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§ 53 VBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Anwendung von Bestimmungen des BDG 1979

§ 53

Von den für Universitätsassistenten geltenden Bestimmungen des 6. Abschnittes des Besonderen Teiles des BDG 1979 sind auf Vertragsassistenten sinngemäß anzuwenden:

  1. 1. die §§ 155 bis 160a, 179, 182, 183, 186 Abs. 1 und 4, 187 Abs. 1 Z 4 und 189 Abs. 4;
  2. 2. die §§ 180a und 181 mit der Einschränkung, daß § 180a Abs. 3 Z 1 und § 181 Abs. 1 Z 1 nur insoweit

    anzuwenden sind, als dies in der vom Vertragsassistenten geforderten Qualifikation begründet ist;

  1. 3. § 180b mit der Maßgabe, daß
  1. a) § 180b Abs. 7 nur auf Vertragsassistenten gemäß § 52b anzuwenden ist,
  2. b) bei Teilbeschäftigung die Lehrverpflichtung
  1. aa) im Falle des § 180b Abs. 2 vier Semesterstunden und
  2. bb) im Falle des § 180b Abs. 3 und 5 zwei Semesterstunden

    beträgt; eine darüber hinausgehende Beauftragung bis zu insgesamt acht Semesterstunden im Falle des § 180b Abs. 2 oder bis zu insgesamt vier Semesterstunden im Falle des § 180b Abs. 3 und 5 bedarf der Zustimmung des Vertragsassistenten;

  1. 4. § 186 Abs. 2 mit der Erweiterung, daß auch Planstellen für Universitätsassistenten und für Bundeslehrer an Universitäten in Betracht kommen.