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§ 20d VBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2026

Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Erlangung einer Teilpension

§ 20d.

(1) Eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter kann mit dem Dienstgeber schriftlich eine Herabsetzung ihrer oder seiner regelmäßigen Wochendienstzeit auf 25%, 50% oder 75% des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes zur Erlangung einer Teilpension nach § 4a des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG), BGBl. I Nr. 142/2004, vereinbaren, wenn

  1. 1. sie oder er die Anspruchsvoraussetzungen nach § 4a Abs. 1 Z 1 APG erfüllt und
  2. 2. an dieser Herabsetzung ein dienstliches Interesse besteht.

(2) Die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit endet mit dem Antritt der (vorzeitigen) Alterspension oder Langzeitversichertenpension für den fortgeführten Teil des Pensionskontos durch die oder den Vertragsbediensteten oder einem vorzeitigen Wegfall der Teilpension.

(3) Mit dem Beginn der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Erlangung einer Teilpension enden allenfalls bestehende andere Herabsetzungen der Wochendienstzeit oder Teilzeitbeschäftigungen. Eine Änderung des Ausmaßes der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit ist nicht zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2026

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40274576

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