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§ 45a VBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2016

Pflichten und Rechte der Abteilungs- und Fachvorstehung

§ 45a.

(1) Vertragslehrpersonen in der Funktion Abteilungsvorstehung und Fachvorstehung haben die Schulleitung im Qualitätsmanagement zu unterstützen und nach Maßgabe der Größe und des Organisationsplans der Schule in Unterordnung unter die Schulleiterin oder den Schulleiter Leitungs- und Koordinationsaufgaben im jeweiligen Team wahrzunehmen. Sie sind Vorgesetzte der Lehrkräfte des jeweiligen Teams.

(2) Bei Ausübung der Funktion Abteilungsvorstehung an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen vermindert sich die Verpflichtung in folgendem Ausmaß:

  1. 1. um sechs Wochenstunden bei bis zu sechs unterstellten Klassen,
  2. 2. um zwölf Wochenstunden bei sieben bis elf unterstellten Klassen,
  3. 3. um achtzehn Wochenstunden bei zwölf oder mehr unterstellten Klassen.

(3) Bei Ausübung der Funktion Abteilungsvorstehung an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und für Sozialpädagogik vermindert sich die Verpflichtung in folgendem Ausmaß:

  1. 1. um zwölf Wochenstunden bei bis zu elf Klassen,
  2. 2. um achtzehn Wochenstunden bei zwölf und mehr Klassen.

(4) Bei Ausübung der Funktion Abteilungsvorstehung an Bundessportakademien vermindert sich die Verpflichtung in folgendem Ausmaß:

  1. 1. um zwölf Wochenstunden bei weniger als 250 in der Abteilung betreuten Kurstagen,
  2. 2. um achtzehn Wochenstunden bei 250 oder mehr in der Abteilung betreuten Kurstagen.

(5) Bei Ausübung der Funktion Fachvorstehung vermindert sich die Verpflichtung:

  1. 1. um sechs Wochenstunden bei bis zu sechs Klassen,
  2. 2. um zwölf Wochenstunden bei sieben bis zwölf Klassen,
  3. 3. um achtzehn Wochenstunden bei dreizehn und mehr Klassen.

(6) Bei Ausübung der Funktion Abteilungsvorstehung oder Fachvorstehung sind je Wochenstunde der verbleibenden Unterrichtsverpflichtung im Verlauf des Unterrichtsjahres 3,273 Beratungsstunden (§ 40a Abs. 4) zu erbringen.

(7) Die Vertragslehrperson führt

  1. 1. in der Funktion Abteilungsvorstehung die Verwendungsbezeichnung Abteilungsvorständin oder Abteilungsvorstand,
  2. 2. in der Funktion Fachvorstehung die Verwendungsbezeichnung Fachvorständin oder Fachvorstand.

Schlagworte

Leitungsaufgabe

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2018

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40206115

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