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§ 32 VBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Art. X Abs. 3 der 39. GG-Novelle, BGBl. Nr. 350/1982;

Kündigung

§ 32.

(1) Der Dienstgeber kann ein Dienstverhältnis, das ununterbrochen ein Jahr gedauert hat, nur schriftlich und mit Angabe des Grundes kündigen.

(2) Ein Grund, der den Dienstgeber nach Ablauf der im Abs. 1 genannten Frist zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der Vertragsbedienstete

  1. 1. seine Dienstpflicht gröblich verletzt, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt,
  2. 2. sich für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben als gesundheitlich ungeeignet erweist,
  3. 3. den im allgemeinen erzielbaren angemessenen Arbeitserfolg trotz Ermahnungen nicht erreicht, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt,
  4. 4. aus Gründen, die er zu vertreten hat oder die in seiner Person gelegen sind,
  1. a) eine Grundausbildung nach § 67 in den Entlohnungsgruppen
  1. aa) v1 und v2 in den ersten vier Jahren,
  2. bb) v3 und h1 in den ersten beiden Jahren und
  3. cc) v4, h2 und h3 im ersten Jahr
  1. des Dienstverhältnisses nicht absolviert oder
  1. b) eine im Dienstvertrag vereinbarte Fachprüfung nicht rechtzeitig und mit Erfolg ablegt oder
  2. c) eine sonstige durch Ausbildungsvorschriften vorgesehene dienstliche Ausbildung nicht innerhalb einer gesetzten Frist absolviert,
  1. 5. handlungsunfähig wird,
  2. 6. ein Verhalten setzt oder gesetzt hat, das nicht geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben aufrechtzuerhalten, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt,
  3. 7. vor dem Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses das für Leistungen aus dem Versicherungsfall des Alters in der gesetzlichen Pensionsversicherung für männliche Versicherte vorgeschriebene Anfallsalter erreicht hat,
  4. 8. das 65. Lebensjahr vollendet hat, und einen Anspruch auf einen Ruhegenuß aus einem öffentlichen Dienstverhältnis hat oder mit Erfolg geltend machen kann.

(3) Die Frist zur Absolvierung der Grundausbildung nach Abs. 2 Z 4 lit. a verlängert sich um

  1. 1. höchstens drei Jahre
  1. a) um Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 bis 5 MSchG und einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG,
  2. b) beim Zusammentreffen von Zeiten nach lit. a mit Zeiten nach Z 2, wobei Zeiten nach Z 2 bis zu zwei Jahren berücksichtigt werden dürfen;
  1. 2. höchstens zwei Jahre
  1. a) um Zeiten der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes,
  2. b) um Zeiten eines Karenzurlaubes nach § 29c, der zur Ausbildung des Vertragsbediensteten für seine dienstliche Verwendung gewährt worden ist.

(4) Der Dienstgeber kann das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten auch wegen einer Änderung des Arbeitsumfanges, der Organisation des Dienstes oder der Arbeitsbedingungen kündigen, wenn eine Weiterbeschäftigung in einer seiner Einstufung entsprechenden Verwendung im Versetzungsbereich seiner Personalstelle nicht möglich ist, es sei denn, die Kündigungsfrist würde in einem Zeitpunkt enden, in dem er das 50. Lebensjahr vollendet und bereits zehn Jahre in diesem Dienstverhältnis zugebracht hat.

(5) Ein Vertragsbediensteter darf nicht wegen Bedarfsmangels (Abs. 4) gekündigt werden, wenn er im Rahmen seines Dienstverhältnisses

  1. 1. mit einer zeitlich begrenzten Funktion oder
  2. 2. dauernd mit einer der Bewertungsgruppe 4 der Funktionsgruppe v1 zugeordneten Funktion

(6) Hinsichtlich der Kündigungsbeschränkungen bei weiblichen Vertragsbediensteten vor und nach ihrer Niederkunft gelten die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.

(7) Eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter darf nicht aufgrund der Beantragung, Inanspruchnahme oder Ausübung

  1. 1. einer Telearbeit nach § 5c,
  2. 2. einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes nach § 50b BDG 1979 iVm § 20,
  3. 3. einer Pflegeteilzeit nach § 50e BDG 1979 in Verbindung mit § 20,
  4. 4. einer zulässigen Nebenbeschäftigung nach § 56 BDG 1979 in Verbindung mit § 5 Abs. 1,
  5. 5. eines Frühkarenzurlaubes nach § 29o oder
  6. 6. einer Pflegefreistellung nach § 29f

(8) Wird die oder der Vertragsbedienstete im ersten Jahr des Dienstverhältnisses gekündigt und ist sie oder er der Ansicht, aufgrund eines in Abs. 7 genannten Umstandes gekündigt worden zu sein, kann sie oder er eine schriftliche Begründung der Kündigung verlangen.

(9) Ist die oder der Vertragsbedienstete der Ansicht, aufgrund eines in Abs. 7 Z 4 bis 6 genannten Umstandes oder des Verlangens nach Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis nach § 4 Abs. 2 oder 8 gekündigt worden zu sein, trägt der Dienstgeber die Beweislast dafür, dass die Kündigung aus anderen Gründen erfolgt ist.

Art. X Abs. 3 der 39. GG-Novelle, BGBl. Nr. 350/1982;

Schlagworte

Kündigungsgründe, Schutzfrist, Prüfungsauflage, Präsenzdienst, Ausbildungsdienst

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2022

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40249705

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