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§ 50g BDG 1979

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2026

Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Erlangung einer Teilpension

§ 50g.

(1) Einer Beamtin oder einem Beamten kann auf Antrag eine Herabsetzung ihrer oder seiner regelmäßigen Wochendienstzeit auf 25%, 50% oder 75% des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes zur Erlangung einer Teilpension nach § 99a PG 1965 bzw. § 105 Abs. 8 PG 1965 gewährt werden, wenn

  1. 1. sie oder er die Anspruchsvoraussetzungen für eine Versetzung in den Ruhestand nach den §§ 15b, 15c oder 236d erfüllt und
  2. 2. an dieser Herabsetzung ein dienstliches Interesse besteht.

(2) Die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit kann frühestens sechs Monate nach Ablauf des Monats der Antragstellung beginnen und endet mit der Versetzung oder dem Übertritt der Beamtin oder des Beamten in den Ruhestand. Eine Versetzung in den Ruhestand während der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit kann von der Beamtin oder dem Beamten nur nach der Art der Ruhestandsversetzung bewirkt werden, die bei Beginn der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit möglich gewesen wäre. Dabei sind die im Zeitpunkt des Beginns der Herabsetzung geltenden Anspruchsvoraussetzungen maßgeblich. Bei dauernder Dienstunfähigkeit ist auch während der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit von Amts wegen oder auf Antrag der Beamtin oder des Beamten eine Versetzung in den Ruhestand nach § 14 möglich.

(3) Eine Nichtgewährung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit ist der Beamtin oder dem Beamten spätestens zwei Monate nach dem der Antragstellung folgenden Monatsersten schriftlich mitzuteilen. Durch schriftliche Erklärung der Beamtin oder des Beamten, die binnen eines Monats ab Zugang der Mitteilung zu erfolgen hat, ist ihr oder sein Antrag auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit als schriftliche Erklärung nach den §§ 15b, 15c oder 236d auf Versetzung in den Ruhestand zu werten. Die Versetzung in den Ruhestand wird in diesem Fall mit Ablauf des sechsten Monats wirksam, der der Abgabe des Antrags auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit folgt.

(4) Mit dem Beginn der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Erlangung einer Teilpension enden allenfalls bestehende andere Herabsetzungen der Wochendienstzeit oder Teilzeitbeschäftigungen. Eine Änderung des Ausmaßes der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit ist nicht zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2026

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40274170

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