vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 57 BDG 1979

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.2.2023

Gutachten

§ 57.

Die Beamtin oder der Beamte bedarf für die außergerichtliche Abgabe eines Sachverständigengutachtens über Angelegenheiten, die mit ihren oder seinen dienstlichen Aufgaben im Zusammenhang stehen, der Genehmigung ihrer oder seiner Dienstbehörde, es sei denn, das Gutachten wird im Zuge einer Meldung oder Hinweisgebung gemäß § 53a zweiter Satz abgegeben. Die Genehmigung ist zu verweigern, wenn nach Gegenstand und Zweck des Gutachtens dienstliche Interessen gefährdet werden.

Schlagworte

Sachverständiger

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2023

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40251034

Stichworte