Kosten nach Abs. 2 und 2a“ eingefügt.

3. In § 13 Abs. 7 wird der Ausdruck „600%“ durch den Ausdruck „800%“ ersetzt.

4. In § 25c Abs. 1 entfällt die Wortfolge „auf die Gebührenstufe, in die die Beamtin oder der Beamte nach § 3 Abs. 1 in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung einzureihen gewesen wäre, sowie“.

5. § 72a entfällt.

6. In § 74 Abs. 1 entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ sowie die Abs. 2 und 3.

7. § 75a lautet:

§ 75a. (1) Die Verordnung der Bundesregierung über die Festsetzung der Reisezulagen für Dienstverrichtungen im Ausland, BGBl. II Nr. 434/2001, gilt mit den in Abs. 2 vorgenommenen Änderungen so lange als Bundesgesetz weiter, bis eine gemäß § 25c Abs. 1 ergangene Verordnung der Bundesregierung in Kraft tritt.

(2) In § 1 der gemäß Abs. 1 auf Gesetzesstufe erhobenen Verordnung entfallen die für die Gebührenstufen 1, 2a und 2b vorgesehenen Spalten mit allen Ansätzen sowie die Überschrift „Gebührenstufe 3“ zu den verbleibenden zwei Spalten. Die Spaltenüberschrift „TG“ wird durch das Wort „Tagesgebühr“, die Spaltenüberschrift „NG“ durch das Wort „Nächtigungsgebühr“ ersetzt.“

8. Dem § 77 wird folgender Abs. 44 angefügt:

„(44) In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2024, BGBl. I Nr. 143/2024, treten in Kraft:

  1. 1. § 25c Abs. 1, § 74 und § 75a sowie der Entfall des § 72a mit 1. Jänner 2025;
  2. 2. § 2 Abs. 5, § 7 Abs. 4 und § 13 Abs. 7 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“

Artikel 11

Änderung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes

Das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz – B-GlBG, BGBl. Nr. 100/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 117/2023, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der das 1. Hauptstück des I. Teils betreffende Eintrag:

„Gleichstellung und Gleichbehandlung aufgrund des Geschlechts“

2. Im Inhaltsverzeichnis entfällt der den § 46a betreffende Eintrag.

3. § 1 Abs. 4 entfällt.

4. Dem § 2 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Geschlecht im Sinne dieses Bundesgesetzes umfasst Geschlechtsmerkmale, Geschlechtsidentität, Geschlechtsausdruck und Geschlechterrolle.“

5. Die Überschrift des 1. Hauptstücks des I. Teils lautet:

„Gleichstellung und Gleichbehandlung aufgrund des Geschlechts“

6. In § 3 wird die Wortfolge „von Frauen und Männern“ durch die Wortfolge „aufgrund des Geschlechts“ ersetzt.

7. In § 4a Abs. 2 Z 3 lit. c wird das Zitat „§ 76 BDG“ durch das Zitat „§ 76 BDG 1979“ ersetzt und das Zitat „Familienhospizfreistellung gemäß § 75d BDG, § 29h VBG, § 75e RStDG, § 2 Abs. 4 LVG iVm § 29h VBG, § 2 Abs. 4 LLVG iVm § 29h VBG, § 59d LDG 1984, § 66d LLDG 1985“ durch das Zitat „Familienhospizfreistellung gemäß § 78d BDG 1979, § 29k VBG, § 75e RStDG, § 2 Abs. 4 LVG iVm § 29k VBG, § 2 Abs. 4 LLVG iVm § 29k VBG, § 59d LDG 1984, § 66d LLDG 1985,“ ersetzt.

8. In § 4a Abs. 2 Z 3 lit. d, e und f wird jeweils der Ausdruck „BDG“ durch den Ausdruck „BDG 1979“ ersetzt.

9. In § 7 Abs. 5 wird das Wort „Arbeitplatz“ durch das Wort „Arbeitsplatz“ ersetzt und entfällt der letzte Satz.

10. Dem § 20 Abs. 6 werden folgende Sätze angefügt:

„Nach der Zustellung steht vertraglich Beschäftigten zur Erhebung der Klage und öffentlich-rechtlich Bediensteten zur Einbringung des Antrags zumindest noch eine Frist von drei Monaten offen. War die ursprüngliche Frist kürzer, so steht der betroffenen Person nur diese Frist offen.“

11. In den §§ 22a Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, 23 Abs. 1 und 2, 27 Abs. 1 und 29 Abs. 1 wird jeweils die Wortfolge „von Frauen und Männern“ durch die Wortfolge „aufgrund des Geschlechts“ ersetzt.

12. In § 35 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „, solange an dieser Dienststelle eine Frauenförderung gemäß § 11 geboten ist“

13. § 42 Abs. 1 Z 6 lautet:

  1. „6. der Festlegung des Themas und der Betreuung von Seminar- und Prüfungsarbeiten, Bachelorarbeiten sowie wissenschaftlichen und künstlerischen Abschlussarbeiten und“

14. § 46a samt Überschrift entfällt.

15. In § 47 Abs. 31 wird das Zitat „§ 4a Z 3“ durch das Zitat „§ 4a Abs. 2 Z 3“ ersetzt.

16. Dem § 47 wird folgender Abs. 32 angefügt:

„(32) Die das 1. Hauptstück des I. Teils und den § 46a betreffenden Einträge des Inhaltsverzeichnisses, § 2 Abs. 6, die Überschrift des 1. Hauptstücks des I. Teils, § 3, § 4a Abs. 2 Z 3 lit. c bis f, § 7 Abs. 5, § 20 Abs. 6, § 22a Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 23 Abs. 1 und 2, § 27 Abs. 1, § 29 Abs. 1, § 35 Abs. 1 und § 42 Abs. 1 Z 6 sowie der Entfall des § 1 Abs. 4 und § 46a samt Überschrift in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2024, BGBl. I Nr. 143/2024, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 12

Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989

Das Ausschreibungsgesetz 1989 – AusG, BGBl. Nr. 85/1989, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 205/2022, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 wird der Klammerausdruck „Inländern“ durch den Klammerausdruck „Inländerinnen und Inländern“ ersetzt.

2. Dem § 2 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„§ 15b Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der sektionsinternen Ausschreibung die gruppeninterne Ausschreibung tritt.“

3. § 5 Abs. 4 zweiter Satz und Abs. 5 entfällt.

4. Dem § 6 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:

Bewerbungsgesuche, die nicht innerhalb der gemäß § 5 Abs. 8 festgesetzten Frist im in der Ausschreibung geforderten Umfang bei der ausschreibenden Stelle eingebracht wurden, scheiden aus dem weiteren Auswahlverfahren aus, sofern der ausschreibenden Stelle die fehlenden Teile nicht bekannt sind. Die ausschreibende Stelle hat die sich bewerbende Person vom Ausscheiden formlos zu verständigen.“

5. In § 9 Abs. 1 erster Satz wird vor der Wortfolge „einlangenden Bewerbungsgesuche“ das Wort „rechtzeitig“ eingefügt.

6. In § 23 Abs. 3 wird nach dem Wort „Ausschreibung“ die Wortfolge „gemäß § 20 Abs. 1“ eingefügt.

7. Die Überschrift zu § 24 lautet:

„Ausschreibungs- und Bekanntmachungspflichten“

8. In § 24 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“, wird die Wortfolge „Von einer Ausschreibung“ durch die Wortfolge „Von einer öffentlichen Ausschreibung gemäß § 20 Abs. 1 sowie von einer Bekanntmachung gemäß § 20 Abs. 2“ ersetzt und wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Bei Ersatzkräften nach Abs. 1 Z 1 hat eine öffentliche Bekanntmachung im Sinne des § 74 Abs. 1 Z 1 zu erfolgen, sofern der Vertretungsfall einen Zeitraum von acht Monaten überschreitet.“

9. Die Überschrift zu § 25 entfällt.

10. § 25 lautet:

§ 25. (1) Eine öffentliche Ausschreibung gemäß § 20 Abs. 1 sowie eine Bekanntmachung gemäß § 20 Abs. 2 haben nicht zu erfolgen:

  1. 1. für Tätigkeiten im Rahmen des Kabinetts einer Bundesministerin oder eines Bundesministers, einer sonstigen Einrichtung gemäß § 7 Abs. 3 des Bundesministeriengesetzes 1986, die der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler oder der Vizekanzlerin oder dem Vizekanzler zur Beratung und Unterstützung auf dem Gebiet der allgemeinen Regierungspolitik insbesondere im Bereich Strategie, Analyse und Planung direkt unterstellt ist, des Büros einer Staatssekretärin oder eines Staatssekretärs oder eines anderen in den §§ 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, angeführten obersten Organs,
  2. 2. für Bedienstete nach Art. 30 Abs. 5 B-VG.

(2) Bei Besetzung einer Planstelle mit einer oder einem geeigneten Bediensteten einer inländischen Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes hat eine Bekanntmachung gemäß § 20 Abs. 2 zu erfolgen. Von der Bekanntmachungspflicht gemäß § 20 Abs. 2 sind jene Arbeitsplätze ausgenommen, bei denen der Dienstgeber zu einer Zuweisung gesetzlich verpflichtet ist.

11. In § 26 Abs. 1 Z 2 wird das Zitat „§ 25“ durch das Zitat „§ 25 Abs. 1“ ersetzt.

12. In § 26 Abs. 2 wird das Zitat „§ 24 Z 1“ durch das Zitat „§ 24 Abs. 1 Z 1“ ersetzt.

13. In § 26 Abs. 3 wird das Zitat „§ 24 Z 2 bis 6“ durch das Zitat „§ 24 Abs. 1 Z 2 bis 6“ ersetzt.

14. In § 26 Abs. 4 wird das Zitat „§ 25 Z 1 bis 3“ durch das Zitat „§ 25 Abs. 1“ sowie das Zitat „§§ 24 oder 25“ durch das Zitat „§§ 24 Abs. 1 Z 1 bis 6 oder 25 Abs. 1“ ersetzt.

15. Dem § 28 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Einem oder einer geeigneten Bundesbediensteten werden folgende Personen gleichgesetzt:

  1. 1. Personen, die sich bereits erfolgreich einem Ausschreibungs- oder Überprüfungsverfahren nach diesem Abschnitt für einen zumindest gleichwertigen Arbeitsplatz unterzogen haben und deren letzte Verwendung im Bundesdienst nicht länger als drei Jahre zurückliegt,
  2. 2. Personen, deren Bundesdienstverhältnis deswegen beendet wurde, weil die Einrichtung, an der sie tätig waren, aus dem Bund ausgegliedert wurde, oder
  3. 3. Personen, die eine dreijährige erfolgreiche Verwendungsdauer im Bundesdienst auf einem zumindest gleichwertigen Arbeitsplatz (auf zumindest gleichwertigen Arbeitsplätzen) aufweisen und
    1. a) deren letzte Verwendung im Bundesdienst nicht länger als fünf Jahre zurückliegt oder
    2. b) die wegen der Betreuung eines Kindes aus dem Bundesdienst ausgeschieden sind und spätestens mit Beginn der Schulpflicht dieses Kindes oder eines weiteren von ihr zu betreuenden Kindes wieder in den Bundesdienst aufgenommen werden wollen.“

16. § 28 Abs. 5 entfällt.

17. In § 36a entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ sowie die Abs. 2 und 3.

18. In § 44 Abs. 4 Z 1 lit. b wird nach dem Wort „sind“ der Satzteil „oder die Eignungsprüfung gemäß einer im Hinblick auf § 41 mit dem Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport geschlossenen Rahmenvereinbarung durchgeführt wird“ angefügt.

19. § 45 lautet:

§ 45. (1) Für die Aufnahme in den Bundesdienst sind Bewerberinnen und Bewerber nach der Reihenfolge der bei der Eignungsprüfung erzielten Punktezahl heranzuziehen.

(2) Von der in Abs. 1 angeführten Reihenfolge kann abgewichen werden, soweit dies aufgrund der dienstlichen Aufgaben erforderlich ist und schriftlich begründet wird.“

20. In § 46 Abs. 1 wird vor dem Wort „bestgereihten“ die Wortfolge „nach Berücksichtigung der vorgelegten Unterlagen“ eingefügt.

21. In § 72 Abs. 2 wird das Zitat „§§ 20 bis 23, 27 und 28“ durch das Zitat „§§ 20 bis 23, 25 Abs. 2, 27 und 28“ ersetzt.

22. In der Überschrift zu Unterabschnitt H wird das Zitat „§ 25 Z 1 bis 3“ durch das Zitat „§ 25 Abs. 1“ ersetzt.

23. In § 78 wird das Zitat „§ 25 Z 1 bis 3“ durch das Zitat „§ 25 Abs. 1“ sowie in Z 1 das Zitat „§§ 24 oder 25“ durch das Zitat „§§ 24 Abs. 1 Z 1 bis 6 oder 25 Abs. 1“ ersetzt.

24. Dem § 90 wird folgender Abs. 19 angefügt:

„(19) § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 4, § 5 Abs. 4, § 6 Abs. 2, § 9 Abs. 1, § 23 Abs. 3, die Überschrift zu § 24, § 24 Abs. 1 und 2, § 25, § 26 Abs. 1 bis 4, § 28 Abs. 2, § 36a, § 44 Abs. 4 Z 1 lit. b, § 45, § 46 Abs. 1, § 72 Abs. 2, die Überschrift zu Unterabschnitt H und § 78 sowie der Entfall des § 5 Abs. 5, der Überschrift zu § 25 und § 28 Abs. 5 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2024, BGBl. I Nr. 143/2024, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 13

Änderung des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes

Das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz – B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 205/2022, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 wird der Ausdruck „Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54“ durch den Ausdruck „Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956“ ersetzt.

2. § 25 Abs. 5 entfällt.

3. In § 32 Z 2 entfällt die Wortfolge „sowie die Brandschutzgruppe“.

4. Dem § 107 wird folgender Abs. 18 angefügt:

„(18) § 2 Abs. 1, § 32 Z 2 sowie der Entfall des § 25 Abs. 5 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2024, BGBl. I Nr. 143/2024, treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.“

Artikel 14

Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes

Das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz – BLVG, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 153/2020, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 6 lautet:

„(6) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung vermindert sich für

  1. 1. Abteilungsvorstehungen, die nicht unter Abs. 5 fallen, um zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe V und zusätzlich um je eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe V für jede ihnen unterstehende Klasse, höchstens jedoch um 18 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe V und
  2. 2. Fachvorstehungen gemäß § 58 Abs. 1 Z 11 bis 13 des Gehaltsgesetzes 1956 um zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe IVa und zusätzlich um je eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe IVa für jede ihnen unterstehende Klasse, höchstens jedoch um 17 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe IVa.“

2. In § 7 Abs. 1 wird der Ausdruck „erfaßt“ durch den Ausdruck „erfasst“ ersetzt.

3. Dem § 15 wird folgender Abs. 35 angefügt:

„(35) In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2024, BGBl. I Nr. 143/2024, treten in Kraft:

  1. 1. § 3 Abs. 6 mit 1. September 2024;
  2. 2. § 7 Abs. 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“

Artikel 15

Änderung des Selbständigen-Sozialversicherungsgesetzes

Das Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz – SVSG, BGBl. Nr. 100/2018, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2024, wird wie folgt geändert:

1. Im § 29 Abs. 1 erster Satz wird nach dem Ausdruck „nichtöffentlich“ der Ausdruck „und grundsätzlich in physischer Anwesenheit der Sitzungsteilnehmer/innen abzuhalten“ eingefügt.

2. Im § 29 wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Die Teilnahme an Sitzungen der Verwaltungskörper kann mittels einer akustischen und optischen Zweiweg-Verbindung in Echtzeit (Videoteilnahme) erfolgen. Für stimmberechtigte Sitzungsteilnehmer/innen ist die Videoteilnahme zulässig, sofern sie an Sitzungen der Verwaltungskörper

  1. 1. der Versicherungsträger in den Räumlichkeiten des jeweiligen Versicherungsträgers,
  2. 2. des Dachverbandes in den Räumlichkeiten eines Versicherungsträgers

    über eine dort eingerichtete Schnittstelle erfolgt.“

3. Nach § 57 wird folgender § 58 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2024

§ 58. § 29 Abs. 1 und 1a in der Fassung Dienstrechts-Novelle 2024, BGBl. I Nr. 143/2024, tritt mit 1. November 2024 in Kraft.“

Van der Bellen

Nehammer

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)