39. Bundesgesetz, mit dem das Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz und die Rechtsanwaltsordnung geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Hypothekar- und Immobilienkreditgesetzes
Das Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz, BGBl. I Nr. 135/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 199/2021, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 9 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
„Selbst wenn es - etwa im Hinblick auf das Alter des Verbrauchers oder seinen Gesundheitszustand - konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Verbraucher während der Vertragslaufzeit versterben könnte, kann diese Möglichkeit unberücksichtigt bleiben, wenn
- 1. wahrscheinlich ist, dass der Verbraucher zu Lebzeiten den jeweils fälligen Verpflichtungen, die im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag stehen, voraussichtlich vertragsgemäß nachkommen wird, und
- 2. der Wert der unbeweglichen Sache oder des Superädifikats oder der Wert anderer als Sicherheiten dienender Vermögenswerte des Verbrauchers hinreichende Gewähr für die Abdeckung der im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag stehenden Verbindlichkeiten und eventuellen Verwertungskosten bietet.“
2. Dem § 31 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) § 9 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2023 tritt mit 1. Mai 2023 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung der Rechtsanwaltsordnung
Die Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 224/2022, wird wie folgt geändert:
1. In § 23 Abs. 8 Z 2 wird das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt.
2. In § 23 Abs. 8 wird der Punkt am Ende der Z 3 durch das Wort „und“ ersetzt und folgende Z 4 angefügt:
- „4. die Überprüfung von Verhältnismäßigkeitsprüfungen nach § 27a.“
3. § 27a Abs. 1 zweiter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung sind insbesondere die in § 6 Abs. 1 Z 1 bis 8 des Verhältnismäßigkeitsprüfungs-Gesetzes (VPG), BGBl. I Nr. 67/2021, angeführten Inhalte zu prüfen, wobei der Umfang der Prüfung im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen muss. Die Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung hat unter Berücksichtigung der in § 5 VPG festgelegten Anforderungen nach dem in der Anlage zum VPG angeführten Prüfschema zu erfolgen.“
4. Nach § 27a Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Vor der Weiterbehandlung eines Vorschlags nach Abs. 1 ist dieser samt der Darstellung über die durchgeführte Verhältnismäßigkeitsprüfung und deren Ergebnis der Bundesministerin für Justiz zu übermitteln. Ist die Bundesministerin für Justiz der Auffassung, dass die durchgeführte Verhältnismäßigkeitsprüfung den Grundsätzen der Objektivität und Unabhängigkeit nicht oder nicht hinreichend entspricht, so hat sie dies dem Ausschuss innerhalb von sechs Wochen nach dem Einlangen des Vorschlags unter Anführung der dafür maßgeblichen Gründe bekanntzugeben. Der Ausschuss hat diesfalls die Verhältnismäßigkeitsprüfung unter Berücksichtigung der mitgeteilten Bedenken nochmals im erforderlichen Ausmaß durchzuführen.“
5. Dem § 27a Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Das Ergebnis dieser Prüfung ist der Bundesministerin für Justiz bekanntzugeben; Abs. 2a gilt sinngemäß.“
6. Dem § 60 wird folgender Abs. 21 angefügt:
„(21) § 23 Abs. 8 und § 27a Abs. 1, 2a und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.“
Artikel 3
Umsetzungshinweis
Mit Art. 2 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie (EU) 2018/958 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen, ABl. Nr. L 173 vom 09.07.2018 S. 25, umgesetzt.
Van der Bellen
Nehammer
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