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§ 5 VBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.2.2023

Allgemeine Dienstpflichten und Pflichtenangelobung

§ 5.

(1) § 43, § 43a, § 45a, § 45b, § 46 Abs. 1 bis 4 und Abs. 6, § 47, § 53, § 53a, § 54 Abs. 1, 2 und 4 und die §§ 55 bis 59 BDG 1979, BGBl. Nr. 333, sind anzuwenden. Bei der Anwendung des § 56 Abs. 4 BDG 1979 tritt in Z 1 an die Stelle einer Herabsetzung nach § 50f BDG 1979 eine Wiedereingliederungsteilzeit nach § 20c und in Z 3 an die Stelle eines Karenzurlaubes nach § 75c BDG 1979 ein Karenzurlaub nach § 29e.

(2) Die für bestimmte Verwaltungszweige erlassenen Sondervorschriften binden auch die dort verwendeten Vertragsbediensteten.

(3) Der Vertragsbedienstete hat beim Dienstantritt durch Handschlag zu geloben, die Gesetze der Republik Österreich zu befolgen und alle mit seinem Dienst verbundenen Pflichten treu und gewissenhaft zu erfüllen.

Schlagworte

Amtsgeheimnis, Treue, Weisung, Verhalten, Dienstzeit, Angelobung, Überstunden, Amtsverschwiegenheit, Meldepflicht, BGBl. Nr. 333/1979

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2023

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40251039

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