Entlohnung bei Teilzeitbeschäftigung
§ 21
(1) Nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des Monatsentgelts.
(2) § 12f GehG ist sinngemäß anzuwenden.
Entlohnung bei Teilzeitbeschäftigung
§ 21
(1) Nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des Monatsentgelts.
(2) § 12f GehG ist sinngemäß anzuwenden.