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BGBl I 93/2024

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

93. Bundesgesetz: Berufsrechts-Änderungsgesetz 2024
93. (NR: GP XXVII IA 4124/A AB 2621 S. 274 . BR: 11535 AB 11568 S. 970.)

93. Bundesgesetz, mit dem die Notariatsordnung, das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, die Rechtsanwaltsordnung und das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz geändert werden (Berufsrechts-Änderungsgesetz 2024 – BRÄG 2024)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung der Notariatsordnung

Die Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 147/2022, wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Abs. 1 Z 3 entfällt die Wortfolge „durch ernannte berufsmäßige Organe“.

2. In § 11 Abs. 3 Z 4 wird der Strichpunkt am Ende durch einen Beistrich ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

„wobei Zeiten der praktischen Verwendung ab einer Dauer von insgesamt 14 Jahren gegenüber den sonstigen Reihungskriterien schwächer zu gewichten sind;“

3. In § 23 Abs. 1 Z 2 wird das Wort „Kanzleisitz“ durch das Wort „Amtsstelle“ ersetzt.

4. Nach § 23 Abs. 1 Z 3 wird folgende Z 3a eingefügt:

  1. „3a. bei nicht in Kanzleigemeinschaft stehenden Notaren die Erklärung des betreffenden Notars oder der betreffenden Notare, dass an jener oder jenen Amtssitzen, bei der oder denen sich nicht der Kanzleisitz der Notar-Partnerschaft befindet, ein regulärer Kanzleibetrieb geführt wird;“

5. Dem § 24 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Im Fall einer Notar-Partnerschaft zwischen nicht in Kanzleigemeinschaft stehenden Notaren gilt § 18 mit der Maßgabe, dass jeder der Notar-Partnerschaft angehörende Notar einen regulären Kanzleibetrieb an seinem Amtssitz zu gewährleisten hat.“

6. § 25 Z 1 lit. a lautet:

  1. „a) Notare, die in Kanzleigemeinschaft stehen oder deren Amtssitze sich im selben oder in benachbarten Bezirksgerichtssprengeln innerhalb desselben Landesgerichtssprengels befinden;“

7. Dem § 36a werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:

„(5) Der Notar hat darüber hinaus gezielte finanzielle Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung zu beachten, die gemäß dem Beschluss (GASP) 2016/849 des Rates vom 27. Mai 2016 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/183/GASP, ABl. Nr. L 141 vom 28.05.2016 S. 79, und dem Beschluss 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP, ABl. Nr. L 195 vom 27.07.2010 S. 39, sowie gemäß der Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates vom 30. August 2017 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007, ABl. Nr. L 224 vom 31.08.2017, S. 1, und der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 , ABl. Nr. L 88 vom 24.03.2012 S. 1, verhängt werden und sowohl das Einfrieren von Vermögenswerten als auch das Verbot, Gelder oder andere Vermögenswerte unmittelbar oder mittelbar zugunsten der Personen und Organisationen bereitzustellen, umfassen, die in Beschlüssen des Rates auf der Grundlage von Art. 29 des Vertrags über die Europäische Union auf der Grundlage von Art. 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union benannt wurden. Zu diesem Zweck ist eine Risikoanalyse zu erstellen und es sind Strategien, Kontrollen und Verfahren einzurichten, um das Risiko der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung zu mindern und zu steuern. Die Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden, wobei die danach vorzusehenden Instrumente Maßnahmen zur Erkennung von Risikofaktoren und potenziellen Anzeichen für die Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung oder potenziell risikogeneigten Konstellationen sowie ein entsprechendes Risikomanagementsystem zu umfassen haben. Sinngemäß anzuwenden ist ferner § 49 Abs. 3.

(6) Die in schriftlicher Form festzulegenden und laufend anzuwendenden Strategien, Kontrollen und Verfahren nach Abs. 5 haben ebenso wie die entsprechende Risikoanalyse in einem angemessenen Verhältnis zur konkreten Geschäftstätigkeit und Art und Größe der Kanzlei zu stehen. Die Angestellten und sonstigen Mitarbeiter des Notars sind mit diesen Instrumenten durch geeignete und angemessene Maßnahmen vertraut zu machen (§ 117 Abs. 1). Die Einhaltung der internen Vorschriften, die Teil der Strategien, Kontrollen und Verfahren sind, ist zu überwachen; soweit erforderlich sind die getroffenen Maßnahmen zu verbessern.“

8. In § 37 Abs. 5 zweiter Satz wird nach dem Wort „Terrorismusfinanzierung“ die Wortfolge „sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung“ eingefügt.

9. In § 37 Abs. 5 dritter Satz wird nach dem Klammerausdruck „(§ 278d StGB)“ die Wortfolge „sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung“ eingefügt.

10. In § 37 Abs. 8 wird nach dem Klammerausdruck „(§ 278d StGB)“ die Wortfolge „oder der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung“ eingefügt.

11. Der bisherige Inhalt des § 52 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.

12. Dem § 52 wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Bei Sachverhalten mit Auslandsbezug hat der Notar die Parteien gegebenenfalls auf die Anwendbarkeit fremden Rechts hinzuweisen und dies in der Urkunde zu vermerken. Zu einer Belehrung über den Inhalt fremder Rechtsordnungen ist der Notar nicht verpflichtet.“

13. Nach § 55 Abs. 1 Z 1 wird folgende Z 1a eingefügt:

  1. „1a. durch ein gesetzlich vorgesehenes Verfahren, mit dem gesichert dieselbe Information wie mit der Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises zur Verfügung gestellt wird (elektronischer Ausweis),“

14. § 56 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Beiziehung von zwei Aktszeugen ist notwendig, wenn

  1. 1. ein Notariatsakt über einen Erbvertrag oder eine andere letztwillige Anordnung errichtet wird,
  2. 2. eine der Parteien nicht schreiben kann oder der Sprache, in welcher der Akt aufgenommen wird, nicht kundig ist, oder
  3. 3. eine der Parteien blind, gehörlos, hochgradig hörbehindert oder sprachbehindert ist.“

15. In § 59 Abs. 1 wird die Wortfolge „mit einem Blinden“ durch die Wortfolge „mit einer blinden Person“ ersetzt.

16. § 59 Abs. 3 lautet:

„(3) Dasselbe gilt bei der Aufnahme eines Notariatsakts mit einer gehörlosen, hochgradig hörbehinderten oder sprachbehinderten Person, wobei hier ferner die Förmlichkeiten nach den §§ 60 und 61 zu beachten sind.“

17. § 60 lautet:

§ 60. (1) Eine gehörlose oder hochgradig hörbehinderte Person, die lesen kann, muss den Notariatsakt selbst lesen und ausdrücklich bestätigen, dass sie denselben gelesen hat und dieser ihrem Willen entspricht. Diese Bestätigung muss im Notariatsakt vor der Unterschrift angeführt werden.

(2) Kann die gehörlose oder hochgradig hörbehinderte Person nicht lesen, so muss außer den Aktszeugen noch eine ihrer Gebärdensprache kundige Vertrauensperson beigezogen werden.

(3) Als Vertrauenspersonen können auch solche Personen, die mit der gehörlosen oder hochgradig hörbehinderten Person verwandt oder verschwägert oder durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft oder aufgrund einer Adoption oder Pflegeelternschaft verbunden sind, beigezogen werden. Im Übrigen müssen auch solche Vertrauenspersonen die Eigenschaften fähiger Aktszeugen besitzen.

(4) Der Notar hat sich in geeigneter Weise davon zu überzeugen, dass die gehörlose oderhochgradig hörbehinderte Person der Gebärdensprache hinreichend mächtig ist und sich in dieser verständigen kann. Dass dies erfolgt ist, ist im Notariatsakt ausdrücklich anzuführen.“

18. In § 61 Abs. 1 erster Satz werden die Wortfolge „einem Stummen oder Taubstummen“ durch die Wendung „einer sprachbehinderten Person“ und jeweils das Wort „Notariatsact“ durch das Wort „Notariatsakt“ ersetzt.

19. In § 61 Abs. 1 werden jeweils das Wort „er“ durch das Wort „sie“, das Wort „welcher“ durch das Wort „welche“ und das Wort „seinem“ durch das Wort „ihrem“ ersetzt.

20. § 61 Abs. 2 lautet:

„(2) Ist die sprachbehinderte Person des Lesens oder Schreibens nicht kundig, so muss eine ihrer Gebärdensprache kundige Vertrauensperson beigezogen werden.“

21. Nach § 63 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Kann der Verhandlung in angemessener Zeit kein Dolmetscher für die betreffende Sprache beigezogen werden, so kann die Dolmetschleistung unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit erbracht werden. § 69b Abs. 3 ist anzuwenden.“

22. § 68 Abs. 1 lit. f lautet:

  1. „f) am Schluss die Anführung, dass der Notariatsakt den Parteien vorgelesen wurde und allfällige nicht oder schwer vorlesbare Beilagen, sofern deren Vorlesung erforderlich wäre, den Parteien im Einzelnen zur Durchsicht vorgelegt wurden, oder die Bezeichnung derjenigen Förmlichkeiten, durch welche nach den Bestimmungen dieses Gesetzes die Vorlesung ersetzt wurde, und die Anführung der Genehmigung des Notariatsaktes durch die Parteien;“

23. In § 69b Abs. 5 wird nach dem Klammerausdruck „(§ 278d StGB)“ die Wortfolge „oder der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung“ eingefügt.

24. In § 72 wird die Wendung „taub, stumm oder taubstumm“ durch die Wendung „gehörlos, hochgradig hörbehindert oder sprachbehindert“ ersetzt.

25. In § 79 Abs. 10 dritter Satz wird nach dem Wort „versehen“ die Wendung „oder gegebenenfalls nach Abs. 2 vorzugehen“ eingefügt.

26. In § 79 Abs. 10 siebenter Satz entfällt die Wendung „nach Abs. 9“.

27. § 82 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Das Beurkundungsregister hat Rubriken für

  1. 1. die fortlaufende Beurkundungsregisterzahl,
  2. 2. den Tag der Beurkundung,
  3. 3. Vor- und Familiennamen, Anschrift und Unterschrift der Parteien,
  4. 4. Eintragungen über Art und Gegenstand der Beurkundung,
  5. 5. die Angabe des Wertes des beurkundeten Geschäfts, wenn dieser aus der Urkunde ersichtlich ist,
  6. 6. die Form der Errichtung,
  7. 7. die Art der Feststellung der Identität der Parteien und die dabei erhobenen Ausweis- und Urkundendaten,
  8. 8. Angaben zu den in § 140d Abs. 1 beschriebenen Risikofaktoren für ein potenziell geringeres oder höheres Risiko von Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) oder der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung,
  9. 9. die Unterschrift allfälliger Identitätszeugen und
  10. 10. allfällige Anmerkungen

    zu enthalten.“

28. Dem § 82 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Soweit personenbezogene Daten nach Abs. 1 verarbeitet werden, geschieht dies in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe nach § 1, zum Zweck der Erfüllung der Verpflichtung des Notars zur Identifikation der Parteien sowie zum Zweck der Verhinderung oder Bekämpfung der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) oder der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.“

29. Dem § 109a wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Soweit personenbezogene Daten nach dieser Bestimmung verarbeitet werden, geschieht dies zur Sicherung und ordnungsgemäßen Abwicklung notarieller Treuhandschaften, zum Zweck der Erfüllung der Verpflichtung des Notars zur Identifikation der Parteien sowie zum Zweck der Verhinderung oder Bekämpfung der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) oder der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.“

30. Dem § 112 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Soweit bei der Führung des Geschäftsregisters die in § 113 genannten personenbezogene Daten verarbeitet werden, geschieht dies in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe nach § 1, zum Zweck der Erfüllung der Verpflichtung des Notars zur Identifikation der Parteien sowie zum Zweck der Verhinderung oder Bekämpfung der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) oder der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.“

31. § 113 lautet:

§ 113. Das Geschäftsregister hat Rubriken für

  1. 1. die fortlaufende Geschäftszahl,
  2. 2. das Datum der notariellen Amtshandlung,
  3. 3. Vor- und Familiennamen sowie Anschrift der Parteien,
  4. 4. den Gegenstand des Vertrags oder Geschäfts,
  5. 5. die Angabe des Wertes, wenn dieser in der Urkunde bestimmt ist,
  6. 6. die Form der Errichtung,
  7. 7. die Art der Feststellung der Identität der Parteien sowie die bei der Feststellung der Identität erhobenen Ausweis- und Urkundendaten,
  8. 8. Angaben zu den in § 140d Abs. 1 beschriebenen Risikofaktoren für ein potenziell geringeres oder höheres Risiko von Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung oder der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung und
  9. 9. allfällige Anmerkungen

    zu enthalten.“

32. In § 117a Abs. 3 wird vor der Wortfolge „mangelnde Vertrauenswürdigkeit“ die Wendung „mangelhafte persönliche Eignung in Bezug auf die erforderlichen sozialen Fähigkeiten für die mit der Ausübung des Berufs des Notars verbundenen Aufgaben,“ eingefügt.

33. Dem § 117a Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:

„Bei der Beurteilung des Eintragungsverweigerungsgrunds der mangelhaften persönlichen Eignung in Bezug auf die erforderlichen sozialen Fähigkeiten für die mit der Ausübung des Berufs des Notars verbundenen Aufgaben kann zur Verbreiterung der Entscheidungsgrundlagen auf anerkannte Methoden der Personalauswahl, wie etwa psychologische Eignungsuntersuchungen, zurückgegriffen werden. Im Rahmen psychologischer Eignungsuntersuchungen dürfen dabei zur Beurteilung des Vorliegens der für die mit der notariellen Berufsausübung verbundenen Aufgaben erforderlichen sozialen Fähigkeiten im Einzelfall auch personenbezogene Daten, die sich auf die geistige Gesundheit der getesteten Person beziehen und aus denen Informationen über deren Gesundheitszustand hervorgehen, im unbedingt erforderlichen Ausmaß verarbeitet werden; eine Verarbeitung dieser Daten zu anderen Zwecken ist unzulässig.“

34. § 121 Abs. 2 letzter Satz lautet:

„Dies setzt voraus, dass ein wichtiger Grund dafür vorliegt, warum der Notar die Amtshandlungen nicht selbst vornimmt.“

35. In § 140a Abs. 2 Z 8 werden nach dem Klammerausdruck „(§ 278d StGB)“ die Wortfolge „sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung“ und nach der Wortfolge „Fortbildungsveranstaltungen für Notare“ die Wendung „ , über die Vorgehensweise bei der Beurteilung des Eintragungsverweigerungsgrunds der mangelhaften persönlichen Eignung in Bezug auf die erforderlichen sozialen Fähigkeiten für die mit der Ausübung des Berufs des Notars verbundenen Aufgaben (§ 117a Abs. 3)“ eingefügt.

36. In § 140a Abs. 2 Z 13 wird nach dem Wort „Terrorismusfinanzierung“ die Wortfolge „oder der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung“ eingefügt.

37. Dem § 140d Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Ferner sind gegebenenfalls Angaben zu solchen Risikofaktoren für ein potenziell geringeres oder höheres Risiko von Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) oder der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung zu machen, die in den Richtlinien (§ 109a Abs. 6 und § 140a Abs. 2 Z 8) aus den in der Anlage II und III zum FM-GwG angeführten Faktoren unter Einbeziehung der auf Unionsebene, innerstaatlicher Ebene und auf Ebene der Notare ermittelten berufsspezifischen Risiken von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung festgelegt wurden.“

38. Dem § 140i Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Einzutragen sind dabei das Datum der Errichtung und der Registrierung der Patientenverfügung, der Name, das Geburtsdatum und die Wohnanschrift der Person, die die Patientenverfügung errichtet hat, sowie gegebenenfalls deren Kontaktdaten und Informationen zur Aufbewahrung der Patientenverfügung, wobei die einzutragenden Informationen zur Aufbewahrung in den nach § 140b Abs. 5 zu erlassenden Richtlinien zu präzisieren sind.“

39. § 140i Abs. 3 lautet:

„(3) Die Österreichische Notariatskammer hat Gesundheitsdiensteanbietern im Sinn des § 2 Z 10 lit. a Gesundheitstelematikgesetz 2012, BGBl. I Nr. 111/2012, sowie Krankenanstalten gemäß § 1 KAKuG, BGBl. Nr. 1/1957, eine direkte Abfrage der gemäß Abs. 1 registrierten Daten über das aufrechte Bestehen einer Patientenverfügung zu ermöglichen und diesen die Daten automationsunterstützt über eine technisch geeignete Schnittstelle bereitzustellen. Zur Gewährleistung der Datensicherheit ist organisatorisch und technisch insbesondere dafür vorzukehren, dass die übertragenen Daten vor unbefugtem Zugriff und missbräuchlicher Verwendung gesichert werden, sowie, dass jedenfalls überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stelle personenbezogene Daten übermittelt oder zur Verfügung gestellt wurden (Übertragungskontrolle).“

40. In § 154 Abs. 1 zweiter und dritter Satz wird jeweils nach dem Klammerausdruck „(§ 278d StGB)“ die Wortfolge „sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung“ eingefügt.

41. In § 154 Abs. 1 dritter Satz werden der Klammerausdruck „(§ 36a Abs. 3)“ durch den Klammerausdruck „(§ 36a Abs. 3 und 5)“ und das Zitat „§ 36a Abs. 2“ durch das Zitat „§ 36a Abs. 2 und 5“ ersetzt.

42. In § 154 Abs. 3 erster und zweiter Satz wird jeweils nach dem Wort „Terrorismusfinanzierung“ die Wortfolge „sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung“ eingefügt.

43. In § 154 Abs. 4 erster Satz wird nach dem Klammerausdruck „(§ 278d StGB)“ die Wortfolge „oder der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung“ eingefügt.

44. In § 154 Abs. 6 erster Satz wird nach dem Klammerausdruck „(§ 278d StGB)“ die Wortfolge „oder der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung“ eingefügt.

45. In § 158 Abs. 1 Z 2 wird nach dem Klammerausdruck „(§ 278d StGB)“ die Wortfolge „oder der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung“ eingefügt.

46. In § 161 Abs. 5 wird nach dem Wort „Terrorismusfinanzierung“ die Wortfolge „oder der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung“ eingefügt.

47. Der dem § 189 mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 147/2022 angefügte Abs. 16 erhält die Absatzbezeichnung „(17)“.

48. Dem § 189 wird folgender Abs. 18 angefügt:

„(18) In der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 93/2024, treten in Kraft:

  1. 1. § 7 Abs. 1 Z 3, § 56 Abs. 1, § 59 Abs. 1 und 3, § 60, § 61 Abs. 1 und 2, § 72, § 79 Abs. 10 und § 189 Abs. 16 und 17 mit Ablauf des Tages der Kundmachung,
  2. 2. § 11 Abs. 3 Z 4, § 23 Abs. 1 Z 2 und 3a, § 24 Abs. 2, § 25 Z 1 lit. a, § 52, § 55 Abs. 1 Z 1a, § 63 Abs. 1a, § 68 Abs. 1 lit. f, § 117a Abs. 3, § 121 Abs. 2 und § 140a Abs. 2 Z 8 mit 1. August 2024,
  3. 3. § 36a Abs. 5 und 6, § 37 Abs. 5 und 8, § 69b Abs. 5, § 82 Abs. 1 und 2, § 109a Abs. 7, § 112 Abs. 5, § 113, § 140a Abs. 2 Z 13, § 140d Abs. 1, § 154 Abs. 1, 3, 4 und 6, § 158 Abs. 1 Z 2 und § 161 Abs. 5 mit 1. Jänner 2025 und
  4. 4. § 140i Abs. 1 und 3 in der Fassung dieses Bundesgesetzes mit 15. Jänner 2025.“

Artikel 2

Änderung des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter

Das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, BGBl. Nr. 474/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 224/2022, wird wie folgt geändert:

1. In § 16 Abs. 1 Z 2 wird nach dem Klammerausdruck „(§ 278d StGB)“ die Wortfolge „oder der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung“ eingefügt.

2. In § 20a Abs. 1 erster Satz wird nach dem Klammerausdruck „(§ 278d StGB)“ die Wortfolge „oder der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung“ eingefügt.

3. In § 24 Abs. 2 dritter Satz wird nach dem Wort „Terrorismusfinanzierung“ die Wortfolge „oder der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung“ eingefügt.

4. In § 27 Abs. 1 erster Satz wird nach dem Wort „nach“ die Wendung „§ 27a oder“ eingefügt.

5. Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt:

§ 27a. (1) Auf Antrag des Kammeranwalts oder von Amts wegen kann der Präsident anstelle der Bestellung eines Untersuchungskommissärs eine Disziplinarstrafe (Abs. 3) ohne Durchführung eines weiteren Verfahrens durch disziplinarrechtliche Strafverfügung verhängen, wenn

  1. 1. der Beschuldigte nachweislich Gelegenheit hatte, sich zu den erhobenen Vorwürfen und den dazu bekanntgewordenen Verdachtsgründen und Umständen zu äußern,
  2. 2. die vorliegenden Informationen in Verbindung mit der Verantwortung des Beschuldigten zur Beurteilung aller für die Schuld- und Straffrage entscheidenden Umstände ausreichen und
  3. 3. der Beschuldigte nach Kenntnis der erhobenen Vorwürfe und einer an ihn ergangenen Mitteilung, dass gegebenenfalls mit disziplinarrechtlicher Strafverfügung vorgegangen werden wird, nicht innerhalb von acht Tagen ab Zustellung der Mitteilung ausdrücklich die Durchführung eines weiteren Verfahrens verlangt hat.

(2) Die disziplinarrechtliche Strafverfügung hat die als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung, die Aussprüche nach § 38 Abs. 2 und die für die Strafbemessung maßgeblichen Umstände (§ 16 Abs. 6) in Schlagworten zu enthalten. Ferner hat mit der disziplinarrechtlichen Strafverfügung eine Information über das Recht, einen Einspruch zu erheben mit dem deutlichen Hinweis zu erfolgen, dass die Strafverfügung mit allen Wirkungen einer Verurteilung in Rechtskraft übergehen und im Fall der Verurteilung zu einer Geldbuße vollstreckt werden würde, falls ein solcher nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird.

(3) Mit einer disziplinarrechtlichen Strafverfügung darf nur die Disziplinarstrafe des schriftlichen Verweises oder einer Geldbuße bis zum Betrag von 10 000 Euro verhängt werden; § 16 Abs. 2 zweiter Satz ist anwendbar. Mit der disziplinarrechtlichen Strafverfügung ist dem Beschuldigten gleichzeitig die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von 300 Euro aufzutragen.

(4) Die Verhängung einer Zusatzstrafe (§ 16 Abs. 5 zweiter Satz) durch disziplinarrechtliche Strafverfügung ist nicht zulässig. Gleiches gilt für die Verhängung einer Zusatzstrafe zu einer mit disziplinarrechtlicher Strafverfügung verhängten Disziplinarstrafe.

(5) Die disziplinarrechtliche Strafverfügung ist dem Beschuldigten, dem Kammeranwalt und der Oberstaatsanwaltschaft zuzustellen. Für die Zustellung an den Beschuldigten gilt § 44.

(6) Gegen die disziplinarrechtliche Strafverfügung kann der Beschuldigte, der Kammeranwalt und unter der Voraussetzung des § 47 Z 3 die Oberstaatsanwaltschaft binnen vier Wochen ab Zustellung schriftlich beim Disziplinarrat Einspruch erheben. Dieser Einspruch bedarf keiner Begründung und bewirkt im Fall seiner Zulässigkeit das Außerkrafttreten der disziplinarrechtlichen Strafverfügung samt Kostenausspruch.

(7) Der Einspruch ist durch den Präsidenten als unzulässig zurückzuweisen, wenn er verspätet ist oder von einer Person eingebracht wurde, der der Einspruch nicht zukommt oder die auf ihn verzichtet hat. Gegen diesen Beschluss steht die Beschwerde (§ 46) an den Obersten Gerichtshof zu.

(8) Im Fall eines zulässigen Einspruchs hat der Präsident einen Untersuchungskommissär zu bestellen (§ 27 Abs. 1).

(9) Wird ein Einspruch nicht erhoben oder ein solcher als unzulässig zurückgewiesen, so steht die disziplinarrechtliche Strafverfügung einem verurteilenden Disziplinarerkenntnis gleich und ist im Fall der Verurteilung zu einer Geldbuße zu vollstrecken.“

6. In § 28 wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Anstelle der Erlassung eines Einleitungsbeschlusses kann der Senat bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 27a Abs. 1 und 3 ohne Durchführung eines weiteren Verfahrens eine Disziplinarstrafe durch disziplinarrechtliche Strafverfügung verhängen. § 27a Abs. 2 bis 5 ist anzuwenden, wobei sich die Höhe des dem Beschuldigten zum Ersatz aufzutragenden Pauschalkostenbeitrags diesfalls auf 500 Euro beläuft. Wird gegen eine solche disziplinarrechtliche Strafverfügung von einer der in § 27a Abs. 6 genannten Parteien binnen vier Wochen nach Zustellung schriftlich ein nicht weiter zu begründender Einspruch erhoben, so tritt die disziplinarrechtliche Strafverfügung samt Kostenausspruch außer Kraft, wobei der Spruch der außer Kraft getretenen disziplinarrechtlichen Strafverfügung als Einleitungsbeschluss gilt und als solcher weiter behandelt wird. Davon sind die Parteien mit der disziplinarrechtlichen Strafverfügung zu informieren. Wird gegen die disziplinarrechtliche Strafverfügung kein Einspruch erhoben oder wird ein solcher entsprechend § 27a Abs. 7 als unzulässig zurückgewiesen, so gilt § 27 Abs. 9.“

7. § 29 Abs. 2 lautet:

„(2) Kommt der Senat nach Anhörung des Kammeranwalts zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen, so hat er die Anzeige zurückzulegen (Rücklegungsbeschluss). Dieser Beschluss ist dem Beschuldigten, dem Kammeranwalt und der Oberstaatsanwaltschaft zuzustellen, eine Abschrift des Beschlusses ist dem Ausschuss der Rechtsanwaltskammer zuzustellen. Gegen den Rücklegungsbeschluss können der Kammeranwalt und unter der Voraussetzung des § 47 Z 3 die Oberstaatsanwaltschaft Beschwerde an den Obersten Gerichtshof erheben. Wird keine Beschwerde erhoben, so sind der Beschuldigte von der Rechtskraft des Rücklegungsbeschlusses sowie der Anzeiger von diesem Ergebnis zu verständigen.“

8. In § 29 Abs. 3 wird die Wortfolge „erhebt der Kammeranwalt gegen den Rücklegungsbeschluß Beschwerde“ durch die Wortfolge „wird einer Beschwerde gegen den Rücklegungsbeschluss Folge gegeben“ ersetzt.

9. § 40 lautet:

§ 40. (1) Das Erkenntnis ist samt dessen wesentlichen Gründen sogleich zu verkünden. Eine Ausfertigung der Verhandlungsniederschrift (§ 42) ist ehestens dem Beschuldigten, dem Kammeranwalt, der Oberstaatsanwaltschaft und dem Ausschuss der Rechtsanwaltskammer zuzustellen.

(2) Innerhalb von 14 Tagen nach der Zustellung der Verhandlungsniederschrift können der Beschuldigte, der Kammeranwalt oder unter der Voraussetzung des § 47 Z 3 die Oberstaatsanwaltschaft schriftlich Berufung gegen das Erkenntnis anmelden.

(3) Das Erkenntnis einschließlich sämtlicher Entscheidungsgründe ist ehestens auszufertigen und den Beteiligten nach Abs. 2 zuzustellen. Unterbleibt eine Berufungsanmeldung oder wird eine solche zurückgezogen und wurde der Beschuldigte freigesprochen oder gegen diesen eine Disziplinarstrafe nach § 16 Abs. 1 Z 1 oder Z 2 erster Fall verhängt, so kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden. Die gekürzte Erkenntnisausfertigung hat

  1. 1. die Bezeichnung des Disziplinarrats und die Namen der Senatsmitglieder und des Kammeranwalts,
  2. 2. den Namen des Beschuldigten,
  3. 3. den Spruch des Erkenntnisses,
  4. 4. im Fall einer Verurteilung die als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung und die für die Strafbemessung maßgeblichen Umstände (§ 16 Abs. 6) in Schlagworten und
  5. 5. im Fall eines Freispruchs eine gedrängte Darstellung der dafür maßgeblichen Gründe

    zu enthalten.

(4) Der Anzeiger ist nach Rechtskraft des Erkenntnisses zu verständigen, hinsichtlich welcher der von ihm angezeigten Tathandlungen und aus welchen, in gedrängter Form darzulegenden Gründen der Frei- oder Schuldspruch erfolgte.“

10. In § 41 Abs. 2 wird der Wert „5 vH“ durch den Wert „10 vH“ ersetzt.

11. § 42 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, der die Namen der Senatsmitglieder, des Schriftführers, des Kammeranwalts, des Beschuldigten, seines Verteidigers und seiner Vertrauenspersonen sowie der wesentliche Verlauf der Verhandlung, der Spruch des Erkenntnisses und die für die Strafbemessung maßgeblichen Umstände zu entnehmen sein müssen.“

12. Nach § 46 erster Satz wird folgender Satz eingefügt:

„Berufung kann nur erhoben werden, wenn der Berufungswerber eine solche zuvor angemeldet hat (§ 40 Abs. 2).“

13. § 46 letzter Satz lautet:

„Sofern nicht mit einer Zurückweisung nach § 48 Abs. 1a vorzugehen ist, ist der Oberste Gerichtshof zur Entscheidung über die Rechtsmittel berufen.“

14. Nach § 48 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Das Rechtsmittel ist durch den Präsidenten des Disziplinarrats als unzulässig zurückzuweisen, wenn es verspätet ist oder von einer Person eingebracht wurde, der das Rechtsmittel nicht zukommt oder die auf dieses verzichtet hat. Gegen diesen Beschluss steht die Beschwerde an den Obersten Gerichtshof zu.“

15. § 48 Abs. 2 lautet:

„(2) Sofern nicht nach Abs. 1a vorgegangen wird, ist je eine Ausfertigung des Rechtsmittels den anderen zur Erhebung eines Rechtsmittels Berechtigten zuzustellen, die hierzu binnen vier Wochen eine schriftliche Äußerung abgeben können. Nach Einlangen aller Äußerungen oder nach Fristablauf sind die Akten dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.“

16. Nach § 76 wird folgender § 76a eingefügt:

§ 76a. Disziplinarakten sind 30 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dessen Verlauf in der Disziplinarsache die letzte Verfügung erging, auszuscheiden. Gewährung von Akteneinsicht, Aushebung und Übersendung zur Akteneinsicht gelten nicht als Verfügung in diesem Sinne. Im Fall des Ablebens der vom Verfahren betroffenen Person können Disziplinarakten früher ausgeschieden werden, wenn seit dem Tod der Person drei Jahre vergangen sind.“

17. In § 78 Abs. 3 zweiter Satz wird nach dem Klammerausdruck „(§ 278d StGB)“ die Wortfolge „oder der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung“ eingefügt.

18. Dem § 80 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) § 27 Abs. 1, § 27a, § 28 Abs. 2a, § 29 Abs. 2 und 3, § 40, § 41 Abs. 2, § 42 Abs. 1, § 46, § 48 Abs. 1a und 2 sowie § 76a in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 93/2024, treten mit 1. August 2024 in Kraft und sind auf Disziplinarvergehen anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt begangen werden. § 16 Abs. 1 Z 2, § 20a Abs. 1, § 24 Abs. 2 und § 78 Abs. 3 in der Fassung dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft. § 16 Abs. 1 Z 2 in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist auf Disziplinarvergehen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 begangen werden.“

Artikel 3

Änderung der Rechtsanwaltsordnung

Die Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 39/2023, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 2 letzter Satz wird das Wort „Wissengebieten“ durch das Wort „Wissensgebieten“ ersetzt.

2. Dem § 8a werden folgende Abs. 9 und 10 angefügt:

„(9) Der Rechtsanwalt hat darüber hinaus gezielte finanzielle Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung zu beachten, die gemäß dem Beschluss (GASP) 2016/849 des Rates vom 27. Mai 2016 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/183/GASP, ABl. Nr. L 141 vom 28.05.2016 S. 79, und dem Beschluss 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP, ABl. Nr. L 195 vom 27.07.2010 S. 39, sowie gemäß der Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates vom 30. August 2017 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007, ABl. Nr. L 224 vom 31.08.2017, S. 1, und der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 , ABl. Nr. L 88 vom 24.03.2012 S. 1, verhängt werden und sowohl das Einfrieren von Vermögenswerten als auch das Verbot, Gelder oder andere Vermögenswerte unmittelbar oder mittelbar zugunsten der Personen und Organisationen bereitzustellen, umfassen, die in Beschlüssen des Rates auf der Grundlage von Art. 29 des Vertrags über die Europäische Union auf der Grundlage von Art. 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union benannt wurden. Zu diesem Zweck ist eine Risikoanalyse zu erstellen und es sind Strategien, Kontrollen und Verfahren einzurichten, um das Risiko der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung zu mindern und zu steuern. Die Abs. 2, 3 und 5 bis 8 sind sinngemäß anzuwenden, wobei die danach vorzusehenden Instrumente Maßnahmen zur Erkennung von Risikofaktoren und potenziellen Anzeichen für die Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung oder potenziell risikogeneigten Konstellationen sowie ein entsprechendes Risikomanagementsystem zu umfassen haben. Sinngemäß anzuwenden ist ferner § 12 Abs. 3.

(10) Die in schriftlicher Form festzulegenden und laufend anzuwendenden Strategien, Kontrollen und Verfahren nach Abs. 9 haben ebenso wie die entsprechende Risikoanalyse in einem angemessenen Verhältnis zur konkreten Geschäftstätigkeit und Art und Größe der Kanzlei zu stehen. Die beim Rechtsanwalt in Verwendung stehenden Rechtsanwaltsanwärter und die sonstigen bei ihm Beschäftigten sind mit diesen Instrumenten durch geeignete und angemessene Maßnahmen vertraut zu machen (§ 21b Abs. 2). Die Einhaltung der internen Vorschriften, die Teil der Strategien, Kontrollen und Verfahren sind, ist zu überwachen, dies gegebenenfalls durch den bestellten Compliance-Beauftragten; soweit erforderlich sind die getroffenen Maßnahmen zu verbessern.“

3. In § 9 Abs. 5 zweiter Satz wird nach dem Wort „Terrorismusfinanzierung“ die Wortfolge „sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung“ eingefügt.

4. In § 9 Abs. 5 dritter Satz wird nach dem Klammerausdruck „(§ 278d StGB)“ die Wortfolge „sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung“ eingefügt.

5. In § 9 Abs. 8 wird nach dem Klammerausdruck „(§ 278d StGB)“ die Wortfolge „oder der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung“ eingefügt.

6. In § 10a Abs. 6 wird der Klammerausdruck „(§ 23 Abs. 4)“ durch den Klammerausdruck „(§ 23 Abs. 6)“ ersetzt.

7. In § 23 Abs. 2 zweiter, dritter und vierter Satz wird jeweils nach dem Klammerausdruck „(§ 278d StGB)“ die Wortfolge „sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung“ eingefügt.

8. In § 23 Abs. 2 vierter Satz werden der Klammerausdruck „(§ 8a Abs. 4)“ durch den Klammerausdruck „(§ 8a Abs. 4 und 9)“ und das Zitat „§ 8a Abs. 2“ durch das Zitat „§ 8a Abs. 2 und 9“ ersetzt.

9. In § 23 Abs. 3 erster und zweiter Satz wird jeweils nach dem Wort „Terrorismusfinanzierung“ die Wortfolge „sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung“ eingefügt.

10. In § 36 Abs. 1 Z 10 wird nach dem Wort „Terrorismusfinanzierung“ die Wortfolge „oder der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung“ eingefügt.

11. In § 40 Abs. 1 wird der Klammerausdruck „(§ 39 Abs. 3)“ durch den Klammerausdruck „(§ 39 Abs. 2)“ ersetzt.

12. Nach § 41 Abs. 1 erster Satz wird folgender Satz eingefügt:

„Das Wahlergebnis ist im Internet auf der Website des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags unverzüglich und allgemein zugänglich zu veröffentlichen.“

13. In § 50 Abs. 2 Z 2 lit. c sublit. aa wird die Wortfolge „In- und Ausland“ durch das Wort „Inland“ ersetzt.

14. § 50 Abs. 2 Z 2 lit. c sublit. bb entfällt.

15. In § 53 Abs. 2 Z 4 lit. a sublit. aa wird das Zahlwort „zwölf“ durch die Zahl „24“ ersetzt.

16. Dem § 60 wird folgender Abs. 22 angefügt:

„(22) § 3 Abs. 2, § 10a Abs. 6, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 50 Abs. 2 Z 2 lit. c sublit. aa und § 53 Abs. 2 Z 4 lit. a sublit. aa in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 93/2024, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft, gleichzeitig tritt § 50 Abs. 2 Z 2 lit. c sublit. bb außer Kraft. § 8a Abs. 9 und 10, § 9 Abs. 5 und 8, § 23 Abs. 2 und 3 sowie § 36 Abs. 1 Z 10 in der Fassung dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes

Das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG), BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 166/2023, wird wie folgt geändert:

1. In § 111 Z 5 wird nach dem Ausdruck „Oberstaatsanwaltschaften“ die Wortfolge „und die in § 205 genannten Staatsanwältinnen und Staatsanwälte“ eingefügt.

2. Dem § 212 wird folgender Abs. 80 angefügt:

„(80) § 111 Z 5 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 93/2024, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Van der Bellen

Nehammer

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