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§ 4b VBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.10.2024

Personalverzeichnis

§ 4b.

(1) Jede Personalstelle hat über alle ihr angehörenden Vertragsbediensteten ein aktuelles Personalverzeichnis zu führen, welches mit dem Personalverzeichnis für Beamtinnen und Beamte zusammengefasst und den der Personalstelle angehörenden Vertragsbediensteten in elektronischer Form zur Einsicht zur Verfügung zu stellen ist. Aus Gründen der Übersichtlichkeit können für Teilbereiche getrennte Personalverzeichnisse geführt werden.

(2) Die Vertragsbediensteten sind im Personalverzeichnis getrennt nach Entlohnungsgruppen und, soweit dies in Betracht kommt, innerhalb der Entlohnungsgruppen nach Bewertungsgruppen, anzuführen.

(3) Im Personalverzeichnis sind folgende Personaldaten anzuführen:

  1. 1. Name und Geburtsdatum,
  1. 3. Dienstantrittstag,
  2. 4. Tag der Wirksamkeit der Aufnahme in die Entlohnungsgruppe (oder, sofern dies in Betracht kommt, die Bewertungsgruppe), der die oder der Vertragsbedienstete angehört,
  3. 5. Entlohnungsstufe und Tag der Vorrückung in die nächsthöhere Entlohnungsstufe,
  4. 6. Dienststelle der oder des Vertragsbediensteten.

(4) Abs. 1 bis 3 sind auf Vertragsbedienstete jener Dienststellen im Bereich des Bundesministeriums für Inneres und des Bundesministeriums für Landesverteidigung nicht anzuwenden, die mit Aufgaben des Staatsschutzes oder Nachrichtendienstes befasst sind.

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2024

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40265655

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